Fall 1: Pro oder Kontra-Fagott?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 1: Pro oder Kontra-Fagott?"

Transkript

1 Fall 1: Pro oder Kontra-Fagott? 26

2 I. Sachverhalt 27

3 Fall 1: Pro oder Kontra-Fagott? 28

4 I. Sachverhalt Bearbeitervermerk: 1. Fertigen Sie bitte einen Vermerk an, in dem Sie (unter Verwendung der aktuellen Gesetzestexte) die Rechtslage am beurteilen und das zur Wahrnehmung der Interessen Ihrer Mandantin erforderliche Vorgehen erörtern 1. Die Angaben zum Wert des Instrumentes im Schreiben des Rechtsanwaltes Peter Grunner vom sind als richtig zu unterstellen. Entwerfen Sie bitte auch die nach dem Ergebnis Ihres Vermerks erforderlichen Schreiben an Dritte/Ihre Mandantin und/oder Schriftsätze an das Gericht. 2. Es ist davon auszugehen, dass a) die Formalien (in Bezug auf Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten etc.) eingehalten wurden, b) die Brunnenstraße 11 zum Gerichtsbezirk Berlin-Mitte (AG Mitte/LG Berlin) gehört und Teltow zum Gerichtsbezirk Potsdam (AG/LG Potsdam), c) sowohl von der Mandantin als auch von Dritten keine weiteren Angaben zum Sachverhalt zu erlangen sind, d) die Kanzlei Dr. Böhner, für die Sie tätig werden, den Fall annimmt und von der Möglichkeit des 44 BRAO keinen Gebrauch macht. 3. Zugelassene Hilfsmittel: a) Schönfelder, Deutsche Gesetze b) Europarecht, Beck-Texte im dtv c) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch d) Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung 1 Im Examen wird als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage der Tag der Bearbeitung der Klausur angegeben. 29

5 Fall 1: Pro oder Kontra-Fagott? II. Vorüberlegungen 78 II. Vorüberlegungen 1. Für die Lösung dieser Aufgabenstellung ist die Perspektive einer Anspruchsstellerin einzunehmen. Die Mandantin möchte ihre Rechte aus dem mit Herrn Ogi geschlossenen Kaufvertrag geltend machen. Als Aufbauvariante empfiehlt sich mithin ein Klausuraufbau aus Klägerperspektive, der den fallspezifischen Besonderheiten anzupassen ist: Der Klausuraufbau 1. Teil: Mandantenbegehren 2. Teil: Gutachten Klägerperspektive A. Materielle Rechtslage B. Prozessuale Rechtslage mit prozesstaktischen Erwägungen C. Anwaltliches Vorgehen Beklagtenperspektive A. Prozessuale Rechtslage B. Materielle Rechtslage C. Evtl. im Anschluss: (z.b. bei Widerklage) Prozessuale Rechtslage mit prozesstaktischen Erwägungen D. Anwaltliches Vorgehen 3. Teil: Schriftsatz/Schreiben Problematisch ist hier, dass aufgrund der Übereignung des Instrumentes an die Haftpflichtversicherung der Chorsängerin ein Rechtsverlust zu Lasten der Mandantin droht. Es ist daher nicht nur über ein reines Klageverfahren nachzudenken, sondern zu überlegen, wie eine kurzfristige Sicherung erreicht werden könnte. 3. Wichtig ist stets zu überprüfen, ob die im Gutachten verwendeten Überschriften auch tatsächlich mit den folgenden Ausführungen korrespondieren. In den anwaltlich ausgerichteten Klausuren des 2. Staatsexamens wird es nicht immer möglich sein, materielle und prozessuale Aspekte gänzlich voneinander zu trennen. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass die in der Praxis (und Klausur) sinnvollste Variante unmittelbar aus der materiellen Rechtslage und den damit einhergehenden prozessualen Möglichkeiten resultiert. Zudem verlangt es die adäquate Vertretung eines Mandanten v.a. auch, dass Überlegungen zur Beweisbarkeit der Tatsachen und Durchsetzbarkeit der in Rede stehenden Ansprüche angestellt werden. Dennoch sollte darauf geachtet werden, dass ein Gutachtenteil nicht etwa mit materielles Gutachten überschrieben wird, wenn dann rein prozessuale Erwägungen folgen und umgekehrt. 30

6 II. Vorüberlegungen 4. Aus didaktisch-methodischen Gründen wurden in Fall 1 im materiellen Teil die Punkte: Schlüssigkeit, Erheblichkeit, Überlegungen zur Beweisbarkeit und im prozessualen Teil: Erwägungen zu unterschiedlichen Verfahrensarten (Klage, einstweiliger Rechtsschutz) sowie zum außergerichtlichen Schreiben ausführlich formuliert, um die Vorgehensweise in einem Gutachten-Vermerk zu verdeutlichen. In der Klausur können die Ausführungen kürzer ausfallen. 5. Datenliste : Abschluss des Kaufvertrages, Anzahlung durch Mandantin geleistet : Beschädigung des Kontrafagottes durch Chorfrau beim Brahms-Requiem Anruf und Info durch den Gegner : Mandantin bespricht sich mit Fagottbaumeister : Buß- und Bettag; gemeinsame Mugge: Mozart-Requiem und Absprache zwischen den Parteien : Telefonat mit Wilfried Reinicke : geplante Übergabe des Instrumentes (laut Kaufvertrag) : 1. Brief des GegenA : Telefongespräch mit GegenA (nach erfolglosen Versuchen zuvor) : 2. Brief des GegenA : Beratungsgespräch 6. Überlegungen zur Minderungsberechnung 82 Der Umfang des Minderungsanspruches ergibt sich aus 441 III BGB. Danach ist der Wert der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bestimmen und zwar unter Berücksichtigung des Mangels und so, als sei sie mangelfrei. Diese Werte sind dann zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis ins Verhältnis zu setzen und zwar dergestalt, dass sich der geminderte Kaufpreis zum ursprünglichen Kaufpreis so verhält, wie der Wert der beschädigten Sache zum Wert der Sache ohne Beschädigung. Gesamtkaufpreis: A Wert vor Beschädigung: A (i.s.d. Versicherungsgutachtens) Wert nach Beschädigung: A (i.s.d. Versicherungsgutachtens) x = geminderter Kaufpreis x A = A A x = A 31

7 III. Gliederung des Vermerkes Fall 1: Pro oder Kontra-Fagott? 83 III. Gliederung des Vermerkes 1. Teil: Mandantenbegehren 2. Teil: Gutachten A. Materielle Rechtslage I. Anspruch der Mandantin gegen O auf Eigentumsübertragung und Übergabe des Heckel-Kontrafagottes aus dem Kaufvertrag i.s.d. 433 I BGB 1. Anspruch entstanden 2. Anspruch erloschen a) Aufhebungsvertrag aa) Darlegungs- und Beweislast bb) Beweismittel und -prognose cc) Ergebnis b) Untergang des Anspruches nach 275 I BGB II. Anspruch der Mandantin auf Minderung aus 434 I, 437 Nr. 2, 2. Alt., 441 BGB 1. Anwendbarkeit der Vorschriften über Sachmängel vor Gefahrübergang 2. Voraussetzungen und Umfang der Minderung a) Sachmangel i.s.d. 434 BGB b) Voraussetzungen des Rücktritts i.s.d. 323 BGB c) Kein Ausschluss des Minderungsanspruches i.s.d. 323 VI BGB d) Umfang des Minderungsanspruches III. Gesamtergebnis B. Zweckmäßigkeitsüberlegungen, Prozessuale Rechtslage/Prozesstakt. Erwägungen I. Außergerichtliches Anschreiben II. Klageverfahren 1. Zuständigkeit des Gerichts a) Sachliche Zuständigkeit b) Örtliche Zuständigkeit 2. Antragsformulierung im Hinblick auf die Einrede der 322, 320 BGB III. Einstweiliges Verfügungsverfahren nach 935 ZPO 1. Zulässigkeit a) Zuständigkeit des Gerichts b) Antrag i.s.d. 936, 920 ZPO c) Statthaftes Antragsziel 2. Begründetheit C. Anwaltliches Vorgehen 3. Teil: Schreiben und Schriftsatz A. Schreiben an den gegnerischen Anwalt B. Schriftsatz 32

8 IV. Lösung IV. Lösung IV. Lösung Vermerk 1. Teil: Mandantenbegehren Die Mandantin begehrt Übereignung und Übergabe des in dem Kaufvertrag mit Herrn Ogi (O) bezeichneten und sich bei O befindlichen Kontrafagottes in beschädigtem Zustand. Sie möchte einen im Verhältnis zum Schaden geminderten Kaufpreis zahlen. Zudem ist es ihr wichtig, dass das Instrument nicht an Dritte, in concreto hier die Hamburg-Direkt- Versicherung, übereignet wird Teil: Gutachten A. Materielle Rechtslage I. Anspruch der Mandantin gegen O auf Eigentumsübertragung und Übergabe des Heckel-Kontrafagottes aus dem Kaufvertrag i.s.d. 433 I BGB Der Mandantin könnte gegen O ein Anspruch auf Eigentumsübertragung und Übergabe des Heckel Kontrafagottes mit A-Stürze, Seriennummer 1056, Baujahr: 1973 nebst zwei S-Bögen und Gig-Bag aus dem mit O am geschlossenen wirksamen Kaufvertrag i.s.d. 433 I BGB zustehen Anspruch entstanden Der Vortrag der anspruchsstellenden Mandantin in Bezug auf das Bestehen des Kaufvertrages und Festhalten daran, trotz Beschädigung des Instrumentes, ist schlüssig, da er als wahr unterstellt geeignet ist, einen entsprechenden Anspruch der Mandantin aus dem mit O geschlossenen Kaufvertrag i.s.v. 433 BGB zu begründen. 2. Anspruch erloschen Fraglich ist, ob diesem schlüssigen Vorbringen aus Sicht der Mandantin ein erheblicher Vortrag des O entgegengesetzt werden könnte. Erheblich wäre das Vorbringen des Anspruchsgegners, wenn der von ihm vorgebrachte Tatsachenvortrag als wahr unterstellt, in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, den durch den Anspruchssteller geltend gemachten Anspruch zu erschüttern. Fraglich ist daher, ob zwischen den Parteien ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist

9 Fall 1: Pro oder Kontra-Fagott? a) Aufhebungsvertrag Über seinen Anwalt lässt O im Schreiben vom vortragen, dass die Mandantin aufgrund der Beschädigung des Instrumentes nicht mehr am Vertrag habe festhalten wollen, was sie am vor Zeugen geäußert habe, womit O einverstanden gewesen sei. Dieses Vorbringen des O in Bezug auf das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages ist insofern erheblich, als ein solcher, den durch die Mandantin geltend gemachten Anspruch aus dem Kaufvertrag erschüttern würde. aa) Darlegungs- und Beweislast Fraglich ist daher, wie die Darlegungs- und Beweissituation zwischen den Parteien zu beurteilen ist. Grundsätzlich hat jede Partei diejenigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich bei Anwendung der entsprechenden Normen eine für sie günstige Rechtsfolge ergibt. Mithin wäre es Aufgabe der Mandantin, die dem anspruchsbegründenden Kaufvertrag i.s.d. 433 BGB zu Grunde liegenden Tatsachen darzulegen, während es Aufgabe des O wäre, diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die in Bezug auf das Bestehen eines anspruchsvernichtenden Aufhebungsvertrages maßgeblich sind. Das Bestehen des Kaufvertrages wird von O nicht bestritten werden, er wird jedoch im Prozess einwenden, es sei am während einer gemeinsamen Mugge zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung gekommen. bb) Beweismittel und -prognose Als Beweismittel wird O insoweit seine Schwester als Zeugin anführen, die am Tage des etwaigen Abschlusses des Aufhebungsvertrages ebenfalls anwesend gewesen sei. Als Gegenbeweis kann die Mandantin lediglich Herrn Wilfried Reinecke als Zeugen anführen. Zwar war er bei dem Gespräch zwischen den Parteien selbst nicht anwesend, seiner Aussage könnte jedoch Indizwirkung zukommen. Die Mandantin hatte ihm gegenüber geäußert, dass sie das Instrument trotz Beschädigung abholen wolle, wenn er es für reparabel halte und Herr Reinicke bestätigte nach Rückfrage bei der Herstellerfirma, dass das Instrument nach einer Reparatur wieder voll funktionsfähig sein würde. Zudem hatte die Mandantin Herrn Reinicke nach dem Gespräch mit O, in dem sie O gegenüber erklärt hatte, am Kaufvertrag festhalten zu wollen, angerufen, um zu sagen, dass sie das Instrument jetzt nicht zur Reparatur bringen würde, sondern O das Instrument schätzen lassen wolle, um der Mandantin eine angemessene Kaufpreisreduzierung anbieten zu können. Dies hätte die Mandantin nicht gegenüber Herrn Reinicke geäußert, wenn sie tatsächlich nicht am Kaufvertrag hätte festhalten wollen. Als Partei des Rechtsstreites kann die Mandantin insoweit nicht, wie von ihr gewünscht, selbst aussagen. 34

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

DIE ERFOLGREICHE ANWALTSKLAUSUR

DIE ERFOLGREICHE ANWALTSKLAUSUR DIE ERFOLGREICHE ANWALTSKLAUSUR Methodik und Taktik Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms Rechtsanwältin - zugelassen am Oberlandesgericht Celle Arbeitsgemeinschaftsleiterin am Landgericht Lüneburg Mitglied des

Mehr

RiAG Stello Januar 2005

RiAG Stello Januar 2005 RiAG Stello Januar 2005 Hinweise zur Anwaltsklausur I. Allgemeines Erscheint die Aufgabe auch zunächst ungewohnt, so sind besondere Befürchtungen aber auch im Vergleich der Examensergebnisse nicht begründet,

Mehr

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an

Mehr

Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen von Einwendungen i. S. ZPO. Vorbringen abweichender Rechtsansichten

Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen von Einwendungen i. S. ZPO. Vorbringen abweichender Rechtsansichten 7. Teil Begründetheit der Klage Verhalten des Beklagten Der streitigen Verhandlung ausweichen - Nicht erscheinen/verhandeln, 331, 333 - Anerkenntnis, 307 Hinarbeiten auf Abweisung als unzulässig Vorbringen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Eingang LG Berlin 21.05.2012. Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen: *, ' -

Eingang LG Berlin 21.05.2012. Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen: *, ' - *, ' - ZR 50 Aufgabe, überarbeitet von VR inlg Behnert 1 Martin R. Daske Willibald-Alexis-Str. 5 10961 Berlin Tel: +49-30-691 83 914 Fax:+49-30-691 83 922 Berlin, 20.05.2012 Landgericht Berlin Tegeler

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Die rechtsgestaltende Anwaltsklausur

Die rechtsgestaltende Anwaltsklausur Diercks-Harms Referendarausbildung Recht Die rechtsgestaltende Anwaltsklausur Methodik und Examensfälle mit Lösungen Die rechtsgestaltende Anwaltsklausur Methodik und Examensfälle mit Lösungen von Dr.

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten

Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten Einleitung Sie meinen, Sie haben bei dem Kauf Ihres Autos ein Schnäppchen gemacht, stellen dann aber fest, dass das Fahrzeug kaputt ist und Sie

Mehr

oder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses

oder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses Kaufrecht Prüfungsschema am Beispiel Kaufvertrag: Mietvertrag Kaufvertrag, gem. 433 BGB 1. Anspruchsvoraussetzungen Kaufvertrag setzt Einigung voraus: a.) Angebot (+) b.) Annahme (+) d) (1) Ansprüche aus

Mehr

Übersicht zum Schadensersatz

Übersicht zum Schadensersatz Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Übung Bürgerliches Recht SS 2016

Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Bürgerliches Recht 1 Ablauf Teil 1: Einführung I. Das System II. Der Prüfungsaufbau III. Die Entstehung von Ansprüchen IV. Zusammenfassung V. Einführungsfälle Teil 2: Übungsfälle,

Mehr

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Verfahrensarten Aufgabe des Gerichts Zulässigkeit und Begründetheit Arbeitsgerichtliches Verfahren 1 Verfahrensarten A ist als Arbeitnehmer bei

Mehr

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung 1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 3. Übungsveranstaltung Übungsfall 3 Großhändler G macht mit einem im Fernsehen geschalteten Werbesport auf sein neuestes aus Fernost importiertes Produkt

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 1. Grundlagen. 1.2 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 1. Grundlagen. 1.2 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 1. Grundlagen 1.2 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick AT 1.3.5 EV Klage 1.6 1.3.1 Bedeutung 1.3.2 Klärung

Mehr

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

kandidatentreff.de I~~~~ 111~ ~II il~ ~111~1 ~ illl ~ MA (10/08) Fall:

kandidatentreff.de I~~~~ 111~ ~II il~ ~111~1 ~ illl ~ MA (10/08) Fall: Fall: K aus Dortmund hat am 07.02.2007 einen Pkw von V aus Bochum zu1n Preis von 9.900 erworben, wobei weder K noch V gewerblich mit Automobilien handeln. Im späteren Verlauf treten diverse Mängel auf.

Mehr

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Klausuren für das 2. Examen. C 104 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Zwangsvollstreckungsrecht. Storck./. Heidenreich

Klausuren für das 2. Examen. C 104 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Zwangsvollstreckungsrecht. Storck./. Heidenreich Klausuren für das 2. Examen C 104 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Zwangsvollstreckungsrecht 17.06.2013 Monika Geller/Günter Marschollek Dr. Werner Meinert Essen, den 14.08.2012 Klage des Steuerberaters

Mehr

Klausurenkurs. Erste Klausur Das zu permanente Make-Up

Klausurenkurs. Erste Klausur Das zu permanente Make-Up Klausurenkurs Erste Klausur Das zu permanente Make-Up Anspruch gegen W auf Ersatz der 550 Euro, 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 346 BGB Werkvertrag Abgrenzung zum Dienstvertrag Frage: War W nur zur Durchführung

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan:

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Hoher Verbrauch Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Der neue Gepardo. Verbraucht auf 100 km außerorts (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h) nur 6, 9 Liter.

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. V. Klage. Seite 21

Rechtswissenschaftliches Institut. V. Klage. Seite 21 V. Klage Seite 21 1. Zulässige und begründete Klage a. Prozessvoraussetzungen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Sachentscheids bei Fehlen: (grundsätzlich) Nichteintretensentscheid bei zulässiger

Mehr

Internationales Zivilprozessrecht

Internationales Zivilprozessrecht Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung I. Anspruch entstanden 1. Tatbestandsmerkmale

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Fall 6 Lösungsskizze

Fall 6 Lösungsskizze Fall 6 Lösungsskizze I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 326 Abs. 5 BGB 1. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB a) Wirksamer Kaufvertrag b)

Mehr

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts 0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Winter 2014/15

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Winter 2014/15 Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Winter 2014/15 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: Datum: 19.11.2014 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel: Gebührenrecht 90 Minuten -Gesetzessammlung

Mehr

V könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben.

V könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben. Kanukauf Verbraucher V kauft von Unternehmer U ein Kanu für 1000. Zwei Wochen nach Übergabe des Bootes stellt V fest, dass ein kleines Loch im Rumpf ist. K wendet sich an V und verlangt ein neues Kanu.

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437

Mehr

Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich

Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Aufgabe 1 A. Zulässigkeit der Klage 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG B. Begründetheit der Klage I. Anspruch K-A aus 453 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil: Deutsches Recht...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil: Deutsches Recht... Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Inhaltsverzeichnis... 4 Literaturverzeichnis... 9 Einleitung... 20 1.Teil: Deutsches Recht... 21 A. Die Voraussetzungen... 21 I. Der Sachmangel... 21 1. Die vereinbarte

Mehr

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand

Mehr

Dr. Westermann Kiel, 28.02.2014 Rechtsanwalt. Klage

Dr. Westermann Kiel, 28.02.2014 Rechtsanwalt. Klage Fall: Saturday Nightfever Dr. Westermann Kiel, 28.02.2014 An das Amtsgericht Kiel Luisenlundstr. 2 24103 Kiel Eingang: 02.03.2014 Klage des Dipl.-Ing. Jochen Harmer, Griegstr. 13a, 24106 Kiel - Kläger

Mehr

Fall 2: Auslaufmodell

Fall 2: Auslaufmodell Variante 1 A. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB I. Rücktrittsrecht 1. Vertragliches Rücktrittsrecht 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, zb. aus 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB Zwischenergebnis

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Geben Sie Beispiele für eine notwendige Streitgenossenschaft! Welche Folgen hat die Nebenintervention? Welche Folgen hat die Streitverkündung? Geben Sie Beispiele für Situationen, in

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.

Mehr

Lösungsskizze Examensklausurenkurs vom I. Anspruch K gegen J auf Kaufpreisrückzahlung, 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB

Lösungsskizze Examensklausurenkurs vom I. Anspruch K gegen J auf Kaufpreisrückzahlung, 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB Lösungsskizze Examensklausurenkurs vom 31.1.2009 Teil 1 I. Anspruch K gegen J auf Kaufpreisrückzahlung, 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB Vs.: wirksamer Rücktritt des K 1) Rücktrittserklärung, 349 BGB (+) 2)

Mehr

b) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...

b) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter... Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...

Mehr

Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte

Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte I. KV, Nacherfüllung AGL.: 437 Nr. 1 ivm 439 I, 434 (genau zitieren, welche Art Mangel vorliegt) (3) bei Gefahrübergang, 434 I S. 1, 446 oder 447 (4) kein Ausschluss

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

Herrn Prof. Helmut Korn, Karlstr. 20, Düsseldorf, - Beklagten -

Herrn Prof. Helmut Korn, Karlstr. 20, Düsseldorf, - Beklagten - ZIVILRECHT: A-105-1 / SEITE-1 RA Rolf Wirtz, Breite Str. 33, 4040 Neuss 1 An das Amtsgericht RECHTSANWALT ROLF WIRTZ Breite Str. 33 41460 Neuss 1 Tel: 01212-12121 Neuss, den 25.1.2003 A 41460 Neuss 1 Klage

Mehr

Besprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1

Besprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1 Besprechung Probeexamen Besprechung zum Probeexamen vom 14.12.2015 Aufsichtsarbeit Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Antragsgemäße Verurteilung des V nach 331 ZPO, sofern Klage zulässig und

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Fall 12. Frage: Hat V gegen S einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 120 oder 100? Lösungsskizze Fall V gegen S Kaufpreiszahlung gemäß 433 II?

Fall 12. Frage: Hat V gegen S einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 120 oder 100? Lösungsskizze Fall V gegen S Kaufpreiszahlung gemäß 433 II? Fall 12 Dem Sammler S, der sein Leben mit der Suche nach obskuren Wärmeflaschen erfüllt, liegt ein schriftliches Angebot des V vom 03.01. vor, der ein von S lange ersehntes Exemplar für 100 verkaufen möchte.

Mehr

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht 2016 Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Tobias Wirtz 2. Auflage 2016. Buch. V, 83 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 436 0 Format (B

Mehr

a) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist

a) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist Examensklausur In alter Freundschaft... Teil I: Frage 1: Anspruch W N auf Kaufpreiszahlung (100. 000.- Euro) Anspruchsgrundlage: 433 II BGB I. Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag W/N 1. Kaufvertrag W/N

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Übersicht Klausur- und Falllösung A. Vorbemerkungen Die Abschlussklausur

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt

Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen

Mehr

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Lösung: Fall 5 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? I. Bestehen des Rücktrittsrechts

Mehr

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen

Mehr

Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Klage und Rechtsbegehren

Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Klage und Rechtsbegehren Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Zivilverfahrensrecht: Klage und Rechtsbegehren Freitag, 4. März 2016, 14:00 15:45 PD Dr. iur. Miguel Sogo, LL.M. Übersicht Grundlagen Klagearten Feststellungsklage

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch

Mehr

Vollmacht. K a n z l e i R u l a n d. Rechtsanwalt Felix Ruland. Obergasse 26 a Usingen. Fon: / Fax: /

Vollmacht. K a n z l e i R u l a n d. Rechtsanwalt Felix Ruland. Obergasse 26 a Usingen. Fon: / Fax: / Vollmacht K a n z l e i R u l a n d Rechtsanwalt Felix Ruland Obergasse 26 a 61250 Usingen Fon: 06081 / 91 20 25 0 Fax: 06081 / 91 20 25 9 wird hiermit in Sachen:. (Mandant) gegen (Gegner) wegen Vollmacht

Mehr

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.

Mehr

Fall 9: Duveneck

Fall 9: Duveneck Fall 9: Duveneck 22.12.2015 V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde Die Wildschützen aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er

Mehr

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart

Mehr

1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I

1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I 1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Kaufvertrag (+), zwar nicht durch das Ausstellen im Verkaufsraum, hierbei handelt es sich um eine

Mehr

Wiederholungsklausur 28. Oktober 2011

Wiederholungsklausur 28. Oktober 2011 Wiederholungsklausur 28. Oktober 2011 Abgegebene Klausuren: 152 Notenschnitt: 3,98 Punkte Durchfallquote: 55,92 % Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Anzahl 7 7 64 7 18 10 8 7 9 5 5 1 2 1-1 Wiss.

Mehr