Gefahr der Retraumatisierung bei Abschiebung in den Kosovo

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1 VG München, Beschluss v M 17 S Titel: Gefahr der Retraumatisierung bei Abschiebung in den Kosovo Normenketten: AsylG 3, 4 Abs. 1, 29a AufenthG 11 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 4, 60 Abs. 1, Abs.7 Leitsätze: 1 Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Ziel einer kürzeren Befristung der Sperrwirkung kann nur im Wege der Verpflichtungsklage erreicht werden. (redaktioneller Leitsatz) 2 Eine Gruppenverfolgung der Ashkali im Kosovo findet nicht statt; es fehlt an der notwendigen Verfolgungsdichte. (redaktioneller Leitsatz) 3 Wäre die Rückführung in den Kosovo mit einer erheblichen dauerhaften Gefährdung der Gesundheit und des Lebens durch Retraumatisierung verbunden, ist die Abschiebung zunächst auszusetzen. (redaktioneller Leitsatz) 4 Der Anspruch auf Fortsetzung der in Deutschland begonnenen Therapie begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kosovo, sicherer Herkunftsstaat, postraumatische Belastungsstörung, Retraumatisierung Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr.5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 wird bezüglich der Antragstellerin zu 2) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼ zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller stammen aus dem Kosovo und sind Volkszugehörige der Ashkali. Sie reisten nach eigenen Angaben am... Dezember 2014 über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 17. April 2015 Asylanträge. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt/BAMF) am... Mai 2015 gab der Antragsteller zu 1) im Wesentlichen an: Sie seien geflohen, weil sie diskriminiert worden seien. Die Probleme hätten gleich nach dem Krieg begonnen. Er sei Leiter einer Reinigungsfirma mit 100 Mitarbeitern gewesen. Er habe eine hohe Position gehabt; als sie gemerkt hätten, dass er kein Albaner sei, habe sich die Situation geändert. Er sei geschlagen worden und die hätten ihn umbringen wollen, aber seine Nachbarn hätten ihn gerettet. Sein Sohn sei in der Schule von den Mitschülern geschlagen worden. Seine Tochter habe immer Angst gehabt, von den Mitschülern geärgert zu werden. Zuletzt sei seine Tochter in einer... in... gewesen. Seine Frau, die Antragstellerin zu 2), habe sie von dort abgeholt. Sie seien zu Fuß unterwegs gewesen. Wegen ihrer Rheumaerkrankung sei die Antragstellerin zu 2) langsamer gegangen und zurückgeblieben. Männer mit einem Auto hätten die Tochter weitergeschickt

2 und diese sei in ihren Bus eingestiegen. Die Männer hätten seine Frau beschimpft und beleidigt, in einen Park mitgenommen und vergewaltigt. Dies sei am 1. September 2014 gewesen. Als der Antragsteller am Abend nach Hause gekommen sei, habe er seine Frau gefragt, warum sie sich im Zimmer eingesperrt habe. Sie habe ihm die zerrissenen Klamotten gezeigt. Am nächsten Morgen habe er sich auf den Weg zur Polizei gemacht. Auf dem Weg dorthin habe sich ein Mercedes vor ihm quer auf die Straße gestellt. Als er auf ihn losgegangen sei, habe dieser ihn mit einer Pistole bedroht. Er habe gesagt, er werde sein Haus und seine Familie in Brand stecken. Er sei nach Hause gegangen und habe nach einigem Zögern seiner Frau alles erzählt. Nachdem er in die Arbeit gegangen sei, habe ihn sein Sohn angerufen und sie seien zusammen in das Krankenhaus gefahren. Er habe seine Tochter... gesehen und es sei Schaum aus ihrem Mund gekommen. Als sein Sohn das gesehen habe, sei er umgekippt. Seine Frau habe ihm erzählt, dass seine Tochter sich habe umbringen wollen. Zuhause hätten sie ihre Tochter gefragt, warum sie sich habe umbringen wollen. Ihr Tochter habe angefangen zu weinen und gesagt, sie habe ihre Mutter gesehen, wie diese mit zerrissenen Klamotten nach Hause gekommen und in das Bad gerannt sei. Sie habe auch den Streit der Eltern mitbekommen. Sie habe Angst gehabt, dass ihr eines Tages auch so etwas passiere und habe deshalb ihr Leben beenden wollen. Er habe seiner Familie gesagt, dass er sie an einen sicheren Ort ohne Diskriminierungen bringen werde. Er sei auch auf seine Stirn geschlagen worden. Da er aber ein geschulter Sicherheitstrainer sei, habe er sich wehren können. Nach dem Selbstmordversuch sei seine Tochter eine Woche im Krankenhaus gewesen und habe dann zu einem Psychiater müssen. Sie sei nicht hingegangen. Seine Frau sei krank und wache in der Nacht auf und schreie und sage, er solle sie nicht anfassen. Er selbst sei im Winter vor 1 ½ Jahren von vier Leuten überfallen worden. Eine der Personen habe ihn auf den Hinterkopf geschlagen, eine andere mit einem Eisenteil auf die Stirn. Er habe sich gewehrt und die Leute seien weggelaufen. Vor 1 oder 1 ½ Jahren sei sein Sohn geschlagen worden. Er habe die Polizei verständigt. Diese sei hingegangen und habe später erklärt, sie könnten nichts machen. Die Antragstellerin zu 2) gab bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am... Mai 2015 an: Ihre Kinder seien in der Schule geschlagen worden. Wie ihr Mann bereits vielleicht erzählt habe, sei sie am 1. September 2014 vergewaltigt worden. Zwei Tage später habe ihre Tochter sich umbringen wollen. Sie habe Gift getrunken. Die Antragsteller legten eine ärztliche Bescheinigung des praktischen Arztes Dr.med.... Mai 2015 vor, wonach die Antragstellerin zu 2) anamnestisch an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Nach eigenen Angaben sei eine Behandlung im Heimatland nicht möglich. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 monierte die damalige Bevollmächtigte der Antragsteller, dass die Dolmetscherin bei der Anhörung nicht korrekt und vollständig übersetzt habe. Die Bezirkskliniken... - Bezirkskrankenhaus... zeigten mit Schreiben vom... Mai 2015 an, dass sich die Antragstellerin zu 2) seit... Mai 2015 in stationär-psychiatrischer Behandlung befinde. Grund sei eine schwere psychische Dekompensation im Rahmen einer Posttraumatischen Belastungsstörung. In seinem Arztbrief berichtet das Bezirkskrankenhaus... insbesondere: Die Antragstellerin zu 2) habe sich vom... Mai 2015 bis... Juni 2015 stationär in der Klinik aufgehalten. Sie sei vom Rettungsdienst aufgrund eines angespannt-agitierten Syndroms mit dissoziativen Symptomen (Intrusionen, Flashbacks) in die Klinik gebracht worden. Diagnostisch bestehe eine Posttraumatische Belastungsstörung nach sexueller Gewalterfahrung Empfohlen werde eine ambulante-fachpsychiatrische Weiterbehandlung. Weiter wäre eine Psychotherapie (in Muttersprache) indiziert. Empfohlen werde die Einnahme von Prednisolon und Quetiapin Prolong. Weiter wurde die Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes... vom... April 2015 vorgelegt.

3 Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 wies die Regierung von Oberbayern den Antragstellern als künftigen Wohnsitz die Ankunfts- und Rückführungseinrichtung in... zu. Mit Arztbrief vom... März 2016 berichtete das Bezirkskrankenhaus... über den stationären Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) vom... Februar 2016 bis zum... März Empfohlen wurde eine Therapie mit Quetiapin ret., Naltrexon und Prednisolon. Die Weiterführung einer ambulanten Richtlinienpsychotherapie sei aus psychiatrischer Sicht indiziert. Eine ambulante psychiatrische Behandlung sei bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vorgesehen. Mit Bescheid vom 18. August 2016, zur Post gegeben am 23. August 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Anträge auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und verneinte Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in den Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Antragsteller einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreiseund Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes sowie die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Antragsteller stammten aus dem Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. In diesem Fall werde vermutet, dass sie nicht verfolgt werden, solange nicht Tatsachen vorgetragen würden, die die Annahme begründen, dass sie entgegen dieser Vermutung verfolgt werden. Die Antragsteller hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass in ihrem Falle - entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat - die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Eine Rückkehr in den Kosovo hätten die Antragsteller aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma, Ashkali und Ägypter oder aus sonstigen individuellen Gründen keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des 3 AsylG durch den Staat zu befürchten. Eine gezielte und systematische Verfolgung bestimmter Gruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung finde nicht statt. Aus dem Vorbringen der Antragsteller sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könnten. Der Vortrag des Antragstellers zu 1), dass er auf dem Heimweg überfallen und geschlagen worden sei, lasse keine Bedrohung im Sinne von Verfolgungshandlungen erkennen, welche aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend seien, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten. Dasselbe gelte auch hinsichtlich des Vortrags, dass der Sohn in der Schule geschlagen worden sei. Der Vortrag der Vergewaltigung der Antragstellerin zu 2) und der damit im Zusammenhang stehende Suizidversuch der ältesten Tochter könne nicht zu einer Schutzgewährung führen, denn sie müssten sich auf die vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten im Kosovo verweisen lassen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Dem Staat sei von den Antragstellern gar nicht die Möglichkeit gegeben worden, die Antragsteller vor Übergriffen zu schützen. Es wäre den Antragstellern zuzumuten gewesen, auf Mittel der innerstaatlichen Schutzgewährung des kosovarischen Staates zurückzugreifen, bevor sie die Flucht ins Ausland antreten.

4 Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Es drohe den Antragstellern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Wegen der rheumatoiden Arthritis sei die Antragstellerin zu 2) laut eigenen Angaben bereits im Kosovo in Behandlung gewesen und medikamentiert worden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand des Bundesamtes sei grundsätzlich davon auszugehen, dass effektive Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen - einschließlich PTBS - im Kosovo zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin zu 2) müsse sich grundsätzlich auf den medizinischen Standard im Kosovo verweisen lassen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 10 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Die Antragsteller verfügten im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen (Kernfamilie), die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate angemessen. Am 30. August 2016 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Asylklage und stellten einen Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. August 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 Az.: gemäß 80 Abs. 5 anzuordnen. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 8. September 2016 ausgeführt: Die Schilderungen der Antragstellerin zu 2) seien glaubhaft. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie sich die Vergewaltigung ausgedacht habe. Das Gleiche gelte für die älteste Tochter..., die reale Erlebnisse geschildert habe. Die Antragsteller seien in ihrem Heimatland erniedrigt und diskriminiert worden. Die Antragsteller seien Ashkali. Gegenüber den Antragstellern sei es zu fürchterlichen Übergriffen gekommen. Diese seien dem Bundesamt mitgeteilt worden. Die Ausführungen seien stringent und glaubwürdig. Gegenüber der Minderheit der Ashkali komme es immer wieder zu Übergriffen. Oft werde den Ashkali im Kosovo nicht durch Polizei, Justiz oder Behörden geholfen. Aufgrund zahlloser glaubwürdiger Schilderungen stehe fest, dass diese Stellen den Ashkali im Kosovo nicht helfen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin zu 2) vergewaltigt worden sei und keine Hilfe durch die Polizei erwarten könne. Zudem sei sie schwer erkrankt, was durch zahllose Atteste von unabhängigen Fachärzten bestätigt worden sei. Im Kosovo könne sie nicht adäquat versorgt werden. Die bekannten psychiatrischen Einrichtungen führten nur oberflächliche Behandlungen durch. Oft werden kranke Patienten gar nicht aufgenommen oder die Zahlung von Schwarzgeld gefordert. Die Rückkehr in den Kosovo würde auch zu einer Retraumatisierung führen. Im persönlichen Gespräch mache die Antragstellerin zu 2) einen sehr resignativen Eindruck. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin zu 2) adäquate Medikamente im Kosovo erhalten würde. Die geeigneten Medikamente seien oft nicht erhältlich oder nur durch die Zahlung erheblicher Summen möglich. Es sei mehr als fraglich, ob geeignete Ersatzmedikamente existierten. Die Wirkung dieser Substitute werde vollkommen überschätzt und sei nur schwer nachprüfbar. Dieser Aspekt müsste von öffentlicher Stelle nachvollziehbar belegt werden. Offensichtlich unbegründet sei der Asylantrag in keinem Fall. Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärte sich mit Beschluss vom 14. September 2016 sowohl für das Hauptsache- als auch für das Eilverfahren für örtlich unzuständig und verwies beide Verfahren an das Verwaltungsgericht München. Das Caritas-Zentrum... leitete mit Schreiben vom... September 2016 einen Antrag auf Kostenübernahme einer ambulanten Psychotherapie weiter. Mit Schreiben vom 21. September 2016 legte es einen Arztbrief des Klinikums... - Zentrum für psychische Gesundheit vom... Juni 2016 vor. Die Antragstellerin zu 2) habe sich vom... Juni 2016 bis... Juni 2016

5 stationär dort aufgehalten. Die sehr scheue Patientin habe über ihre anhaltende Angst vor Albanern berichtet, die im derzeitigen Asylantenheim eine relativ große Bevölkerungsgruppe darstellen würde und vor denen die Antragstellerin zu 2) sich nachhaltig ängstige. Eine gewisse Beruhigung und Entängstigung der Antragstellerin zu 2) habe während der derzeitigen stationären Therapie erreicht werden können. Sie sei in teilremittierter psychischer Befindlichkeit aus der stationären Behandlung entlassen worden. Zum Entlasszeitpunkt hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen von Suizidalität oder von produktivpsychotischer Symptomatik gezeigt. Es werde um die Fortführung der Medikation mit Quetiapin ret. und Prednisolon gebeten. Mit Schreiben vom 28. September 2016 legte das Caritas-Zentrum... ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med.... vom... September 2016 vor. Die Antragstellerin zu 2) habe bereits in der Vergangenheit einen Suizidversuch unternommen; sie werde keinesfalls in den Kosovo zurückkehren, sondern den Suizid wählen. Für den Fall einer Abschiebung wäre mit einer Retraumatisierung zur rechnen, was sich destabilisierend auf das Zustandsbild auswirken würde. Es sei davon auszugehen, dass eine sinnvolle Behandlung der bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen im Kosovo nicht möglich wäre; eine erhebliche Verschlechterung des Zustandsbildes wäre zu befürchten. Ein weiteres ärztliches Attest datiert vom... September Mit Schreiben vom 11. November 2016 legten die Prozessbevollmächtigten ein psychiatrisches Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie... vom... November 2016 für die Antragstellerin zu 2) vor. Es kommt zum Ergebnis, dass die Antragstellerin zu 2) alle erforderlichen Symptome aufweise, die für das Vorliegen einer PTBS erfüllt sein müssten. Daneben bestehe eine schwere depressive Episode. Das der Antragstellerin zu 2) mangelnde Sicherheitsgefühl sei ein wichtiger Bestandteil der PTBS und könne nicht an realen Situationen im Land gemessen werden. Eine Therapie könne nur erfolgreich sein und wirken, wenn sie in einer Umgebung stattfinde, die für die Antragstellerin zu 2) subjektiv sicher sei. Die begonnene Therapie sei nur erfolgreich zu führen, wenn diese weiterhin hier in Deutschland stattfinde. Ein Abbruch der jetzigen Therapie durch Abschiebung würde sehr sicher zu einer deutlichen Verschlechterung und starken Gefährdung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 2) führen. Auch wenn im Kosovo im Prinzip eine Traumatherapie möglich wäre, so bestünden doch erhebliche Wartezeiten und sei fraglich, wann sie einen Platz erhalten könnte. Außerdem würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Rückführung in den Kosovo zu einer Retraumatisierung führen mit erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes und könnte sie das Vertrauen aufgrund der festverankerten Ängste vor den albanischen Männern dort nicht entwickeln. Bei einer realen Konfrontation mit den Orten der Ereignisse in Kosovo werde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine massive Reaktivierung und Retraumatisierung der früheren Erlebnisse, besonders der Vergewaltigung, ausgelöst und damit eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten, bis hin zu unkontrollierbaren Handlungen, mit autodestruktivem Verhalten und Suizidalität. Für Patienten mit ausgeprägten Traumafolgestörungen, die aus den Erfahrungen im Kosovo entstanden seien und bei denen diese Situationen allgegenwärtig im Alltag weiter bestehen, sei ein solches Sicherheitsgefühl und eine adäquate Behandlung dort nicht möglich, da eine ständige Konfrontation und die entstehenden Reizantworten eine solche unmöglich machen würden. Bei einer Rückführung in den Kosovo sowie schon bei einer bloßen eindeutigen Ankündigung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine impulsive, kaum zu kontrollierende Suizidhandlung der Antragstellerin zu 2) und massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten. Eine Rückführung in den Kosovo wäre mit einer erheblichen dauerhaften Gefährdung des Gesundheitszustandes durch Retraumatisierung und auch des Lebens verbunden und wäre auch die Reisefähigkeit derzeit aufgrund der unkontrollierbaren Symptomatik mit Selbstgefährdung nicht gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Akten des Bundesamtes Bezug genommen. II. Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat bezüglich der Antragstellerin zu 2) teilweise Erfolg.

6 1.1 Der Antrag ist unzulässig, soweit nach 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die in Nrn. 6 und 7 des Bescheides enthaltenen Anordnungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach 11 Abs. 7 bzw. 11 Abs. 1 AufenthG beantragt wird. Insoweit ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. In diesen Nummern wird lediglich das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 1 AufenthG gemäß 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet. Die schlichte Aufhebung der Nrn. 6 und 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beträfe lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das - unmittelbar kraft Gesetz geltende - Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung der Antragsteller wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die (vorläufige) Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über einen Antrag nach 123 VwGO erstritten werden (vgl. NdsOVG, B. v PA 199/15 - juris Rn. 5; VG München, B. v M 21 S UA S. 8; VG Ansbach, B. v AN 5 S juris Rn. 2; B. v AN 5 S UA S. 2; VG Aachen, B. v L 807/15.A - juris Rn. 8; VG München, B. v M 17 S ; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, 11 Rn. 183, 190, 193, 196; a.a. wohl VG München, U. v M 2 K UA S. 14). 1.2 Im Übrigen ist der Antrag, die kraft Gesetzes ( 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzuordnen, zulässig. Er ging insbesondere innerhalb der Wochenfrist des 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG beim Verwaltungsgericht Augsburg ein. 2. Der Antrag ist teilweise begründet, da zumindest hinsichtlich der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Antragstellerin zu 2) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, 36 Abs. 4 AsylVfG). Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.). Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B. v BvR 1413/83 - DVBl 84, 673 ff. - juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen ( 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

7 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bezüglich der Ablehnung der Anträge auf Flüchtlingsanerkennung, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. 2.1 Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte den Antragstellern nicht zusteht. Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragsteller auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG). Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag der Antragsteller nicht erkennbar. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird ( 77 Abs. 2 AsylG). Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf 29 a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland der Antragsteller, Kosovo, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. 29 a Abs. 2 AsylG in Anlage II zu 29 a AsylG). Die Einstufung Kosovos als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S mit Wirkung vom 6. November Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v BvR 1507/93, Rn. 65). Gegen die Einstufung Kosovos als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte, der sich das zu entscheidende Gericht anschließt (vgl. VG Regensburg, B. v RN 6 S juris Rn. 18; VG Bayreuth, B. v B 3 S juris Rn. 17; VG Berlin U. v K A - juris Rn ; B. v , 7 L A - juris; VG Hamburg B. v AE 270/15 - juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, B. v a L 94/15.A; VG Oldenburg B. v B 1548/15 - juris Rn. 22; VG Aachen, B. v L 680/14.A- juris Rn. 9; a. A. VG Münster, Beschl. v , 4 L 867/14.A - juris sowie Bader in InfAuslR, 2015, 69 ff.). Die Antragsteller haben die durch 29 a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Vortrag der Antragsteller, in Republik Kosovo aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Ashkali einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt zu sein. Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal der Antragsteller gründet. Dabei können sie ihre Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit der Antragsteller glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können. Diesen Voraussetzungen wird ein Antragsteller umso schwerer genügen können, je mehr er seine individuelle Verfolgungsfurcht auf allgemeine Verhältnisse gründet, die schon der gesetzlichen Kennzeichnung des Staates als sicherer Herkunftsstaat oder der Aufrechterhaltung dieser

8 Qualifizierung entgegensteht (BVerfG U. v , - 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115 ff, juris Rn ). Die Antragsteller haben im Fall ihrer Rückkehr nach Kosovo keine Gruppenverfolgung als Volkszugehörige der Ashkali zu erwarten. Voraussetzung einer Gruppenverfolgung - egal ob durch staatliche oder nicht staatliche Akteure - ist stets, dass jedes im Verfolgungsgebiet lebende Gruppenmitglied wegen der Gruppenzugehörigkeit von Verfolgung betroffen ist. Dabei müssen Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe vorliegen, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes Mitglied der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann (vgl. BVerwG, B. v C NVwZ 2007, 590). Eine solche Verfolgungsdichte besteht für Angehörige der Ashkali in Kosovo nicht. 2.2 Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes ( 4 AsylG). Das Gericht nimmt daher auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug ( 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist auszuführen: Den Antragstellern ist nicht gemäß 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern bei ihrer Rückkehr nach Kosovo ein ernsthafter Schaden im Sinne des 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht. Sie haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Kosovo nicht gegeben. 2.3 Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote im Sinne des 60 Abs. 5 AufenthG. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus der Konvention vom zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergäbe, ist nicht ersichtlich. Auf die Begründung des Bundesamts im angefochtenen Bescheid wird Bezug genommen ( 77 Abs. 2 AsylG). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG bezüglich der Antragstellerin spricht das psychiatrische Gutachten vom... November Dagegen sind für die Antragsteller zu 1), 3) und 4) für den Fall der Rückkehr nach Kosovo keine Gefahren für ihre Gesundheit dargetan. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist ( 60 Abs. 7 Satz 1 bis 3 AufenthG). Nach der Gesetzesbegründung könne die geforderte schwerwiegende Erkrankung in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden. In Fällen einer PTBS sei die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führe zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 18). Diese Regelung erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert

9 oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v B 13/11 u. a. - juris; BayVGH, U. v a B juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen Erforderlich ist, dass die Gefahr der Krankheitsverschlechterung erheblich und konkret ist. Sie ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, und konkret, wenn der Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in eine solche Lage geriete, weil keine wirksame Hilfe erlangen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v B 710/94 - Buchholz 310, 108 VwGO Nr. 266; U. v C 2/99 - juris; U. v C 1/02 - Buchholz , 53 AuslG Nr. 66 sowie speziell mit Bezug zum Kosovo jeweils m. w. N. VG Hannover, U. v A 10590/14; VG München, B. v M 16 S juris; VG Düsseldorf, GB. v K 5156/14.A - juris; VG Magdeburg, U. v A 52/13 MD - Asylmagazin 2015, 244; VG Würzburg, U. v W 6 K juris Rn. 22). Gemessen an diesen Grundsätzen ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zumindest möglich, dass die Antragstellerin zu 2) an einer derart schweren Erkrankung leidet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine derartige Krankheit substantiiert vorgetragen sein, wozu regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, U. v C 8/07 - BVerwGE 129,251 ff.). Die vorgelegten Atteste stellen grundsätzlich die Behandlungsbedürftigkeit der Antragstellerin zu 2) fest Die diagnostizierten psychischen Erkrankungen der Antragstellerin zu 2) sind jedoch, wie vom Bundesamt zutreffend festgestellt und auch im psychiatrischen Gutachten vom... November 2016 erwähnt, in Kosovo grundsätzlich behandelbar. Eine medikamentöse Behandlung ist auch im Kosovo möglich. Psychische Erkrankungen können sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelt werden. Die Betreffende muss sich gegebenenfalls an das nächstgelegene Familien-Gesundheitszentrum wenden bzw. sich an Institutionen des sekundären oder tertiären Gesundheitsversorgung verweisen lassen (vgl. allgemein HessVGH, U. v A 1602/12 - juris). Sie ist gehalten, die Möglichkeiten des kosovarischen Gesundheitssystems auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren (vgl. etwa OVG Saarland, B. v A 197/14 - juris; BayVGH, B. v ZB juris; VG Würzburg, U. v W 6 K juris Rn. 24 m. w. N.). Weiter ist festzuhalten, dass eine mögliche Dekompensation mit Suizidalität für sich nicht ausreicht. Der Umstand, dass suizidale Handlungen bei einer Abschiebung bzw. Unterbrechung der Behandlung nicht völlig ausgeschlossen werden können, genügt für sich nicht, sofern keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht. Eine wesentliche Verschlechterung ist zudem nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands zu bejahen (vgl. OVG NRW, U. v A 1201/12.A - NVwZ-RR 2015, 598; VG Darmstadt, B. v L 817/15. DA.A; VG Würzburg, U. v W 6 K juris Rn. 25). Im Fall der Antragstellerin zu 2) spricht das psychiatrische Gutachten vom... November 2016 dafür, dass sich bei einer Rückkehr deren Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern würde. Das Gutachten führt aus, dass bei einer realen Konfrontation mit den Orten der Ereignisse in Kosovo mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine massive Reaktivierung und Retraumatisierung der früheren Erlebnisse, besonders der Vergewaltigung, ausgelöst und damit eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten werde, bis hin zu unkontrollierbaren Handlungen, mit autodestruktivem Verhalten und Suizidalität. Für Patienten mit ausgeprägten Traumafolgestörungen, die aus den Erfahrungen im Kosovo entstanden seien und bei denen diese Situationen allgegenwärtig im Alltag weiter bestehen, sei ein solches Sicherheitsgefühl und eine adäquate Behandlung dort nicht möglich, da eine ständige Konfrontation und die entstehenden Reizantworten eine solche unmöglich machen würden. Bei einer Rückführung in den Kosovo sowie schon bei einer bloßen eindeutigen Ankündigung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine impulsive, kaum zu kontrollierende Suizidhandlung der Antragstellerin zu 2) und massive

10 Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten. Eine Rückführung in den Kosovo wäre mit einer erheblichen dauerhaften Gefährdung des Gesundheitszustandes durch Retraumatisierung und auch des Lebens verbunden. Ob tatsächlich eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer alsbaldigen erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 2) besteht, bedarf der weiteren Aufklärung. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Fortsetzung einer in Deutschland begonnenen Psychotherapie kein herkunftslandbezogenes Abschiebungsverbot begründet. Ebenso wenig ist die Reisefähigkeit Gegenstand des Asylverfahrens und des daran anschließenden Gerichtsverfahrens, sondern ist von der Ausländerbehörde vor einer eventuellen Abschiebung zu prüfen. 3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Antragsteller zu 1), 3) und 4) nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in 36 Abs. 1 AsylG. 4. Schließlich stellt sich insoweit das auf 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der insoweit im Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind im Rahmen der auf den Maßstab des 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Antragsteller gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 7 AufenthG keine Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt haben. Dem Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO war daher teilweise stattzugeben mit der Kostenfolge gem. 155 Abs. 1, 159 VwGO, 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist nach 80 AsylG unanfechtbar.

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