Bauleitplanung der Gemeinde Everswinkel BEBAUUNGSPLAN NR. 56 KÖNIGSKAMP

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1 Bauleitplanung der Gemeinde Everswinkel BEBAUUNGSPLAN NR. 56 KÖNIGSKAMP Vorschläge zum Umgang mit den eingegangenen Stellungnahmen zu den Verfahrensschritten: I. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3(1) BauGB II. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4(1) BauGB III. Beteiligung der Nachbarkommunen gemäß 2(2) BauGB In Zusammenarbeit mit der Verwaltung: Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung Tischmann Schrooten Berliner Straße 38, Rheda-Wiedenbrück Everswinkel, Seite 1

2 Zu I. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3(1) BauGB: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3(1) BauGB wurde vom bis einschließlich zum durchgeführt. Es ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Zu II. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4(1) BauGB: Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß 4(1) BauGB mit Schreiben vom um Stellungnahme bis einschließlich zum gebeten. Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben. a) Stellungnahmen mit Hinweisen/Anregungen: Kreis Warendorf ( ) Unitymedia NRW GmbH ( ) Westnetz GmbH ( Strom und Gas) Westnetz GmbH ( Wasser) Deutsche Telekom ( ) Einzelhandelsverband ( ) Industrie- und Handelskammer ( ) Zu III. Beteiligung der Nachbarkommunen gemäß 2(2) BauGB: Die Nachbarkommunen wurden gemäß 2(2) BauGB mit Schreiben vom um Stellungnahme bis einschließlich zum gebeten. Folgende Nachbarkommunen haben Stellungnahmen abgegeben. a) Stellungnahmen mit Hinweisen/Anregungen: Es sind keine Stellungnahmen mit Hinweisen oder Anregungen eingegangen. b) Stellungnahmen ohne Hinweise/Anregungen: Stadt Telgte ( ) Stadt Warendorf ( ) Stadt Münster ( ) b) Stellungnahmen ohne Hinweise/Anregungen: Abwasserbetrieb TEO ( ) LWL Archäologie ( ) Landesbetrieb Wald und Holz NRW ( ) Landwirtschaftskammer NRW ( ) Bezirksregierung Münster - Luftaufsicht ( ) Handwerkskammer ( ) Evangelische Kirche ( ) Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde ( ) RVM ( ) Bischöfliches Generalvikariat ( ) Landesbetrieb Straßenbau NRW ( ) Seite 2

3 I. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3(1) BauGB Seite 3

4 Einwender 1, Schreiben vom Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Zu 1. Problemdarstellung Regionalplan und Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) Alverskirchen gehört nach Auffassung der Regionalplanung zu den Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als Einwohnern (aktuell Einwohner), die im Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich und nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt sind. Gemäß 1(4) BauGB sind Bauleitpläne grundsätzlich den Zielen der Raumordnung, die sowohl im Regionalplan als auch vorbereitend im Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) verankert sind, anzupassen. Dies gilt nicht nur für Bauleitpläne in Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als Einwohnern. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster, Regionalplan Münsterland, ist 2013/2014 fortgeschrieben worden und wurde in seiner überarbeiteten Fassung mit Bekanntmachung am rechtswirksam. Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurden u.a. die im Regierungsbezirk Münster liegenden Kommunen beteiligt. In der seitens des Einwenders genannten Sitzung des Ausschusses für Planung und Umweltschutz der Gemeinde Everswinkel am hat die Verwaltung einen Sachstandsbericht über einen Erörterungstermin bei der Bezirksregierung Münster im Zuge der Regionalplan- Fortschreibung gegeben (V-046/2013). Eine Beschlussfassung ist in einer Mitteilungsvorlage nicht erforderlich. Somit erfolgte in dieser Sitzung entgegen der Darstellung des Einwenders keine Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen Parteien zur Festlegung des Ortsteils Alverskirchen als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich. Darüber hinaus hat die Gemeinde Everswinkel im Zuge des Verfahrens zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland einen Antrag auf Festlegung des Ortsteils Alverskirchen als Allgemeiner Siedlungs Seite 4

5 bereich gestellt. Über das ablehnende Ergebnis des Regionalrats hat die Verwaltung in der gemeinsamen Sitzung des Bezirksausschusses Alverskirchen und des Ausschusses für Planung und Umweltschutz am berichtet (V-008/2014). Zurzeit befindet sich der Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) vom in der Fortschreibung; er liegt derzeit als Entwurf ( ) vor. Der Einwender zitiert einige Passagen aus diesem LEP-Entwurf, u.a. aus der Aufgabenstellung und den Erläuterungen verschiedener Ziele und Grundsätze. Das Zitat mit der Nummer 4 stammt aus der Erläuterung des Grundsatzes Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile, der Folgendes aussagt: Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, sollen auf eine Eigenentwicklung beschränkt bleiben. Bis zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland waren die Inhalte dieses Grundsatzes im bisher zu beachtenden Ziel 172 verankert: Die zeichnerisch nicht dargestellten Ortsteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als Einwohnern sind in ihrer siedlungsstrukturellen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Freiraumfunktion auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten. In diesem Rahmen kann es zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung, insbesondere zur Abrundung des vorhandenen Bestands, und für eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung erforderlich sein, entsprechende Bauleitpläne aufzustellen. Im Zuge der Fortschreibung des Regionalplans sind die Inhalte dieses Ziels als Grundsatz 8.4 (Rn. 120) in den Regionalplan Münsterland aufgenommen und offener formuliert worden: In den im Freiraum gelegenen, zeichnerisch nicht dargestellten Ortsteilen unter Einwohnern soll sich die siedlungsstrukturelle Seite 5

6 Entwicklung vor allem am Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung und Betriebe ausrichten. Während Ziele der Raumordnung Normcharakter haben und bindend im nachgelagerten Bauleitplanverfahren zu beachten sind, stellen Grundsätze Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dar und sind somit im Zuge einer sachgerechten Abwägung überwindbar. Ergänzend wird hierzu auf die Zusammenfassung unter Punkt 1 Bezug genommen. Bedarfsnachweis und OVG-Urteil aus 2006 Die Gemeinde Everswinkel kann zu der in der Stellungnahme aufgeführten Einsicht für das Erbringen eines Bedarfsnachweises entsprechend der Vorgaben des Regionalplans und des LEP in anderen Kommunen keine Aussagen treffen. Das darüber hinaus genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW) aus 2006 beschreibt einen etwas anderen Planungsfall als die vorliegende Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II. Grundsätzlich geht es aber um den fehlenden Nachweis des Bedarfs der ortsansässigen Bevölkerung zur Ausweisung einer neuen Wohnbaufläche in einem Ortsteil, der nach den Festlegungen des Regionalplans nicht im Allgemeinen Siedlungsbereich liegt. Aus dem Urteil gehen keine neuen Erkenntnisse für die Gemeinde hervor, die für die vorliegende Bauleitplanung relevant sind. Anzumerken ist zudem, dass das OVG NRW im Urteil vom noch keine Stellung dazu genommen hatte, wie der Bedarf der ansässigen Bevölkerung zu interpretieren ist. Bebauungsplan Nr. 52 Königskamp Der Bebauungsplan Nr. 52 Königskamp ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung und wird im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahme nicht behandelt. Seite 6

7 Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen Entsprechend des OVG-Urteils zum Bebauungsplan Nr. 52 Königskamp 1 fehlte zur sachgerechten Abwägungsentscheidung im Bebauungsplanverfahren eine Ermittlung des konkreten Wohnbaulandbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung aus Alverskirchen. Die Gemeinde Everswinkel kann derzeit den Grundstücksbedarf der Alverskirchener Bauwilligen nicht decken und verfolgt somit weiterhin das Ziel, in diesem Ortsteil ein neues Baugebiet zu entwickeln. Zurzeit stehen konkret 16 Bewerber aus Alverskirchen auf der Warteliste der Gemeinde, denen kein Grundstück seitens der Gemeinde angeboten werden kann. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde eine Bedarfsermittlung 2 beauftragt, die unter Berücksichtigung der im o.g. OVG-Urteil genannten Anforderungen den konkreten Bedarf für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen erarbeitet. Das seitens des Einwenders dargestellte Ergebnis des Gutachtens ist nicht korrekt wiedergegeben. Die Bedarfsermittlung beinhaltet eine Darstellung der Entwicklungssalden des Stützzeitraums 2008 bis 2012 mit einer Gegenüberstellung der Gesamtgemeinde zu Alverskirchen (S. 16 ff.). In diesem Fünfjahreszeitraum weist die Gesamtgemeinde Everswinkel ein negatives natürliches Saldo und eine negative Wanderungsbilanz auf. Der Ortsteil Alverskirchen hingegen verzeichnet einen Geburtenüberschuss und somit eine positive natürliche Entwicklung und zudem ein positives Wanderungssaldo. Die positive Entwicklung in Alverskirchen stützt insofern die Entwicklung der Gesamtgemeinde. Der Gutachter begründet dies mit der vorhandenen Attraktivität des Wohnstandorts Alverskirchen u.a. aufgrund der guten Infrastrukturausstattung gerade für familiengründende Haushalte. Langfristig bis 2028 ist in Alverskirchen tendenziell mit einer stagnierenden Bevölkerungsentwicklung zu rechnen, nicht aber, 1 OVG NRW, Urteil vom D 4/11.NE. 2 Schulten Stadt- und Raumentwicklung (2014): Gutachten Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen der Gemeinde Everswinkel, Dortmund. März Seite 7

8 wie seitens des Einwenders erläutert, mit einem bedeutenden Bevölkerungsrückgang. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Rückgang in der Trendvariante bis Personen (< 1 %) beträgt. Relevant für die Ermittlung des Wohnungsbedarfs ist aber die Entwicklung der Zahl der Haushalte. Diese ist in Alverskirchen positiv. Mit dem seitens des Gutachters angewandten Bevölkerungsmodell wurde eine altersscharfe Vorausberechnung der Bevölkerung in Alverskirchen durchgeführt. Die Berechnung der Eingangsparameter basiert auf einer Auswertung des Einwohnermeldewesens. Das Ergebnis stellt die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung ohne die Ausweisung neuer Wohngebiete dar. Im nächsten Schritt ist für die Ermittlung der Wohnungsnachfrage die Bevölkerungsentwicklung in eine Haushaltsentwicklung überführt worden. Für die Haushaltsgenerierung wurden seitens des Gutachters die typischen Haushaltsstrukturen für die Gemeinde aus dem Mikrozensus verwendet. Die Differenz aus Nachfrage und Angebot ergibt im Ergebnis einen Nachfrageüberhang. Zu den Ergebnissen der Bedarfsermittlung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Gutachten selbst und im Detail auf die Behandlung der Anregungen zu Punkt 3 verwiesen. Im Ergebnis hält die Gemeinde Everswinkel den konkret ermittelten kurzfristigen Wohnungsneubaubedarf von 20 bis 23 neuen Wohneinheiten bis 2018 für nachvollziehbar sowie schlüssig und nimmt ihn somit als Basis für den ersten Schritt der Weiterentwicklung des Ortsteils an. Über den Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II soll eine Wohnbaufläche von ca. 0,9 ha mit 19 Bauplätzen zuzüglich Erschließungs- und Grünflächen entwickelt werden. Durch eine sehr restriktive Vorgabe der Höchstzahl für Wohnungen in Wohngebäuden im Bebauungsplan ergeben sich bei der aktuell im Bebauungsplan vorgeschlagenen, bereits vermessenen Grundstücksaufteilung somit maximal 23 Wohneinheiten. Hierzu wird ergänzend auf die Begründung zum Bebauungsplan verwiesen (Kapitel 5.1). Seite 8

9 Der Einwender vertritt die Auffassung, dass durch die vorliegende Planung ein Überangebot an Wohneinheiten erzeugt und die unvermeidliche Leerstandsproblematik verstärkt wird. Die Bedarfsermittlung kommt zu einem anderen Ergebnis: kurzfristig bis 2018 besteht der größte Wohnungsbedarf. Bestandspotenziale durch frei werdende Gebrauchtimmobilien, Aktivierung bisher unbebauter Flächen oder Nachverdichtung auf bebauten Grundstücken werden nach den durchgeführten Befragungen der Grundstückseigentümer jedoch erst mittel- bis langfristig frei. Somit entsteht kurzfristig, d.h. im Zeitrahmen bis 2018, der die Grundlage für den zugrunde gelegten Bedarf für den Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II darstellt, kein Überangebot an Wohnungen. Der bestehende Grundstücksbedarf der Bauwilligen kann derzeit nicht in Alverskirchen gedeckt werden, so dass bereits heute Abwanderungen in den Kernort Everswinkel oder in andere Gemeinden stattfinden. Dies bestätigen auch die zur Überprüfung der Plausibilität eingeholten Befragungsergebnisse (S. 29 ff.). Grundsätzlich berücksichtigt die Bedarfsermittlung bei der Berechnung des verbleibenden Wohnungsbedarfs für eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme die Bestandspotenziale, d.h. das Gutachten geht von einer tatsächlichen vollständigen Umsetzung der Nachverdichtungspotenziale aus. Somit ist im Ergebnis auch mittel- bis langfristig nicht mit einem Überangebot an Wohnungen zu rechnen. Neben dem errechneten Bedarf von 20 bis 23 neuen Wohneinheiten gibt es derzeit tatsächlich 16 Bewerber für ein Baugrundstück in Alverskirchen (ausschließlich Alverskirchener Bürger). Der Bebauungsplan Königskamp II sieht bisher eine Grundstücksteilung mit 19 Baugrundstücken vor. Da im Baugebiet Königskamp zwei Grundstücke bereits mit Einfamilienhäusern bebaut sind, bleiben noch 17 Grundstücke zur Deckung des Bedarfs der nächsten Jahre. Dies verdeutlicht, dass die Gemeinde keinesfalls überdimensioniert oder über den tatsächlichen Bedarf hinaus plant. Seite 9

10 Zusammenfassung Die in der Stellungnahme des Einwenders aufgeführten Ziele der Raumordnung aus dem Regionalplan und dem LEP NRW sind der Gemeinde bekannt und angemessen im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II beachtet. Das vorliegende Plangebiet ist im Regionalplan nach der Fortschreibung weiterhin als Teil des großräumigen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs festgelegt. Der südwestlich gelegene Laubwald ist als Waldbereich festgelegt. Zudem ist er mit den Freiraumfunktionen Schutz der Natur sowie Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung gekennzeichnet. Die östlich verlaufende Telgter Straße (L 811) ist als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt. Gemäß 1(4) BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Regionalplan Münsterland enthält sowohl in seiner bisherigen als auch in der überarbeiteten Fassung eine Reihe von Zielen der Raumordnung. Zum Stand der frühzeitigen Beteiligung zum vorliegenden Bebauungsplan waren die ehemalige Fassung des Regionalplans und damit insbesondere die Ziele 115 und 172 zu beachten: Ziel 115 Zur Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung hat sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden grundsätzlich auf den Flächen zu vollziehen, die im Gebietsentwicklungsplan (Regionalplan) als Siedlungsbereiche dargestellt sind. Siedlungsnahe Freiflächen sind grundsätzlich zu erhalten und zu entwickeln. Ausnahme nach Ziel 172 Die zeichnerisch nicht dargestellten Ortsteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als Einwohnern sind in ihrer siedlungsstrukturellen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Frei Seite 10

11 raumfunktion auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten. In diesem Rahmen kann es zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung, insbesondere zur Abrundung des vorhandenen Bestands, und für eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung erforderlich sein, entsprechende Bauleitpläne aufzustellen. Diese bisherigen Ziele der Raumordnung sind in einer angepassten Formulierung als Grundsätze (8.2 und 8.4) in den fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland aufgenommen worden. Während Ziele der Raumordnung Normcharakter haben und bindend im nachgelagerten Bauleitplanverfahren zu beachten sind, stellen Grundsätze Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dar. Der überarbeitete Regionalplan enthält insbesondere folgende Ziele der Raumordnung, die im vorliegenden Planungsfall zu beachten sind: Ziel 1.1 Die kommunale Bauleitplanung hat ihre Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht sowie freiraum- und umweltverträglich auszurichten. Dabei hat die Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung Ziel 3.4 Eine Inanspruchnahme von Flächen, die über den im Regionalplan dargestellten Bedarf hinausgeht, ist nur dann zulässig, wenn keine Reserven im Regionalplan und im Flächennutzungsplan mehr vorhanden sind, der Bedarf nachvollziehbar begründet wird und die Inanspruchnahme umweltverträglich und freiraumschonend erfolgt Alverskirchen zählt nach den Darstellungen des Regionalplans zu den Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als Einwohnern, weist aber eine gute Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen auf. Alverskirchen erfüllt als attraktiver Wohnstandort wichtige Versorgungsfunktionen für die Anwohner. Seite 11

12 Im Gegensatz zum Ortsteil Everswinkel hat die Bevölkerung in Alverskirchen in den letzten Jahren immer noch leicht zugenommen, was i.w. mit der noch jüngeren Altersstruktur und der guten Infrastrukturausstattung dieses Ortsteils zu erklären ist. Als Ortsteil mit derzeit etwa Einwohnern, unmittelbar angrenzend an das Oberzentrum Münster, ist eine differenziertere Betrachtung und Darstellung erforderlich, da sich deutliche Unterschiede zu wesentlich kleineren (ebenfalls im Regionalplan nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellten) Ortsteilen in abgelegeneren Regionen ergeben. Alverskirchen verfügt insgesamt über eine eigene Grundschule (einzügig) mit Übermittagbetreuung, Kindergarten (vier Gruppen) mit U3- und Ganztagsbetreuung, Spielmannszug sowie über ein Sportgelände mit Turnhalle, Kunstrasen, Naturrasen, DFB-Minispielfeld, zwei Tennisplätzen, einem Niedrigseilgarten und einem Bouleplatz, dem Golfplatz Brückhausen, Sportverein mit über Mitgliedern, Reitverein (gemeinsam mit Everswinkel mit eigener Reithalle), insgesamt 26 Vereine, eigene Feuerwache/Löschzug, Kirche mit Pfarrheim, Friedhof, Dorfarchiv, zwei Bäcker mit Café und erweitertem Sortiment, Tankstelle mit Shop, Gewerbegebiet, drei Gastwirtschaften und Hotel, Sparkasse und Volksbank, Wochenmarkt, Zahnarzt, praktischer Arzt, Psychotherapeut, ÖPNV-Anbindungen nach Wolbeck-Münster sowie Everswinkel-Warendorf, Schulbusverbindungen Sendenhorst, Wolbeck, Everswinkel, Warendorf. Als Wohnstandort ist Alverskirchen damit für die nachwachsende Generation sehr attraktiv, was sich an der derzeitigen erneut großen Nachfrage nach Baugrundstücken durch Alverskirchener ablesen lässt. Die Zukunftsfähigkeit hat Alverskirchen in beeindruckender Weise beim Wettbewerb Unser Dorf hat Zukunft unter Beweis gestellt, wurde in 2008 als Kreissieger und Golddorf ausgezeichnet und jüngst beim Dorfwettbewerb 2014 hervorgehoben für die Beachtung der demographischen Herausforderungen bei der Entwicklung des Dorfes. Seite 12

13 Insofern soll vorweg gestellt werden, dass es sich keinesfalls um einen aussterbenden, nicht mehr zukunfts- und entwicklungsfähigen Ortsteil handelt, sondern um einen lebendigen und pulsierenden Gemeindeteil. Im Vorfeld des Planverfahrens wurde der konkrete Wohnungsbedarf im Ortsteil Alverskirchen ermittelt, der sich aus der Eigenentwicklung dieses Ortsteils ergibt 3. Zur Deckung des bereits heute anzunehmenden und kurzfristig weiterhin auftretenden Wohnungsbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung Alverskirchens empfiehlt der Gutachter, eine ergänzende Entwicklung von zusätzlichen Neuflächen für Wohnungsbau für 20 bis 23 Wohneinheiten vorzusehen sowie gleichzeitig die Mobilisierung von Brach- und Nachverdichtungsflächen aktiv zu verfolgen (S. 35). Ergänzend wird auf die Bedarfsermittlung verwiesen. Die Gemeinde Everswinkel hält die vorliegende Bedarfsermittlung insgesamt für nachvollziehbar sowie schlüssig und folgt deshalb der Empfehlung des Gutachters. Sie entscheidet sich in der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander für die Ausweisung eines neuen Wohngebiets in Alverskirchen. Dies wird auch vor dem Hintergrund der aktuellen Bewerberliste der Alverskirchener für neue Wohngrundstücke in Alverskirchen (16 Bewerber) für angemessen und sinnvoll gehalten. Das vorliegende Plangebiet weist nach derzeitiger Aufteilung ca. 19 Bauplätze auf. Der Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II lässt je angefangene 500 m² Grundstücksfläche maximal eine Wohneinheit zu, so dass bei der vorliegenden, bereits vermessenen Grundstücksaufteilung im Ergebnis maximal 23 Wohneinheiten entstehen können. Zwei Grundstücke im Plangebiet sind bereits mit Einfamilienhäusern bebaut, wovon ein Grundstück größer als 500 m 2 ist. Die Erfahrung der Gemeinde aus der Realisierung der letzten Baugebiete zeigt, dass 3 Schulten Stadt- und Raumentwicklung (2014): Gutachten Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen der Gemeinde Everswinkel, Dortmund. März Seite 13

14 in Alverskirchen mehr als 90 % der Neubauvorhaben als Einfamilienhäuser nachgefragt und umgesetzt werden. Es wird daher angenommen, dass im Baugebiet Königskamp II etwa 21 Wohneinheiten tatsächlich realisiert werden. Im Ergebnis entwickelt die Gemeinde mit dem Baugebiet Königskamp II ein Wohngebiet, das exakt auf den konkret ermittelten kurzfristigen Bedarf der ortsansässigen Alverskirchener Bevölkerung ausgerichtet ist. Dies bestätigt auch die konkrete Grundstücksbewerberzahl von 16 Interessenten. Die geplante Bebauung ergänzt somit das vorhandene Siedlungsgebiet in angemessenem Umfang. In Alverskirchen und Everswinkel stehen derzeit keine bedarfsgerechten Flächenreserven für den ermittelten Wohnraumbedarf im Regionalplan und Flächennutzungsplan zur Verfügung, so dass die geplante Entwicklung in Alverskirchen unter Beachtung des konkret ermittelten Bedarfs als vertretbar erachtet wird. Die 2010 im Zuge der 30. FNP- Änderung neu dargestellten Wohnbauflächen werden im Zuge der parallel zum vorliegenden Bebauungsplan durchgeführten 34. FNP- Änderung entsprechend des errechneten Wohnraumbedarfs zurückgenommen. Die Flächeninanspruchnahme erfolgt aus Sicht der Gemeinde umweltverträglich und freiraumschonend, da sie konkret am Bedarf orientiert ist und keine maßgebliche Beeinträchtigung der Umweltschutzgüter durch die Planung ausgelöst wird. Grundsätzlich ist die Gemeinde bestrebt, die Neuversiegelung zu begrenzen und im Siedlungszusammenhang liegende (Gewerbe)Brachoder Restflächen vorrangig zu reaktivieren. Diesem Ziel entspricht die in Einzelfällen unterstützte Nachverdichtung bisher nicht bebauter Reserveflächen in einer Reihe von Bebauungsplangebieten in Everswinkel. Mitte der 2000er Jahre hat die Gemeinde in Everswinkel zwei ältere Wohngebiete aus den 1950er bis 1960er Jahren, die durch die Bebauungspläne Nr. 4 Am Haus Borg und Nr. 6 Breede-Horst abgedeckt sind, überplant. Planungsziele waren die Prüfung von Nachverdichtungspotenzialen und die Schaffung von Neu-, An- und Umbaumöglichkeiten. Derzeit wird in Alverskirchen das ältere Wohnge Seite 14

15 biet im Bereich Bergkamp/Grüner Weg auf Nachverdichtungspotenziale überprüft und ein entsprechendes Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt (Bebauungsplan Nr. 18 Alverskirchen Mitte-Süd Änderung). Zudem wurden in der Vergangenheit einige Gewerbebetriebe (z.b. Metall verarbeitender Betrieb, Lackiererei, Landhandel, Lohnunternehmen) aus den Ortskernen von Everswinkel und Alverskirchen in die ausgewiesenen Gewerbegebiete ausgelagert. Die brach gefallenen, zentral gelegenen Flächen wurden überplant und i.w. zu Wohnund Mischnutzungen umgewandelt; im Ortskern von Everswinkel ist vor einigen Jahren ein Lebensmittelmarkt auf einer ehemaligen Gewerbebrache entstanden. Darüber hinaus hat die Gemeinde Everswinkel 2014 ein gesamtgemeindliches Baulandkataster erstellt, womit i.w. im Siedlungszusammenhang liegende Freiflächen mobilisiert werden sollen. Die Gemeinde prüft zudem die Breitschaft der Eigentümer zur (Um-)Nutzung und Überplanung, um vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung Everswinkels eine realistische Einschätzung für die künftige Stadtentwicklung zu bekommen. Die wenigen ermittelten Baulücken befinden sich ausschließlich in privatem Eigentum. Die Gemeinde Everswinkel hat somit keinen Einfluss darauf, ob, wann und durch wen diese Baulücken in absehbarer Zeit bebaut werden können. Im Zuge der Veröffentlichung des gesamtgemeindlichen Baulückenkatasters gingen bei der Gemeinde bereits viele Anfragen von Grundstücksinteressenten ein (auch in Alverskirchen). Diese mussten bisher alle abgewiesen werden, weil die Eigentümer derzeit ihr Grundstück nicht veräußern oder ihren Garten nicht bebauen möchten. Im Ergebnis trägt die Gemeinde Everswinkel den raumordnerischen Zielvorstellungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten gezielt Rechnung. Maßnahmen der Innentwicklung werden seit einigen Jahren regelmäßig umgesetzt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in einer wachsenden Kommune im ländlichen Raum Seite 15

16 ohne industriell-gewerbliche oder militärische Vergangenheit die Umnutzungspotenziale naturgemäß sehr begrenzt sind. Ergänzend wird auf die Begründung (u.a. Kapitel 6.2) und den Umweltbericht verwiesen. Im Ergebnis entspricht die vorliegende Planung den ehemals geltenden und aktuell zu beachtenden Zielen des Regionalplans Münsterland. Zurzeit befindet sich der Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) vom in der Fortschreibung. Er liegt derzeit als Entwurf ( ) vor, die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen lief Ende Februar aus. Der Entwurf des LEP NRW gilt in dieser Entwurfsphase als sonstiges Erfordernis der Raumordnung nach 3(1) Nr. 4 ROG und ist gemäß 1(7) BauGB abwägungsrelevant, aber zurzeit noch nicht nach 1(4) BauGB bindend. Der Entwurf des LEP NRW verfolgt i.w. das Ziel, die raumordnerischen Ziele und Grundsätze entsprechend der geänderten Rahmenbedingungen für die räumliche Entwicklung hinsichtlich Bevölkerungsund Wirtschaftsentwicklung sowie Klimawandel anzupassen. Die Ziele und Grundsätze des LEP-Entwurfs sind nach Schwerpunktthemen, wie z.b. Siedlungsraum, Freiraum, Klimaschutz, Erneuerbare Energien und Boden, geordnet und enthalten diverse Vorgaben, die in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind. Ein wesentliches Ziel des LEP-Entwurfs stellt die landesweite Reduzierung der Flächeninanspruchnahme dar. Entsprechend der Ziele zum Siedlungsraum (Kapitel 6) darf nur eine bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung erfolgen. Hierzu gibt das Land bisher aber keine konkrete, landesweit einheitliche Berechnungsmethode vor. Zudem sind der Freiraum und seine Funktionen zu sichern (Kapitel 7). Das geplante Wohngebiet Königskamp II ist entsprechend der Ergebnisse der Bedarfsermittlung am konkreten kurzfristigen Bedarf der ortsansässigen Alverskirchener Bevölkerung ausgerichtet. Die Seite 16

17 vorgesehene eher familienorientierte Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern und Doppelhäusern entspricht den in der Haushaltsbefragung vorgetragenen angestrebten Wohnformen sowie den bisherigen Nachfragen von Bauwilligen. Somit erfolgt hier eine bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung. Es wird kein zusätzlicher Freiraum in Anspruch genommen, für den kein konkreter Bedarf vorliegt. Die vorliegende Planung entspricht den Zielen des LEP NRW-Entwurfs. Vor diesem Hintergrund erachtet die Gemeinde den Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II im Ergebnis als an die Ziele der Raumordnung gemäß 1(4) BauGB angepasst. Somit werden die Anregungen und Einwendungen zu Punkt 1 insgesamt zurückgewiesen. Weiterer Handlungsbedarf auf Ebene des Bebauungsplans wird nicht gesehen. Seite 17

18 Zu 2. Ausgangssituation Regionalplan Münsterland - Umgang durch Gemeinde und Bezirksregierung Die zitierten Pressemitteilungen zum Regionalplan Münsterland werden zur Kenntnis genommen. Die Fortschreitung des Regionalplans ist inzwischen rechtswirksam und beinhaltet im Datenanhang (IX.1) in Kapitel 1.2. Flächeninanspruchnahme folgenden Inhalt: Mit Blick auf das Ziel der Bundesregierung, den Siedlungsflächenverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 30 ha/tag zu reduzieren, ist die Flächeninanspruchnahme im Münsterland derzeit zu hoch. Als Vergleichsoperator kann die Einwohnerzahl herangezogen werden. Bei ca. 82 Mio. Einwohnern in Deutschland würde das 30 ha Ziel auf das Münsterland bezogen einen täglichen Flächenverbrauch von ca m² im gesamten Münsterland zulassen (oder 3,7 m² je Einwohner). Mit ca m² je Tag (oder 18 m² je Einwohner) im Vergleichszeitraum lag der Verbrauch um das 5- fache über diesem Ziel und darüber hinaus höher als in den Nachbarregionen. Um mehr als das zehnfache ist der Verbrauch auf der kommunalen Ebene in Heek, Saerbeck, Ochtrup, Lienen, Westerkappeln, Schöppingen, Gescher, Hopsten, Altenberge, Ascheberg, Heiden, Wettringen und Recke. Die Behauptung des Einwenders, die Flächeninanspruchnahme habe in der Vergangenheit in Everswinkel deutlich höher gelegen als im Münsterland, ist deutlich zu relativieren. Die aktuellsten Zahlen ergeben sich aus dem Regionalplan Münsterland in der Fassung der Bekanntmachung vom , Kapitel IX, Datenanhang IX.1. Danach lag 2012 der Anteil der Siedlungsfläche an der Gesamtfläche der Gemeinde in NRW bei 23 %, im Regierungsbezirk Münster bei 20 % und in Everswinkel bei 11 %. Die Veränderung von Seite 18

19 betrug in NRW 4,9 %, im Regierungsbezirk Münster 7,7 % und in Everswinkel 10,4 %. In den vorgenannten Siedlungsflächen sind jedoch auch Verkehrsflächen, Erholungsflächen, Friedhöfe u.ä. enthalten. Die engere Siedlungsfläche, also die Gebäude- und Freifläche für Wohnen, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft, hatte 2012 einen Anteil an der gesamten Siedlungsfläche in NRW von 47,2 %, im Regierungsbezirk Münster von 48,2 % und in Everswinkel von 42,8 %. Der Zuwachs dieser Fläche von betrug in NRW 5,6 %, im Regierungsbezirk Münster 9,7 % und in Everswinkel 9,8 %. Die Inanspruchnahme von Freiflächen hat sich dabei in Everswinkel deutlich verlangsamt. Wie der zweiten Tabelle im Datenanhang IX.1 zu entnehmen ist, betrug die Flächeninanspruchnahme in Everswinkel je Einwohner im Zeitraum m² je Tag, im Zeitraum nur noch 26 m² je Tag. In diesen statistischen Angaben des Regionalplans wird nicht zwischen Siedlungsschwerpunkten und Ortsteilen unter Einwohnern unterschieden. Ergänzend ist zu erläutern, dass die Gemeinde im Zuge des Fortschreibungsverfahrens des Regionalplans Münsterland den früheren Darstellungen des Regionalplans, dass in Everswinkel der Flächenverbrauch mehr als das Zehnfache betrage, entschieden entgegengetreten ist. Hintergrund ist, dass das Einbeziehen von Erholungsflächen etc. in die Kategorie der sog. Siedlungsflächen im Ergebnis dazu führt, dass auch der Golfplatz Alverkirchen, der eine insgesamt unbebaute Freifläche darstellt, mit in die Berechnung einfließt und das Bild am Ende somit verfälscht. Der sparsame Umgang mit Grund und Boden und die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme ist ein bundespolitisches Ziel, das bereits seit vielen Jahren verfolgt wird. Folgen sind u.a. die Aufnahme (und spätere Ergänzung) der Bodenschutzklausel ins Baugesetzbuch Seite 19

20 ( 1a(2) BauGB) sowie die Schaffung der Möglichkeit für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß 13a BauGB im Zuge der BauGB-Novellen 2007 und Der sparsame Umgang mit Grund und Boden ist grundsätzlich ein Belang, der in die Abwägung gemäß 1(7) BauGB zu einem Bauleitplan einzustellen ist. Mit der Novellierung des LEP NRW, dessen im Entwurf formulierten Ziele und Grundsätze bereits in den Regionalplan Münsterland aufgenommen wurden, wird das Ziel der landesweiten Reduzierung der Flächeninanspruchnahme weiter konkretisiert und deutlich gestärkt. Der subjektiven Bewertung der politischen Akteure und der Bezirksregierung Münster durch den Einwender fehlt es an einer konkreten Begründung, so dass im Zuge der Behandlung der Stellungnahme nicht weiter darauf eingegangen werden kann. Anders als seitens des Einwenders aufgeführt, hat das OVG NRW in seinem Urteil vom zum Bebauungsplan Nr. 52 ausgeführt 4 :, dass dort seit 1990 etwa 200 Bauplätze ausgewiesen worden sind, ohne dass das Ziel der Raumordnung, die Siedlungsentwicklung der Gemeinden grundsätzlich auf den Flächen zu vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche dargestellt sind, hinreichende Beachtung gefunden hat. Das Gericht nennt an dieser Stelle weder einen Verstoß gegen den Regionalplan Münsterland durch die Gemeinde, noch ein Versagen durch die Bezirksregierung Münster. Die Schlussfolgerung des Einwenders wird somit zurückgewiesen. Das vom Einwender wiedergegebene Zitat findet sich so nicht im Urteil des OVG NRW von Im Gegenteil heißt es dort: "Es ist durch keine überwiegenden Gesichtspunkte der Landesplanung oder der Regionalplanung gerechtfertigt, der Gemeinde die ent 4 OVG NRW, Urteil vom D 4/11.NE. Seite 20

21 sprechenden Planungsmöglichkeiten von vornherein und für alle im Freiraum gelegenen Ortsteile zu entziehen, wenn es keinen entsprechenden Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung gibt. Auf eine solche Konsequenz liefe jedoch die Ansicht der Beklagten hinaus, für einen im Freiraum gelegenen Ortsteil (der zwar ein Ortsteil im Sinne des 34(1) BauGB, gleichzeitig jedoch von geringerer Bedeutung für die Siedlungs Entwicklung der gemeint ist) könne ohne entsprechenden Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung keine Darstellung als Wohnbaufläche erfolgen. Gleichwohl ist durch das Urteil des OVG vom die Rechtslage in Bezug auf Rn. 172 des Regionalplans (GEP 1999) nunmehr insoweit geklärt. Wie bereits zu Punkt 1 erläutert, wird vom Einwender jedoch verkannt, dass der Regionalplan (GEP 1999) inzwischen durch die Fortschreibung des Regionalplans Münsterland in der Bekanntmachung vom (im Folgenden: Regionalplan 2014) ersetzt worden ist. Während der GEP 1999 in Rn. 172 noch strikt formulierte: Die zeichnerisch nicht dargestellten Ortsteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern sind in ihrer siedlungsstrukturellen Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung der Freiraumfunktion auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten. ist die Rn. 120 des Regionalplans 2014 offener formuliert: "In den im Freiraum gelegenen, zeichnerisch nicht dargestellten Ortsteilen unter Einwohnern soll sich die siedlungsstrukturelle Entwicklung vor allem am Bedarf der ortsansässigen Bevölkerungsbetriebe ausrichten. Die Rn. 120 des Regionalplans 2014 ist ausdrücklich nur als Grundsatz bezeichnet, während das OVG angenommen hat, die Rn. 172 des GEP 1999 sei ein verbindliches Ziel der Raumordnung. In den Seite 21

22 Zielen des Regionalplans 2014 heißt es dagegen in Rn. 125 nur für Streu- und Splittersiedlungen: Streu- und Splittersiedlungen dürfen nicht durch die Darstellung zusätzlicher Bauflächen oder Baugebiete in den Flächennutzungsplänen verfestigt oder erweitert werden. Alverskirchen ist aber weder eine Streusiedlung noch eine Splittersiedlung, sondern ein Ortsteil. Zur Erläuterung der Rn. 120 des Regionalplans 2014 heißt es in den Rn. 132 und 133: Die dem Freiraum zugeordneten, im Regionalplan nicht als Siedlungsbereiche dargestellten Wohnplätze/Gemeindeteile mit weniger als Einwohnern können zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und für eine am Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung und am Erhalt der ortsansässigen Betriebe orientierte Entwicklung im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Einer begrenzten, über den Bedarf für die im Ortsteil ansässige Bevölkerung hinausgehenden Entwicklung kann im Einzelfall zugestimmt werden, wenn diese Abrundung oder Ergänzungen aufgrund der örtlich vorhandenen Infrastrukturausstattung sinnvoll ist. Sie muss zudem auch gesamtgemeindlich im Hinblick auf die anzustrebende Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Hauptorte und auch hinsichtlich der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild vertretbar sein. Im Ergebnis führt die Fortschreibung des Regionalplans durch Umstellung der bisherigen Zielvorstellungen in Grundsätze zu einem größeren Handlungsspielraum für die Gemeinde im Zuge einer sachgerechten Abwägung. Mit dem Ziel, die vorhandene gut ausgestattete Infrastruktur in Alverskirchen angemessen auszulasten, hätte die Gemeinde Everswinkel in Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster ggf. die Option, ein über den konkret ermittelten Bedarf der ortsan Seite 22

23 sässigen Bevölkerung hinaus gehendes Baugebiet zu entwickeln. Die Gemeinde hat sich aber im Zuge der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander bewusst gegen eine Vergrößerung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II entschieden. 30. FNP-Änderung - Vorgehensweise der Bezirksregierung Münster Die bereits 2010 von der Bezirksregierung genehmigte 30. FNP-Änderung der Gemeinde Everswinkel ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung und wird im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahme nicht behandelt. Zur Vorgehensweise der Bezirksregierung Münster im Zuge von FNP- Genehmigungsverfahren kann die Gemeinde Everswinkel keine Aussagen treffen. Die Planungshoheit der Gemeinde gemäß 28 GG erstreckt sich auf die kommunale Bauleitplanung gemäß BauGB. Die Bezirksregierung ist als Bezirksplanungsbehörde zuständig für die Regionalplanung und zudem Entscheidungsträger über FNP-Genehmigungen. Zu den gesetzlichen Vorgaben insbesondere in Form der im Regionalplan Münsterland formulierten Ziele der Raumordnung hinsichtlich der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme wird ergänzend auf die Behandlung der Stellungnahme zu Punkt 1 verwiesen. In Anlehnung an das OVG-Urteil zum Bebauungsplan Nr. 52 Königskamp sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der o.g. Bedarfsermittlung ist beabsichtigt, den FNP erneut anzupassen. Im Zuge der vorliegenden 34. FNP-Änderung, die im Parallelverfahren gemäß 8(3) BauGB zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II durchgeführt wird, wird der südliche Teil im Anschluss an den vorhandenen Wohnsiedlungsbereich bedarfsgerecht weiterhin i.w. als Wohnbaufläche dargestellt. Die nördlichen Wohnbauflächen, die nicht durch den Bebauungsplan Nr. 56 abgedeckt sind, werden unter Beachtung des konkret ermittelten kurzfristigen Wohnbauland Seite 23

24 bedarfs zurückgenommen und in eine Fläche für die Landwirtschaft umgewandelt. Das in der Örtlichkeit bereits fertig ausgebaute Regenrückhaltebecken wird bestandsorientiert weiterhin als Fläche für Versorgungsanlagen dargestellt. Somit werden die Anregungen und Einwendungen zu Punkt 2 insgesamt zurückgewiesen. Weiterer Handlungsbedarf auf Ebene des Bebauungsplans wird nicht gesehen. Seite 24

25 Zu 3. Gutachten Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen 3.1 Anlass für die Erstellung des Gutachtens Anforderungen des OVG-Urteils zum Bebauungsplan Nr. 52 Die Inhalte des OVG-Urteils zum Bebauungsplan Nr werden weitgehend zutreffend wiedergegeben und sind der Gemeinde bekannt. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II berücksichtigt die Rechtsprechung angemessen. Entgegen der Auffassung des Einwenders verwendet die Gemeinde Everswinkel im Zuge der Planung keine selbst entwickelte Definition des Begriffs ortsansässige Bevölkerung. Im Normenkontrollverfahren zum Bebauungsplan Nr. 52 war zudem streitig, ob zum Bedarf der ansässigen Bevölkerung auch die Rückkehr ehemals Ortsansässiger, der Zuzug von Familienangehörigen oder die Wohnsitznahme von in Alverskirchen Beschäftigten zählt. Das OVG hat sich im Urteil vom insoweit für eine enge Auslegung entschieden. Im Interesse der Alverskirchener Bevölkerung hat die Gemeinde in der Vergangenheit Grundstücke in Neubaugebieten von Alverskirchen nicht im Sinne der engen Auslegung des OVG ausgewiesen und vergeben. Die enge Auslegung des Begriffs "Bedarf der ansässigen Bevölkerung" ist nun aber zumindest für die Rn. 172 des Regionalplans (GEP 1999) - höchstrichterlich und bestandskräftig vorgegeben. Das der Planung zu Grunde liegende Gutachten Wohnungsneubaubedarf in Alverskirchen" des Büros SSR aus März 2014 prognostiziert den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung für Neubaugrundstücke auf der Basis der engen Auslegung aus dem Urteil vom Die Kritik an dem Gutachten ist unberechtigt und wird somit zurückgewiesen (siehe nachfolgende Kapitel). 5 OVG NRW, Urteil vom D 4/11.NE. Seite 25

26 Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es im OVG-Urteil aus 2013 nicht, wie seitens des Einwenders ausgeführt, heißt, es dürfe "kein theoretischer Bedarf für die nächste Generation abgedeckt werden, sondern, es sei der Gemeinde durch die Rn. 115 und 172 des Regionalplans verwehrt, "durch die Ausweisung großzügiger Wohnbauflächen im Freiraum einen allenfalls theoretischen Bedarf für die nächste Generation abzudecken." Aufgabe und Ziel der Bedarfsermittlung Die seitens des Einwenders formulierte Zielsetzung der Gemeinde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II ist nicht korrekt wiedergegeben und wird hier noch einmal verdeutlicht: Die Gemeinde Everswinkel kann derzeit den Grundstücksbedarf der Alverskirchener Bauwilligen nicht decken und verfolgt somit weiterhin das Ziel, in diesem Ortsteil ein neues Baugebiet zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde eine Bedarfsermittlung beauftragt, die unter Berücksichtigung der im o.g. OVG-Urteil genannten Anforderungen den konkreten Bedarf für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen erarbeitet. Auf Basis dieser Bedarfsermittlung 6 hat der Rat der Gemeinde Everswinkel nach eingehender Beratung im Bezirksausschuss Alverskirchen ( und ) sowie im Ausschuss für Planung und Umweltschutz ( und ) am den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II gefasst. Ziel der Gemeinde Everswinkel ist es, ein Baugebiet für den örtlichen Bedarf zu entwickeln, dessen Bebauung die Siedlungsstruktur von Alverskirchen sinnvoll ergänzt und sich in die münsterlandtypische 6 Schulten Stadt- und Raumentwicklung (2014): Gutachten Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen der Gemeinde Everswinkel, Dortmund. März Seite 26

27 Bebauung der Umgebung einfügt. Das Baugebiet soll jungen Alverskirchener Familien die Eigentumsbildung im ländlichen Raum ermöglichen. Es sollen auf den größeren Baugrundstücken auch altengerechte und gemischte Wohnformen angeboten werden können, um z.b. ein zukunftsfähiges Mehrgenerationenwohnen für Jung und Alt zu realisieren. Zudem sollen auch flache, eingeschossige Bauformen möglich sein, damit ältere Menschen ihre Wohnnutzungen ebenerdig anordnen können. Die Ausführung des Einwenders, die Gemeinde wolle mit der Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen die zwingende Notwendigkeit für die Ausweisung eines neuen Wohngebiets belegen, wird somit zurückgewiesen. Der Einwender nimmt darüber hinaus Bezug auf die allgemeine demographische Entwicklung in Deutschland und verweist auf Ergebnisse von nicht näher benannten Gutachten zur Ermittlung des künftigen Wohnungsbedarfs im ländlichen Raum. Zudem werden allgemeine Möglichkeiten der Nachverdichtung genannt. Hierauf kann im Zuge der Behandlung der Stellungnahme nicht eingegangen werden, weil einerseits keine konkreten Inhalte genannt sind und andererseits für die vorliegende Bauleitplanung ausschließlich die Eigenentwicklung des Ortsteils Alverskirchen relevant ist. Die Gemeinde hat entsprechend der Anforderungen des OVG-Urteils zum Bebauungsplan Nr. 56 eine Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen erarbeiten lassen. Der errechnete Wohnungsbedarf beschränkt sich ausdrücklich auf die Eigenentwicklung des Ortsteils. Vor Einleitung des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 56 hat die Gemeinde ein Büro beauftragt, ein Gutachten zur Ermittlung des konkreten Bedarfs an Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen zu erstellen. Da der Grundstücksbedarf der Alverkirchener Bauwilligen derzeit nicht gedeckt werden kann, war dies der erste sinnvolle Schritt mit dem Ziel, ein Baugebiet zu entwickeln. Es bestanden keine alternativen Handlungsmöglichkeiten für die Gemeinde. Die Aufgabenstellung für das Gutachten ist wie folgt formuliert: Die Gemeinde Seite 27

28 Everswinkel hat Schulten Stadt- und Raumentwicklung beauftragt, den Wohnungsbedarf im Gemeindeteil Alverskirchen, der aus der Eigenentwicklung dieses Gemeindeteils entsteht, quantitativ zu ermitteln. (S. 4) Zu den weiteren Rahmenbedingungen und Anforderungen u.a. ausgehend von dem OVG-Urteil zum Bebauungsplan Nr. 52 wird ergänzend auf die Bedarfsermittlung verwiesen. Der Gutachter hat bestätigt, dass der Gemeinde ein methodisch nachvollziehbares und inhaltlich fundiertes Gutachten vorliegt. Die Methodik berücksichtigt die Vorgaben des OVG in höchstem Maße. Die Schlussfolgerungen für die weitere Wohnbaulandentwicklung zieht die Gemeinde Everswinkel. Es ist Aufgabe der bauleitplanerischen Abwägung, das Ergebnis der Bedarfsermittlung sachgerecht zu bewerten. Die Mutmaßung des Einwenders, wegen der bereits durchgeführten Erschließungsmaßnahmen sei das Gutachten nicht ergebnisoffen erstellt worden, ist zurückzuweisen. Es entspricht dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung, wenn der Bedarf an zukünftigen Bauplätzen dort gedeckt wird, wo aufgrund eines früheren Bauleitplanverfahrens bereits Erschließungsmaßnahmen realisiert worden sind. Im Urteil des OVG wird der Standort nicht grundsätzlich infrage gestellt, sondern nur die Größe des Baugebiets bzw. die nicht vorgenommene Bedarfsabschätzung. Die Ausweisung im Bebauungsplan Nr. 56 erfolgt dabei nicht in der Größe der bereits erschlossenen Grundstücke, sondern nur anhand des ermittelten kurzfristigen Bedarfs. Die vom Einwender in der Fußnote 33 zitierte Aussage des Bürgermeisters in der Tageszeitung Westfälische Nachrichten (WN) vom war keine Vorgabe für die Erstellung des Gutachtens, sondern basierte bereits auf den Ergebnissen des Gutachtens. Herr Banken hat zwar in der Sitzung des Bezirksausschuss Alverskirchen am vorgetragen, dass 19 Grundstücke die absolute Untergrenze" sind, jedoch in anderem Kontext. Herr Wolf von der SPD hat im Rahmen der Diskussion über die Festsetzung von Wohneinheiten die Meinung vertreten, dass eine Wohneinheit pro Grundstück zu wenig sei und man somit eher nur neun Grundstücke mit jeweils zwei Wohneinheiten ausweisen solle. In diesem Zusammen Seite 28

29 hang hat Herr Banken etwas zum Verhältnis Erschließung, Verfahrenskosten etc., also den Fixkosten in Relation zur Zahl der Grundstücke gesagt. Die Ausweisung eines Baugebiets mit einer sehr geringen Grundstückszahl ist grundsätzlich irgendwann nicht mehr wirtschaftlich, die Gemeinde möchte aber für die Alverskirchener Bürger weiterhin bezahlbare Grundstücke anbieten. Der Gemeinde Everswinkel ist grundsätzlich daran gelegen, den Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II nach ihren Möglichkeiten rechtssicher aufzustellen. Auch die Bedarfsermittlung als angenommene Grundlage für das geplante Wohngebiet muss den Anforderungen einer gerichtlichen Prüfung stand halten und berücksichtigt deshalb die Anforderungen des OVG aus der vorangegangenen gerichtlichen Überprüfung des Bebauungsplans Königskamp nach Einschätzung der Gemeinde vollumfänglich. Die Gemeinde folgt der Auffassung des Gutachters und hält die objektiv erarbeitete Bedarfsermittlung insgesamt für schlüssig und nachvollziehbar. Weiterer Untersuchungsbedarf wird nicht gesehen. Darüber hinaus hat zum einen das OVG im Oktober 2013 keine konkrete Berechnungsmethode vorgegeben, es werden nur Anhaltspunkte wie z.b. belastbare Prognose oder methodisch unbedenklich und insgesamt plausibel genannt. Zum anderen gibt es bisher keinen bekannten vergleichbaren Planungsfall, in dem eine Bedarfsermittlung auf Ortsteilebene mit einer Größenordnung von ca Einwohnern erstellt wurde. In der Regel werden Bedarfe für Regionen oder gesamte Städte ermittelt, was hier die falsche Methode wäre. Im Ergebnis werden die Äußerungen des Einwenders, dass die Gemeinde einen nicht ergebnisoffenen Prozess verfolgt und dass das Gutachten einen Bedarf für die Ausweisung von 19 Baugrundstücken zu ermitteln hatte zurückgewiesen. Somit werden die Anregungen und Einwendungen zu Punkt 3.1 insgesamt zurückgewiesen. Weiterer Handlungsbedarf auf Ebene des Bebauungsplans wird nicht gesehen. Seite 29

30 3.2 Ergebnis des Gutachtens Ergebnisdarstellung und Ergebnis ILS-Studie Entgegen der Darstellung des Einwenders kommt die Bedarfsermittlung zu folgendem Ergebnis: Tab. 3: Deckung der prognostizierten Wohnungsbedarfe 7 Unter Annahme einer Bleibequote von 1/3 ergibt sich ein kurzfristiger Neubaubedarf von 27 Wohnungen (bis 2018). Die Bleibequote ist trotz der ausgeprägten Standortattraktivität von Alverskirchen eher niedrig angenommen, wird aber zur Sicherheit vor dem Hintergrund der streng ausgelegten bedarfsgerechten Entwicklung seitens der Gemeinde für vertretbar und angemessen gehalten. Bei Ausschöpfung der für den kurzfristigen Zeitraum angenommenen Nachverdichtungsoptionen (Nutzerwechsel in Gebrauchtimmobilien, Mobilisierung unbebauter und umnutzbarer Flächen, Nachverdichtung im Sied 7 Schulten Stadt- und Raumentwicklung (2014): Gutachten Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen der Gemeinde Everswinkel, Dortmund. März Seite 30

31 lungsbestand) verbleibt ein kurzfristiger Bedarf von 20 bis 23 neuen Wohneinheiten. Die Bedarfsermittlung wird seitens des Gutachters und der Gemeinde aufgrund der realistischerweise eher langfristig einzustufenden Umsetzung der Nachverdichtungen als zurückhaltend und konservativ bewertet. Im Ergebnis hält die Gemeinde Everswinkel den ermittelten kurzfristigen Wohnungsneubaubedarf (bis 2018) für nachvollziehbar sowie schlüssig und nimmt ihn somit als Basis für den ersten Schritt der Weiterentwicklung des Ortsteils an. Über den Bebauungsplan Nr. 56 soll somit nun eine Wohnbaufläche von ca. 0,9 ha mit 19 Bauplätzen zuzüglich Erschließungs- und Grünflächen entwickelt werden. Der Einwender gibt das Ergebnis der Tabelle 3 (S. 27) nicht korrekt wieder. Der verbleibende Wohnungsbedarf verändert sich in Abhängigkeit der voraussichtlich verfügbaren, untersuchten und in die Berechnung eingeflossenen Nachverdichtungs- und Innenentwicklungsmaßnahmen. Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplan ist nicht der langfristige (bis 2028), sondern der kurzfristige Bedarf bis Es ist aus der Stellungnahme nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Quellen der Einwender die Annahmen trifft, dass zum einen die Bevölkerung in Alverskirchen bedeutend schrumpft und zum anderen der zusätzliche Wohnungsbedarf insbesondere mit der Zunahme von 1- bzw. 2-Personenhaushalten begründet wird. Die im Vorfeld des Bebauungsplans Nr. 56 in Auftrag gegebene Bedarfsermittlung kommt wie bereits zu Punkt 1 erläutert zu dem Ergebnis, dass der Ortsteil Alverskirchen einen Geburtenüberschuss und somit eine positive natürliche Entwicklung und zudem ein positives Wanderungssaldo verzeichnet. Langfristig bis 2028 ist in Alverskirchen mit einer tendenziell stagnierenden Bevölkerungsentwicklung zu rechnen, nicht aber, wie seitens des Einwenders erläutert, mit einem bedeutenden Bevölkerungsrückgang (S. 16 ff.). Wie zu Punkt 1 bereits ausgeführt, ist der Rückgang der Bevölkerungszahl, der in 15 Jahren bei unter 1 % liegt, nicht entscheidend für die Ermittlung Seite 31

32 des Wohnungsbedarfs. Relevant ist die Entwicklung der Haushalte und diese ist positiv. Die Bedarfsermittlung erläutert an mehreren Stellen, dass der errechnete Wohnungsneubaubedarf i.w. aufgrund der Nachfrage durch die klassische Zielgruppe Familien mit Kindern entsteht. Es wird empfohlen, vorrangig familienorientierte Wohnformen als lokal bereits vorherrschende freistehende Einfamilienhäuser oder z.t. Doppelhäuser auf Grundstücken mit Größen von 400 bis 450 m² vorzusehen (S. 35). Die Gemeinde ist auch weiterhin bestrebt, jungen Leuten bzw. Ehepaaren Einfamilienhausgrundstücke in der üblichen Größe zur Verfügung zu stellen, die für ein Zusammenleben mehrerer Generationen geeignet sind und auch einen eigenen Garten ermöglichen, also langfristig für den Bedarf ausreichen. Der Bedarf an Mehrfamilienhäusern (Mietwohnungen, Eigentumswohnungen) kann anderweitig in Alverskirchen und in Everswinkel gedeckt werden. Der Einwender nimmt darüber hinaus Bezug auf die ILS-Studie (Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung ggmbh) aus Mai 2013, die ausdrücklich nicht Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II ist. Die vom Einwender behaupteten Widersprüchlichkeiten zwischen der ILS-Studie "Entwicklungstrends und -perspektiven im suburbanen Raum: Eine Untersuchung am Beispiel der Gemeinde Everswinkel" und der Bedarfsermittlung des Büros SSR bestehen nicht. Im vorliegenden Planungsfall wird ausschließlich die Eigenentwicklung des Ortsteils Alverskirchen in den Blick genommen. Das ILS hat die Stellungnahme des Einwenders geprüft und grundsätzlich angemerkt, dass die Bedarfsermittlung des Büros SSR und die ILS-Studie sich hinsichtlich Gegenstands, Fragestellung und damit auch Vorgehensweise erheblich unterscheiden. Dies ist seitens des Einwenders bei der Zusammenstellung der Daten nicht berücksichtigt worden. Zu den Anmerkungen auf Seite 8 der Stellungnahme des Einwenders führt das ILS aus: Seite 32

33 Im Gegensatz zum SSR-Gutachten bezieht sich die ILS-Studie auf die Gemeinde Everswinkel insgesamt, eine teilräumliche Differenzierung wurde nicht vorgenommen. Schon aus diesem Grund sind Unterschiede zwischen diesen zwei Arbeiten zu erwarten. Wanderungsverluste der Gemeinde Everswinkel hat es in den letzten Jahren v. a. in den Altersgruppen der 18- bis 24-Jährigen (Bildungswanderungen) und der 25- bis 29-Jährigen (Berufseinstiegswanderungen) gegeben (vgl. ILS 2013: A5). In der ILS-Studie werden keine Aussagen dazu getroffen, welchen Haushaltstypen diese Personen angehören. Auch wenn der Anteil der Ein- und Zweipersonenhaushalte in den zwei genannten Altersgruppen besonders hoch ist, schließt dies keineswegs aus, dass es zu einer Zunahme von Haushalten dieser Größe in Everswinkel kommt. Dies wird allerdings in der Stellungnahme vom Einwender suggeriert. Hauptgrund für die zunehmende Zahl kleinerer Haushalte sind Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur im Zuge des sozialen und demographischen Wandels. Die Effekte durch die angeführten Wanderungsverluste in bestimmten Altersgruppen dürften deutlich geringer ausfallen. Die seitens des Einwenders genannten Merkwürdigkeiten in den Gutachten können in der Abwägung nicht behandelt werden, weil sie nicht konkretisiert werden. Zu den Themen Bleibequote und Wiederbelegungsquote wird auf die Behandlung der Stellungnahme zu den Punkten 3.3 und 3.4 verwiesen. Aufstellungsbeschluss Der Einwender hat es nur insoweit richtig wiedergegeben, dass in der gemeinsamen Sitzung des Bezirksausschusses Alverskirchen und des Ausschusses für Planung und Umweltschutz am vorbereitend die Beschlussempfehlung formuliert wurde, den Bebauungs Seite 33

34 plan Nr. 56 aufzustellen. Basis stellten die Ergebnisse der in der Sitzung vorgestellten Bedarfsermittlung dar. Anschließend wurde im März das Gutachten als Text ausgearbeitet und der Verwaltung und den Politikern zur Verfügung gestellt. Im März fanden in den Sitzungen des Bezirksausschusses Alverskirchen ( ) und des Ausschusses für Planung und Umweltschutz ( ) erneut Beratungen zum Bebauungsplan Nr. 56 statt. Es wurden die ersten Überlegungen zum Einstieg ins Planverfahren vorgestellt, zudem konnten Fragen zum Gutachten vorgetragen werden. Auf Basis des vorgelegten Planvorentwurfs wurde die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gemäß 3(1), 4(1) BauGB dem Gemeinderat als Beschluss empfohlen. Nach diesen intensiven Beratungen hat abschließend der Rat der Gemeinde Everswinkel in seiner Sitzung am den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 56 gefasst. Die Gemeinde hat bis zur Einleitung des Planverfahrens die Ergebnisse der Bedarfsermittlung angemessen geprüft und für plausibel und nachvollziehbar gehalten, so dass der Aufstellungsbeschluss auf Basis umfangreicher Informationen gefasst werden konnte. Zudem wurden im Vorfeld die ergänzenden Fragen aus der Politik seitens des Gutachters schriftlich beantwortet und die Ausführungen den Protokollen beigefügt. Zudem ist anzumerken, dass es rechtlich nicht zu beanstanden wäre, wenn der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 56 aufgrund der mündlichen Präsentation der Ergebnisse der Bedarfsermittlung im Bezirksausschuss und Ausschuss für Planung und Umweltschutz gefasst worden wäre, denn der Aufstellungsbeschluss markiert nur den Beginn des Bauleitplanverfahrens. Die Inhalte des Bebauungsplans, auch die Abgrenzung des Plangebiets, können sich im Laufe des weiteren Verfahrens aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnisse ändern, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt. Somit werden die Anregungen und Einwendungen zu Punkt 3.2 insgesamt zurückgewiesen. Weiterer Handlungsbedarf auf Ebene des Bebauungsplans wird nicht gesehen. Seite 34

35 3.3 Wiederbelegungsquote Das OVG NRW trägt in seinem Urteil zum Bebauungsplan Nr vor, dass die Gemeinde im Zuge der Abwägung in Erwägung ziehen muss, ob und in welchem Umfang gebrauchte Immobilien zur Deckung eines etwaigen Bedarfs zur Verfügung gestanden haben bzw. künftig zur Verfügung stehen werden (S. 22 des Urteils). Daraus geht nicht hervor, dass hier ausschließlich eine quantitative Betrachtung ohne Berücksichtigung einer realistischen Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt gemeint ist. Der Einwender hält die Wiederbelegungsquote für nicht sinnvoll. Er ist der Auffassung, dass die Gemeinde Everswinkel 100 % der frei werdenden Immobilien in Alverskirchen zur Deckung des Bedarfs durch die ortsansässige Bevölkerung in Alverskirchen anrechnen soll. Das würde in der Praxis bedeuten, dass die Gemeinde zum einen sofort Kenntnis über das Freiwerden einer Immobilie erlangen müsste und direkt jede frei werdende Immobilie kaufen müsste, um zu gewährleisten, dass die Immobilien tatsächlich ausschließlich an Ortsansässige verkauft werden. Diese Situation entspricht nicht dem realen Wohnungsmarkt und ist aus Sicht der Gemeinde Everswinkel in der Realität nicht umsetzbar. Die Kritik an der vom Gutachter angenommenen Wiederbelegungsquote (älterer, aufgegebener Immobilien durch Ortsansässige) von 20 % ist nicht berechtigt und wird zurückgewiesen. Der Gutachter führt aus, dass von den im Zeitraum erfolgten 19 altersbedingten Nutzerwechseln in der gesamten Gemeinde Everswinkel lediglich in einem einzigen Fall die frei gewordene Immobilie durch einen bereits ortsansässigen Haushalt wiederbelegt wurde; um für das Gutachten auf der sicheren Seite zu bleiben, hat der Gutachter jedoch nicht ca. 5 %, sondern 20 % an Wiederbelegungen prognostiziert. Somit ist die Verfügbarkeit der Angebotspotenziale im Bestand bewusst offensiv angesetzt. 8 OVG NRW, Urteil vom D 4/11.NE. Seite 35

36 Die Vorstellung des Einwenders, frei werdende Immobilien müssten vollumfänglich für den Bedarf der bereits Ortsansässigen berücksichtigt werden, ist im Ergebnis zurückzuweisen. Auch das OVG betont, Ortsfremde seien keinesfalls gehindert, ihren Wohnsitz in Alverskirchen zu nehmen (S. 20 des Urteils). Wenn man den Zuzug von Familienangehörigen von außerhalb, die Rückkehr junger Leute nach Studium oder Ausbildung oder den Zuzug von in Alverskirchen Beschäftigten mit der engen Auslegung des OVG nicht als Bedarf der Ortsansässigen einstuft und diesen Personen keine ausgewiesenen Baugrundstücke in Neubaugebieten zugeteilt werden dürfen, dann ist offensichtlich, dass diese Personen ihren Wohnbedarf vornehmlich im Bereich der bereits vorhandenen Immobilien decken werden. Die Fragestellung der Hintergründe der Wiederbelegungsquote wurde bereits seitens der SPD-Fraktion in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umweltschutz im März gestellt. Das Büro SSR hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben, die der vorliegenden Behandlung der Stellungnahme des Einwenders als Anlage beigefügt wird. Hierauf wird ergänzend verwiesen. Die Gemeinde Everswinkel hält die Einrechnung einer Wiederbelegungsquote grundsätzlich und in diesem Fall von 20 % in die Bedarfsermittlung des Wohnungsneubaubedarfs in Alverskirchen für sinnvoll, nachvollziehbar und in Anlehnung an das o.g. OVG-Urteil für sachgerecht. Ein Änderungsbedarf wird aufgrund der oben erläuterten Rahmenbedingungen nicht gesehen. Die Äußerung des Einwenders, dass die Wiederbelegungsquote weder den Vorgaben des OVG, noch den landesplanerischen Zielsetzungen entspricht, wird im Ergebnis zurückgewiesen. Maßnahmen der Innenentwicklung und Nachverdichtung werden und wurden bereits in der Vergangenheit außerhalb des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Nr. 56 in Everswinkel und Alverskirchen durchgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Be Seite 36

37 handlung der Stellungnahme zu Punkt 1 verwiesen (Zusammenfassung). Die Gemeinde teilt die Einschätzung des Einwenders, dass es wünschenswert ist, vorrangig frei werdende Grundstücke im Innenbereich in Anspruch zu nehmen, bevor Flächen im Außenbereich überplant werden. Das Gutachten belegt aber, dass es trotz Wiederbelegung älterer Immobilien und einer Innenentwicklung auf bislang unbebauten Grundstücken immer noch einen Bedarf für weitere Neubaugrundstücke gibt. Die Gemeinde ist bestrebt, diesen Bedarf unter Abwägung der betroffenen Belange in Alverskirchen zu decken. Zu der für Everswinkel und speziell für Alverskirchen zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung hat der Gutachter auf S. 16 ff. des Gutachtens unter Würdigung konkreter Zahlen und früherer Studien dezidiert Stellung genommen. Entgegen der Auffassung des Einwenders ist an dieser Stelle noch einmal zu verdeutlichen, dass Alverskirchen derzeit keine Leerstandsproblematik aufweist. Der bestehende Wohnungsbedarf der ortsansässigen Bevölkerung kann aktuell nicht durch Bestandsimmobilien und weitere Nachverdichtungsmöglichkeiten gedeckt werden. Diese Potenziale kommen entsprechend der durchgeführten Befragungen voraussichtlich erst später auf den Markt, so dass der Wohnungsneubaubedarf mittel- bis langfristig etwas sinkt, aber weiterhin besteht (S. 27 ff.). Die Alverskirchener Bauwilligen wandern derzeit ab, so dass die Gemeinde entsprechend bedarfsgerecht ein neues Baugebiet ausweist. Der Einwender verweist in seiner Stellungnahme auf die landesweite demographische Entwicklung sowie die des Kreises Warendorf. Diese Informationen sind im vorliegenden Planungsfall nicht relevant. Die Gemeinde Everswinkel berücksichtigt im Bebauungsplanverfahren Nr. 56 Königskamp II entsprechend der Vorgaben des OVG aus dem o.g. Urteil ausschließlich die Eigenentwicklung des Ortsteils Alverskirchen. Zudem wird seitens des Einwenders auf eine Studie des Landes NRW Bezug genommen, die sich mit schrumpfenden Kommunen auseinandersetzt. Nach den Ergebnissen der o.g. Bedarfsermitt Seite 37

38 lung weist Alverskirchen bisher eine positive natürliche Bevölkerungsentwicklung und positives Wanderungssaldo auf (S. 16 ff.). Vermutete künftige Einwohnerrückgänge in Alverskirchen lassen sich weder aus der zurückliegenden natürlichen Entwicklung noch aus der Wanderungsbilanz des Gemeindeteils ableiten (S. 17). 9 Ergänzend wird auf die Ausführungen zu Punkt 1 verwiesen. Soweit der Einwender auf die Kosten für die Erschließung eines Baugebiets und die sich aus der Erschließung ergebenden Folgekosten verweist, kann nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Erschließungsanlagen im zukünftigen Plangebiet Nr. 56 bereits aufgrund des Planverfahrens Nr. 52 teilweise fertig gestellt wurden, und die Ausweisung des Plangebiets Königskamp II nebst Verkauf der Grundstücke zu einer Refinanzierung dieser Kosten führt. Somit werden die Anregungen und Einwendungen zu Punkt 3.3 insgesamt zurückgewiesen. Weiterer Handlungsbedarf auf Ebene des Bebauungsplans wird nicht gesehen. 9 Schulten Stadt- und Raumentwicklung (2014): Gutachten Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen der Gemeinde Everswinkel, Dortmund. März Seite 38

39 3.4 Bleibequote Hintergrund Bleibequote Die Fragestellung der Hintergründe der Bleibequote wurde bereits seitens der SPD-Fraktion in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umweltschutz im März gestellt. Das Büro SSR hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben, die der vorliegenden Behandlung der Stellungnahme des Einwenders 1 als Anlage beigefügt wird. Hierauf wird ergänzend verwiesen. Die seitens des Einwenders aufgeführte Definition der im Gutachten verwendeten Bleibequote ist nicht korrekt wiedergegeben. Das Gutachten besagt: Als gleichsam für die lokalen Verhältnisse angemessene wie für die weitere Ermittlung des Wohnungsneubaubedarfs vorsichtige Festlegung soll gelten, dass für ein Drittel der in den Nahbereich abwandernden Personen ein Wohnungsangebot verfügbar zu machen ist (S. 21). Die Bleibequote wird seitens des Gutachters als äußerst zurückhaltend, vorsichtig und plausibel eingeschätzt, denn es wäre in der Praxis unrealistisch, alle Interessierten am Ort zu halten. Die Gemeinde Everswinkel hält die Einrechnung einer Bleibequote grundsätzlich und in diesem Fall von einem Drittel in die Bedarfsermittlung des Wohnungsneubaubedarfs in Alverskirchen für sinnvoll, nachvollziehbar und in Anlehnung an das o.g. OVG-Urteil für sachgerecht. Entgegen der Auffassung des Einwenders enthält das o.g. OVG-Urteil keine Untersagung der Aufnahme einer Bleibequote in die geforderte Bedarfsermittlung. Zudem erfolgt nach Ansicht der Gemeinde kein Unterlaufen der landesplanerischen Zielsetzungen. Ein Änderungsbedarf wird somit nicht gesehen. Es wird an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich erwähnt, dass die Bedarfsermittlung seitens der Gemeinde keine Ergebnisvorgabe erhalten hat. Zu der Aufgabenstellung und den Hintergründen wird zur Behandlung der Stellungnahme unter Punkt 3.1 verwiesen. Die Äußerungen des Einwenders werden somit zurückgewiesen. Seite 39

40 Grundstücke für Ortsansässige Die Vergabe der Grundstücke in bereits realisierten Wohngebieten ist nicht Inhalt des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Abgesehen davon wird die Behauptung des Einwenders entschieden zurückgewiesen, im Baugebiet Große Kamp" seien Baugrundstücke in erheblichem Umfang an nicht ortsansässige Nachfrager veräußert worden. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 52 Königskamp" gab es eine deutliche Nachfrage nach Baugrundstücken. Das sich daran anschließende Klageverfahren führte jedoch dazu, dass einige Interessenten zunächst wegen der Rechtsunsicherheit Abstand von einem Kauf nahmen, andere sich aufgrund der langen Verfahrensdauer gänzlich umorientierten und in Nachbarkommunen ein Baugrundstück kauften. Aufgrund der anhängigen Verfahren und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit für die Bauwilligen war das Baugebiet Königskamp" faktisch nicht auf dem Markt. Der Einwender nimmt erneut Bezug auf die ILS-Studie aus 2013, die ausdrücklich nicht Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II ist. Im vorliegenden Planungsfall wird ausschließlich die Eigenentwicklung des Ortsteils Alverskirchen in den Blick genommen. Das Institut hat die Stellungnahme des Einwenders geprüft und grundsätzlich angemerkt, dass die Bedarfsermittlung des Büros SSR und die ILS-Studie sich hinsichtlich Gegenstands, Fragestellung und damit auch Vorgehensweise erheblich unterscheiden. Dies ist seitens des Einwenders bei der Zusammenstellung der Daten nicht berücksichtigt worden. Zu den Anmerkungen auf Seite 12 der Stellungnahme des Einwenders führt das ILS aus: Hier ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die ILS-Studie auf die Gemeinde Everswinkel insgesamt bezieht. Aussagen zu einzelnen Ortsteilen wurden nicht getroffen. Außerdem wird in der Studie aus dem Jahr 2013 die Einschätzung getroffen, dass es in Everswinkel bislang zu keinem Engpass beim Seite 40

41 Wohnbaulandangebot gekommen sein dürfte. Die ILS-Prognose geht von der Annahme aus, dass auch zukünftig ein kontinuierlich verfügbares Angebot an Wohnbauland vorgehalten wird. Ob dies wirklich der Fall ist, hängt von der Baulandpolitik der Gemeinde ab. In diesem Sinne wird in der ILS-Studie deutlich herausgestellt, dass sich Umfang und räumliche Verteilung des Baulandangebots in einer Region auf das Wanderungsgeschehen auswirken (vgl. ILS 2013: 30). Anders als in der Stellungnahme des Einwenders dargestellt, kann der Studie somit nicht entnommen werden, dass es in der Gemeinde Everswinkel unabhängig von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Bauplätze zu einem Bevölkerungsrückgang kommt. In der ILS-Studie wird die Einschätzung vertreten, dass es sich bei dem aktuellen Reurbanisierungstrend in Deutschland nicht nur um ein kurzfristiges Phänomen handelt. Im Hinblick auf die Stadtregion Münster wird gleichzeitig die Annahme begründet, dass es in den kommenden Jahren auch wieder zu verstärkten Stadt-Umland-Wanderungen kommen dürfte (vgl. ILS 2013: 33). Für die Gemeinde Everswinkel ist hierbei bedeutsam, dass die massive Entwicklung neuer Wohnbaulandflächen im unmittelbar angrenzenden Münsteraner Stadtteil Wolbeck im Umfang der letzten Jahre als temporäres Ereignis eingeordnet wird. Tatsächlich wird die Zahl der Personen in der Altersgruppe der 25- bis 45-Jährigen in Everswinkel nach der ILS-Prognose zukünftig abnehmen (vgl. ILS 2013: A27). In der ILS-Studie werden keine Aussagen dazu getroffen, wie sich dieser Rückgang auf die Nachfrage nach Grundstücken in einem Neubaugebiet auswirkt. Auch wenn ein Rückgang der Nachfrage plausibel erscheint, so bedeutet dies keineswegs, dass keine Neubau-Nachfrage mehr besteht. Dies haben vorliegende Erfahrungen aus Gemeinden mit stagnierenden und schrumpfenden Einwohnerzahlen gezeigt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung der Nachfrage Seite 41

42 die Zahl der Haushalte relevant ist. Aus den ermittelten Einwohnerzahlen wurden in der ILS-Studie keine Aussagen zur Haushaltsentwicklung abgeleitet. Somit werden die Anregungen und Einwendungen zu Punkt 3.4 insgesamt zurückgewiesen. Weiterer Handlungsbedarf auf Ebene des Bebauungsplans wird nicht gesehen. Seite 42

43 Zu 4. Fazit Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen Die Gemeinde Everswinkel erachtet die als Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II erstellte Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen nach intensiver Prüfung durch die Gemeinde sowie durch den beauftragten Fachanwalt als belastbar, plausibel und nachvollziehbar 10. Das Gutachten ist eher konservativ und zurückhaltend ausgelegt und beachtet die Vorgaben des OVG-Urteils zum ursprünglich geplanten Bebauungsplan Nr. 52 nach Einschätzung der Gemeinde vollumfänglich. Die Gemeinde erachtet entgegen der Auffassung des Einwenders die Potenziale durch frei werdende Gebrauchtimmobilien, Aktivierung oder Umnutzung von Freiflächen und Nachverdichtung auf bebauten Grundstücken als angemessen berücksichtigt. Die Bestandspotenziale fließen wie oben erläutert rechnerisch in die Bedarfsermittlung ein. Der Gutachter empfiehlt u.a., eine Bereitstellung von Bestandsflächen und Nachverdichtungsmaßnahmen aktiv zu verfolgen. Die Gemeinde Everswinkel folgt insgesamt der Auffassung des Gutachters. Wie jedes Prognosemodell basiert auch die Berechnung des Eigenbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung Alverskirchens auf plausiblen Annahmen über die Zukunft. Während die Bleibequote in Abstimmung mit der Gemeinde eher zurückhaltend berechnet wurde, ist die Verfügbarkeit der Angebotspotenziale im Bestand mit einem optimistischen Wert in die Berechnung eingeflossen. Die Plausibilität der ermittelten Ergebnisse wird sowohl durch die Antworten aus der durchgeführten Haushaltsbefragung als auch durch die aktuelle Grundstücksbewerberliste in Alverskirchen bestätigt. Die seitens des Einwenders genannten Unzulänglichkeiten in der Bedarfsermittlung werden nicht gesehen und somit zurückgewiesen. 10 Schulten Stadt- und Raumentwicklung (2014): Gutachten Bedarfsermittlung für den Wohnungsneubau im Ortsteil Alverskirchen der Gemeinde Everswinkel, Dortmund. März Seite 43

44 Die erneut aufgeführte ILS-Studie ist, wie unter Punkt 4 beschrieben, nicht Grundlage des vorliegenden Bebauungsplans, weil sie sich nicht ausschließlich auf den Ortsteil Alverskirchen beschränkt. Die Bedarfsermittlung des Büros SSR weist entgegen der Auffassung des Einwenders auf keinen Rückgang des Nachfragepotenzials der Jährigen hin. Ergänzend wird auf das Gutachten verwiesen (S. 16 ff.). Die bedarfsgerechte und nachfrageorientierte Planung zur Eröffnung von zusätzlichen Baumöglichkeiten im Ortsteil Alverskirchen wird zur Sicherung der Eigenentwicklung des Ortsteils und zur Gewährleistung der Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen aus städtebaulicher Sicht für sinnvoll gehalten. Entgegen der Auffassung des Einwenders begründet die o.g. Bedarfsermittlung den künftigen zusätzlichen Wohnungsbedarf nicht mit dem voraussichtlichen Anstieg der 1- und 2-Personenhaushalte. Die Bedarfsermittlung erläutert an mehreren Stellen, dass der errechnete Wohnungsneubaubedarf i.w. aufgrund der Nachfrage durch die klassische Zielgruppe Familien mit Kindern entsteht. Es wird empfohlen, vorrangig familienorientierte Wohnformen als lokal bereits vorherrschende freistehende Einfamilienhäuser oder z.t. Doppelhäuser auf Grundstücken mit Größen von 400 bis 450 m² vorzusehen (S. 35). Das Fazit des Einwenders beruht auf Prämissen, die in den vorstehenden Kapiteln widerlegt worden sind. Seine Annahme, 1- und 2- Personenhaushalte träten kaum als Nachfrager von Grundstücken für Einfamilienhäuser auf, ist falsch. Grundstücke für Einfamilienhäuser werden zu einem großen Anteil auch von Noch-Alleinstehenden oder noch kinderlosen Eheleuten gekauft. Die Bildung von Eigentum an Immobilien, die langfristig den Wohnraumbedarf der Familie decken, ist wirtschaftlich sinnvoll und wird von der Gemeinde nach wie vor unterstützt, ebenso wie auch die zu erwartende Nachfrage an Geschosswohnungen bedient wird. Seite 44

45 Die Berechnungen des Einwenders werden zur Kenntnis genommen, aber nicht als Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II angenommen und somit zurückgewiesen. Innenentwicklung und Nachverdichtung Grundsätzlich ist die Gemeinde bestrebt, die Neuversiegelung zu begrenzen und im Siedlungszusammenhang liegende (Gewerbe)Brachoder Restflächen vorrangig zu reaktivieren. Diesem Ziel entspricht die in Einzelfällen unterstützte Nachverdichtung bisher nicht bebauter Reserveflächen in einer Reihe von Bebauungsplangebieten in Everswinkel. Mitte der 2000er Jahre hat die Gemeinde in Everswinkel zwei ältere Wohngebiete aus den 1950er bis 1960er Jahren, die durch die Bebauungspläne Nr. 4 Am Haus Borg und Nr. 6 Breede-Horst abgedeckt sind, überplant. Planungsziele waren die Prüfung von Nachverdichtungspotenzialen und die Schaffung von Neu-, An- und Umbaumöglichkeiten. Derzeit wird in Alverskirchen das ältere Wohngebiet im Bereich Bergkamp/Grüner Weg auf Nachverdichtungspotenziale überprüft und ein entsprechendes Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt (Bebauungsplan Nr. 18 Alverskirchen Mitte-Süd Änderung). Zudem wurden in der Vergangenheit einige Gewerbebetriebe (z.b. Metall verarbeitender Betrieb, Lackiererei, Landhandel, Lohnunternehmen) aus den Ortskernen von Everswinkel und Alverskirchen in die ausgewiesenen Gewerbegebiete ausgelagert. Die brach gefallenen, zentral gelegenen Flächen wurden überplant und i.w. zu Wohnund Mischnutzungen umgewandelt; im Ortskern von Everswinkel ist vor einigen Jahren ein Lebensmittelmarkt auf einer ehemaligen Gewerbebrache entstanden. Darüber hinaus hat die Gemeinde Everswinkel 2014 ein gesamtgemeindliches Baulandkataster erstellt, womit i.w. im Siedlungszusammenhang liegende Freiflächen mobilisiert werden sollen. Die Gemeinde prüft zudem die Breitschaft der Eigentümer zur (Um-)Nut Seite 45

46 zung und Überplanung, um vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung Everswinkels eine realistische Einschätzung für die künftige Stadtentwicklung zu bekommen. Die Erfahrungen der Gemeinde Everswinkel aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Mobilisierung von Innenentwicklungspotentialen nur sehr langfristig angelegt sein kann, da die Gemeinde grundsätzlich keine Einflussmöglichkeiten auf die Bebauung der sich in Privateigentum befindlichen Baulücken hat. Eigentümer nutzen diese in der Regel entweder für familieneigene Zwecke oder veräußern diese - wenn überhaupt - meistbietend an Investoren. Mit der Kompletterhebung der Potentialflächen im gesamten Gemeindegebiet und Erstellung des Baulandkatasters hat die Gemeinde bereits ein großes Interesse bei Grundstückssuchenden - auch in Alverskirchen - ausgelöst. Leider wurden sämtliche Grundstücksanfragen bisher negativ beschieden, weil die Eigentümer derzeit ihr Grundstück nicht veräußern oder ihren Garten nicht bebauen möchten. Im Ergebnis trägt die Gemeinde Everswinkel den raumordnerischen Zielvorstellungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten gezielt Rechnung. Maßnahmen der Innentwicklung werden seit einigen Jahren regelmäßig umgesetzt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in einer wachsenden Kommune im ländlichen Raum ohne industriell-gewerbliche oder militärische Vergangenheit die Umnutzungspotenziale naturgemäß sehr begrenzt sind. Die Ausführungen des Einwenders, dass die Möglichkeiten der Innenentwicklung im Ortsteil Alverskirchen von der Gemeinde Everswinkel bisher kaum wahrgenommen bzw. bewusst verzögert wurden, werden vor diesem Hintergrund zurückgewiesen. Die zitierte Begründung des Bebauungsplans Nr. 52 Königskamp ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung und wird somit im Zuge der Abwägung der eingegangenen Stellungnahme nicht behandelt. Seite 46

47 Der Hinweis auf weitere Maßnahmen der Innenentwicklung, wie z.b. das in anderen Gemeinden eingesetzte Programm Jung kauft Alt, wird zur Kenntnis genommen. Hierzu ist zu erläutern, dass dieses Programm in einigen ländlichen Gemeinden erst eingesetzt wurde, als bereits eine erhebliche Leerstandsproblematik bestand. Dies ist in Alverskirchen derzeit nicht der Fall. Zudem ist aus anderen deutlich strukturschwächeren ländlichen Gemeinden bekannt, dass das Programm Jung kauft Alt aufgrund des dort fehlenden Wohnungsbedarfs nicht immer funktioniert und gut angenommen wird. Planentscheidung Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II wird unter Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander für angemessen und sinnvoll gehalten. Ergänzend wird auf die Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. Wie bereits zu Punkt 1 erläutert erachtet die Gemeinde den Bebauungsplan Nr. 56 Königskamp II im Ergebnis als an die Ziele der Raumordnung gemäß 1(4) BauGB angepasst. Eine erhebliche Betroffenheit des Einwenders durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II wird seitens der Gemeinde nicht gesehen. Dies zeigt auch die Stellungnahme des Einwenders, der im Gegensatz zum vorhergehenden Bebauungsplanverfahren Nr. 52 Königskamp keine Anregungen aufführt, die seine persönliche Betroffenheit darstellen. Im Ergebnis werden die in der Stellungnahme aufgeführten Anregungen und Einwendungen insgesamt zurückgewiesen. Weiterer Handlungsbedarf auf Ebene des Bebauungsplans wird nicht gesehen. Seite 47

48 Seite 48

49 II. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4(1) BauGB Seite 49

50 Kreis Warendorf, Schreiben vom Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Straßenverkehrsbehörde Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Straßenverkehrsbehörde die im Bebauungsplan vorgesehene Gesamtlänge des verkehrsberuhigten Bereichs als angemessen erachtet. Die verkehrliche Erschließung und die konkrete Straßenausbauplanung hat die Gemeinde bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 Königskamp mit den Fachbehörden abgestimmt. Die innere Erschließung des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II erfolgt über den südlichen Abschnitt eines für die weitere Entwicklung bereits als Baustraße hergestellten Erschließungsrings, von dem eine Stichstraße zur weiteren Erschließung des Gebiets Richtung Westen abzweigt. Am Ende der Stichstraße befindet sich eine Wendeanlage in Anlehnung an Bild 56 der RASt 06. Die Wendeanlage ermöglicht das Wenden für Pkw sowie kleine Lkw (zweiachsiges Müllfahrzeug, RTW) und dient außerdem der Erschließung der Eckgrundstücke. Auch ein Feuerwehrfahrzeug kann hier rangieren und drehen. Angesichts der lockeren Bebauung und einer Straßenbreite von 5,5 m wird die Planung von der Gemeinde als vertretbar und ausreichend angesehen. Im Rahmen des Straßenendausbaus werden Parkstände für Besucher im Straßenraum eingerichtet. Die genaue Ausführung ist jedoch Inhalt der Ausbauplanung. Die RASt 06 sieht in einem durchgängig verkehrsberuhigten Bereich keine Sichtfelder vor, so dass der Bebauungsplan in der Straße Königskamp keine beinhaltet. Im Einmündungsbereich auf die Wiemstraße, auf der die maximale Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt, gibt der Bebauungsplan ein entsprechendes Sichtfeld mit Schenkellängen von 30,0 m vor. Dieses hat jedoch keine Auswirkungen auf die Bebaubarkeit der Grundstücke. Seite 50

51 Zudem regelt der Bebauungsplan Nr. 56 den Abstand von Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen, womit u.a. das Ziel verfolgt wird, Sichtwinkel im Einmündungsbereich von Hofeinfahrten frei zu halten. Im Ergebnis wird kein weiterer Handlungsbedarf auf Bebauungsplanebene gesehen. Untere Landschaftsbehörde Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus landschaftsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 56 bestehen. Zudem wird zur Kenntnis genommen, dass die Untere Landschaftsbehörde der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zustimmt und die verbleibenden ökologischen Werteinheiten im Ökokonto für weitere Vorhaben in der Gemeinde zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird zur Kenntnis genommen, dass die Untere Landschaftsbehörde dem Ergebnis der Artenschutzprüfung zustimmt. Die Art-für-Art-Protokolle werden zur Offenlage hinsichtlich des Erhaltungszustands der beiden Fledermausarten korrigiert. Weiterer Handlungsbedarf auf Bebauungsplanebene wird nicht gesehen. Brandschutzdienststelle Die verkehrliche Erschließung und die konkrete Straßenausbauplanung hat die Gemeinde bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 Königskamp mit den Fachbehörden abgestimmt. Der Wendehammer ist für ein zweiachsiges Müllfahrzeug dimensioniert, so dass auch ein Feuerwehrfahrzeug rangieren und drehen kann. Der Einsatz der Drehleiter ist aufgrund der Gebäudehöhen rechtlich nicht erforderlich. Im Einzelfall können auch private Zuwegungen mit genutzt werden. Angesichts der lockeren Bebauung und einer Straßenbreite von 5,5 m wird die Planung als noch vertretbar und ausreichend angesehen. Die übrigen Hinweise der Brandschutzdienststelle werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der technischen Ausbauplanung be Seite 51

52 handelt. Die bereits im Vorentwurf erläuterten Hinweise in der Begründung werden zur Offenlage entsprechend ergänzt. Weiterer Handlungsbedarf auf Bebauungsplanebene wird nicht gesehen. Seite 52

53 Unitymedia NRW GmbH, Schreiben vom Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Es wird zur Kenntnis genommen, dass im vorliegenden Plangebiet Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH liegen und dass der Versorgungsträger grundsätzlich daran interessiert ist, dass glasfaserbasierte Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern. Die vorhandenen Kabelleitungen befinden sich innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Gefährdung dieser Leitungen durch die vorliegende Planung wird nicht gesehen. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II ruft weder eine Änderung, noch eine Ergänzung der vorhandenen Erschließungsanlagen hervor. Weiterer Handlungsbedarf auf Ebene des Bebauungsplans besteht somit nicht. Der Versorgungsträger wird im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4(2) BauGB beteiligt. Seite 53

54 Westnetz GmbH (Strom und Gas), Schreiben vom Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits im Rahmen der Realisierung der Erschließungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt. Die in der Stellungnahme genannten Strom- und Gasleitungen befinden sich entweder innerhalb der bestehenden öffentlichen Straßen oder stellen Hausanschlüsse dar. Eine Gefährdung dieser Leitungen durch die vorliegende Planung wird nicht gesehen. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II ruft weder eine Änderung, noch eine Ergänzung der vorhandenen Erschließungsanlagen hervor. Weiterer Handlungsbedarf auf Ebene des Bebauungsplans besteht somit nicht. Seite 54

55 Seite 55

56 Seite 56

57 Westnetz GmbH (Wasser), Schreiben vom Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und wurden bereits im Rahmen der Realisierung der Erschließungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt. Die in der Stellungnahme genannten Wasserleitungen der Gemeindewerke Everswinkel befinden sich entweder innerhalb der bestehenden öffentlichen Straßen oder stellen Hausanschlüsse dar. Eine Gefährdung dieser Leitungen durch die vorliegende Planung wird nicht gesehen. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 Königskamp II ruft weder eine Änderung, noch eine Ergänzung der vorhandenen Erschließungsanlagen hervor. Weiterer Handlungsbedarf auf Ebene des Bebauungsplans besteht somit nicht. Seite 57

58 Seite 58

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