Freier Mitarbeiter, Fester Freier, Arbeitnehmer, Beschäftigter
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- Reiner Hermann
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1 Freier Mitarbeiter, Fester Freier, Arbeitnehmer, Beschäftigter Grober Überblick Workshop der APR Frankfurt am Main, 24. November 2014 Gliederung 2 1
2 Die Begriffe SteuerR Arbeitnehmer Beschäftigter Lohnsteuer Fester Freier (12a) Freier Mitarbeiter Selbstständiger Umsatzsteuer 3 Gliederung 4 2
3 Der Arbeitnehmerbegriff Bundesarbeitsgericht Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält 84 Abs. 1 S. 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Nach dieser Bestimmung ist selbstständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbstständig und deshalb persönlich abhängig ist dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. Zwar gilt diese Regelung unmittelbar nur für die Abgrenzung des selbstständigen Handelsvertreters vom abhängig beschäftigten kaufmännischen Angestellten. Über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus enthält diese Bestimmung jedoch eine allgemeine gesetzliche Wertung, die bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Arbeitsvertrag zu beachten ist, zumal sie die einzige Norm ist, die Kriterien dafür enthält. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist allerdings für Dienste höherer Art häufig nicht typisch; die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, dass dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit verbleibt. BAG, AZR 704/93, NZA 1995, Der Arbeitnehmerbegriff Keine Definition - Typologie Ich kann nicht sagen was es ist, aber wenn ich es sehe, erkenne ich es aber sofort. Es liegt ein privatrechtlicher Vertrag zu Grunde. Inhalt ist die wechselseitige Verpflichtung zur Arbeit auf der einen und Zahlung einer Vergütung auf der anderen Seite. Dem Arbeitgeber steht ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer zu. 6 3
4 Die Medienfreiheit BVerfG: Art. 5 GG bei der Einordnung als Arbeitnehmer oder Freier Mitarbeiter beachten Zweck: Sicherung Flexibilität der Berichterstattung Nicht Berichterstattung in engem Sinn - Vielfalt Seit WDR-Fällen 1982 Nicht auf Rundfunk beschränkt Auch Presse und journalistisch-redaktionelle Telemedien Welcher Mitarbeiter wirkt bei der inhaltlichen Gestaltung mit? Programmmitarbeiter-Rechtsprechung Technik und Verwaltung Ungefilterter Arbeitnehmerbegriff = in der Regel ArbN 7 Programmmitarbeiter Vertragstypenwahl Eine Tätigkeit kann von Arbeitnehmern und von Freien verrichtet werden Irrelevant also: Der macht doch das gleiche wie ich! Vertrag: Arbeitnehmer... Dann ist es auch ein Arbeitnehmer, egal wie viel Freiheit man dem Programmmitarbeiter lässt. Vertrag: Freier Mitarbeiter... Dann kommt es darauf an: Wurde der Programmmitarbeiter wie ein ArbN behandelt, dann ist der auch ein, egal was im Vertrag steht. Wird er wie ein freier Unternehmer behandelt, dann ist der Programmmitarbeiter ein Freier. Ein Direktionsrecht hat nur der Patron gegenüber dem ArbN 8 4
5 Programmmitarbeiter und Arbeitnehmerbegriff Irrelevant Relevant Abgabetermin Einseitig aufgestellter Arbeitszimmer/Mailadresse/ Dienstplan Schlüssel/Telefonverzeichnis/ Wer sich von einem selbstständigen Ständige Dienstbereitschaft Visitenkarte Malermeister die Zuweisung Wohnung einzelner Umfang renovieren der Tätigkeit lässt und dem Tätigkeiten/ Mann dabei Dauer der Zusammenarbeit Dienstanweisungen Anweisungen gibt, bis der ihm den Inhaltsvorgaben Pinsel an den Kopf wirft, macht ihn Kontrolle mit all diesen Schikanen nicht zum Krankengeld Arbeitnehmer. Pauschale Vergütung Urlaub/Urlaubsgeld Griebeling, RdA 1998, 208 (212) Zeugnis 9 Programmmitarbeiter und Arbeitnehmerbegriff Irrelevant Abgabetermin Arbeitszimmer/Mailadresse/ Schlüssel/Telefonverzeichnis/ Visitenkarte Umfang der Tätigkeit Dauer der Zusammenarbeit Inhaltsvorgaben Kontrolle Krankengeld Pauschale Vergütung Urlaub/Urlaubsgeld Zeugnis Relevant Einseitig aufgestellter Dienstplan Ständige Dienstbereitschaft Zuweisung einzelner Tätigkeiten/ Dienstanweisungen 10 5
6 Programmmitarbeiter Höhen und Tiefen der Praxis Vorsicht Dispo Ich brauch dich morgen, mir egal was Du vor hast, beweg Deinen Hintern sonst brauchst Du nicht mehr hier anzurufen. Lass das Handy an, ich ruf Dich an, wenn ich Dich brauche, dann kommst Du sofort Rufbereitschaft. Rechtlich gesehen: Suboptimal. Für s Seminar: Hat die Dispo Vollmacht, das Vertragsverhältnis zu ändern? Ansage an die Dispo: Immer freundlich sein, der Freie ist ein scheues Reh. Fragen, wann der Freie können will. Dokumentation. Monatsabfrage: Wann können Sie für uns da sein, lieber Freier? 11 Gliederung 12 6
7 Statusfeststellung Einklagen vor dem Arbeitsgericht Feststellungsantrag, dass für eine bestimmte Tätigkeit als Arbeitnehmer. Rahmenvertrag Wenn dort eine Befristung, dann befristet (gewesener) ArbN ( 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG). Oft 2. Runde vor dem ArbG Umfang der Tätigkeit: Teilzeit? Höhe der Vergütung? 13 Gliederung 14 7
8 Folgen der Statusfeststellung Arbeitsrecht Ausgestaltung des Arbeitsvertrages Gibt es Tarife, betriebliche Übung? Nach-/Rückforderungen für die Vergangenheit Sozialrecht Nachversicherung allgemeine Sozialversicherung Rückabwicklung Honorar aus der Bemessungsgrundlage Steuerrecht Rückabwicklung Umsatzsteuer/Vorsteuer Vergleichsweise Regelung in der Zukunft? 15 Gliederung 16 8
9 Der Arbeitnehmerähnliche Bundesarbeitsgericht en sind Selbstständige. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. en sind in der Regel wegen ihrer fehlenden oder gegenüber Arbeitnehmern geringeren Weisungsgebundenheit, oft auch wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation in wesentlich geringerem Maß persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein. BAG AZB 34/98, NZA 1999, 1174 (1176) 17 Fester Freier, 12a-Mitarbeiter 12a TVG Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und a) überwiegend für eine Person tätig sind oder b) ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieser Zeitraum, maßgebend
10 Schutz der Festen Freien Im Privatfunk keine 12a-Tarifverträge Urlaub 2 S. 2 BUrlG Arbeitsschutz 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG Auslauffristen 621 BGB Krankengeld 616 BGB Zeugnis 630 BGB Betriebliche Altersversorgung ( wenn zugesagt... ) 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG 19 Gliederung 20 10
11 Der Beschäftigtenbegriff Bundessozialgericht Die Wertung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als selbständig entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Abgrenzung von freier Mitarbeit und Arbeitnehmerstatus bei Rundfunk- und Fernsehanstalten (vgl BVerfG AP Nr 1 zu Art 5 Abs 1 GG Rundfunkfreiheit; BAG AP Nr 74 zu 611 BGB Abhängigkeit). Danach ist selbst bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit für einen Fernsehsender, wie sie hier nicht einmal vorliegt, eine persönliche Abhängigkeit von programmgestaltenden Mitarbeitern nicht schon aus ihrer Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt und ihrer Einbindung in ein Produktionsteam abzuleiten. Die programmgestaltenden Mitarbeiter, zu denen die Klägerin wegen ihres Einflusses auf den Inhalt der jeweiligen Produktion zu zählen wäre, stehen nur dann in einem Arbeitsverhältnis zur Sendeanstalt, wenn diese innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann. Dies ist anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluß entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden kann; etwa wenn die Rundfunk- bzw Fernsehanstalt einseitig, ohne Mitwirkung des Mitarbeiters, Dienstpläne aufstellt. BSG, B 3 KR 2/98 R 21 Der Beschäftigtenbegriff Gesetzliche Regelung 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das BSG orientiert sich am BAG Die Praxis ist chaotisch 22 11
12 Gliederung 23 Statusfeststellung Antragsverfahren 7a SGB IV Rentenversicherung Bund Jeder Beteiligte (also auch der Freie) Keine Frist (also immer) Bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit (weshalb alte Feststellungen meist irrelevant sind) Risikominimierung nur bei Antrag einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit (und Zustimmung des Nicht mehr-freien) Betriebsprüfung 28p SGV IV... die Prüfer sind meist keine Rundfunk-Spezialisten 24 12
13 Gliederung 25 Folgen der Statusfeststellung Gesamtsozialversicherungsbeitrag Verpflichtung des (plötzlichen) Arbeitgebers 28e SGB IV Abzug beim Beschäftigten auf drei Monate beschränkt 28g SGB IV Verjährung 4 Jahre 25 SGB IV (Berechnung: 5 Jahre wegen des Beginns der Verjährung) Rückabrechnung 26 13
14 Gliederung 27 Absicherung der freien Künstler und Publizisten (freie Freie und feste Freie) Mitgliedschaft in der (Versicherung in der DR Bund über die ) Persönliche Voraussetzungen des Künstlers Abgrenzungskatalog Beitragspflicht des Auftraggebers Für jede Zahlung an Freie Ob der Auftragnehmer einen Anspruch hat, ist irrelevant (z.b. die Grenzen des Einkommens überschreitet) 28 14
15 Schlussbemerkung (zu allem) Traue keinem Katalog von Begriffen Z.B. Abgrenzungskatalog der Quizmaster Moderator Abgrenzungskatalog geht von Verleser aus (Sprecher sind nicht programmgestaltend) Praxis starker Einfluss auf das Programm Nicht von Begriffen ausgehen Bewertung im Einzelfall Technik und Verwaltung andere Kriterien Regelmäßig Arbeitnehmer/Beschäftigte 29 Sommerbergstraße Püttlingen Regionalverband Saarbrücken Telefon 06806/ Telefax 06806/
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