FGS-Umsatzsteuer-Rundschreiben 2011/02. Übergang der Steuerschuld auf den Lieferungsempfänger von Schrott und anderen werthaltigen Abfällen
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- Elisabeth Walter
- vor 8 Jahren
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1 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, Das BMF hat mit Schreiben vom 4. Februar 2011 Hinweise zur Anwendung der Neuregelungen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs des 13b UStG und zu den geänderten Ortsbestimmungen bei veranstaltungsbezogenen Leistungen gegeben. Wir möchten Ihnen die für die Praxis wesentlichen Ausführungen erläutern und Tipps für die betriebliche Umsetzung geben. Wir wünschen eine angenehme Lektüre. Ihr FGS-Umsatzsteuer-Kompetenzteam Dr. Jens Eric Gotthardt Dr. Matthias Winter Dr. Barbara Fleckenstein-Weiland Pia Hamm Dipl. Fw. Alexandra Schütze Dipl. Fw. Rainald Vobbe Ute Dewyse F G S R e c h t s a n w ä l t e W i r t s c h a f t s p r ü f e r S t e u e r b e r a t e r Übergang der Steuerschuld auf den Lieferungsempfänger von Schrott und anderen werthaltigen Abfällen Die Vorschrift des 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG wurde zur Vermeidung von Steuerverkürzungen im Handel mit werthaltigen Abfällen geschaffen. Sie bezieht sich auf die Positionen der neu geschaffenen Anlage 3 zum UStG und erfasst die Lieferungen von Schlacken aus der Eisen- und Stahlherstellung, Kunststoff- und Weichkautschukabfälle, edelmetallhaltige Abfälle und Schrott, andere Metallabfälle und Abfälle und Schrott von Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren. Der Katalog umfasst damit Verbrauchsgegenstände, die in allen Industrie-, aber auch in Dienstleistungsbetrieben vorkommen können. Die Ablieferung derartiger Rohstoffe fällt damit grundsätzlich in diese Neuregelung. UMSATZSTEUER-KOMPETENZTEAM In Abschn. 13b.1 Abs. 22a UStAE werden die 16 Positionen der Anlage 3 des UStG ausführlich erläutert und Abgrenzungen vorgenommen. So sind noch zur Runderneuerung geeignete gebrauchte Reifen oder Waren, die mit oder ohne Reparatur oder Aufarbeiten zu ihren ursprünglichen oder anderen Gebrauchszwecken verwendbar sind, vom Übergang der Steuerschuld ausgenommen. Bei Zweifeln kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatz-
2 Umsatzsteuer Kompetenzteam steuerzwecke angefordert werden (Vordruckmuster unter: Werden gleichzeitig Lieferungen der in Anlage 3 enthaltenen Abfälle und nicht diesen Erzeugnispositionen zuzuordnenden Gegenständen getätigt, sind die Umsätze getrennt abzurechnen. Liefert z.b. ein Unternehmen Kunststoffschnitzel und gleichzeitig noch brauchbare Kunstofftransportbehälter sind die Lieferungen der Transportbehälter mit Umsatzsteuer abzurechnen, während für die Kunststoffschnitzel auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen ist. Der Übergang der Steuerschuld gilt auch im Rahmen tauschähnlicher Umsätze. Gibt ein Unternehmer die unbrauchbar gewordene Altbatterie beim Kauf einer Neubatterie in Zahlung, unterliegt der Ankauf der Steuerschuld beim Lieferanten der Neubatterie. Der Umsatz (Rückgabe der Altbatterie) ist dementsprechend in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Käufers der Neubatterie als eigener Umsatz anzugeben. Die Lieferung der Neubatterie unterliegt der Besteuerung beim Lieferanten. Bemessungsgrundlage ist der Wert der in Zahlung genommenen Altbatterie zuzüglich der Baraufgabe, abzüglich der Umsatzsteuer. Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen Zu den in Frage kommenden Reinigungsleistungen gehören ausschließlich die Reinigung von Baulichkeiten, die auf Dauer mit dem Grundstück fest verbunden sind, sowie Gebäudeteile, wie Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume. Ausgeschlossen ist die Reinigung von Wohncontainern, Baubuden, Kiosken, Tribünen oder ähnlichen nicht ortsfesten Anlagen. Eingeschlossen sind auch die Hausfassadenreinigung (sofern nicht schon als Bauleistung erfasst), die Fensterreinigung, Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren, die Bauendreinigung, Reinigung von haustechnischen Anlagen (soweit keine Wartung vorliegt), Hausmeisterdienste und Objektbetreuung, soweit diese auch Reinigungsleistungen umfassen. Ein Übergang der Steuerschuld liegt nur vor, wenn der Leistungsempfänger selbst mindestens 10 % seines Weltumsatzes aus Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Vertrauensschutz für den leistenden Unternehmer besteht dann, wenn der Leistungsempfänger eine Kopie des Vordruckmusters USt 1 TG vorlegt. Wohnungseigentümergemeinschaften, die Reinigungsleistungen auf ihre Mitglieder umlegen, unterliegen nicht dem Übergang der Steuerschuld.
3 Für den Übergang auf die Neuregelung beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn für den Zeitraum vom 1.1. bis noch einvernehmlich von der Steuerschuld des leistenden Unternehmers ausgegangen wurde und dieser die Umsatzsteuer zutreffend abgeführt hat. Dies gilt auch für in diesem Zeitraum vereinnahmte Anzahlungen, wenn die Leistung erst nach der Vereinnahmung ausgeführt wird. Im Zweifel Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung nutzen Wie schon bisher für Bauleistungen erweitert die Finanzverwaltung - offensichtlich wegen der schwierigen Abgrenzungsfragen - die Vereinfachungsregelung des Abschn. 13b.1 Abs. 23 UStAE auch auf die Lieferungen von werthaltigen Abfällen, die Gebäudereinigungsleistungen und die Lieferungen von Gold. Hiernach wird es auch bei nachträglichen Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen des Steuerschuldübergangs nicht beanstandet, wenn sich beide Vertragspartner einvernehmlich auf die Anwendung des 13b UStG verständigt haben und die Versteuerung vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe durchgeführt wurde. Demnach ist schon mit der vertraglichen Vereinbarung eine entsprechende Festlegung über die Anwendung des 13b UStG zu empfehlen. Rechnungsberichtigungen oder Konsequenzen nur in der Schlussrechnung? Die Regelungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden (Besonderheiten bei Gebäudereinigungsleistungen mit Übergangsregelung bis zum ). Regelmäßig taucht hier das Problem der Berichtigung ggf. schon erfolgter Anzahlungsrechnungen auf. Soweit bereits im Jahre 2010 eine Anzahlung entrichtet worden ist und hierfür eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erstellt wurde, ist die Rechnung bei Leistungsausführung in 2011 zu korrigieren ( 27 Abs.1 S. 3 UStG). Die Abschlagszahlungen sind in der Schlussrechnung mit dem Bruttobetrag abzusetzen, soweit die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen nicht erstattet wurde. Jedoch kann eine Berichtigung unterbleiben, soweit bei Vereinnahmung der Anzahlung eine Versteuerung erfolgte. In diesem Falle ist bei Anwendung des Steuerschuldnerschaftswechsels in 2011 nur das um die Anzahlung verminderte Entgelt zu berücksichtigen.
4 Wurde hingegen vor dem 1. Januar 2011 eine Anzahlungsrechnung erstellt, die Abschlagszahlung jedoch bis zum 31. Dezember 2010 noch nicht entrichtet, ist zwingend die Anzahlungsrechnung zu berichtigen. Auf Grund der Gültigkeit der Regelung zum Steuerschuldnerwechsel bei Gebäudereinigungsleistungen erst ab dem 1. April 2011, wird nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmer einvernehmlich das reverse-charge Verfahren nicht anwenden. Für Anzahlungen in diesem Zeitraum gelten die bereits dargelegten Regelungen sinngemäß. Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen und Eintrittsberechtigungen Seit dem 1.Januar 2011 gelten Veranstaltungsleistungen mit Ausnahme der Eintrittsberechtigungen zu solchen Veranstaltungen ( 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG), die an Unternehmer erbracht werden, grds. als am Sitz des Leistungsempfängers erbracht ( 3a Abs. 2 UStG). Nach Auffassung der Verwaltung ist dabei wie folgt abzugrenzen. Messen und Ausstellungen Der Ort der Vermietung einer Standfläche im Rahmen einer Messe oder Ausstellung bestimmt sich weiterhin nach der Belegenheit des Grundstücks (Abschn. 3a.4 Abs.1 UStAE, 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG). Erbringt der Unternehmer die Vermietung jedoch im Rahmen einer einheitlichen Veranstaltungsleistung (Leistungsbündel) bestimmt sich der Leistungsort insgesamt nach 3a Abs. 2 UStG (Sitz des Leistungsempfängers) und nicht mehr nach 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (Veranstaltungsort). Von einer einheitlichen Veranstaltungsleistung ist auszugehen, wenn neben der Standflächenvermietung mindestens drei weitere üblicherweise in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen (Abschn. 3a. 4 Abs. 2 S. 2 UStAE), wie Standbetreuung, -reinigung, Telefonanschluss oder Übersetzungsdienste, vereinbart sind und tatsächlich erbracht werden. Soweit nachträglich weitere Leistungen aus diesem Bereich hinzutreten, handelt es sich um eine Vertragsergänzung und es kann unter den vorgenannten Voraussetzungen auch von einem Leistungsbündel ausgegangen werden. Es ist also möglich, durch die Vereinbarung oder Hinzubuchung zusätzlicher Leistungen insgesamt eine Veranstaltungsleistung zu beanspruchen
5 und damit einen Leistungsortwechsel zu erreichen, um bei Abrechnungen an ausländische Aussteller die deutsche USt vermeiden zu können. Übergangsregelung Die Neuregelungen sind für Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erbracht werden. Soweit bereits im Jahre 2010 An- oder Abschlagszahlungen geleistet wurden, hat im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung im Falle einer Ortsverlagerung (Erbringung an ausländische Unternehmer) eine Berichtigung zu erfolgen. Die Anzahlungsrechnungen sind zu stornieren. Es ist eine Nettorechnung mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auszustellen. Die bereits erfolgte Anzahlung kann mit dem Bruttobetrag in der berichtigten Rechnung abgesetzt werden, soweit die Umsatzsteuer auf die Anzahlung nicht bis zur Erteilung einer Schlussrechnung an den Leistungsempfänger bereits erstattet wurde. Die Verwaltung wird es aber nicht beanstanden, wenn der Anzahlungsempfänger die Anzahlung bereits in zutreffender Höhe versteuert hat und nur der Restbetrag dem Übergang der Steuerschuld unterworfen wird. Beispiel Ein amerikanisches Maschinenbauunternehmen mietet im Dezember 2010 für eine Messe im Januar 2011 in Frankfurt eine Standfläche an. Daneben wird vertraglich die Reinigung des Standes, sowie die Herstellung eines Internetanschlusses vereinbart. Der Unternehmer zahlt noch im Dezember EUR an. Die Anzahlung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer, da die Leistungen zu diesem Zeitpunkt am Veranstaltungsort erbracht galten ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG, Abschn. 3a.4 Abs. 2 S. 3 UStAE 2010). Nachträglich wird im Jahre 2011 zusätzlich die Betreuung des Standes vereinbart. Im Leistungszeitpunkt Januar 2011 werden nun neben der Vermietungsleistung drei weitere Leistungen erbracht, somit liegt eine einheitliche Veranstaltungsleistung vor. Ort der Leistung ist der Sitz des Leistungsempfängers in den USA. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar, auch wenn bereits ein Teil des Entgelts vereinnahmt wurde ( 27 Abs. 1 S. 2 UStG, BMF-Schreiben vom II. Übergangsregelung). Soweit bereits eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt wurde, ist diese zu berichtigen und eine Nettorechnung mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auszustellen. Soweit die Umsatzsteuer aus einer ggf. erstellten Anzahlungsrechnung nicht
6 bis zur Erteilung der Schlussrechnung dem Leistungsempfänger erstattet wurde, kann die Anzahlung in der Schlussrechnung mit dem Bruttobetrag abgesetzt werden. Eine Korrektur kann unterbleiben, wenn das vereinnahmte Entgelt zutreffend versteuert wurde. Wir empfehlen zur Vermeidung eines unnötigen Vorsteuer-Vergütungsverfahrens gegenüber ausländischen Ausstellern die Anzahlungsrechnungen zu berichtigen und die bereits vereinnahmte Umsatzsteuer mit der Schlussrechnung anzurechnen. Eintrittsberechtigungen Lediglich für die Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Natur, auch für Messen und Ausstellungen, bleibt der Leistungsort am Veranstaltungsort ( 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG). Dies gilt auch für mit den Veranstaltungen zusammenhängende sonstige Leistungen, wie die Nutzung von Garderoben oder sanitären Einrichtungen gegen gesondertes Entgelt. Als Eintrittsberechtigungen definiert die Verwaltung den Zugang zu: Sportveranstaltungen, wie Spiele und Wettkämpfe. Dies gilt auch wenn ein Entgelt für eine gewisse Anzahl an Veranstaltungen oder einen festgelegten Zeitraum entrichtet wird (z.b. Dauerkarten). Darbietungen, Theateraufführungen, Konzerten, Zirkusvorstellungen, Freizeitparks, Ausstellungen und vergleichbaren kulturellen Veranstaltungen. Dies gilt auch bei Bezahlung des Entgelts in Form eines Abonnements oder Jahresbeitrages (z.b. Premierenabo). Öffentliche Veranstaltungen unterrichtender oder wissenschaftlicher Art, wie Seminare und Konferenzen. Dies gilt unabhängig vom Teilnehmer (Arbeitnehmer oder Unternehmer selbst), auch wenn der Unternehmer das entsprechende Entgelt entrichtet.
7 Unternehmensinterne Weiterbildungsmaßnahmen (Inhouse-Seminare) fallen grds. nicht unter diese Regelung auch wenn diese räumlich außerhalb des Unternehmens erfolgen, da diese Seminare regelmäßig nicht der Allgemeinheit offen stehen. Weiterhin ist explizit die reine Nutzungsberechtigung von Räumen gegen Entgelt, wie beispielsweise Sporthallen ausgenommen. Weitere Einzelheiten finden Sie unter Bonn, den 10. Februar 2011 Für das FGS-Umsatzsteuer-Kompetenzteam gez. Dr. Jens Eric Gotthardt gez. Dr. Matthias Winter Haftungsausschluss: Dieses FGS-Umsatzsteuer-Rundschreiben ist nach bestem Wissen zusammengestellt, eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Möchten Sie unsere Umsatzsteuer-Rundschreiben unter einer anderen -Adresse erhalten oder kennen Sie andere interessierte Empfänger? Dann lassen Sie uns bitte Ihre Kontaktdaten zukommen: Antwortfax: +49 (0) 228/ oder per an: Firma: Empfänger: Position:
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