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1 Drucksache für die Regionalversammlung Südhessen Nr.: VII / 24.0 Az. III b 10/01 Sitzungstag : (HPA) (RVS) Tagesordnungspunkt : 4 4 Anlagen : -1- Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 zugunsten eines Sondergebietes Einzelhandel und Wohnen in der Stadt Bad Homburg, Stadtteil Ober-Eschbach Sehr geehrte Damen und Herren, den folgenden Beschluss empfehle ich Ihnen: Dem beabsichtigten Abschluss des Abweichungsverfahrens entsprechend der Vorlage der oberen Landesplanungsbehörde wird zugestimmt. Mit freundlichen Grüßen gez.: Dieke

2 Durchführung des 12 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG) Antrag der Stadt Bad Homburg v.d.h. auf Zulassung einer Abweichung vom neu genehmigten Regionalplan Südhessen 2000 (RPS) zugunsten eines Sondergebietes Einzelhandel und Wohnen, Stadtteil Ober-Eschbach Schreiben der Stadt Bad Homburg v.d.h. vom 25. Juli 2007 Entscheidung I Gemäß 12 Abs. 3 HLPG wird die Abweichung von den Zielen des RPS für die Fläche des beantragten Sondergebietes Einzelhandel und Wohnen in Bad Homburg v.d.h., Stadtteil Ober- Eschbach mit folgender Maßgabe zugelassen: Die maximal zulässige Verkaufsfläche wird auf m² festgesetzt, die Verkaufsfläche für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß der Bad Homburger Sortimentsliste (s. Anlage 3) darf maximal 700 m² betragen. Die als Anlage beigefügten Kartenskizzen sind Bestandteile dieses Bescheides. II Begründung I Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 hat die Stadt Bad Homburg v.d.h. die Zulassung einer Abweichung von den Zielen des Regionalplanes Südhessen (neu veröffentlicht im StAnz. 37/2004 vom 13. September 2004) für das geplante Sondergebiet Einzelhandel und Wohnen im Stadtteil Ober-Eschbach, Hochtaunuskreis beantragt. Gleichzeitig hat die Stadt die Abweichung von den Zielsetzungen des LEP gemäß 8 Abs. 8 HLPG beantragt. Das geplante Vorhaben soll eine Verkaufsfläche (VK) von m² haben, wovon m² VK auf einen Lebensmittelverbrauchermarkt entfallen und maximal 700 m² VK für sonstige kleinflächige Einzelhandelsbetriebe vorgesehen sind. Geplant ist ein dreigeschossiger Baukörper, in dem neben den Einzelhandelseinrichtungen im Erdgeschoß auch Wohnungen in den Obergeschossen zulässig sind. Für den ruhenden Verkehr sind ca. 100 Stellplätze vorgesehen. Im RPS liegt die ca. 0,8 ha große Sondergebietsfläche innerhalb eines Bereiches für Industrie und Gewerbe, Bestand. Die westlich an das Plangebiet angrenzende Kalbacher Straße trennt den Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand von dem im RPS ausgewiesenen Siedlungsbereich, Bestand, der direkt an das Plangebiet angrenzt. Für die regionalplanerische Beurteilung des geplanten Sondergebietes ist von Bedeutung, dass die Stadt Bad Homburg v.d.h. im RPS als Mittelzentrum ausgewiesen ist und daher grundsätzlich für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsvorhaben in Frage kommt. Jedoch widerspricht die Lage des geplanten Sondergebietes innerhalb des im RPS ausgewiesenen Bereiches für Industrie und Gewerbe, Bestand regionalplanerischen Zielsetzungen. Danach sind Sonderbauflächen nur in Siedlungsbereichen zulässig (Kapitel 2.4.1), haben die Bereiche für Industrie und Gewerbe Vorrang gegenüber anderen Nutzungsansprüchen (Kapitel 2.4.2) ist die Einrichtung von Verkaufsflächen innerhalb der Bereiche für Industrie und Gewerbe nur für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden Betriebe zulässig (Kapitel 2.4.3).

3 Das geplante Sondergebiet Einzelhandel und Wohnen stellt daher eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung im Sinne des 12 HLPG dar. Gemäß Kapitel des LEP sind Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung nach 11 Abs. 3 BauNVO nur in den im Regionalplan ausgewiesenen Siedlungsbereichen zulässig. Das geplante Vorhaben stellt daher auch eine Abweichung von den Zielsetzungen des LEP dar. Vor dem Hintergrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Hessen (VGH) vom (Az.: 4 UE 2480/06) zum Abweichungsverfahren im Bereich der Stadt Erbach steht die bauleitplanerische Ausweisung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel dieser Zielvorgabe des Landesentwicklungsplanes entgegen. Der VGH weist in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass in solchen Fällen auch eine Abweichung vom LEP beantragt und eine LEP-Ab-weichungszulassung genehmigt werden muss. Gemäß 8 HLPG hat die Regionalversammlung Südhessen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) lässt abschließend die Abweichung vom LEP gemäß 8 Abs. 8 HLPG zu. Das geplante Sondergebiet liegt im Ortskern des Stadtteiles Ober-Eschbach in unmittelbarer Nähe der U-Bahn-Station der Linie U2 und kann als städtebaulich integriert gelten. Die Fläche des geplanten Sondergebietes ist unbebaut und wird derzeit als P+R-Platz für die nahegelegene U- Bahn-Station genutzt. Nördlich und westlich grenzen Wohngebiete an: im Norden der U-Bahn-Linie Wohnbebauung der 30er bis 50er Jahre, westlich die bis zu 4-geschossigen Wohngebäude der 80er Jahre mit einem kleinen Nahversorgungsstandort am Philipp-Schäfer-Platz. Auch südlich und östlich des geplanten Sondergebietes sind Wohngebäude entstanden, so dass dieser Bereich nicht mehr wie im RPS ausgewiesen - als Gewerbegebiet zu beurteilen ist. Weiter östlich befindet sich das Gewerbegebiet Ober-Eschbach Atzelnest mit Büro- und Verwaltungsgebäuden. Der Bereich des geplanten Sondergebietes liegt innerhalb des seit 1982 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 42 Gewerbegebiet Ober-Eschbach, der für das Gebiet zwischen Kalbacher Straße, Hewlett-Packard-Straße, Im Atzelnest und der U-Bahn-Trasse allgemeines Wohngebiet, Gemeinbedarfsfläche Kirche und P+R-Parkplatz festsetzt. Mit der seit 1989 rechtkräftigen 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde das Baugrundstück für Gemeinbedarf ebenfalls in allgemeines Wohngebiet geändert. Mit der nunmehr vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes ist beabsichtigt, die Fläche des P+R-Parkplatzes sowie die daran anschließende und bislang noch nicht bebaute Wohnbaufläche als Sondergebiet Einzelhandel und Wohnen festzusetzen. Gleichzeitig werden für die angrenzenden Bereiche (allgemeines Wohngebiet und Gewerbegebiet, bereits weitgehend bebaut) ebenfalls Änderungen vorgenommen, die jedoch keine Auswirkungen auf die bislang festgesetzten Nutzungskategorien haben. Die Offenlage des Bebauungsplanes wurde im Mai 2007 durchgeführt. Der geltende UVF-Flächennutzungsplan stellt den Bereich des geplanten Sondergebietes als Gemeinbedarfsfläche/kirchliche Einrichtungen sowie Verkehrsfläche für den ruhenden Verkehr, Park-and-Ride-Plätze dar. Der Planungsverband Frankfurt führt zurzeit die 25. Änderung des UVF- Flächennutzungsplanes für diesen Bereich durch. Die Planänderung beinhaltet die Darstellung eines 0,8 ha großen Sondergebietes Einkaufszentrum, Verbrauchermarkt. Die Offenlage der Flächennutzungsplanänderung wurde im Juni 2007 durchgeführt. Im Entwurf des Regionalen Flächennutzungsplanes ist das geplante Sondergebiet bereits als Sondergebiet Einkauf berücksichtigt. Die Stadt Bad Homburg v.d.h. begründet die Ansiedlung von Einzelhandelseinrichtungen an diesem Standort mit der Stärkung der Nahversorgungsfunktion des Stadtteiles Ober-Eschbach. Grundlage für die Ausweisung von Einzelhandelseinrichtungen im Bereich der Stadt Bad Homburg v.d.h. ist das im Oktober 2005 beschlossene Zentrenkonzept mit räumlich abgegrenzten Versorgungsbereichen, die in Hauptgeschäftsbereich, Stadtteilzentrum und Nahversorgungszentrum untergliedert werden. Gemäß dem Zentrenkonzept hat jede weitere Einzelhandelsentwicklung im Rahmen dieser vorhandenen Zentrenbereiche zu erfolgen. Vor

4 diesem Hintergrund verfolgt die Stadt Bad Homburg v.d.h. konsequent die Stärkung der zentralen Einzelhandelsstandorte mit dem Ziel, die Nahversorgung in den Stadtteilen zu sichern. Der Stadtteil Ober-Eschbach mit Einwohnern und ca Beschäftigten im Bürostandort Atzelnest weist eine unterdurchschnittliche Einzelhandelsausstattung auf. Die Verkaufsfläche hat sich seit dem Jahr 2001 von m² auf derzeit m² verringert. Der Stadtteil verfügt lediglich über zwei kleine Supermärkte: einen Rewe-Nahversorgungsmarkt mit ca. 500 m² VK am Philipp- Schäfer-Platz sowie einen Bio-Einkaufsmarkt mit ca. 400 m² VK im alten Ortskern an der Ober- Eschbacher-Straße. Die derzeitige Gesamtverkaufsfläche von m² verteilt sich auf 15 Betriebe, die neben den zwei Lebensmittelmärkten kleinteilig strukturiert sind und im wesentlichen Grundversorgungsfunktionen übernehmen (Bäcker, Metzger, Apotheke, Drogerie, Schreibwaren, Zeitschriften, Spielwaren, Elektrogeschäft, kleinflächiges Baumarktsortiment). Gemäß dem Zentrenkonzept weist der Stadtteil Ober-Eschbach insbesondere eine stark unterdurchschnittliche Verkaufsflächenausstattung im Bereich des Lebensmittelsortimentes auf. Mit 0,18 m² Verkaufsfläche je Einwohner liegt dieser Wert deutlich unter dem Durchschnittswert von 0,34 m²/ew für die Gesamtstadt Bad Homburg (zum Vergleich: Bundesdurchschnitt 0,35 m²/ew). Zur Stärkung der Nahversorgungsfunktion des Stadtteiles Ober-Eschbach hat die Stadt Bad Homburg v.d.h. daher das Verfahren zur bauleitplanerischen Ausweisung eines Sondergebietes für die geplanten Einzelhandelsmärkte eingeleitet. Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wird hier eine Fläche für die Ansiedlung eines Lebensmittelvollversorgers mit einer maximalen Verkaufsfläche von m² festgesetzt sowie eine weitere Verkaufsfläche für sonstige Sortimente von 700 m². Geplant ist derzeit, den bestehenden Rewe-Markt am Philipp-Schäfer-Platz an diesen Standort zu verlagern und die Verkaufsfläche auf m² VK zu vergrößern. Nachdem im Bereich der Ober-Eschbacher-Straße im Jahr 2003 der einzige Discounter im Stadtteil geschlossen wurde, strebt die Stadt die Neuansiedlung eines Discounters auf der kleineren Einzelhandelsfläche an. Da das Zentrenkonzept aber auch in den Stadtteilzentren eine Versorgung mit Sortimenten, die über die tägliche Grundversorgung hinausgehen, vorsieht, wird diese Option im Bebauungsplan bis zu einer Verkaufsflächengröße von maximal 700 m² offen gehalten. Die Stadt hält hier auch die Kombination eines kleinen Lebensmittelmarktes mit einem anderen Sortiment für möglich. Das gesamte Vorhaben soll sich sowohl bezüglich der Sortimentsstruktur als auch der Gebäudestruktur in den Bestand des Stadtteiles Ober-Eschbach einfügen. Der Bebauungsplan setzt daher zwingend eine dreigeschossige Bauausführung mit Wohnungen in den oberen Geschossen fest. Nach derzeitigem Planungsstand sind ca. 39 Wohnungen geplant. Durch die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen auf bauleitplanerisch festgesetzte Standorte innerhalb der Stadtteilzentren versucht die Stadt, nahversorgungs- und innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzungen an nicht integrierten Standorten etwa in Gewerbegebieten und Ortsrandlagen zu verhindern. Für andere Teile Ober-Eschbachs z.b. Gewerbegebiet Massenheimer Weg hat die Stadt daher eine Veränderungssperre verhängt. Die Stadt geht gemäß Zentrenkonzept derzeit von einem Kaufkraftabfluss bezüglich des Lebensmittelsortimentes aus, da im Stadtgebiet von Bad Homburg v.d.h. lediglich zwei Lebensmittelmärkte mit mehr als m² Verkaufsfläche ansässig sind. Negative Auswirkungen auf andere Stadtteile und Nachbarkommunen erwartet die Stadt nicht. Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein- Main unterstützt das Vorhaben. Vor diesem Hintergrund führt die Stadt Bad Homburg als Begründung für das geplante Vorhaben Folgendes aus: Mit dem geplanten Einzelhandelsvorhaben soll die problematische Einzelhandelssituation des Stadtteiles Ober-Eschbach gestärkt und die Nahversorgung des Stadtteiles verbessert werden. Der Standort weist eine integrierte Lage im Ortskernbereich des Stadtteiles Ober-Eschbach auf und ist fußläufig erreichbar. Der Standort verfügt mit den nahegelegenen Haltestellen der U-Bahn-Linie U2 und verschiedenen Buslinien über eine sehr gute ÖPNV-Anbindung. II

5 Die Stadt Bad Homburg v.d.h. betreibt zur Zeit das Änderungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 42 mit dem Ziel, dort ein Sondergebiet Einzelhandel und Wohnen festzusetzen. Für die Bebauungsplanänderung wurde, wie für die entsprechende UVF-Flächen-nutzungsplanänderung auch, die Offenlage nach 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bereits abgeschlossen. Da im Verfahrensverlauf eine ursprünglich vorgesehene Kerngebietsausweisung zugunsten der Festsetzung eines Sondergebietes zurückgenommen wurde, hat sich die Notwendigkeit der Abweichungszulassungen von den Zielsetzungen des RPS und des LEP erst während der Vorlage der Planunterlagen zur Offenlage ergeben. Vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit des Vorhabens wurde daher auf eine Beteiligung von Nachbarkommunen und Trägern öffentlicher Belange im Rahmen des Abweichungsverfahrens verzichtet und zur Beurteilung des Vorhabens die eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanverfahren herangezogen. Zur Beurteilung der Abweichung von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sind die Stellungnahmen der beteiligten Nachbarkommunen Stadt Frankfurt am Main, Stadt Friedrichsdorf, Stadt Karben und Stadt Oberursel (Taunus) sowie des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (PVF), des Hochtaunuskreises, der IHK Geschäftsstelle Bad Homburg und des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt (ASV) zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden und der oberen Naturschutzbehörde wurden ebenfalls im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgegeben und werden für das Abweichungsverfahren entsprechend berücksichtigt. Die Städte Frankfurt am Main und Friedrichsdorf haben keine Bedenken zu dem geplanten Vorhaben geäußert. Die Stadt Frankfurt am Main regt jedoch an, den nördlichen Teil des P+R- Platzes planungsrechtlich zu sichern. Ebenfalls keine Bedenken haben das ASV, die IHK, der Hochtaunuskreis und der PVF erhoben. Der PVF weist darauf hin, dass das entsprechende Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren eingeleitet wurde. Der PVF erachtet es als wünschenswert, weitere Aussagen zur konkreten Einzelhandelssituation und zur zukünftigen Entwicklung am Philipp-Schäfer-Platz in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen. Seitens des Regierungspräsidiums Darmstadt wurden keine Bedenken erhoben, aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, Wiesbaden wurden aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Anregungen zu der Orientierung der Schlafräume der Wohnbebauung und zur Beschränkung von Immissionsrichtwerten gegeben. Die Städte Oberursel (Taunus) und Karben haben keine Stellungnahme abgegeben. Nach Rücksprache mit dem PVF wurde mitgeteilt, dass auch zum FNP-Änderungs-verfahren keine negativen Stellungnahmen seitens der Träger öffentlicher Belange und der beteiligten Nachbarkommunen abgegeben wurden. Die Abwägung der vorgetragenen Gesichtspunkte führt zur Zulassung der Abweichung für das geplante Sondergebiet Einzelhandel und Wohnen mit der o.g. Maßgabe. Zur Begründung ist Folgendes auszuführen: III Die Stadt Bad Homburg v.d.h. ist im RPS als Mittelzentrum ausgewiesen und kommt daher als Standort für großflächige Einzelhandelsvorhaben grundsätzlich in Frage. Der geplante Standort im Stadtteil Ober-Eschbach liegt zentral im innerörtlichen Bereich und ist von Wohnbebauung umgeben. Sowohl der bestehende Bebauungsplan Nr. 42 als auch der geltende UVF- Flächennutzungsplan weisen diesen Bereich nicht mehr als gewerbliche Baufläche aus, sondern sehen hier Wohnbau- und Gemeinbedarfsnutzungen vor. Bei dem geplanten Sondergebietsstandort handelt es sich daher nicht um eine Lage innerhalb eines Gewerbegebietes, sondern um eine Fläche, die von Misch- und Wohnbaunutzungen geprägt ist. Eine entsprechende Ausweisung unter Berücksichtigung des geplanten Sondergebietes Einkauf ist daher bereits im Entwurf des Regionalen Flächennutzungsplanes vorgesehen. Die geplanten Einzelhandelsnutzungen stellen eine moderate Erweiterung und sinnvolle Ergänzung des bestehenden Einzelhandelsangebotes im Stadtteil Ober-Eschbach dar. Durch die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit m² Verkaufsfläche kann die

6 Nahversorgungssituation im Stadtteil Ober-Eschbach nachhaltig gestärkt werden. Durch die Maßgabe der Abweichungszulassung kann sichergestellt werden, dass die Gesamtverkaufsfläche von m² nicht überschritten wird, die nahversorgungsrelevanten Sortimente mindestens m² Verkaufsfläche aufweisen müssen und die maximale Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente auf 700 m² begrenzt wird. Damit kann sichergestellt werden, dass die Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente unterhalb der Schwelle der Raumbedeutsamkeit liegen wird. Negative Auswirkungen auf den Einzelhandel in der Innenstadt von Bad Homburg v.d.h. und Nachbarkommunen sind nicht zu erwarten. Für die im Verfahren befindliche Bebauungsplanänderung sind bereits entsprechende Festsetzungen vorgesehen. Seitens der beteiligten Gebietskörperschaften und Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben vorgetragen. Die vorgebrachten Anregungen betreffen Details des Bebauungsplanes und sind auf dieser Planungsebene zu behandeln. Die geplante Sondergebietsausweisung stellt eine aus regionalplanerischer Sicht sinnvolle Stärkung und Ergänzung der Nahversorgungssituation des Stadtteiles Ober-Eschbach dar, der geplante Standort kann als integriert gelten und weist eine gute ÖPNV-Anbindung auf. Da die Abweichungszulassung für das geplante Sondergebiet unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, kann die Abweichung von den Zielen des RPS zugelassen werden. Die Abweichungszulassung von den Zielen des RPS gemäß 12 HLPG wird nach erfolgter Abweichungszulassung von den Zielsetzungen des LEP erteilt. Durch die Zulassung der Abweichung werden Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige Entscheidungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. Die Zulassung der Abweichung steht unter dem Vorbehalt des 12 Abs. 4 HLPG und der Zulassung der Abweichung vom LEP. Anlage: Kartenskizzen III 31.2 August 2007 Herr Ortmüller Tel.:

7 Anlage 3: Bad Homburger Sortimentsliste Zentrenrelevante Sortimente darunter nahversorgungsrelevante Sortimente Nahrungs- und Genussmittel Gesundheit und Körperpflege Bau- und Gartenmarktsortimente Nahrungs- und Genussmittel, Tabakwaren, Getränke, Backwaren, Konditoreiwaren, Fleischund Wurstwaren Parfümerie, Drogerie- und Körperpflegeartikel, Sanitätsbedarf (medizinische und orthopädische Artikel, keine Apotheken), Hörgeräte Schnittblumen, zoologischer Bedarf (insbes. Tierfutter) weitere zentrenrelevante Sortimente Schreibwaren, Papier, Bücher Bekleidung Schuhe Spielwaren, Sportartikel, Hobby Babyausstattung Erotikartikel Hausrat, Glas, Porzellan Haus- und Heimtextilien Uhren, Schmuck, Optik, Lederwaren, Taschen Unterhaltungselektronik Elektrogeräte, Leuchten Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Sortimentsbuchhandel, Zeitschriften Herrenbekleidung, Damenbekleidung, Kinderbe-kleidung, Lederbekleidung, Meterware für Bekleidung, Kurzwaren, Handarbeitswaren, Bekleidung allgemein, wenn oben nicht zuzuordnen, Dessous, Nachtwäsche, Berufsbekleidung Schuhe, Sportschuhe Spielwaren, Bastelbedarf im weitesten Sinne, Musikinstrumente, Waffen, Sammlerbriefmarken, Pokale, Vereinsbedarf, Sportgeräte, Campingartikel, Sportbekleidung Babyausstattung Erotikartikel Hausrat, Schneidwaren, Bestecke, Haushaltswaren, Porzellan, Glas, Feinkeramik, Geschenkartikel Haus- und Heimtextilien, Tischwäsche, Gardinen Fotoerzeugnisse, Uhren, Schmuck, Optik Lederwaren, Taschen Rundfunk-, Fernseh- und phonotechnische Geräte, Videokameras und -rekorder, Telefone und Zubehör, Audio/CD, Zubehör zur Unterhaltungselektronik, PC und Zubehör, Software Elektrogroßgeräte (Kühl- und Gefrierschränke, Kochgeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschinen etc = weiße Ware ), Elektrokleingeräte (Toaster, Kaffeemaschinen, Rühr- und Mixgeräte, Staubsauger, Bügeleisen etc. = braune Ware ), Leuchten Nicht zentrenrelevante Sortimente Möbel Bau- und Gartenmarktsortimente Möbel (auch Büromöbel), Holz-, Korb- und Korkwaren, Wohneinrichtungsbedarf, Bodenbeläge, Antiquitäten, Kunst, Bilder, Rahmen, Bettwaren, Matratzen, Teppiche (Einzelware), Höherwertige Bodenbeläge (Teppiche) Baumarktspezifische Waren (Tapeten, Lacke, Farben, Baustoffe, Bauelemente, Schrauben, Kleineisen, Installationsbedarf, Gartengeräte, Gartenmöbel, Werkzeuge und Maschinen, Elektrozubehör (z. B. Bohrmaschinen, Rasenmäher, Kfz-Zubehör, Fahrräder, Blumen (außer Schnittblumen), Sämereien

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