Nr. 15 Penzberg, den Herausgegeben von der Stadt Penzberg Karlstr. 25, Penzberg, Tel: 08856/813-0

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1 AMTSBLATT DER Nr. 15 Penzberg, den Herausgegeben von der Stadt Penzberg Karlstr. 25, Penzberg, Tel: 08856/813-0 Das Amtsblatt erscheint in der Regel zum 10. und 25. jeden Monats. Verantwortlich: Inhaltsverzeichnis: Bekanntmachung der Bodenrichtwerte für die Stadt Penzberg zum Stichtag Wasserrecht; Gewässerausbau Langseegraben, Stadt Penzberg Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens Bekanntmachung des Inkrafttretens der 4. Änderung des Bebauungsplanes Ruhe am Bach der Stadt Penzberg gemäß 10 Abs. 3 BauGB 1. Änderung des Bebauungsplanes Innenstadt I, Teil A der Stadt Penzberg im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB; Bekanntmachung des Beschlusses zur Änderung des Bebauungsplanes gemäß 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 13 Abs. 2 i. V. m. 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Bekanntmachung der Wirksamkeit der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Penzberg Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung zur 1. Änderung der Außenbereichssatzung gemäß 35 Abs. 6 BauGB für den Ortsteil Nantesbuch Bebauungsplan Franz-Marc-Weg der Stadt Penzberg; Bekanntmachung des Beschlusses zur Erweiterung des Geltungsbereichs gemäß 2 Abs. 1 BauGB Satzung zur Aufhebung der Baumschutzverordnung der Stadt Penzberg (Aufhebungssatzung)

2 Bekanntmachung der Bodenrichtwerte für die Stadt Penzberg zum Stichtag Der Gutachterausschuss beim Landratsamt Weilheim-Schongau hat die Bodenrichtwerte für die Stadt Penzberg zum Stichtag ermittelt. Gemäß 13 Abs. 3 der Verordnung über die Gutachterausschüsse (Gutachterausschuss V) liegt die Bodenrichtwertliste mit den Erläuterungen zur Richtwertliste für den Bereich Penzberg bei der Stadtverwaltung (Rathauspassage, 2. Stock), Zimmer-Nr. P 225, Bauverwaltung, in der Zeit vom bis öffentlich aus. Auf das Recht, Auskunft über die Bodenrichtwerte zu erhalten, wird hierbei hingewiesen. Bodenrichtwertauskünfte sind kostenpflichtig. Sie können bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses oder im Internet unter eingesehen werden. Penzberg, Wasserrecht; Gewässerausbau Langseegraben, Stadt Penzberg Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens B e k a n n t m a c h u n g Die Stadt Penzberg plant im Zuge der Ausweisung eines Baugebiets einen Retentionsraumausgleich am Langseegraben. Die Unterhaltungs- und Ausbaupflicht am Langseegraben, einem Gewässer III. Ordnung, obliegt der Stadt Penzberg. Die bestehende Bebauung entlang des Langseegrabens ist bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis nicht von Überschwemmungen betroffen. Eine Freifläche (Fl. Nrn. 1163/25 und 1163/3) innerhalb der bestehenden Bebauung soll als neues Baugebiet ausgewiesen werden. Im Rahmen einer Hochwasserschutzstudie wurde in diesem Bereich ein Überschwemmungsgebiet ermittelt. Der Schutz vor Überschwemmungen in diesem Bereich wird durch eine Aufschüttung des Baugebiets erreicht. Im Zuge dessen geht jedoch Retentionsraum verloren, der gemäß 77 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeglichen werden muss. Der Langseegraben entwässert ein knapp 1,75 km 2 großes Einzugsgebiet im Norden von Penzberg. Im Planungsgebiet fließt der Bach in geradlinigem Verlauf in südwestliche Richtung bis zur Staatsstraße (St. 2063) und mündet ca. 115 m unterstrom der geplanten Ausbaustrecke in den Säubach ein. Im Rahmen einer Studie 2010 zur Ermittlung der Überschwemmungsgebiete der Stadt Penzberg an Gewässern III. Ordnung wurden Bemessungsabflüsse für unterschiedlich lang andauernde Niederschlagsereignisse im Langseegraben ermittelt. Diese Ergebnisse dienten als Grundlage für die Bemessung und Berechnung der geplanten Ausbaumaßnahmen. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen wurden durch Voruntersuchungen und umfangreiche hydraulische Berechnungen ermittelt.

3 Die gewählte Lösung zum Retentionsraumausgleich besteht aus einer Kombination aus Maßnahmen zum technischen Hochwasserrückhalt und natürlichen Rückhalt. Folgende Einzelmaßnahmen sind geplant: Anordnung eines Querbauwerks im Gerinne des Langseegrabens Diese Maßnahme wird in zwei Bereiche unterteilt: Maßnahmen im Gerinne: Im Gerinne werden Gabionen (Drahtsteinkörbe) zur Verringerung des Abflussquerschnitts angeordnet. Maßnahmen im Vorland: Das Querbauwerk soll so hoch errichtet werden, dass eine Überströmung bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis verhindert wird. Im rechten Vorland ist eine Geländeaufschüttung vorgesehen, linksseitig wird das Querbauwerk als dichte Hecke (Benjeshecke) ausgeführt, um sich optisch besser in das Waldgebiet einzufügen. Das geplante Querbauwerk ist ein Provisorium, das bei der Herstellung des Hochwasserrückhaltebeckens Sportzentrum wieder rückgebaut wird. Naturnahe Gestaltung des Langseegrabens: Der Retentionsraumausgleich erfolgt überwiegend durch den Aufstau des Langseegrabens, der sich im Hochwasserfall oberstrom des Querbauwerks einstellt. Ein zusätzlicher Gewinn ergibt sich aus der Abgrabung, die im Zuge des naturnahen Ausbaus des Langseegrabens vorgesehen ist. Der Retentionsraumverlust durch die Geländeanschüttung im Baugebiet wird somit durch die geplanten Maßnahmen vollständig ausgeglichen. Weitere Einzelheiten können den eingereichten Planunterlagen entnommen werden. Das Vorhaben lässt nach Einschätzung der zuständigen Behörden aufgrund der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten; auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann deshalb verzichtet werden. Die Feststellung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, muss bekannt gegeben werden, was hiermit erfolgt. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Das Vorhaben wird mit dem Hinweis darauf bekannt gemacht, dass 1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, vom bis einschließlich im Rathaus der Stadt Penzberg (Rathauspassage, II. Stock, Zimmer Nr. P 225), Karlstraße 25, Penzberg und im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33 (II. Stock), Schongau während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt sind, 2. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der Nr. 1 genannten Verwaltungen vorzubringen sind,

4 3. bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, 4. durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen nicht erstattet werden und 5. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als fünfzig Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Schongau, Landratsamt Weilheim-Schongau L. Messerschmid Bekanntmachung des Inkrafttretens der 4. Änderung des Bebauungsplanes Ruhe am Bach der Stadt Penzberg gemäß 10 Abs. 3 BauGB Der Stadtrat der Stadt Penzberg hat am die 4. Änderung des Bebauungsplanes Ruhe am Bach der Stadt Penzberg gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen. Gemäß 10 Abs. 3 BauGB tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Ruhe am Bach der Stadt Penzberg mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Ruhe am Bach der Stadt Penzberg mit Begründung und hydraulischem Gutachten kann bei der Stadtverwaltung Penzberg (Rathauspassage, 2. Stock), Zimmer-Nr. P 225, Bauverwaltung, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Hinweis gemäß 44 BauGB: Sind durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplanes die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit seines Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Hinweis gemäß 215 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

5 wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Penzberg (Stadtbauamt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Penzberg, Änderung des Bebauungsplanes Innenstadt I, Teil A der Stadt Penzberg im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB; Bekanntmachung des Beschlusses zur Änderung des Bebauungsplanes gemäß 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 13 Abs. 2 i. V. m. 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Stadtrat der Stadt Penzberg hat am die 1. Änderung des Bebauungsplanes Innenstadt I, Teil A der Stadt Penzberg vom im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB angeordnet. Gegenstand der Bebauungsplanänderung ist die Erhöhung der Anzahl der Vollgeschosse von 3 Vollgeschossen als Höchstmaß auf maximal vier Vollgeschosse mit Erhöhung der maximalen traufseitigen Wandhöhe von 9,80 m auf 13,80 m für den dargestellten Änderungsumgriff auf dem Grundstück Fl. Nr. 861/29 der Gemarkung Penzberg, Bahnhofstraße 34, wobei der viergeschossige Bereich als Staffelgeschoss auszubilden und die Außenwandkante an allen Ge-

6 bäudeseiten mindestens 1,5 m hinter die Außenwandkante des darunter liegenden Geschosses zurückspringen muss. die Erhöhung der Anzahl der Vollgeschosse von 2 Vollgeschossen als Höchstmaß auf maximal drei Vollgeschosse mit Erhöhung der maximalen traufseitigen Wandhöhe von 6,50 m auf 9,50 m für den rückwärtigen Gebäudeteil des Grundstücks Fl. Nr. 861/26, Gustavstraße 5, wobei die Außenwandkante an der Nordseite des Gebäudes mindestens 1,5 m hinter die Außenwandkante des darunter liegenden Geschosses zurückspringen muss.

7 Da die Bebauungsplanänderung der Innenentwicklung dient, kann dies im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfolgt hiermit die Bekanntmachung des Beschlusses zur Änderung des Bebauungsplanes. Penzberg, Bekanntmachung der Wirksamkeit der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Penzberg Der Stadtrat der Stadt Penzberg hat in seiner Sitzung vom die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Penzberg als festgestellt erklärt. Mit Bescheid vom hat das Landratsamt Weilheim-Schongau diese Flächennutzungsplanänderung in der Planfassung vom einschließlich Begründung gemäß 6 BauGB genehmigt. Gemäß 6 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird die24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Penzberg mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Penzberg mit Begründung und zusammenfassender Erklärung kann während der üblichen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Penzberg (Rathauspassage, 2. Stock), Zimmer-Nr. P 225, Bauverwaltung, eingesehen werden.

8 Hinweis gemäß 215 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Penzberg (Stadtbauamt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

9 Penzberg,

10 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung zur 1. Änderung der Außenbereichssatzung gemäß 35 Abs. 6 BauGB für den Ortsteil Nantesbuch Der Stadtrat der Stadt Penzberg hat am die Satzung zur 1. Änderung der Außenbereichssatzung gemäß 35 Abs. 6 BauGB für den Ortsteil Nantesbuch gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Gemäß 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) tritt die Satzung zur 1. Änderung der Außenbereichssatzung für den Ortsteil Nantesbuch mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung zur 1. Änderung der Außenbereichssatzung für den Ortsteil Nantesbuch kann jederzeit während der üblichen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Penzberg (Rathauspassage, 2. Stock), Zimmer-Nr. P 225, Bauverwaltung, eingesehen werden. Hinweis gemäß 215 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Penzberg (Stadtbauamt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

11 Penzberg, Bebauungsplan Franz-Marc-Weg der Stadt Penzberg; Bekanntmachung des Beschlusses zur Erweiterung des Geltungsbereichs gemäß 2 Abs. 1 BauGB Der Stadtrat der Stadt Penzberg hat am die Aufstellung des Bebauungsplanes Franz-Marc-Weg der Stadt Penzberg einschließlich der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Penzberg für Teilflächen des Grundstücks Fl. Nr der Gemarkung Penzberg von einer landwirtschaftlichen Fläche zu einer Wohnbaufläche nach 2 Abs. 1 BauGB angeordnet. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB für den Bebauungsplan Franz-Marc-Weg sowie die Bekanntmachung des Beschlusses zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Penzberg ist am erfolgt. Der Stadtrat der Stadt Penzberg hat mit Beschluss vom die Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Franz-Marc-Weg der Stadt Penzberg nach Osten angeordnet. Der Erweiterungsbereich bezieht sich auf das Grundstück Fl. Nr. 2002/4 der Ge-

12 markung Penzberg, Sindelsdorfer Straße 66, sowie die Verkehrsflächen Franz-Marc-Weg und das Sichtdreieck im Bereich der Sindelsdorfer Straße. Gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfolgt hiermit die Bekanntmachung des Beschlusses zur Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Franz-Marc-Weg der Stadt Penzberg. Penzberg,

13 Satzung zur Aufhebung der Baumschutzverordnung der Stadt Penzberg (Aufhebungssatzung) Der Stadtrat beschloss in seiner Sitzung vom die Baumschutzverordnung der Stadt Penzberg vom aufzuheben. Auf Grundlage des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) des Bayerischen Naturschutzgesetzes hat der Stadtrat der Stadt Penzberg am folgende Aufhebungssatzung beschlossen: 1 Gegenstand der Satzung Die Baumschutzverordnung der Stadt Penzberg vom wird aufgehoben. 2 Inkrafttreten Die Aufhebungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. Die Aufhebung der Verordnung wird mit Bekanntgabe wirksam. Die dazu erlassene Verordnung liegt bei der Stadtverwaltung Penzberg (Rathauspassage, 2. Stock), Zimmer-Nr. P 226, Bauverwaltung, am Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, am Montag und Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und am Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Penzberg, ausgehängt am abgenommen am

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