Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/ Artenschutzprüfung

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1 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/ Artenschutzprüfung zur 77. Änderung des Flächennutzungsplans OT Lüttringen, Ense sowie zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 115 Banner, Ense

2 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / Artenschutzprüfung zur 77. Änderung des Flächennutzungsplans OT Lüttringen, Ense Auftraggeber: Hoffmann & Stakemeier Ingenieure Königlicher Wald Büren Verfasser: Bertram Mestermann Büro für Landschaftsplanung Brackhüttenweg Warstein-Hirschberg Bearbeiter: Ann-Katrin Gockel M. Sc. (-Ing.) Landschaftsarchitektur Bertram Mestermann Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Proj.-Nr Warstein-Hirschberg, Januar 2017

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1.0 Veranlassung und Aufgabenstellung Rechtlicher Rahmen und Methodik Vorhabensbeschreibung Änderung des Flächennutzungsplans Bebauungsplan Nr. 115 Banner Bestandssituation im Untersuchungsgebiet Änderung des Flächennutzungsplans Bebauungsplan Nr. 115 Banner Planungsrechtliche Vorgaben und Schutzgebiete Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Festlegung des Untersuchungsrahmens Ermittlung der Wirkfaktoren Änderung des Flächennutzungsplans Bebauungsplan Nr. 115 Banner Betroffenheit von Lebensraumtypen Datenquellen zur Ermittlung vorkommender Tier- und Pflanzenarten Auswertung des Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen (FIS) Auswertung der Landschaftsinformationssammlung LINFOS und Auswertung der Hinweise zu planungsrelevanten Arten in Informationen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen Ortsbegehung des Plangebietes Konfliktanalyse und Ermittlung von Konfliktarten Häufige und verbreitete Vogelarten Planungsrelevante Arten Zusammenfassende Betrachtung der Nichtkonfliktarten Stufe II Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Allgemein verständliche Zusammenfassung...35 Literaturverzeichnis

4 Veranlassung und Aufgabenstellung Veranlassung und Aufgabenstellung Der Gemeinderat von Ense hat die 77. Änderung des Flächennutzungsplans im Ortsteil Lüttringen für die Ausweisung einer Wohnbaufläche beschlossen. Die geplante Wohnbaufläche soll im Ortsteil Lüttringen ausgewiesen werden, da sich in letzter Zeit bei der Verwaltung fünf Interessenten für den Erwerb eines Baugrundstücks in Lüttringen gemeldet haben. Alle Interessenten stammen gebürtig aus Lüttringen, was die hohe Bindung an deren Heimatort widerspiegelt. Da in naher Zukunft mit weiteren Bauinteressenten zu rechnen ist, wird geplant, etwa 13 Baugrundstücke in einem Bebauungsplan auszuweisen. Bremen Hünningen Lüttringen Höingen Abb. 1 Lage des Änderungsbereichs des Flächennutzungsplans bzw. des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 115 (rote Markierung) am östlich Ortsrand von Lüttringen auf Grundlage der Topografischen Karte 1: Derzeit stehen im Ortsteil Lüttringen keine Baugrundstücke zur Verfügung. Auf die im Siedlungsflächenmonitoring der Bezirksregierung Arnsberg dargestellten Reserveflächen für Wohnen sowie die Baulücken kann die Verwaltung nicht zurückgreifen. Aufgrund dieser Problematik wird durch die Gemeinde Ense die Ausweisung einer neuen Wohnbaufläche und die hierfür notwendige Änderung des Flächennutzungsplans angestrebt. Im Zuge der geplanten neuen Wohnbauflächenausweisung soll auch eine Anpassung bzw. Änderung des Flächennutzungsplans der angrenzenden Grundstücke östlich der Hermann-Löns-Straße erfolgen. Zum einen handelt sich um die Flächen

5 Veranlassung und Aufgabenstellung 2 der Abrundungssatzung, die am in Kraft getreten ist, für die aber noch keine Anpassung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Zum anderen sollen die Flurstücke 490, 493 und 494 in die Änderung des Flächennutzungsplans mit einbezogen werden, da diese bereits seit einigen Jahren real der Wohnnutzung unterliegen und im Zuge der geplanten Siedlungserweiterung im engen Zusammenhang mit der Bebauung östlich der Hermann-Löns-Straße stehen. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan wird der Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft gem. 5 (2) Nr. 9a BauGB dargestellt, daher wird eine Änderung in eine Wohnbaufläche gem. 1 (1) Nr. 1 BauNVO notwendig. Auf der Grundlage der Flächennutzungsplanänderung soll dann ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Der Eigentümer des Grundstücks hat der Überplanung der landwirtschaftlichen Fläche bereits zugestimmt, sodass eine Erschließung des zukünftigen Baugebiets sichergestellt ist. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 115 Banner und die 77. Änderung des Flächennutzungsplans finden im Parallelverfahren gem. 8 (3) BauGB statt. (HOFFMANN & STAKEMEIER 2016 A+C) Im Zusammenhang mit dem Vorhaben ist im Rahmen einer Artenschutzprüfung zu untersuchen, ob gemäß 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine unzulässige Betroffenheit von artenschutzrechtlich relevanten Arten eintreten kann. Der vorgelegte artenschutzrechtliche Fachbeitrag dient als fachliche Grundlage.

6 Vorhabensbeschreibung Rechtlicher Rahmen und Methodik Im Zuge der Artenschutzprüfung trifft die verfahrensführende Behörde die Entscheidung, ob durch das Vorhaben die Zugriffsverbote des 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung holt die verfahrensführende Behörde eine Stellungnahme der Landschaftsbehörde ein. Bei Vorhaben, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, hat der Vorhabenträger alle Angaben zu machen, der zur Bearbeitung der Artenschutzprüfung erforderlich sind. Der hiermit vorgelegte artenschutzrechtliche Fachbeitrag (ASF) kommt dieser Anforderung nach. Nachfolgend werden der rechtliche Rahmen und die Methodik der Artenschutzprüfung näher erläutert. Notwendigkeit der Durchführung einer Artenschutzprüfung (Prüfungsveranlassung) Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen der 44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind 69ff BNatSchG zu beachten. Vorhaben in diesem Zusammenhang sind: 1. nach 15 BNatSchG i.v.m. 4ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. Mögliche Trägerverfahren sind in 6 Abs. 1 LG genannt (z. B. Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungen). 2. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben ( 30, 33, 34, 35 BauGB). Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sowie Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen sind keine Vorhaben im Sinne der VV-Artenschutz. Bei der ASP handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z. B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz). Die ASP sollte soweit möglich mit den Prüfschritten anderer Verfahren verbunden werden (MKULNV 2016). Prüfung der artenschutzrechtlichen Tatbestände (Prüfumfang) Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Wenn in Natura Gebieten FFH-Arten betroffen sind, die zugleich in Anhang II und IV der FFH-RL

7 Vorhabensbeschreibung 4 aufgeführt sind, ist neben der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch eine ASP durchzuführen. Dies gilt ebenso für europäische Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2 V-RL. Die nur national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt (MKULNV 2016). Formale Konsequenzen (Verbotstatbestände) Gemäß 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Entsprechend 45 Abs. 7 BNatSchG können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von diesen Verboten zulassen. Häufige und verbreitete Vogelarten Entsprechend dem geltenden Recht unterliegen alle europäischen Vogelarten den Artenschutzbestimmungen des 44 Abs. 1 BNatSchG. Damit ist auch die vorhabensspezifische Erfüllung der Verbotstatbestände gegenüber häufigen und verbreiteten Vogelarten (s. g. Allerweltsarten wie Amsel, Buchfink und Kohlmeise) zu prüfen. Im vorliegenden Fall kann es durch die Umsetzung des Vorhabens allenfalls zu bau- und betriebsbedingten Störungen und zum anlagebedingten Verlust von Teillebensräumen dieser Arten kommen. Bei den häufigen und ungefährdeten Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Das Vorhaben entspricht dem Regelfall, so dass von einer vertiefenden Betrachtung dieser Arten im Rahmen der Konfliktanalyse abgesehen werden kann.

8 Vorhabensbeschreibung 5 Zur Vermeidung der Verbotstatbestände ist eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erforderlich. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen von Vegetationsflächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums kann durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens nur durchgeführt wird, wenn die betroffenen Gehölze und Freiflächen frei von einer Quartiernutzung sind. Planungsrelevante Arten Planungsrelevante Arten sind eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung (ASP) im Sinne einer Artfür-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das LANUV bestimmt die für Nordrhein-Westfalen planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien [P]. Der Begriff planungsrelevante Arten ist weit zu verstehen. Er ist nicht nur auf die Anwendung in Planungsverfahren beschränkt, sondern bezieht sich auf die Anwendung in allen Planungs- und Zulassungsverfahren [P]. Die übrigen FFH-Anhang IV-Arten und europäischen Vogelarten sind entweder in Nordrhein-Westfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer. Solche unsteten Vorkommen können bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens sinnvoller Weise keine Rolle spielen. Oder es handelt sich um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüften Arten sind im Rahmen des Planungs- oder Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist für diese Arten in geeigneter Weise in der ASP zu dokumentieren. [P]

9 Vorhabensbeschreibung 6 Sofern ausnahmsweise die Möglichkeit besteht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG infolge des Vorhabens bei einer nicht planungsrelevanten Art erfüllt werden, wäre die Behandlung einer solchen Art im Planungsoder Zulassungsverfahren geboten (z. B. bei Arten, die gemäß der Roten Liste im entsprechenden Naturraum bedroht sind, oder bei bedeutenden lokalen Populationen mit nennenswerten Beständen im Bereich des Plans/Vorhabens) (MKULNV 2016). Methodik Der Ablauf und die Inhalte einer Artenschutzprüfung umfassen die folgenden drei Stufen (MWEBWV 2010): Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabenstyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Sofern eine vorhabensspezifische Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände anzunehmen ist, ist ein Ausnahmeverfahren der Stufe III durchzuführen. In der Regel wird durch geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahen das Eintreten der Verbotstatbestände verhindert. Damit ist die Durchführung der Stufe III der Artenschutzprüfung überwiegend nicht erforderlich. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Die Untersuchung der artenschutzrechtlichen Relevanz der Planungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur

10 Vorhabensbeschreibung 7 Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) (MKULNV 2016). Datenquellen Im Rahmen der Artenschutzprüfung ist eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Untersuchungsraum vorkommenden Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Im Regelfall bedarf es einer Gesamtschau, die sich auf eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse (z. B. Datenbanken) und bei Bedarf auch methodisch beanstandungsfreie Erfassungen vor Ort gründet. Im vorliegenden Fall wurden zur Ermittlung der vorkommenden Tier- und Pflanzenarten die folgenden Datenquellen ausgewertet und folgende Untersuchungen durchgeführt: Auswertung von Hinweisen auf planungsrelevante Arten in Informationen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen (Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Geschütze Biotope, Flächen des Biotopkatasters) Auswertung der Landschaftsinformationssammlung LINFOS Auswertung des Fachinformationssystems Geschütze Arten in Nordrhein- Westfalen FIS Ortsbegehung der Vorhabensfläche im Juli 2016 in Verbindung mit einer Sichtkontrolle der Gehölze auf Spuren, Quartiere, Nester und Individuen von Fledermäusen, Vögeln und sonstigen Tierarten

11 Vorhabensbeschreibung Vorhabensbeschreibung Änderung des Flächennutzungsplans Durch die geplante Flächennutzungsplanänderung im Ortsteil Lüttringen, Ense verfolgt die Gemeinde Ense das Ziel, Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche umzuwidmen. Der nordöstlich des Siedlungsbereichs Lüttringens der Gemeinde Ense gelegene Änderungsbereich ist im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ense als Fläche für die Landwirtschaft gem. 5 (2) Nr. 9a BauGB ausgewiesen. Im Norden, Osten und Westen grenzt das rund 2,69 ha große Änderungsareal an landwirtschaftliche Flächen (HOFFMANN & STAKEMEIER 2016B). Im Zuge der Flächennutzungsplanänderung soll gleichzeitig die Anpassung des Flächennutzungsplans an die Abrundungssatzung von 2005 und die Darstellung der real genutzten Wohnbauflächen südlich der Abrundungssatzung stattfinden (HOFFMANN & STAKEMEIER 2016B). Abb. 2 Auszug aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan (HOFFMANN & STAKEMEIER 2016B). Abb. 3 Geplante 77. Änderung des Flächennutzungsplans (HOFFMANN & STAKE- MEIER 2016B). Die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 115 Banner erfolgt im Parallelverfahren gem. 8 Abs. 3 BauGB zur 77. Änderung des Flächennutzungsplans.

12 Vorhabensbeschreibung 9 Die Abgrenzungen der 77. Änderung des Flächennutzungsplans entsprechen im nordöstlichen Teil den Abgrenzungen des geplanten Bebauungsplans Nr. 115 Banner. 3.2 Bebauungsplan Nr. 115 Banner Art und Maß der baulichen Nutzung / Bauweise Die Art der baulichen Nutzung wird im gesamten Geltungsbereich als allgemeines Wohngebiet nach 4 BauNVO festgesetzt. Dadurch ist es möglich, attraktive Grundstücke für eine Wohnbebauung zu schaffen und so den Charakter des näheren Umfelds aufzunehmen, welcher durch Wohnnutzung gekennzeichnet ist. Im gesamten allgemeinen Wohngebiet wird gem. 9 (1) Nr. 6 BauGB die Anzahl der maximal zulässigen Wohnungen auf zwei pro Wohngebäude beschränkt, um die Charakteristika eines Ein- und Zweifamilienhausgebiets zu erzielen. Abb. 4 Auszug aus dem Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 115 Banner der Gemeinde Ense (HOFFMANN & STAKEMEIER 2016D). Die zulässige GRZ (Grundflächenzahl) von 0,4 entspricht der nach 17 BauNVO definierten Obergrenze für ein allgemeines Wohngebiet und zielt auf eine angemessene bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke ab, die etwa zwischen 590 und m² groß sind. Aufgrund der relativ großen Grundstücke wird die GFZ (Geschossflächenzahl) mit 0,6 festgesetzt, um einen zu großmaßstäblichen Bau von Wohngebäuden zu vermeiden. Außerdem gilt für alle Baufelder die offene Bauweise, da Gebäude mit einer Länge über 50 m die vorhandenen Einfamilienhausstrukturen in der Umgebung stö-

13 Vorhabensbeschreibung 10 ren würden. Daher ist auch nur eine Einzelhausbebauung zulässig (HOFFMANN & STAKEMEIER 2016C). Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche Die mittels Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen sind so dimensioniert, dass es einen ausreichenden Spielraum für die Stellung der Gebäude gibt, um den unterschiedlichen Vorstellungen der Bauherren entgegen zu kommen. Die Baugrenzen haben jeweils 3 m Abstand zur Straße und eine Tiefe von 16 m (HOFFMANN & STAKEMEIER 2016C). Erschließung Die Anbindung des Geltungsbereichs an das vorhandene Straßennetz ist über die Hermann-Löns-Straße im Westen bereits gewährleistet. Die innere Erschließung wird über eine 7,5 m breite Straße erfolgen, die nach Norden hin die Möglichkeit einer Erweiterung des neuen Baugebiets bietet. Von dieser neuen Erschließungsstraße führt eine 5,5 m breite und rund 50 m lange Stichstraße in den südlichen Bereich des Plangebiets. Dieser Stichweg erschließt jeweils beidseitig Grundstücke und mündet in einem Wendehammer der Größe 15 x 20 m (HOFFMANN & STAKE- MEIER 2016C). Grünflächen Im Norden des Plangebiets wird eine Grünfläche festgesetzt. An dieser Stelle befindet sich eine Trasse für den vorhandenen Regenwasserkanal. Im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen ist darauf zu achten, dass die Anpflanzungen von Sträuchern und Hochstämmen unmittelbar neben dem RW-Kanal wegen Wurzeleinwüchsen unterbleiben sollten (HOFFMANN & STAKEMEIER 2016C). Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung Nach Norden und Osten wird das Plangebiet durch einen 4 bis 5 m breiten Anpflanzungsstreifen zukünftig eingegrünt. Mit dieser Festsetzung wird ein Übergang zu den im Norden vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen und dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet im Osten geschaffen. Die Anpflanzungsfläche fungiert somit als grünordnerisches Element (HOFFMANN & STAKEMEIER 2016C).

14 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet Bestandssituation im Untersuchungsgebiet Änderung des Flächennutzungsplans Die ca. 2,69 ha große Fläche der 77. Änderung des Flächennutzungsplans stellt sich im Westen und Süden als Wohnbebauung mit Gartenbereichen dar, im Norden und Osten als landwirtschaftlich genutzte Fläche (Acker). Der Nordöstliche Bereich wird für den Bebauungsplan Nr. 115 Banner genauer betrachtet, da im Parallelverfahren gem. 8 Abs. 3 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt. Abb. 5 Luftbild der aktuellen Bestandssituation. Die blaue Strichlinie markiert das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung. Abb. 6 Blick Richtung Süden auf die aktuelle Bestandssituation (Acker). Im Hintergrund die bereits vorhandene Bebauung im Plangebiet. Am linken Bildrand ein vorhandener Feldweg. Abb. 7 Blick in Richtung Norden auf die aktuelle Bestandssituation. Am Rand des Feldweges befindet sich ein schmaler Gehölzstreifen.

15 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet Bebauungsplan Nr. 115 Banner Das ca. 1,4 ha große Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 115 Banner befindet sich innerhalb des Änderungsbereichs des Flächennutzungsplans und umfasst die Flurstücke 490, 513, 514 tlw. und 516 der Flur 1, Gemarkung Lüttringen Abb. 8 Lage des geplanten Bebauungsplans Nr. 115 Banner (rote Markierung) auf Basis des Luftbildes. Legende: [1] = Acker [2] = Gehölze [3] = Feldweg mit Saum [4] = Hausgärten / Nutzgärten [5] = Gebäude mit Hausgärten [6] = Straße Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 115 Banner wird durch die anstehende Ackerfläche, welche momentan mit Weizen bestanden ist, geprägt. Im südlichen Bereich befindet sich ein Hausgarten, welcher von einer Lorbeerhecke vom restlichen Plangebiet abgegrenzt wird. An der östlich Grenze des Plangebiets verläuft ein geschotterter Feldweg, welcher auf beiden Seiten von Saumstrukturen umgeben ist. Ein schmaler, ca. 5 Meter langer Gehölzstreifen aus Brombeere, Schlehe und Hasel

16 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet 13 befindet sich an der östlichen Grenze des Plangebiets entlang des Feldweges (Kennziffer 2). Südlich und westlich schließt an das Plangebiet Wohnbebauung an. Nördlich und östlich des Plangebiets befinden sich weitere Ackerflächen. Kennziffer 1 Lebensraumtyp: Äcker Abb. 9 Anstehende Ackerfläche im Plangebiet. Blick Richtung Norden. Abb. 10 Blick von Norden auf das Plangebiet. Kennziffer 2 Lebensraumtyp: Gehölze Abb. 11 Gehölzstreifen am Feldweg östlich des Plangebiets

17 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet 14 Kennziffer 3 Säume und Hochstaudenflur Abb. 12 Unbefestigter Feldweg am östlichen Rand des Plangebiets. Blick Richtung Südwesten. Kennziffer 4 Gärten Abb. 13 Angrenzender Hausgarten, westlich des Plangebiets.

18 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet 15 Kennziffer 5 Gebäude Abb. 14 Hermann-Löns-Straße in Blickrichtung des Plangebiets mit angrenzender Bebauung. 4.3 Planungsrechtliche Vorgaben und Schutzgebiete Schutzgebiete und besonders geschützte Bereiche Für die Aussagen zu Schutzgebieten und besonders geschützten Bereichen werden die Landschaftsinformationssammlung (LINFOS) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV 2016A) herangezogen. Natura 2000-Gebiete Es befinden sich keine Natura 2000-Gebiete in artenschutzrechtlich relevanter Entfernung zum Plangebiet des Bebauungsplans. Das nächstgelegene Natura Gebiet DE Ruhr liegt über m km westlich des Plangebiets (LANUV 2016A).

19 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet 16 Naturschutzgebiete Es befinden sich keine Naturschutzgebiete in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets des Bebauungsplans. Das nächstgelegene Naturschutzgebiet, NSG Bewaldete Quellbereiche des Wamelbaches (Objektkennung SO-063), liegt ca. 165 m südöstlich des Plangebietes. Die Unterschutzstellung erfolgt 1. Zur Erhaltung und Entwicklung a) eines naturnahen Laubwaldkomplexes in seinen verschiedenen Entwicklungsstufen und Altersphasen mit naturnahen Fließgewässern und Quellen, b) als bedeutsamer Lebensraum seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten, 2. aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, 3. wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes (LANUV 2016A). Abb. 15 Lage des Plangebietes des Bebauungsplans (rote Strichlinie) und der Änderung des Flächennutzungsplanes (blau Strichlinie) zum Naturschutzgebiet Bewaldete Quellbereiche des Wamelbaches (SO-063) auf Grundlage der Deutschen Grundkarte. Landschaftsschutzgebiete Das Plangebiet der 77. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 115 Banner befinden sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans V Wickede-Ense des Kreises Soest. Der südliche Teil des Änderungsbereichs des Flächenutzungsplans ist als Siedlungsbereich festgesetzt, für die restlichen Bereiche bestehen keine Festsetzungen, sie befinden sich aber im Festsetzungsraum gem. 26 Abs. 2 LG.

20 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet 17 Abb. 16 Auszug aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan V Wickede-Ense, Festsetzungskarte (KREIS SOEST 2005A). Die Lage des Plangebietes ist rot markiert. Östlich angrenzend befindet sich das Landschaftsschutzgebiet Bremer-, Bannerund Wamelbachsystem (LSG , vgl. Abb. 17). Südlich des Plangebietes befindet sich außerdem das Landschaftsschutzgebiet Füchtener Heide/Fürstenberg (LSG , vgl. Abb. 17). Gesetzlich geschützte Biotope Nach 30 BNatSchG sowie nach 62 LG NRW werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. Südöstlich des Plangebiets befindet sich das gesetzlich geschützte Biotop Wamelbach (GB ), welches sich als Quellbereiche und Fließgewässerbereiche darstellt (vgl. Abb. 17) (LANUV 2016A). Biotopkatasterflächen Das Biotopkataster Nordrhein-Westfalens ist eine Datensammlung über Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen, die für den Arten- und Biotopschutz eine besondere Wertigkeit besitzen. Die Gebiete werden nach wissenschaftlichen Kriterien ausgewählt, in Karten erfasst und im Gelände überprüft sowie dokumentiert. Ca. 230 m nordöstlich des Plangebiets befindet sich die Biotopkatasterfläche BK Eichenwald Banner (vgl. Abb. 17) mit dem Schutzzweck Erhaltung eines Feldgehölzes mit naturnahem Bachabschnitt im Südhangbereich des Haarstranges (LANUV 2016A). Als vorkommende Tierart wird der Habicht genannt.

21 Bestandssituation im Untersuchungsgebiet 18 Abb. 17 Lage des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 115 Banner (rote Strichlinie) und der Änderung des Flächennutzungsplanes (blaue Strichlinie) zu dem gesetzlich geschützten Biotop GB (magentafarbene Linie), der Biotopkatasterfläche BK (dunkelgrüne Schraffur) und den Landschaftsschutzgebieten (hellgrüne Schraffur) in der näheren Umgebung.

22 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 5.1 Festlegung des Untersuchungsrahmens Das Untersuchungsgebiet umfasst das ca. 2,69 ha große Plangebiet der 77. Änderung des Flächennutzungsplans sowie das ca. 1,4 ha große Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 115 Banner sowie deren vorhabensspezifisch relevante, nähere Umgebung. Im Zuge der Auswertung des Fachinformationssystems Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen (FIS) werden die Informationen über planungsrelevante Arten für alle potenziell betroffenen Lebensräume im gesamten Untersuchungsgebiet erhoben. 5.2 Ermittlung der Wirkfaktoren Änderung des Flächennutzungsplans Im Zusammenhang mit der 77. Änderung des Flächennutzungsplans wird die planungsrechtliche Darstellung des Flächennutzungsplans umgewidmet. Die Ursache dieser Wirkungen ist im Wesentlichen die Umwidmung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche. Mit der geplanten Umwidmung geht auf Ebene des Flächennutzungsplans ein formaler Verlust von landwirtschaftlich genutzten Flächen einher. Dabei handelt es sich zum einen um Flächen der Abrundungssatzung, die am in Kraft getreten ist, für die aber noch keine Anpassung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Zum anderen sollen die Flurstücke 490, 493 und 494 in die Änderung mit einbezogen werden, da diese bereits seit einigen Jahren Wohnbaunutzung unterliegen und im Zuge der geplanten Siedlungserweiterung im engen Zusammenhang mit der Bebauung östlich der Hermann-Löns-Straße stehen. Für diese Bereiche sind keine Auswirkungen zu erwarten. Der Verlust der noch nicht weiter betrachteten Fläche im Nordosten wird im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 115 Banner konkret betrachtet Bebauungsplan Nr. 115 Banner Die potenziellen Betroffenheiten planungsrelevanter Arten können sich primär aus der mit dem Vorhaben einhergehenden Überbauung von Freiflächen und der Entfernung von krautiger Vegetation und Gehölzen sowie dem daraus resultierenden Verlust von Lebensraumstrukturen ergeben. Im Zuge der Baumaßnahmen kann es zu temporären akustischen und optischen Störungen von Tierarten kommen (Baustellenlärm, Bewegung der Baumaschinen).

23 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 20 Baubedingte Wirkfaktoren Baubedingte Wirkfaktoren sind Wirkungen, die im Zusammenhang mit den Bauarbeiten auftreten können. Sie sind auf die Zeiten der Baumaßnahme beschränkt. Baufeldfreimachung/Bauphase Mit der Baufeldfreimachung findet eine Flächeninanspruchnahme mit dauerhafter Entfernung der vorhandenen Biotopstrukturen statt. In der Bauphase können Flächen beansprucht werden, die über das geplante Baufeld hinausgehen. Biotopstrukturen können im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung von Lager- und Abstellflächen oder beim Rangieren von Baufahrzeugen und -maschinen beansprucht werden. Baustellenbetrieb Baumaßnahmen sind durch den Einsatz von Baufahrzeugen und -maschinen sowie das Baustellenpersonal mit akustischen und optischen Störwirkungen verbunden. Diese Wirkungen sind zeitlich auf die Bauphase sowie räumlich auf die nähere Umgebung des Plangebiets beschränkt und können zu einer temporären Störung der Tierwelt führen. Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren Mit der geplanten Errichtung der Gebäude mit Nebenanlagen sowie die Erschließung werden die anstehenden Biotopstrukturen (Ackerfläche, Gartenflächen, Gehölze) dauerhaft beansprucht. Durch die Nutzung kann es zu einer geringfügigen Erhöhung des PKW- und Personenverkehrs im Bereich des Plangebiets und in der näheren Umgebung kommen. Zu den betriebsbedingten Wirkfaktoren im Zusammenhang mit der geplanten Wohnbebauung zählen Schallemissionen. Der geringfügige Anstieg der Schallemission durch wohngebietstypische Geräusche wird zu keinen nachteiligen und erheblichen Auswirkungen auf die Tierwelt führen. In der folgenden Tabelle werden die potenziellen Wirkungen des Vorhabens zusammengestellt.

24 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 21 Tab. 1 Potenzielle Wirkfaktoren im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 115 Banner. Maßnahme Baubedingt Bauarbeiten zur Baufeldvorbereitung Bauphase der Gebäude mit Nebenanlagen, Errichtung der Verkehrsflächen Baustellenbetrieb Anlagebedingt Errichtung der Wohngebäude mit Nebenanlagen und Verkehrsflächen Betriebsbedingt Nutzung der Wohngebäude, Nebenanlagen und Verkehrsflächen Wirkfaktor Entfernung der anstehenden Biotopstrukturen (Ackerfläche, Gartenflächen, Gehölze) Bodenverdichtungen, Bodenabtrag und Veränderung des (natürlichen) Bodenaufbaus Lärmemissionen durch den Baubetrieb; stoffliche Emissionen (z. B. Staub) durch den Baubetrieb Versiegelung und nachhaltiger Lebensraumverlust bzw. Lebensraumveränderung Ggf. zusätzliche Silhouettenwirkung der Gebäude Geringe zusätzliche Lärmemissionen und optische Wirkungen potenzielle Auswirkung im Sinne 44 Abs. 1 BNatSchG Töten von Tieren im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Töten von Tieren im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Störung der Tierwelt im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Störung der Tierwelt im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Störung der Tierwelt im Sinne 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Die potenziellen Betroffenheiten planungsrelevanter Arten können sich primär aus der mit dem Vorhaben einhergehenden Überbauung von Freiflächen und dem daraus resultierenden Verlust von Lebensraumstrukturen ergeben. Neben temporären, baubedingten optischen und akustischen Störungen können durch das leicht erhöhte Verkehrsaufkommen Geräuschemissionen erwartet werden, die jedoch das bisherige Maß allenfalls geringfügig überschreiten und daher zu keinen erheblichen Störungen von Tierarten führen. Die Errichtung von hohen Gebäuden ist nicht geplant. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind maximal 2 Vollgeschosse vorgesehen. Aufgrund der relativ geringen Höhe sowie des baulich-räumlichen Zusammenhangs mit dem westlich angrenzenden Wohngebiet wird eine, von diesen vertikalen Strukturen ausgehende,

25 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 22 Silhouettenwirkung mit daraus resultierenden Beeinträchtigungen störungsempfindlicher Tierarten nicht erwartet. 5.3 Betroffenheit von Lebensraumtypen Im Zusammenhang mit dem Vorhaben werden folgende Lebensraumtypen unmittelbar beansprucht: Äcker Gärten Kleingehölze, Bäume, Gebüsche, Hecken In der Umgebung befinden sich zusätzlich folgende durch das Vorhaben nicht direkt betroffene Lebensraumtypen: Gebäude Säume, Hochstaudenfluren 5.4 Datenquellen zur Ermittlung vorkommender Tier- und Pflanzenarten In der Stufe I der Artenschutzprüfung wird das Artenspektrum im Untersuchungsgebiet auf Basis verfügbarer Daten analysiert. Es erfolgt eine lebensraumbezogene Datenbankabfrage im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein- Westfalen (FIS). Zusätzliche Informationen zum Artenvorkommen im Untersuchungsgebiet werden in der Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalens (LINFOS) abgefragt Auswertung des Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen (FIS) Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Messtischblattes 4513 Neheim- Hüsten (Quadrant 2). Für dieses Messtischblatt wurde im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen (FIS) eine Abfrage der planungsrelevanten Arten für die im Untersuchungsgebiet anzutreffenden unmittelbar und mittelbar betroffenen Lebensraumtypen (Äcker, Säume, Gärten, Kleingehölze, Gärten) durchgeführt (vgl. Tab. 2). Für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensräume werden im FIS 24 Arten (drei Fledermausarten, 20 Vogelarten und eine Amphibie) als planungsrelevant genannt. Planungsrelevante Pflanzenarten werden nicht benannt (LANUV 2016B).

26 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 23 Tab. 2 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4513 Neheim-Hüsten (Quadrant 2) (LANUV 2016B) in den ausgewählten Lebensraumtypen: Gehölze Äcker Säume Gärten Gebäude Art Status Erhaltungszustand in NRW Gehölze Äcker Säume Gärten Gebäude Vorkommen: P = Plangebiet, U = Umgebung KON ATL U P/U P/U U U Säugetiere Abendsegler Art vorhanden G G WS/WQ (X) (X) X (WQ) Große Bartfledermaus Art vorhanden U U X X X WS/WQ Zwergfledermaus Art vorhanden G G XX XX WS/WQ Vögel Baumpieper sicher brütend U U X Eisvogel sicher brütend G G (X) Feldlerche sicher brütend U- U- XX X Feldschwirl sicher brütend U U XX (X) XX Feldsperling sicher brütend U U X X X X Grauspecht sicher brütend U- S (X) Habicht sicher brütend G G- X (X) X Kleinspecht sicher brütend G U X X Mäusebussard sicher brütend G G X X X Mehlschwalbe sicher brütend U U (X) X X XX Neuntöter sicher brütend G- U XX X Rauchschwalbe sicher brütend U- U X X X XX Sperber sicher brütend G G X (X) X X Tafelente rastend G G (X) Turmfalke sicher brütend G G X X X X X

27 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 24 Fortsetzung Tab.2 Art Status Erhaltungszustand in NRW Gehölze Äcker Säume Gärten Gebäude Vorkommen: P = Plangebiet, U = Umgebung KON ATL U P/U P/U U U Säugetiere Turteltaube sicher brütend U- S XX X (X) Uferschwalbe sicher brütend U U (X) Waldkauz sicher brütend G G X (X) X X Waldohreule sicher brütend U U XX (X) X Wespenbussard sicher brütend U U X X Amphibien Geburtshelferkröte Art vorhanden S S (X) X (X) Legende: Erhaltungszustand: G = günstig, U = ungünstig/unzureichend, S = ungünstig/schlecht, + = sich verbessernd, - = sich verschlechternd; XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen, (X) = potenzielles Vorkommen; Fledermäuse: WS = Wochenstube, ZQ = Zwischenquartier, WQ = Winterquartier, (X) = potenzielles Vorkommen

28 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Auswertung der Landschaftsinformationssammlung LINFOS und Auswertung der Hinweise zu planungsrelevanten Arten in Informationen zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Bereichen Die Landschafts- und Informationssammlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LINFOS) weist für das Plangebiet keine planungsrelevanten Arten aus. Nordöstlich des Plangebiets wird für die Biotopkatasterfläche BK Eichenwald Banner ein Brutvorkommen vom Habicht angegeben. 5.5 Ortsbegehung des Plangebietes Bei der Ortsbegehung am 1. Juli 2016 konnte in dem Gehölzstreifen entlang des Feldweges im östlichen Randbereich des Plangebiets keine ehemalige oder aktuelle Nutzung als Niststätte oder Unterschlupf von Tierarten festgestellt werden. Auch in den Einzelbäumen und Gartengehölzen in der näheren Umgebung des Plangebietes konnten keine essenziellen Habitatstrukturen (z. B. Baumhöhlen) für Fledermaus- oder Vogelarten nachgewiesen werden. Östlich des Plangebiets wurde während der Ortsbegehung ein Graureiher gesichtet. Die Gehölze innerhalb wie außerhalb des Plangebietes können jedoch eine Funktion als nichtessenzielle (Teil-)Nahrungshabitate sowie Ruhestätten und Versteckplätze übernehmen. Auch eine potenzielle Funktion der vorhandenen Gehölze als Brut- bzw. Fortpflanzungshabitat für Vogelarten ist nicht gänzlich auszuschließen. Die Bäume innerhalb des Plangebietes wiesen keine auffälligen Höhlungen, Stammrisse oder abstehende Rinde auf, so dass eine Eignung als Sommerquartiere für Fledermäuse sowie als Brutstätte für Vögel nicht angenommen wird. Der nordöstliche Teil des Plangebietes (Ackerfläche) kann eine Lebensraumfunktion für Offenlandlandarten übernehmen. Die übrigen Bereiche des Plangebietes besitzen, auf Grund der vorhandenen Strukturen (Hausgärten, Wohnbebauung) keine Lebensraumeignung für Offenlandarten. Die Gebäude im angrenzenden Siedlungsbereich sind allenfalls gering geeignet, gebäudebewohnenden Tierarten eine Quartiermöglichkeit zu bieten. Es wurden keine Nisthabitate von Vogelarten im Bereich der angrenzenden Gebäudefassaden und -dächer festgestellt. Ein Vorkommen von streng geschützten Fledermausarten in oder an den Gebäuden kann nicht ausgeschlossen werden. Da die Gebäude im Zuge der FNP-Änderung bzw. Bebauungsplanung nicht verändert werden, wird eine artenschutzrechtliche Relevanz ausgeschlossen. Die in der Umgebung des Plangebietes befindlichen Hausgärten weisen einen gering strukturierten Bestand auf und übernehmen bestenfalls eine Funktion als nichtessenzielles Teilhabitat häufiger und verbreiteter Tierarten.

29 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums Konfliktanalyse und Ermittlung von Konfliktarten Als Konfliktarten werden Tierarten angesehen, deren vorhabensspezifische Betroffenheit nicht generell auszuschließen ist. Die Definition von Konfliktarten ist das Untersuchungsergebnis der Stufe I der Artenschutzprüfung. Im Zuge der Stufe II ist bei Bedarf für diese Arten eine differenzierte Art-für-Art-Betrachtung durchzuführen. Diese Untersuchungen sollen dazu dienen, bei Bedarf artspezifische Vermeidungsund Ausgleichsmaßnahmen zu definieren, um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern Häufige und verbreitete Vogelarten Entsprechend dem geltenden Recht unterliegen alle europäischen Vogelarten den Artenschutzbestimmungen des 44 Abs. 1 BNatSchG. Damit ist auch die vorhabensspezifische Erfüllung der Verbotstatbestände gegenüber häufigen und verbreiteten Vogelarten (s. g. Allerweltsarten wie Amsel, Buchfink und Kohlmeise) zu prüfen. Bei den häufigen und ungefährdeten Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG tritt eine Verletzung des Schädigungsverbotes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG) nicht ein, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies gilt auch für damit verbundene, unvermeidbare Beeinträchtigungen der wild lebenden Tiere für das Tötungs-/Verletzungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Das Eintreten unvermeidbarer Beeinträchtigungen wird durch die Einhaltung der folgenden Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt: Zur Vermeidung der Verbotstatbestände sollte eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums kann durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind. Die Aktivitäten der Baumaßnahme (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandene befestigte Flächen oder zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können.

30 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 27 Das Vorhaben entspricht dem Regelfall, so dass von einer vertiefenden Betrachtung der häufigen und verbreiteten Vogelarten im Rahmen der Konfliktanalyse abgesehen werden kann Planungsrelevante Arten Im Untersuchungsgebiet gibt es Hinweise auf das Vorkommen von drei Fledermausarten, 21 Vogelarten und einer Amphibienart. Infolge der Habitatansprüche der Arten, der im Untersuchungsgebiet vorkommenden Biotopstrukturen und der dargestellten Wirkfaktoren kann ein potenzielles Vorkommen bzw. eine potenzielle vorhabensbedingte Betroffenheit für einige der im Rahmen der Datenrecherche ermittelten Arten im Vorfeld ausgeschlossen werden. Da nichtessenzielle Nahrungsflächen nicht zu den Schutzobjekten des 44 Abs. 1 BNatSchG gehören, ist eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit für Arten, welche das Untersuchungsgebiet als nichtessenzielles Nahrungshabitat nutzen, nicht gegeben. In der folgenden Tabelle werden die im Rahmen der Datenrecherche ermittelten Arten dargestellt und eine Voreinschätzung einer möglichen Betroffenheit durch das Vorhaben vorgenommen (Stufe I). Für die ermittelten Konfliktarten wird im Weiteren eine Art-für-Art-Betrachtung (Stufe II) durchgeführt.

31 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 28 Tab. 3 Für das Untersuchungsgebiet recherchierten planungsrelevante Tierarten und Darstellung der Konfliktarten. Art Säugetiere Datenquelle/ Status relevante Wirkfaktoren Erfüllung Verbotstatbestand BNatSchG 44 Abs. 1 möglich Nr. 1 Nr. 2 Nr.3 Konfliktart Abendsegler FIS/A. v.. keine nein Große Bartfledermaus FIS/A. v. keine nein Zwergfledermaus FIS/A. v. keine nein Vögel Baumpieper FIS/B keine nein Eisvogel FIS/B keine nein Feldlerche FIS/B Verlust von potentiellen Brutstandorten Feldschwirl FIS/B keine nein Feldsperling FIS/B keine nein Graureiher Sichtung/A. v. keine nein Grauspecht FIS/B keine nein Habicht Fis/B LINFOS/B keine ja nein Kleinspecht FIS/B keine nein Mäusebussard FIS/B keine nein Mehlschwalbe FIS/B keine nein Neuntöter FIS/B keine nein Rauchschwalbe FIS/B keine nein Sperber FIS/B keine nein Tafelente FIS/R keine nein Turmfalke FIS/B keine nein Turteltaube FIS/B keine nein Uferschwalbe FIS/B keine nein Waldkauz FIS/B keine nein Waldohreule FIS/B keine nein Wespenbussard FIS/B keine nein

32 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 29 Fortsetzung Tab.3 Art Amphibien Datenquelle/ Status relevante Wirkfaktoren Erfüllung Verbotstatbestand BNatSchG 44 Abs. 1 möglich Nr. 1 Nr. 2 Nr.3 Konfliktart Geburtshelferkröte FIS/A. v keine nein Erläuterungen Datenquelle/Status: Datenquelle: FIS = Fachinformationssystem, LINFOS = Landschaftsinformationssammlung Status: B = sicher brütend, A. v. = Art vorhanden, R = rastend Zusammenfassende Betrachtung der Nichtkonfliktarten Fledermäuse Das Plangebiet und die nähere Umgebung sind nicht geeignet, eine Funktion als Quartierstandort oder essenzielles Teilhabitat für Fledermausarten zu übernehmen. Der Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus, da als Sommer- und Winterquartiere vor allem Baumhöhlen in Wäldern und Parklandschaften genutzt werden. Als Jagdgebiete bevorzugt die Art offene Lebensräume, die einen hindernisfreien Flug ermöglichen. In großen Höhen zwischen 10 bis 50 m jagen die Tiere über großen Wasserflächen, Waldgebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen sowie beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich (LANUV 2016A). Große Bartfledermäuse sind Gebäude bewohnende Fledermäuse, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommen. Als Jagdgebiete werden geschlossene Laubwälder mit einer geringen bis lückigen Strauchschicht und Kleingewässern bevorzugt. Außerhalb von Wäldern jagen sie auch an linienhaften Gehölzstrukturen in der Offenlandschaft, über Gewässern, Gärten und in Viehställen (LANUV 2016A). Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht (LANUV 2016A). Eine Eignung des Plangebiets und der näheren Umgebung als nichtessenzielles Nahrungshabitat der Fledermausarten kann nicht komplett ausgeschlossen werden. Nahrungshabitate fallen nicht unter den Schutzzweck des 44 Abs. 1 BNatSchG. Eine Ausnahme davon liegt vor, wenn aufgrund des Wegfalls des Nahrungshabitats

33 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 30 die lokale Population in ihrem Bestand gefährdet ist. Diese indirekten Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch den Wegfall von Nahrungshabitaten könnten angenommen werden, wenn das betroffene Nahrungshabitat in einem direkten räumlichen Bezug zu diesen steht und andere adäquate Nahrungshabitate nicht verfügbar sind. Dies ist in der untersuchten Situation nicht der Fall, die ökologische Funktion potenziell betroffener Nahrungshabitate wird im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit der Fledermäuse gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG kann daher ausgeschlossen werden. Vögel Horstbrüter Im Bereich des Plangebietes und der näheren Umgebung wurden keine Horstbäume festgestellt. Eine Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhehabitat für die folgenden Horstbrüter wird nicht erwartet. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der folgenden Arten gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG wird daher ausgeschlossen: Graureiher Mäusebussard Wespenbussard Habicht Sperber Höhlenbrüter Der Feldsperling besiedelt die halboffene Agrarlandschaft mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und Waldrändern. Darüber hinaus kommt er in den Randbereichen ländlicher Siedlungen vor, wo er in Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen lebt. Der typische Lebensraum des Grauspechtes ist gekennzeichnet durch alte, strukturreiche Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich besiedelt der Kleinspecht strukturreiche Parkanlagen, alte Villen- und Hausgärten sowie Obstgärten mit altem Baumbestand. Wichtig ist zudem ein Vorkommen eines hohen Alt- und Totholzanteils. Der Waldkauz bewohnt die strukturreiche Kulturlandschaft mit einem ausreichenden Nahrungsangebot.

34 Stufe I Vorprüfung des Artenspektrums 31 Auf Grund der oben genannten Lebensraumansprüche sowie des Fehlens geeigneter Baumhöhlen, wird ein Vorkommen von Höhlenbrütern im Bereich des Plangebietes nicht erwartet. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der folgenden Arten gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG wird daher ausgeschlossen: Feldsperling Kleinspecht Grauspecht Waldkauz Wald-, Gehölz- und Gebüschbrüter Ein Vorkommen der folgenden Wald-, Gehölz- und Gebüschbrüter kann in der Umgebung des Plangebiets auf Grund geeigneter Strukturen nicht ausgeschlossen werden. Infolge der Ortsrandlage sind die folgenden Arten innerhalb des Plangebiets jedoch nicht zu erwarten. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG wird daher ausgeschlossen. Neuntöter Waldohreule Turteltaube Gebäudebrüter Die Mehlschwalbe bevorzugt frei stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten. Die Rauchschwalbe brütet in Viehställen, Scheunen und Hofgebäuden innerhalb der extensiven Kulturlandschaft. Gebäude mit geeigneten Nischen, die dem Turmfalken als Brutstandort dienen könnten, sind in dem Plangebiet nicht vorhanden. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG für folgende Gebäude bewohnende Vogelarten kann ausgeschlossen werden: Mehlschwalbe Turmfalke Rauchschwalbe Halboffenlandarten / Offenlandarten Der Baumpieper bewohnt offenes bis halboffenes Gelände mit höheren Gehölzen als Singwarten und einer strukturreichen Krautschicht. Geeignete Lebensräume sind sonnige Waldränder, Lichtungen, Kahlschläge, junge Aufforstungen und lichte Wälder. Der Lebensraum der Feldlerche ist die offene Feldflur, wobei sie reich strukturierte Äcker, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete bewohnt. Auf Grund des Fehlens von gebüschreichen, feuchten Extensivgrünländern, größeren Waldlichtungen, grasreichen Heidegebieten und Verlandungszonen von Gewässern ist ein Vorkommen des Feldschwirls nicht zu erwarten.

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