Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung

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1 An alle Kreisverwaltungen, Versicherungsämter, Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen in Rheinland-Pfalz sowie an alle Auskunfts- und Beratungsstellen und Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 15. Dezember 2016 Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich zum 1. Januar 2017 Änderungen, über die wir Sie informieren möchten. Des Weiteren möchten wir Sie auf die wichtigsten Änderungen in den Antragsformularen hinweisen. Das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) ist am 13. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 2838) veröffentlicht worden. Damit treten die ersten Rechtsänderungen, z. B. 101 Abs. 1a SGB VI, schon am 14. Dezember 2016 in Kraft. INHALT: 1. Flexirentengesetz Versicherungs- und Beitragsrecht Versicherungsfreiheit Freiwillige Versicherung Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse Versicherungsfreiheit Übergangsrecht Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit Übergangsrecht Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenzen Neue Hinzuverdienstmöglichkeiten Neue Verfahrensweise bei der Ermittlung und Berücksichtigung von Hinzuverdienst Erleichterte Rückforderung von überzahlten Renten aufgrund des Hinzuverdienstes Neuberechnung zur Rentenanpassung Teilrentenbezug Früherer Rentenbeginn bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Erweiterte Rentenauskünfte Informationen zum neuen Recht Besondere Rentenauskünfte zum Ausgleich von Rentenabschlägen 9 Seite 1 von 20

2 2. Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung zum Versicherungspflicht als nichterwerbsmäßige Pflegeperson Neue Pflegegrade und bisherige Pflegestufen Beitragspflichtige Einnahmen ab Wegfall der Geringfügigkeitsgrenze als nichterwerbsmäßige Pflegeperson Übergangsrecht Hinweis und Empfehlung Beitragssatzerhöhung zur sozialen Pflegeversicherung ab Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen Neuer eigener Versicherungspflichttatbestand für Waisenrenten ab SGB IV Änderungsgesetz Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze Erstattung von nach dem gezahlten freiwilligen Beiträgen Anrechnung von Beitragszeiten während Altersrentenbezug im Herkunftsland Aufforderung zur Rentenantragstellung durch das Jobcenter Altersrente für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit beziehungsweise nach Altersteilzeitarbeit Anhebung der Regelaltersgrenze Rechengrößen und Beitragssatz in der Rentenversicherung für das Jahr Weiterentwicklung der Rentenbewilligungsbescheide Fundstelle und Ansprechpartner Verfasser 17 Anlage 1 Anlage 2 Rechengrößen, Beitragssatz und Geringfügigkeitsgrenze in der Rentenversicherung für das Jahr Aktualisierte Bezeichnungen der Anlagen zum Rentenbescheid (Veränderung der Rentenbewilligungsbescheide zweiter Schritt) Flexirentengesetz Bei der sogenannten Flexirente handelt es sich um die Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. D. h., flexibles Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze und darüber hinaus wird gefördert. Grund ist u. a. der Anstieg der Personen, die im Alter weiter arbeiten. Waren es im Jahre 2000 bei den 60 bis 64-jährigen Personen noch rund 20 Prozent, so sind es gegenwärtig mehr als 50 Prozent, die weiter arbeiten. Hierzu wurden die Hinzuverdienstgrenzen angepasst und die Möglichkeiten zur Zahlung ergänzender Beitragszahlung erweitert. Die Zeitpunkte des In Kraft Tretens sind unterschiedlich. 1.1 Versicherungs- und Beitragsrecht Änderungen der Vorschriften im Einzelnen: Seite 2 von 20

3 1.1.1 Versicherungsfreiheit Künftig sind abhängig Beschäftigte und selbständig tätige Bezieher einer Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze versicherungsfrei ( 5 Abs. 4 SGB VI). Dies gilt auch für ausländische Altersrenten. Es besteht jedoch die Möglichkeit schriftlich auf die Versicherungsfreiheit nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze zu verzichten. D.h. bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit besteht weiterhin Versicherungspflicht mit entsprechender Zahlung von Pflichtbeiträgen, die sich rentensteigernd auswirken. Die Abgabe der Verzichtserklärung erfolgt gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber; selbständig Tätige geben die Erklärung beim Rentenversicherungsträger ab. Die Verzichtserklärung wirkt ab dem Folgetag des Eingangs beim Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger oder einem festgelegten Ab-Datum in der Zukunft. Minijobber, die auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, können keine Verzichtserklärung mehr abgeben. Inkrafttreten: Freiwillige Versicherung Nach 7 Abs. 2 SGB VI ist eine freiwillige Versicherung nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze nicht (mehr) zulässig nach bindender Bewilligung einer Altersvollrente oder für Zeiten des Bezugs einer Altersvollrente. Inkrafttreten: Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Da künftig Versicherungsfreiheit wegen des Bezugs einer Altersvollrente erst nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze eintritt, ist der (alleinige) Arbeitgeberbeitrag künftig auch erst ab diesem Zeitpunkt zu zahlen ( 172 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Inkrafttreten: Seite 3 von 20

4 1.1.4 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich Eine Beitragszahlung nach 187 Abs. 4 SGB VI zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften ist künftig erst dann ausgeschlossen, wenn eine Altersvollrente bindend bewilligt wurde und der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Inkrafttreten: Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Die Möglichkeit nach 187a SGB VI zur Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente ergeben, wird bereits ab Vollendung des 50. Lebensjahres eröffnet. Je Kalenderjahr sind maximal zwei Teilzahlungen möglich. Das Recht zur Beitragszahlung kann künftig bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden: Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen einer besonderen Rentenauskunft nach 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI erklärt haben, eine bestimmte Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage dieser besonderen Rentenauskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Altersrente, für die die besondere Rentenauskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder eine abschlagsfreie Altersrente bezogen werden kann (eine "Rentenoptimierung" soll hierdurch verhindert werden). Inkrafttreten: Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse Eine Beitragszahlung nach 187b Abs. 2 SGB VI ist künftig erst dann ausgeschlossen, wenn eine Altersvollrente bindend bewilligt wurde und der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde Versicherungsfreiheit Übergangsrecht Seite 4 von 20

5 Die Vorschrift des 230 Abs. 9 SGB VI regelt das Fortbestehen der Versicherungsfreiheit für abhängig Beschäftigte und selbständig tätige Personen, die am bereits eine vorzeitige Altersvollrente beziehen. Diese sollen in ihrer am ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei bleiben. Es besteht die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Der Verzicht gilt für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit auch über die Regelaltersgrenze hinaus. Inkrafttreten: Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit Übergangsrecht Für Beschäftigte, die nach 230 Abs. 9 SGB VI wegen des Bezugs einer Altersvollrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, ist weiterhin nur der Arbeitgeberbeitrag zu zahlen. Inkrafttreten: Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte Eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist künftig erst dann ausgeschlossen, wenn eine Altersvollrente bindend bewilligt wurde und der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Inkrafttreten: Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenzen Neue Hinzuverdienstmöglichkeiten Die bisherige monatliche Grenze von 450 Euro wird aufgegeben. Künftig sollen Rentner (bei Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) vor Erreichen der Regelaltersgrenze Euro (Jahreshinzuverdienstgrenze; das sind monatlich 525 Euro) anrechnungsfrei hinzuverdienen können. Ein über diesen Betrag hinausgehender Hinzuverdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Liegt die Summe aus gekürzter Rente (Teilrente) und dem Hinzuverdienst über dem Hinzuverdienstdeckel (Entgeltpunkte aus den höchsten Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre), wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Jahreshinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Bei einem Durchschnittsverdiener wären dies im Jahr ,75 Euro monatlich. Seite 5 von 20

6 Die anzurechnenden Arten des Hinzuverdienstes ändern sich nicht. Eine Übergangsregelung sorgt dafür, dass bei Bezug einer Teilrente am die günstigere Hinzuverdienstregelung angewandt wird. D. h. die Hinzuverdienstgrenzen, die bis gelten, sind in diesen Übergangsfällen weiter anzuwenden. Berechnung des Hinzuverdienstdeckels Höhe des Hinzuverdienstdeckels = Höhe des maximal anzurechnenden Hinzuverdienstes. 1. höchste Summe der Entgeltpunkte (EP) aus den letzten 15 Kalenderjahren ("bestes Jahr") multipliziert mit eines Kalenderjahres aus Beitragszeiten, beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ( 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) bei Altersrenten: vor Beginn der ersten Rente bei EM-Renten: vor Eintritt der Erwerbsminderung 2. Bezugsgröße des Jahres mit Hinzuverdienst für 2017: Euro im Monat 3. Mindesthinzuverdienstdeckel Beispiel: bei Altersrenten und Rente wegen voller EM: 525 Euro (6.300 Euro / 12) + Monatsbetrag der Vollrente Bei einer Rente wegen teilweiser EM: (0,81 X Euro X höchste EP in den letzten 15 Jahren vor Eintritt EM [mindestens 0,5 EP] / 12) + Monatsbetrag der Vollrente wegen teilweiser EM Betrag der Vollrente: Euro Der höchste Verdienst aus den letzten 15 Jahren zur Berechnung des Hinzuverdienstdeckels ergibt 1 Entgeltpunkt. Der Hinzuverdienst beträgt im Jahr Euro. Lösung: Der jährliche Hinzuverdienst von Euro (monatlich Euro) übersteigt die Hinzuverdienstgrenze von Euro um Euro. Schritt 1: 40 %-Anrechnung auf die Monatsrente mit dem überschreitenden Betrag: Euro : 12 = 975 Euro (auf den Monat gerechnete Überschreitung) 975 Euro x 40 % = 390 Euro (Anrechnung auf den Monat) Seite 6 von 20

7 Die Rente von Euro kürzt sich um 390 Euro auf 810 Euro (Teilrente in Höhe von 67,50 Prozent). Schritt 2: Prüfung 100 %-Anrechnung (Hinzuverdienstdeckel) 810 Euro (gekürzte Rente) Euro (monatlicher Hinzuverdienst) = Euro. Der Hinzuverdienstdeckel von Euro wird nicht erreicht. Es erfolgt keine weitere Anrechnung Neue Verfahrensweise bei der Ermittlung und Berücksichtigung von Hinzuverdienst Der voraussichtliche Hinzuverdienst wird künftig zu jedem eines Jahres (Überprüfungszeitpunkt) beziehungsweise ab Erreichen der Regelaltersgrenze für das laufende und für das folgende Jahr bis zum des nächsten Jahres prognostiziert. Dieser Hinzuverdienst wird jeweils der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von Euro gegenübergestellt und ist maßgebend für die Festsetzung der Rente für die Zeit ab und ab dem kommenden Der zunächst prognostizierte Hinzuverdienst für das Vorjahr wird zum darauf folgenden mit dem tatsächlich erzielten Hinzuverdienst rückschauend centgenau verglichen ("Spitzabrechnung") und die Rente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hinzuverdienstes für das Vorjahr bis zum rückwirkend neu berechnet. Für die Zeit vom bis des laufenden Jahres verbleibt es weiterhin bei der Prognose Erleichterte Rückforderung von überzahlten Renten aufgrund des Hinzuverdienstes Sind Renten aufgrund des Hinzuverdienstes überzahlt, wird die Korrektur des Bescheides künftig erleichtert werden. Das bedeutet, dass weder eine Anhörung nach 24 SGB X, noch die besondere Aufhebungsvorschriften der 44, 45, 48 SGB X anzuwenden sind. Beträgt darüber hinaus die Gesamtüberzahlung nicht mehr als 200 Euro, kann dieser Betrag sofort bei der Rente einbehalten werden, wobei auch eine Ratenzahlung von bspw. 4 x 50 Euro möglich ist. Für den Einbehalt bei der Rente ist eine Einverständniserklärung des Versicherten notwendig, die jedoch widerrufen werden kann. Die Erklärung kann im Rentenantrag abgegeben werden oder aber auch später. Inkrafttreten: Neuberechnung zur Rentenanpassung Zuschläge an Entgeltpunkten aufgrund der Beschäftigung nach Beginn der Altersrente werden nach Erreichen der Regelaltersgrenze und anschließend immer zum neu berechnet und erhöhen so die Rente. Dabei ändern sich auch die Zugangsfaktoren. Seite 7 von 20

8 Inkrafttreten: Teilrentenbezug Unabhängig vom Hinzuverdienst können künftig Rentner (bei Bezug einer Altersrente) eine Teilrente wählen. Diese Teilrente muss mindestens 10 Prozent und kann maximal 99 Prozent betragen. Sie darf jedoch nicht höher sein als eine Teilrente unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes. Inkrafttreten: Früherer Rentenbeginn bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Um Sicherungslücken zu schließen, in der die Nahtlosigkeit von Leistungen aus der Sozialversicherung nicht gegeben ist, werden künftig befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung unter bestimmten Voraussetzungen früher gezahlt. Die Rente beginnt dann taggenau unmittelbar im Anschluss an diese Leistung. Beispiel: Leistungsfall bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit: Rentenbeginn nach 101 Abs. 1 SGB VI: (Recht bis zum ) Die Zahlung des Krankengeldes ist am ausgeschöpft und wird eingestellt. Der Rentenantrag wurde am gestellt. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt nach dem künftigen 101 Abs. 1a SGB VI bereits ab dem (Recht seit dem ) Inkrafttreten: Erweiterte Rentenauskünfte Im Rahmen des Flexirentengesetzes werden auch Anpassungen in Rentenauskünften vorgenommen Informationen zum neuen Recht Versicherte werden gezielt über ihre Gestaltungsmöglichkeiten des bezüglich Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand informiert. Ab Januar 2017 wird in der Rentenauskunft, die Versicherte ab dem Alter von 55 Jahren erhalten, zunächst ein Hinweis darauf gegeben, dass sich aufgrund des Flexirentengesetzes ab Juli 2017 die Seite 8 von 20

9 Regelungen für die Inanspruchnahme einer Teilrente und die Berücksichtigung von Hinzuverdienst ändern werden. In einer weiteren Stufe voraussichtlich ab dem zweiten Quartal 2017 werden auch die textlichen und ggf. rechnerischen Aussagen der Rentenauskunft zum Hinzuverdienst an das neue Recht angepasst. Jedoch können auch künftig keine konkreten Aussagen zur Höhe des Hinzuverdienstes getroffen werden Besondere Rentenauskünfte zum Ausgleich von Rentenabschlägen Aktuell können Versicherte Abschläge bei ihrer Rente durch Sonderzahlung ausgleichen. Dies war bisher frühestens ab einem Alter von 55 Jahren möglich, bei berechtigtem Interesse auch schon früher. Künftig kann diese Auskunft auf Antrag bereits mit dem 50. Lebensjahr erteilt werden, im Einzelfall bei Begründung eines berechtigten Interesses auch bereits vorher. Ergänzende Info hierzu: Ab Januar 2017 wird der Renteninformation für die Versicherten, die demnächst das 50. Lebensjahr vollenden, ein Beiblatt beigefügt. Mit ihm wird auf die Möglichkeit der Beantragung einer Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres und die Möglichkeit des Ausgleichs von Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ( 187a SGB VI) hingewiesen. Hinweis: Nach Ablauf des Monats nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht auch künftig kein Anspruch auf Erteilung einer Rentenauskunft. Diese letzte Rentenauskunft erhält der Versicherte somit weiterhin im 64. Lebensjahr. Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung zum Versicherungspflicht als nichterwerbsmäßige Pflegeperson Durch die grundlegenden Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung ergeben sich auch Änderungen für nichterwerbsmäßig tätige Pflegepersonen ab Die Versicherungspflicht nach 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI als nichterwerbsmäßige Pflegeperson wird fortgeführt. Ab Seite 9 von 20

10 besteht diese, wenn ein Pflegebedürftiger im Sinne des 14 SGB XI mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird und wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder der privaten Pflegepflichtversicherung hat. Dies gilt auch, wenn die Mindestpflegestundenzahl beziehungsweise die Mindestanzahl an Pflegetagen nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger ("Additionspflege") erreicht wird. Sofern der Mindestpflegeumfang von zehn Stunden an mindestens zwei Tagen in der Woche bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht wird, erstreckt sich die Versicherungspflicht auch auf daneben in geringerem Umfang ausgeübte Pflegetätigkeiten, soweit diese die weiteren Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllen Neue Pflegegrade und bisherige Pflegestufen Die bisherigen drei Pflegestufen werden ab durch fünf Pflegegrade abgelöst beziehungsweise in diese überführt. Die Feststellung der Pflegegrade erfolgt durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen ohne Antrag. Tabelle 1: Pflegegrad / Bisherige Pflegestufe Pflegegrad 1 Erläuterung Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Dieser Pflegegrad kommt nur für neu eingestufte Personen ab in Betracht Bisherige Pflegestufe -/ Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 0* oder 1** 1* oder 2** 2* oder 3** 3* Seite 10 von 20

11 * Bei der Umgruppierung der Menschen mit beeinträchtigter Alltagskompetenz gilt die Grundregel "Erhöhung um 2". ** Bei der Umgruppierung der Menschen mit körperlichen Einschränkungen gilt die Grundregel "Erhöhung um 1" Beitragspflichtige Einnahmen ab Wesentliche Änderungen ergeben sich in Bezug auf die beitragspflichtigen Einnahmen nach 166 Abs. 2 SGB VI. Diese beruhen auf dem Grad der Pflegebedürftigkeit der Gepflegten sowie der Bezugsgröße und von der Art der gewählten Leistung aus der Pflegeversicherung. Tabelle 2: Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen sowie deren Auswirkung auf die Rentenhöhe Seite 11 von 20 Grundlage in Prozent der Bezugsgröße in Höhe von Euro monatlich ab Art der gewählten Leistung aus der Pflegeversicherung Pflegegrad Rentenzuwachs monatlich ca. 1 -/- -/- -/- 2 18,90 Prozent Pflegesachleistung nach 36 SGB XI 22,95 Prozent Kombinationsleistungen nach 38 SGB XI 27,00 Prozent Pflegegeld nach 37 SGB XI 3 30,10 Prozent Pflegesachleistung nach 36 SGB XI 36,55 Prozent Kombinationsleistungen nach 38 SGB XI 43,00 Prozent Pflegegeld nach 37 SGB XI 4 49,00 Prozent Pflegesachleistung nach 36 SGB XI 59,50 Prozent Kombinationsleistungen nach 38 SGB XI 70,00 Prozent Pflegegeld nach 37 SGB XI 5 70,00 Prozent Pflegesachleistung nach 36 SGB XI 85,00 Prozent Kombinationsleistungen nach 38 SGB XI 100,00 Prozent Pflegegeld nach 37 SGB XI 5,54 Euro 6,72 Euro 7,91 Euro 8,82 Euro 10,71 Euro 12,60 Euro 14,36 Euro 17,43 Euro 20,51 Euro 20,51 Euro 24,91 Euro 29,30 Euro

12 Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege einer pflegebedürftigen Person gemeinsam aus, sind die beitragspflichtigen Einnahmen aufzuteilen ( 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Für jede Pflegeperson sind die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend des prozentualen Umfangs ihrer jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand zugrunde zu legen Wegfall der Geringfügigkeitsgrenze als nichterwerbsmäßige Pflegeperson Die Regelung des 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI, wonach Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen nichterwerbsmäßigen Pflegetätigkeit vorliegt, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage nach 166 Abs. 2 SGB VI für eine oder mehrere Pflegetätigkeiten insgesamt 400 Euro monatlich nicht übersteigt, wird zum gestrichen Übergangsrecht Bei nichterwerbsmäßigen Pflegepersonen, für die am Versicherungs- und Beitragspflicht bestand, wird die Versicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fortgeführt ( 141 SGB XI). Die nach dem bis zum geltenden Recht ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen bleiben weiterhin maßgebend, wenn diese höher sind, als jene ab dem Diese Bestandsschutzregelung endet, wenn nach dem ab dem geltenden Recht festgestellt wird, dass für den Pflegebedürftigen keine Pflegebedürftigkeit nach 14 und 15 SGB XI mehr vorliegt, die pflegende Person keine Pflegeperson im Sinne des 19 SGB XI mehr ist, in Ausschlussgrund nach 3 Satz 2 oder 3 SGB VI eintritt oder eine Änderung in den Pflegeverhältnissen eintritt, die nach 166 Abs. 2 SGB VI zu einer Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen führt (zum Beispiel wegen der Feststellung eines höheren Pflegegrades beim Pflegebedürftigen) Hinweis und Empfehlung Insbesondere wegen des Inkrafttretens des Flexirentengesetzes zum wird grundsätzlich allen Pflegepersonen, die aufgrund dieser nichterwerbsmäßigen Pflegetätigkeit noch nicht rentenversichert sind und die Regelaltersgrenze auch noch nicht erreicht haben (ab 2017: 65. Lebensjahr und 6 Monate) empfohlen, sich bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen zu melden und sich nach einer evtl. Rentenversicherungspflicht zu erkundigen. Dies gilt auch für Bezieher Seite 12 von 20

13 einer Altersvollrente, weil ab die Rentenversicherungspflicht als nichterwerbsmäßige Pflegeperson erst nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze endet. Das Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom zur "Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen" finden Sie auch auf der Internetseite der Rentenversicherung - Infos für Experten - Arbeitgeber & Steuerberater - summa summarum - Rundschreiben - Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Rückfragen zur nichterwerbsmäßigen Pflegetätigkeit an Robert Bozidarevic, Telefon: Beitragssatzerhöhung zur sozialen Pflegeversicherung ab Bereits mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) stieg der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung auf 2,35 Prozent beziehungsweise 2,6 Prozent für Kinderlose. Zum wird eine weitere Steigerung um 0,2 Prozentpunkte dazu kommen. Somit beträgt der Beitragssatz künftig 2,55 Prozent beziehungsweise 2,8 Prozent für Kinderlose. Die Rentenbezieher werden über die Beitragssatzsteigerung in der sozialen Pflegeversicherung wie gewohnt per Kontoauszugsverfahren informiert. Rückfragen zum Beitragssatz an Andreas Rieg, Telefon: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen Seit dem beträgt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen 14,6 Prozent. Dieser wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer beziehungsweise Rentner und Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherung getragen. Zusätzlich wird bis zum eines jeden Jahres ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag ( 242a SGB V) für das Folgejahr festgelegt, den die Arbeitnehmer beziehungsweise Rentner selbst tragen müssen. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt zur Zeit 1,1 Prozent und wird sich auch im Jahr 2017 nicht ändern. Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: Neuer eigener Versicherungspflichttatbestand für Waisenrenten ab Seite 13 von 20

14 Aufgrund des E-Health-Gesetzes wird unter anderem ab dem ein eigener Versicherungspflichttatbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung für Waisenrenten eingeführt. Waisen, die die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllen und diese Rente beantragt haben, sind künftig ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sofern sie nicht zuletzt privat krankenversichert waren oder im Ausland vorrangig krankenversichert sind. In der Folge tritt ebenso Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein. Für diejenigen Waisen, die aufgrund einer Beschäftigung (insbesondere im Rahmen einer Berufsausbildung) krankenversicherungspflichtig sind, wird der neue Versicherungspflichttatbestand "Waisenrentenbezug" dagegen nachrangig sein. Von diesem neuen Versicherungspflichttatbestand werden nicht nur "Neurenten" erfasst, sondern auch alle Bestandsrenten, die nach geltendem Recht entweder als Rentner krankenversicherungspflichtig oder beitragsfrei familienversichert sind oder eine freiwillige Mitgliedschaft begründet haben. Für Waisen, die aufgrund des neuen Versicherungspflichttatbestandes "Waisenrentenbezug" krankenversicherungspflichtig sind beziehungsweise werden, ist die Waisenrente bis zum Erreichen der für die Familienversicherung maßgebenden Altersgrenzen (vgl. 10 Abs. 2 SGB V) beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf den von der Waise zu tragenden Beitragsanteil. Der Rentenversicherungsträger hingegen hat den hälftigen Beitragsanteil aus der Waisenrente dennoch zu zahlen. Die Beitragsfreiheit bezieht sich auch auf den Zusatzbeitrag nach 242 SGB V, sowie die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: SGB IV Änderungsgesetz 5.1 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze Der Personenkreis, der zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigt ist, wurde um die Personen im Sinne des 286g SGB VI ergänzt. Dadurch wird erreicht, dass durch die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, die allgemeine Wartezeit erfüllt werden kann. Inkrafttreten: Erstattung von nach dem gezahlten freiwilligen Beiträgen Durch 286g SGB VI wurde die Möglichkeit der Erstattung von nach dem gezahlten freiwilligen Beiträgen geschaffen, wenn Kindererziehungszeiten durch Bescheid festgestellt wurden, die Seite 14 von 20

15 nachträglich von der Anrechnung nach 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI (in der Fassung vom ) ausgeschlossen sind und ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Betroffen sind hiervon Versicherte (in der Regel Beamtinnen), bei denen Kindererziehungszeiten für vor dem geborene Kinder mit Bescheid vorgemerkt wurden und die freiwillige Beiträge zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gezahlt haben und denen dann aufgrund der Rechtsänderung zum die Kindererziehungszeiten wieder aberkannt wurden. Die Erstattung dieser freiwilligen Beiträge erfolgt in voller Höhe. Es ist denkbar, dass entsprechende freiwillige Beiträge bereits zur Hälfte nach 210 SGB VI erstattet wurden. Die Erstattung der anderen Hälfte ist nun möglich. Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Sach- oder Geldleistung in Anspruch genommen wurde. Erstattet werden dann lediglich danach gezahlte Beiträge. Inkrafttreten: Rückfragen an Helmut Gärtner, Telefon: Anrechnung von Beitragszeiten während Altersrentenbezug im Herkunftsland Bisher konnten Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente im Herkunftsland zurückgelegt wurden, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach dem FRG anerkannt (angerechnet) werden ( 19 Abs. 3 FRG). Die Vorschrift wurde an die stufenweise ansteigende Altersgrenze für die Regelaltersrente angepasst. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des Absatzes 3 können nunmehr Beitragszeiten während des Bezugs einer fremden Altersrente bis "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" nach dem FRG anerkannt (angerechnet) werden. Inkrafttreten: Rückfragen an Ingeborg Mattern, Telefon: Aufforderung zur Rentenantragstellung durch das Jobcenter Gemäß 12a SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente zu beantragen, d. h., das Jobcenter darf die Versicherten auffordern einen Altersrentenantrag zu stellen, auch wenn die Altersrente mit Abschlägen behaftet ist, soweit dies nicht der Unbilligkeit entspricht. Zum wird die Unbilligkeitsverordnung um einen Punkt ergänzt. Demnach werden Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Erwerbsfähige) nicht mehr zum Seite 15 von 20

16 Eintritt in eine vorgezogen Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde. Es ist weiterhin so, dass die Unbilligkeit vom Jobcenter zu prüfen ist. Ab Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten geht der Rentenversicherungsträger davon aus, dass dies geprüft wurde. Der Versicherte hat dann ein eingeschränktes Dispositionsrecht. Inkrafttreten: Rückfragen an Stefanie Munser, Telefon: Altersrente für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit beziehungsweise nach Altersteilzeitarbeit Altersrente für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit beziehungsweise nach Altersteilzeit erhalten nur noch Versicherte, die vor dem geboren sind. Rückfragen an Stefanie Munser, Telefon: Anhebung der Regelaltersgrenze Die Regelaltersgrenze liegt bei Versicherten des Jahrgangs 1952 bei 65 Jahren und 6 Monaten. Rückfragen an Stefanie Munser, Telefon: Rechengrößen und Beitragssatz in der Rentenversicherung für das Jahr 2017 Ab dem gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung neue Werte. Diese können der beigefügten Übersicht "Rechengrößen und Beitragssatz" entnommen werden. Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,7 Prozent. Rückfragen an Robert Bozidarevic, Telefon: Weiterentwicklung der Rentenbewilligungsbescheide Die Überarbeitung der Rentenbewilligungsbescheide geht voran. Mit einem weiteren Schritt werden die Bescheide ansprechender gestalten sowie persönlicher und verständlicher zu formuliert. Folgende Veränderungen haben wir umgesetzt: Es wird eine neue Anlage "Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten" eingeführt. Sie wird vor der Anlage "Versicherungsverlauf" eingefügt, der ehemaligen Anlage 2. Die neue Anlage enthält Seite 16 von 20

17 Entscheidungen mit Auswirkung auf die Angaben im Versicherungsverlauf, insbesondere die Entscheidungen über die Anerkennung oder Ablehnung rentenrechtlicher Zeiten, die bisher im ersten Teil des Bescheids dargestellt wurden, sowie die bisherigen Inhalte der Anlage "Zeiten mit Tabellenwerten" (ehemalige Anlage 10). Die Anlage "Zeiten mit Tabellenwerten" entfällt (ehemalige Anlage 10). Die bisherigen Inhalte finden Sie in der neuen Anlage "Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten". Die Anlagen "Hinzuverdienstgrenzen" (ehemalige Anlage 19) und "Rente und Hinzuverdienst" (ehemalige Anlage 21) werden zusammengefasst zur Anlage "Rente und Hinzuverdienst". Eine aktualisierte Übersicht der Anlagen zum Rentenbescheid finden Sie hier. Rückfragen an Birgit Ehnes, Telefon: Fundstelle und Ansprechpartner Dieses Rundschreiben kann auf unserer Internetseite über den Schnellzugang (auf der Startseite ganz unten) unter Services Versicherungsämter und Gemeinden Fachliche Informationen abgerufen werden. Bei Fragen zu diesem Rundschreiben können Sie sich gerne an uns wenden. Allgemeine Auskünfte zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder am Servicetelefon. 12. Verfasser Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Leistungsabteilung Dezernat 3.1 Eichendorffstraße Speyer Postanschrift: Speyer Telefon: Servicetelefon: Seite 17 von 20

18 Montag bis Donnerstag 7:30-19:30 Uhr Freitag 7:30-15:30 Uhr Bei Rückfragen zu dieser Information wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Ansprechpartner und bei allgemeinen Rückfragen an: Birgit Ehnes Telefon: Telefax: Anlage 1 Rechengrößen, Beitragssatz und Geringfügigkeitsgrenze in der Rentenversicherung für das Jahr 2017 (nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 und der Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2017) 1 Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung: 18,7 Prozent 1.2 in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 24,8 Prozent 2 endgültiges Durchschnittsentgelt 2015: ,00 Euro 3 vorläufiges Durchschnittsentgelt 2017: ,00 Euro 4 Bezugsgröße 2017 ( 18 Abs. 1 SGB IV) jährlich ,00 Euro und monatlich 2.975,00 Euro 5 Bezugsgröße (Ost) 2017 ( 18 Abs. 2 SGB IV) jährlich 31.92,00 Euro und monatlich 2.660,00 Euro 6 Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: jährlich ,00 Euro und monatlich 6.350,00 Euro 6.2 in der knappschaftlichen Rentenversicherung: jährlich ,00 Euro und monatlich 7.850,00 Euro 7 Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung: jährlich ,00 Euro und monatlich 5.700,00 Euro Seite 18 von 20

19 7.2 in der knappschaftlichen Rentenversicherung: jährlich ,00 Euro und monatlich 7.000,00 Euro 8 Pflichtbeiträge 2017 (einschließlich Sonderbeiträge nach 279 Abs. 2 SGB VI) 8.1 Mindestbeitrag: monatlich 84,15 Euro 8.2 Höchstbeitrag: monatlich 1.187,45 Euro 8.3 halber Regelbeitrag: monatlich 278,16 Euro 8.4 Regelbeitrag: monatlich 556,33 Euro Prozent des Regelbeitrages (Hebammen/Alleinhandwerker): monatlich 222,53 Euro Prozent des Regelbeitrages (Alleinhandwerker): monatlich 111,27 Euro 9 Freiwillige Beiträge Mindestbeitrag: monatlich 84,15 Euro 9.2 Höchstbeitrag: monatlich 1.187,45 Euro 10 Freiwillige Beiträge für 2016 bei Zahlung in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017: 10.1 Mindestbeitrag: monatlich 84,15 Euro 10.2 Höchstbeitrag: monatlich 1.159,40 Euro 11 Geringfügigkeitsgrenze monatlich: 450,00 Euro Anlage 2 Aktualisierte Bezeichnungen der Anlagen zum Rentenbescheid (Veränderung der Rentenbewilligungsbescheide zweiter Schritt) Anlage "Berechnung der Rente" Anlage "Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten" Anlage "Versicherungsverlauf" Anlage "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" Anlage "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" Anlage "Versorgungsausgleich" Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte" Seite 19 von 20

20 Anlage "Zusammentreffen mehrerer Ansprüche" Anlage "Ermittlung des anzurechnenden Einkommens" Anlage "Höherversicherung" Anlage "Berechnung der Zinsen" Anlage "Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)" Anlage "Entgeltpunkte für verdrängte deutsche freiwillige Beiträge" Anlage "Persönliche Entgeltpunkte für die Zeit ab " Anlage "Rente im Beitrittsgebiet" Anlage "Übergangsrente" Anlage "Rente und Hinzuverdienst" Anlage "Zuschlag an Entgeltpunkten" Seite 20 von 20

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