Der neue 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der neue 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung"

Transkript

1 Der neue 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung Inhaltsverzeichnis Der Reformanlass Die Neuregelung Der Gesetzestext Die Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs Ordnungsgemäßer Hinweis des Arbeitgebers in der schriftlichen Kündigung Verstreichenlassen der Klagefrist durch den Arbeitnehmer Die Problematik der neuen Regelung Der Verweis auf dringende betriebliche Erfordernisse Kein echtes Wahlrecht der Arbeitnehmer Keine Rechtssicherheit für den Arbeitgeber Schwierige Abfindungsberechnung Folgen einer fehlerhaften Berechnung der Abfindung Unbewusstes Abweichen von 1a Abs. 2 KSchG Bewusstes Abweichen von 1a Abs. 2 KSchG Entstehungszeitpunkt der Abfindung Risiko einer außerordentlichen Kündigung Fehlender Vollstreckungstitel Erweiterung auf außerordentliche Kündigungen Sperrzeitproblematik Zusammenfassung Autor(en): RAin/FAArbR Marion Leising, Ludwigsburg Am hat der Vermittlungsausschuss die Arbeitsmarktreform beschlossen, die einen wesentlichen Teil der Agenda 2010 umsetzt und weitreichende Änderungen des KSchG, des ArbeitszeitG und des SGB III vorsieht. Von Übergangsregelungen abgesehen, sind die Änderungen am in Kraft getreten. Dazu gehört unter anderem die Einfügung eines neuen 1a KSchG. Diese neue Regelung sieht - unter bestimmten Voraussetzungen - einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei betriebsbedingter Kündigung vor. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit Anlass und Folgen der zu erwartenden neuen Regelung und soll untersuchen, ob und inwieweit die neue Vorschrift geeignet ist die gewünschten arbeitsmarktpolitischen Ziele zu unterstützen. Der Reformanlass Die unternehmerische Freiheit die in der Theorie vom BAG immer hochgehalten wird, ist in der Praxis durch die Rechtsprechung in erheblichem Umfang eingeschränkt worden. Mittlerweile hat die Rechtsprechung die Anforderungen an die Sozialauswahl, die Betriebsratsanhörung und die sonstigen Nachweise immer höher geschraubt und somit fast unüberwindbare Hürden geschaffen. Aufgrund der zahlreichen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe im KSchG kann der Arbeitgeber bis zum rechtskräftigen Urteil nicht sicher sein alle Hürden genommen zu haben. Die Gerichte füllen die Leerformeln des Gesetzgebers nach ihrem Verständnis aus. Somit wird den Arbeitsgerichten nach den Leitentscheidungen des BAG ein weiter Beurteilungsspielraum als "Ersatzgesetzgeber" eingeräumt. Das Ergebnis ist von den Parteien nur schwer vorhersehbar. Es besteht deshalb eine unerträgliche Rechtsunsicherheit. Durch

2 diese bestehende Rechtsunsicherheit in Deutschland vermeiden Arbeitgeber nach Möglichkeit Neueinstellungen von Arbeitnehmern. Vielmehr weichen sie oftmals auf Outsourcing, die Anordnung von Überstunden, flexible Arbeitszeit, befristete Arbeitsverträge und insbesondere auf Leiharbeitsverhältnisse aus, um weiter flexibel auf die Bedürfnisse des Marktes reagieren zu können. Das KSchG hat sich somit zu einem Einstellhindernis entwickelt. Die Bundesregierung scheint nun zu der Einsicht gekommen zu sein, dass zwischen Kündigungshemmnissen und dem Grad der Beschäftigung ein Zusammenhang besteht und der starke Anstieg der Arbeitslosigkeit ein konsequentes Handeln für eine raschere Umsetzung der Wachstumsimpulse in neue Beschäftigung fordert. Vorrangiger Anlass der Reform des Kündigungsschutzes ist somit politischer Reformdruck aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage. Die Beseitigung der derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit und der Abbau von Beschäftigungshemmnissen soll zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beitragen. Ein Baustein zur Erreichung dieses Ziels soll neben anderen Veränderungen im KSchG die Einfügung eines Abfindungsanspruchs in 1a KSchG sein. Die Neuregelung Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung die Möglichkeit erhalten soll, sich zu entscheiden, ob er gegen die betriebsbedingte Kündigung gerichtlich vorgeht oder ob er statt dessen die gesetzliche Abfindung beansprucht. Der Arbeitnehmer soll nicht mehr den Weg über eine Kündigungsschutzklage gehen müssen um eine Abfindung zu erhalten. Der Gesetzgeber will den Parteien mit der Vorschrift eine einfache außergerichtliche Klärung anbieten und so zugleich die Arbeitsgerichtsbarkeit entlasten. Der Gesetzestext Der Gesetzestext des neuen 1a KSchG lautet wie folgt: Die Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs Ordnungsgemäßer Hinweis des Arbeitgebers in der schriftlichen Kündigung Der Arbeitnehmer kann den Abfindungsanspruch nur dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt und den Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat, dass er die im Gesetz vorgesehene Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Der Hinweis muss zwingend schriftlich erteilt und mit der Unterschrift versehen werden. Verstreichenlassen der Klagefrist durch den Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer muss die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lassen. Die Problematik der neuen Regelung Auch wenn die neue Regelung auf den ersten Blick einfach zu handhaben scheint, wirft sie eine Vielzahl von Fragen und Problemen auf: Der Verweis auf dringende betriebliche Erfordernisse

3 Der Wortlaut der Vorschrift verlangt, dass die Kündigung auf "dringende betriebliche Erfordernisse" gestützt wird. Unklar ist aber, was unter "betrieblichen Gründen" zu verstehen ist. Verlangt wird offensichtlich nicht, dass die Kündigung auch tatsächlich aus betriebsbedingten Gründen nach 1 Abs. 3 KSchG sozial gerechtfertigt ist (Giesen/Besgen, NJW 2004 S. 185). Daher reicht es aus, dass der Arbeitgeber unter Berufung auf betriebliche Gründe gekündigt hat. Die Gründe müssen nicht näher erläutert werden (BT-Drucks. 15/1204 S. 12). Umstritten ist allerdings, ob von einer wirksamen Erklärung ausgegangen werden kann, wenn der Arbeitgeber in Wirklichkeit nicht wegen betrieblicher Gründe, sondern aus anderen Gründen (etwa personen- oder verhaltensbedingt) kündigt (für die Wirksamkeit: Giesen/Besgen, a.a.o.; dagegen: Grobys, DB 2003 S. 2176). Hier wird man m.e. unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift von einer wirksamen Erklärung nach 1a KSchG ausgehen müssen. Allerdings kommt bei Willensmängeln eine Anfechtung der Erklärung durch den getäuschten Arbeitnehmer in Betracht (zu den Möglichkeiten der Anfechtung bei Täuschung des Arbeitnehmers über das Vorliegen betrieblicher Gründe: Preis, DB 2004 S. 70). Kein echtes Wahlrecht der Arbeitnehmer Durch die gewählte Regelung werden die Arbeitnehmer in die Irre geführt. Die Arbeitnehmer erhalten kein echtes Wahlrecht zwischen einer Abfindung und einer Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, da nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung eine Abfindung anbietet, der Arbeitnehmer diese ausschlagen kann. Keine Rechtssicherheit für den Arbeitgeber Selbst wenn die Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehene Abfindung anbieten, sind sie nach wie vor nicht sicher vor der Erhebung einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers. Die Rechtsunsicherheit wird durch die Regelung nicht beseitigt. Schwierige Abfindungsberechnung Die genaue Berechnung der Abfindungshöhe gem. 1a Abs. 2 KSchG bedarf der näheren Prüfung. Es ist nämlich nicht immer leicht ermittelbar, was unter 0,5-Monatsgehalt i.s.d. 10 Abs. 3 KSchG, auf den 1a Abs. 2 KSchG verweist, zu verstehen ist. Als Monatsverdienst gilt das, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit in dem Monat, in welchem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld- und Sachbezügen zusteht. Dabei ist vom Bruttoverdienst auszugehen. Dies erscheint zwar auf den ersten Blick leicht feststellbar, in vielen Fällen ist jedoch auf die Kommentierungen des 10 Abs. 3 KSchG zurückzugreifen. Etwa dann, wenn der Arbeitsumfang variiert oder der Arbeitnehmer unregelmäßige Zuwendungen (Tantiemen, 13. Gehalt u.a.) erhält, stellt sich die Frage wie dies zu berücksichtigen ist. Überstunden werden beispielsweise nur dann berücksichtigt, wenn sie zur regelmäßigen Arbeitszeit zählen (Spilger, in: KR, 6. Aufl. 2003, 10 Rdn. 29). Zuwendungen werden i.d.r. anteilig berücksichtigt. Es kommt aber auf die jeweilige Zuwendungsart an. Zur Anspruchshöhe nach 10 Abs. 3 KSchG s. ErfK/Ascheid, 4. Aufl. 2004, 10 KSchG Rdn. 2 ff. Folgen einer fehlerhaften Berechnung der Abfindung Unbewusstes Abweichen von 1a Abs. 2 KSchG

4 Probleme können dann auftreten, wenn der Abfindungsanspruch vom Arbeitgeber beziffert wird und von der in 1a KSchG genannten Anspruchshöhe unbeabsichtigt abweicht. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass ein Abfindungsanspruch gar nicht entsteht oder durch das Verstreichenlassen der Frist von einer konkludenten Annahme eines zu geringen oder zu hoch bemessenen Angebots ausgegangen wird. Es würde dem Willen des Gesetzgebers allerdings entgegenstehen, dass an einer versehentlichen Fehlberechnung der Anspruch nach 1a KSchG scheitert. Davon ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn aus dem Angebot eindeutig hervorgeht, dass der gesetzliche Anspruch des 1a KSchG geschuldet sein soll. Vielmehr wird hier eine Korrektur auf die in 1a KSchG gesetzlich vorgesehene Anspruchshöhe vorzunehmen sein. Bei einem zu niedrigen Angebot ist dies weniger problematisch. Dass der Arbeitnehmer die Abfindung des 1a KSchG als Mindestabfindung beanspruchen kann, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung (so auch Preis, a.a.o., S. 73), ist allerdings nicht unbestritten (dagegen: Grobys, a.a.o.). Bei einem versehentlich höher bezifferten Angebot läuft der Arbeitgeber aber Gefahr daran gebunden zu sein, obwohl er sich auf die in 1a KSchG vorgesehene Abfindungshöhe berufen hat. Es wird in diesem Fall der Wortlaut der Erklärung genau zu prüfen sein. Nur wenn der Arbeitgeber sich eindeutig auf eine Abfindungshöhe von 0,5 - Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr berufen und dabei verrechnet hat, wird man eine Korrektur auch zu Lasten des Arbeitnehmers auf diese Höhe vornehmen dürfen. Da aber 1a KSchG auch höhere Angebote abdecken kann (Preis, a.a.o., S. 73), darf kein Vertrauenstatbestand für den Erhalt einer höheren Abfindung durch die Erklärung entstanden sein. Bewusstes Abweichen von 1a Abs. 2 KSchG Die Vorschrift des 1a KSchG ist nicht zwingend. Es sind nach wie vor andere Auflösungsangebote zulässig. Aus dem Angebot muss dann aber deutlich hervorgehen, dass gerade nicht die in 1a KSchG vorgesehene Abfindung geschuldet sein soll. Wenn die in 1a Abs. 2 KSchG genannte Abfindung bewusst überschritten oder unterschritten wird, handelt es sich nicht um ein Angebot nach dieser Vorschrift, mit der Folge, dass auch kein Anspruch auf die in 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene Abfindung entsteht. Selbst wenn ein Abfindungsanspruch nach 1a Abs. 2 KSchG aufgrund der abweichenden Abfindungshöhe entfällt, ist der Arbeitgeber aber an sein vertragliches Angebot der Zahlung der von ihm bezifferten höheren oder geringeren Abfindung gebunden. Dies kann der Arbeitnehmer nach allgemeinen Vertragsregeln annehmen. Hier stellt sich dann aber die Frage, ob allein das Verstreichenlassen der Klageerhebungsfrist ausreichen wird, um den angebotenen Abfindungsanspruch zu begründen. Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass ein Anspruch allein durch Verstreichenlassen der Klagefrist nicht entsteht (Nägele, ArbRB 2003 S. 274) und der Arbeitnehmer leer ausgeht (so auch Bauer, Sonderbeilage NZA Heft 21/2003 S. 47). Richtig erscheint demgegenüber die Auffassung die Nichterhebung der Klage innerhalb der Klagefrist für das Entstehen des Abfindungsanspruchs bereits ausreichen zu lassen. Nach 151 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme zustande, ohne dass die Annahme den Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. M. E. ist vom Arbeitnehmer außer der Nichterhebung der Klage keine weitere Annahmehandlung zu erwarten. Jedenfalls kann in der Erklärung des Arbeitgebers, die Abfindung könne nach Ablauf der Klagefrist bei Nichterhebung der Klage beansprucht werden, ein konkludenter Verzicht auf die Annahme gesehen werden (ausführlich hierzu: Preis, a.a.o., S. 71, der die Nichterhebung der Klage zu Recht als "beredtes" Schweigen wertet). Entstehungszeitpunkt der Abfindung

5 Der Abfindungsanspruch entsteht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer übernimmt somit insbesondere bei langen Kündigungsfristen das Insolvenzrisiko. Der Abfindungsanspruch gem. 1a KSchG ist nur eine einfache Insolvenzforderung (Nägele, a.a.o., S. 275). Risiko einer außerordentlichen Kündigung Die Arbeitnehmer verlieren durch das Verstreichenlassen der Klagefrist die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der ordentlichen Kündigung. Die Abfindung haben sie hingegen nicht sicher. So entfällt sie etwa dann, wenn der Arbeitgeber während des Laufs der Kündigungsfrist eine außerordentliche Kündigung erklärt (Preis, a.a.o., S. 75). Fehlender Vollstreckungstitel Während die Arbeitnehmer bei einem gerichtlichen Vergleich unmittelbar einen Vollstreckungstitel erlangen, müssen sie eine nach 1a KSchG vereinbarte Abfindung erst im Wege der Leistungsklage geltend machen, bevor eine Vollstreckung erfolgen kann (Preis, a.a.o.). Erweiterung auf außerordentliche Kündigungen Der Abfindungsanspruch ist auf Fälle ordentlicher betriebsbedingter Kündigung beschränkt. Es bleibt zu klären, ob auch betriebsbedingte außerordentliche Kündigungen ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer erfasst werden. Der Wille des Gesetzgebers rechtfertigt die Annahme, dass auch solche Kündigungen erfasst sind (so auch Preis, a.a.o., S. 73; Willemsen/Annuß, NJW 2004 S.177 (182); Nägele, a.a.o., S. 275). Sperrzeitproblematik Es stellt sich die Frage, ob der Weg über 1a KSchG zu einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld nach 144 SGB III führt. Generell führt der Weg über 1a KSchG nach richtiger Ansicht bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht zu einer Sperrzeit (Preis, a.a.o., S. 76). Eine Sperrzeit kann aber verhängt werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien noch vor Ausspruch der Kündigung Absprachen über eine einvernehmliche Beendigung getroffen haben. M.E. müssen hier die gleichen Maßstäbe angelegt werden wie beim Abschluss von Abwicklungsverträgen. Weitere Quellen: Preis, DB 2004 S. 70 Grobys, DB 2003 S.2176 Zusammenfassung Die Einfügung des 1a KSchG bringt weder für die Arbeitgeber noch für die Arbeitnehmer eine Verbesserung. Einen generellen Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung einer Abfindung gibt es weiterhin nicht. Die Arbeitnehmer erhalten kein echtes Wahlrecht zwischen einer Abfindung und einer Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, da nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung eine Abfindung anbietet, der Arbeitnehmer diese ausschlagen kann. Tragen die Arbeitgeber nach wie vor das Risiko der Weiterbeschäftigung, werden sie nach wie vor Zurückhaltung vor Neueinstellungen üben. Das Ziel im weiteren Sinne, die Schaffung neuer Arbeitsplätze, wird somit durch die Reformvorschrift des 1a KSchG nicht erreicht werden.

6 Die Vorschrift wirft zudem eine Reihe von Fragen und Problemen auf, die unsere Arbeitsgerichte in Zukunft noch beschäftigen werden. Hier ist in erster Linie die Problematik der von 1a Abs. 2 KSchG abweichenden Abfindungshöhe zu nennen. Unproblematisch ist es, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung das Abfindungsangebot noch nicht beziffert, sondern wegen der Höhe lediglich auf 1a KSchG verweist. Dann kommt die Vereinbarung mit der sich aus 1a KSchG ergebenen Summe zustande. Die Arbeitsvertragsparteien können sich auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist noch fachmännisch beraten und den Anspruch berechnen lassen. Probleme können immer dann entstehen, wenn bewusste oder unbewusste Abweichungen von der in 1a KSchG vorgesehenen Abfindungshöhe im Abfindungsangebot gegeben sind. Hier bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diese Abweichungen zukünftig bewerten werden. Beratungskonsequenzen Der Arbeitgeber sollte genau abwägen, ob er eine Abfindung nach 1a KSchG anbietet. Einerseits kann ein Verweis auf die im Gesetz vorgesehene Abfindung die Einigungsbereitschaft des betroffenen Arbeitnehmers erhöhen und diesen von einer Klage absehen lassen. Andererseits schwächt der Arbeitgeber seine Verhandlungsposition durch das einseitige Angebot. Der Weg über 1a KSchG ist nur eine Möglichkeit der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Zahlung einer Abfindung. Alle bisherigen Auflösungsoptionen (Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, gerichtlicher Vergleich) bleiben bestehen und sollten weiterhin in Betracht gezogen werden. So könnte der Arbeitgeber wie bisher zunächst abwarten, ob der Arbeitnehmer überhaupt eine Abfindung fordert oder aber eine von 1a KSchG abweichende Abfindung im Wege eines Abwicklungsvertrages anbieten. Die Entscheidung kann der Arbeitgeber nur im Einzelfall anhand der Gesamtsituation der Arbeitsvertragsparteien und den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage treffen. Entscheidet sich der Arbeitgeber den Weg des 1a KSchG zu gehen, ist diesem zu raten in der Kündigungserklärung aufzunehmen, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt und der Arbeitnehmer eine Abfindung i. H. 0,5 des Bruttomonatsgehalts pro Jahr der Beschäftigung gem. 1a KSchG erhält, wenn er keine Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene Kündigung erhebt. Eine genaue Bezifferung der Abfindung in der Kündigung ist nicht erforderlich und nicht empfehlenswert. Entscheidet sich der Arbeitgeber eine geringere (weniger als die in 1a KSchG vorgesehene Abfindung) anzubieten, sollte er hinreichend klarstellen, dass er den Weg über 1a KSchG nicht gewählt hat. Er läuft sonst Gefahr die dort genannte Abfindung zahlen zu müssen. Auch der Arbeitnehmer sollte genau abwägen, ob er sich auf den Weg des 1a KSchG einlässt. Bei Zweifeln an der Leistungsfähigkeit und/oder Leistungswilligkeit des Arbeitgebers ist ihm jedenfalls davon abzuraten. Der Arbeitnehmer sollte in jedem Fall innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist ein beziffertes Abfindungsangebot überprüfen lassen, damit er nicht Gefahr läuft, dass ein zu niedriges Angebot als konkludent angenommen angesehen wird oder er unter Umständen sogar völlig leer ausgeht. Mehr zum Thema: Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt v BT-Drucks. 15/1204

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG. Abfindung nach 1 a KSchG KSchG 1 a Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch einer Kündigung das Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrags unterbreiten will, ohne die gesetzliche Abfindung

Mehr

Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung

Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Jura Siegfried Schwab Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Wissenschaftlicher Aufsatz Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Prof. Dr. Dr.

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Informationsblatt. Abfindung. I. Überblick

Informationsblatt. Abfindung. I. Überblick Informationsblatt Abfindung I. Überblick Arbeitsverhältnisse werden regelmäßig lieber durch Zahlung einer Abfindung als vor Gericht beendet. Dies stellt eine einfach zu handhabende, unbürokratische Alternative

Mehr

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz

Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der

Mehr

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Klageverzicht

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Klageverzicht Kündigungsschutzklage - Klageverzicht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. 1a KSchG - Abfindungsanspruch bei Klageverzicht 3. Einzelvertraglicher Klageverzicht 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Aufhebungsvertrag

Mehr

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung

Mandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 1. Vorlesung, 5. Mai 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 1. Vorlesung, 5. Mai 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 1. Vorlesung, 5. Mai 2006 2 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz eine Übersicht Kündigungsschutzrecht Grundlagen

Mehr

V. Kündigungsrecht II

V. Kündigungsrecht II V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 4. Anhörung der Mitarbeitervertretung 5. Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 209/07 3 Sa 305/06 Sächsisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 10. Juli 2008 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15

Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15 Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl KSchG 1, 15 Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung zu bilden. Arbeitnehmer,

Mehr

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Grundlage 3. Anwendung des 102 Abs. 3 BetrVG auf Änderungskündigungen 3.1 1. Fall: Annahme des Änderungsangebots

Mehr

Von Rechts wegen! Tatbestand

Von Rechts wegen! Tatbestand Vererblichkeit einer Abfindung nach 1 a KSchG KSchG 1 a; BGB 280, 1922 Der Anspruch nach 1 a KSchG entsteht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung. Endet

Mehr

BAG Urteil vom AZR 663/06

BAG Urteil vom AZR 663/06 TK Lexikon Sozialversicherung BAG Urteil vom 13.12.2007-2 AZR 663/06 BAG Urteil vom 13.12.2007-2 AZR 663/06 HI1971370 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1971370_1 Änderungskündigung. Abfindung nach 1a KSchG

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Entscheidungen. http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...

Entscheidungen. http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag... Seite 1 von 5 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 663/06 Änderungskündigung - Abfindung nach 1a KSchG Leitsätze 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen

Mehr

Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen

Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen Datum: 08.08.2007 12:24 Kategorie: Politik, Recht & Gesellschaft Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin,

Mehr

Prüfungsschemata. 4. Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats, 102 BetrVG

Prüfungsschemata. 4. Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats, 102 BetrVG Prüfungsschemata I. Prüfungsschema einer ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung - Form 623 BGB - Vollmacht - Bedingung - Zugang 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag,

Mehr

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Arbeitsgericht Frankfurt am Main Arbeitsgericht Frankfurt am Main IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 174 S. 1 BGB 1. Eine Schriftsatzkündigung des beklagten Arbeitgebers kann keine Wirksamkeit entfalten, denn ein Klägervertreter war zur Entgegennahme

Mehr

Personalfragebogen bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Personalfragebogen bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Firma Name: Anschrift: Tel.: Kündigung Angaben zur Kündigung/Entlassung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn Kündigung/Entlassung des Oder Abschluss des Aufhebungsvertrag am Kündigung/Entlassung durch Arbeitgeber

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer

Mehr

Personalabbau und lange Kündigungsfristen

Personalabbau und lange Kündigungsfristen Personalabbau und lange Kündigungsfristen Veranstaltung der IHK Saarland am 14.09.2006 Referenten: Heike Last, Personalberatung, Saarbrücken Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Das neue Kündigungs- und Befristungsrecht

Das neue Kündigungs- und Befristungsrecht Aktuelles Recht für die Praxis Das neue Kündigungs- und Befristungsrecht von Dr. Josef Biebl 1. Auflage Das neue Kündigungs- und Befristungsrecht Biebl wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

Die Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ab dem und der neue 34 Abs. 2 a TV-EKBO

Die Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ab dem und der neue 34 Abs. 2 a TV-EKBO Die Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ab dem 1.01.2004 und der neue 34 Abs. 2 a TV-EKBO Jürgen Jendral (HMAV) Seit dem 1. Januar 2004 gilt das Kündigungsschutzgesetz mit zwei Anwendungsschwellen.

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis

Mehr

Ordentliche und außerordentliche Kündigung.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung. 1 Kündigung 1. Trotz sorgfältiger Personenauswahl ist es manchmal unvermeidlich einem Mitarbeiter zu kündigen. Die möglichen Gründe für Kündigungen sind sehr vielfältig. Man unterscheidet grundsätzlich

Mehr

Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE

Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE Einseitige durch 1. Kündigung ( 620 II, 622, 623 BGB: ordentlich; 623, 626 BGB: außerordentlich) Vereinbarte durch Befristung bzw. Bedingung ( 620 III BGB i.v.m.

Mehr

Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz

Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz InsO 113 Abs. 1 1. Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten,

Mehr

6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87

6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87 Abkürzungen..................... 11 1. Allgemeines................. 13 1.1 Begriff und Inhalt der Kündigung........ 14 1.1.1 Inhalt der Kündigung............. 14 1.1.2 Zeitliche Bestimmung der Kündigung.......

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch

Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch 德 国 劳 动 法 关 于 解 除 合 同 期 限 及 经 济 补 偿 请 求 权 之 综 述 I. Kündigungsfrist (Arbeitnehmer/Arbeitgeber)

Mehr

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe

Mehr

A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom Dienstvertrag?

A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom Dienstvertrag? A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem 01.09.2013 I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom 01.03.2011 Dienstvertrag? a) P: Deklarierung als Werkvertrag b) L: Bestimmung des

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutz - Kündigungsrücknahme

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutz - Kündigungsrücknahme Kündigungsschutz - Kündigungsrücknahme Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die Kündigungserklärung 3. Die Rücknahmeerklärung 4. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Befristung

Mehr

Arbeitsrecht Ausgabe 2/2008

Arbeitsrecht Ausgabe 2/2008 Arbeitsrecht Ausgabe 2/2008 I. Neue Entscheidungen 1. Kündigung eines Low Performers BAG vom 17.01.2008, 2 AZR 536/06, PM Nr. 5/08 Die verhaltensbedingte Kündigung eines leistungsschwachen Arbeitnehmers

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu

Mehr

Berichte aus der Rechtswissenschaft. Cevat Gökhan Erbas

Berichte aus der Rechtswissenschaft. Cevat Gökhan Erbas Berichte aus der Rechtswissenschaft Cevat Gökhan Erbas Die Entwicklung des türkischen Kündigungsschutzrechts bis zur Neufassung und Rechtsvergleich des neuen türkischen Kündigungsschutzrechts mit dem deutschen

Mehr

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine

Mehr

2 Hinweis: Text ist gekürzt und die Rechtschreibung der gängigen Schreibweise angepasst.

2 Hinweis: Text ist gekürzt und die Rechtschreibung der gängigen Schreibweise angepasst. Abwicklungsvertrag Sperre beim Arbeitslosengeld 1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung

Mehr

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP

Mehr

DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE

DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber

Mehr

Aufhebungsvertrag - Abfindung

Aufhebungsvertrag - Abfindung Aufhebungsvertrag - Abfindung Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis einseitig nur kündigen. Die zweiseitige Alternative ist ein. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Mehr

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Anlage zu NL 055-2014 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Hinweise zu den Hauptbestandteilen des Gesetzes sowie erste Anmerkungen

Mehr

LEITFADEN SO BERECHNEN SIE ALS ARBEITGEBER DIE ABFINDUNGSHÖHE. Bemessungsfaktoren und Verhandlungstipps

LEITFADEN SO BERECHNEN SIE ALS ARBEITGEBER DIE ABFINDUNGSHÖHE. Bemessungsfaktoren und Verhandlungstipps LEITFADEN SO BERECHNEN SIE ALS ARBEITGEBER DIE ABFINDUNGSHÖHE Bemessungsfaktoren und Verhandlungstipps DAS ERWARTET SIE HÖHE DER ABFINDUNG BERECHNEN Lernen Sie, anhand welcher Faustformel Sie die Regelabfindung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigung - Abfindungsanspruch

Inhaltsübersicht. Kündigung - Abfindungsanspruch Kündigung - Abfindungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsvoraussetzungen 3. Anspruchshöhe 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 ALG II-Anrechnung 4.2 Änderungskündigung 4.3 Anrechnung auf tarifliche

Mehr

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Bundesrat Drucksache 469/04 04.06.04 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes A. Problem und Ziel Die wirtschaftliche Situation

Mehr

Personalfragebogen (ELENA)

Personalfragebogen (ELENA) - Angaben zur /Entlassung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn /Entlassung des Arbeitsverhältnisses oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am /Entlassung durch Arbeitgeber Arbeitnehmer, Arbeitgeber hätte

Mehr

Annahmefrist bei Ausspruch einer Änderungskündigung KSchG 2 Satz 2

Annahmefrist bei Ausspruch einer Änderungskündigung KSchG 2 Satz 2 Annahmefrist bei Ausspruch einer Änderungskündigung KSchG 2 Satz 2 1. Die Frist zur Erklärung des Vorbehalts nach 2 Satz 2 KSchG gilt als Mindestfrist auch für die Erklärung der vorbehaltlosen Annahme

Mehr

Es gibt für beide Vertragspartner mehrere Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden:

Es gibt für beide Vertragspartner mehrere Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden: Kündigung - außerordentliche: Abgrenzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden 3. Fristgemäße und fristlose Kündigung 4. Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Die vorliegende Information gibt einen Überblick über wichtige Maßnahmen, schwerpunktmäßig die Kurzarbeit.

Die vorliegende Information gibt einen Überblick über wichtige Maßnahmen, schwerpunktmäßig die Kurzarbeit. KURZARBEIT Stand: Dezember 2015 Befindet sich ein Unternehmen in einer vorübergehenden Krise, etwa durch Auftragsrückgang, stellt sich die Frage, wie dieser Zeitraum überbrückt werden kann. Ein Mittel

Mehr

2 Voraussetzungen HI660690

2 Voraussetzungen HI660690 TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS Aktenzeichen: 1 Ta 114/12 4 Ca 3610/10 ArbG Halle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Kläger - gegen - Beklagte - Bezirksrevisorin bei dem

Mehr

WasIhnen dieses Buchbietet 13. Teil 1: Die zehn wichtigsten Kündigungsfälle 15

WasIhnen dieses Buchbietet 13. Teil 1: Die zehn wichtigsten Kündigungsfälle 15 WasIhnen dieses Buchbietet 13 Teil 1: Die zehn wichtigsten Kündigungsfälle 15 1 Betriebsbedingte Kündigungeinzelner Mitarbeiter 17 1.1 Beispiele für betriebsbedingte Kündigungsgründe 17 1.1.1 Auftragsrückgang/Umsatzrückgang

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen

Mehr

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 1 nach 102 BetrVG Zwischen der Geschäftsführung der Firma..., im Folgenden Arbeitgeber genannt, und dem Betriebsrat der Firma... wird folgende Betriebsvereinbarung

Mehr

V. Schlussformulierung

V. Schlussformulierung 32 V. Schlussformulierung Im Wesentlichen werden hier die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeführt. Diese enthält dann Dankes- bzw. Bedauernsformulierung und Zukunftswünsche. Die Schlussformulierungen

Mehr

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63

Mehr

Kündigungsgründe und Kündigungsschutz

Kündigungsgründe und Kündigungsschutz Kündigungsgründe und Kündigungsschutz Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover I. Allgemeines Führt ein Arbeitsverhältnis zu Schwierigkeiten im Betrieb, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus

Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Zur Unterrichtungspflicht nach 613 a V BGB Nach der neu eingeführten Vorschrift des 613 a V BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber di

Zur Unterrichtungspflicht nach 613 a V BGB Nach der neu eingeführten Vorschrift des 613 a V BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber di Unterrichtungspflicht & Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang Durch das "Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze" hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.04.2002 unter anderem auch

Mehr

Arbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von

Arbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von JA- Referendarskript 9 Arbeitsrecht Eine Anleitung für Klausur und Praxis von Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut und Ernst Schwindl Dozent

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Wie Sie auf eine Änderungskündigung

Wie Sie auf eine Änderungskündigung Wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren können Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stuttgart Inhalt 1 Wann kommt eine Änderungskündigung in Betracht? 1 2 Wann ist eine

Mehr

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung Kündigungsschutzklage - Änderungskündigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Rechtliche Voraussetzungen 2.1 Positive Voraussetzungen 2.2 Negative Voraussetzungen 3. Rechtsprechungs-ABC 3.1 Auflösungsantrag

Mehr

Trennungsmanagement. Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Trennungsmanagement. Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen Trennungsmanagement Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen 13.04.2016 Agenda Kurzüberblick Kündigung Kündigungsarten AG-Kündigung AN-Kündigung Probleme/Risiken/Möglichkeiten Formalien Mitteilung

Mehr

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung Vorwort... 5 Einleitung... 15 A. Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). 17 1. Antrag zur Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens...... 17 2. Verfahrensbeteiligte.... 21 2.1 Arbeitgeber......

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.

Mehr

Betriebsvereinbarung Sozialplan Standortverlagerung. Betriebsvereinbarung: Sozialplan - Betriebsänderung Standortverlagerung

Betriebsvereinbarung Sozialplan Standortverlagerung. Betriebsvereinbarung: Sozialplan - Betriebsänderung Standortverlagerung Zwischen dem Hessischer Turnverband e.v. Betriebsvereinbarung Sozialplan Standortverlagerung Huizener Str. 22 24, 61118 Bad Vilbel sowie dem Betriebsrat des Hessischer Turnverband e.v. Huizener Str. 22

Mehr

5 Teilurlaub. 5 BUrlG

5 Teilurlaub. 5 BUrlG 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung

Mehr

Abfindungsorientierte Kündlgungsschutzmodelle

Abfindungsorientierte Kündlgungsschutzmodelle Matthias Sandmaier Abfindungsorientierte Kündlgungsschutzmodelle Eine Alternative zum Bestandsschutzsystem im Kündigungsschutzrecht PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Einführung: Abfindung

Mehr

Die IHK informiert: Merkblatt. Kündigungsgründe und Kündigungsschutz

Die IHK informiert: Merkblatt. Kündigungsgründe und Kündigungsschutz Die IHK informiert: Merkblatt Kündigungsgründe und Kündigungsschutz Allgemeines Führt ein Arbeitsverhältnis zu Schwierigkeiten im Betrieb, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber hierauf reagieren kann.

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Aufhebungsvertrag und Abfindung

Aufhebungsvertrag und Abfindung Aufhebungsvertrag und Abfindung Strategien, Tipps und Musterverträge. Bearbeitet von Jens Peter Hjort überarbeitet 2007. Buch. 272 S. Paperback ISBN 978 3 7663 3822 8 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

Tatbestand. Verkäuferin G

Tatbestand. Verkäuferin G Befristung/Überraschungsklausel/Transparenzgebot BGB 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden

Mehr

zu Punkt... der 791. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2003 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsrechts (ArbRModG)

zu Punkt... der 791. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2003 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsrechts (ArbRModG) Bundesrat Drucksache 464/1/03 16.09.03 Empfehlungen der Ausschüsse AS - FJ - Fz - In - R - Wi zu Punkt der 791. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2003 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr