Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Lösungshinweise

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1 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke, LL.M. Sommersemester 2016 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Lösungshinweise Die nachfolgenden Lösungshinweise sollen ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf die Hauptprobleme des Falles hinweisen. Sie sind nicht verbindlich und schließen andere vertretbare, folgerichtig begründete Lösungen nicht aus. Die Lösungshinweise enthalten nach Inhalt und Umfang, nach Ausführlichkeit und Detailgenauigkeit der Darlegungen sowie der angegebenen Rechtsprechung und Literatur keinen i.s. einer Musterlösung vorgegebenen Maßstab für die zu stellenden Anforderungen oder für die Bewertung. Frage 1: A. Anspruch M gegen S auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes Die Flora und Fauna der Kanaren aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB I. Abschluss eines Kaufvertrags 1. Antrag des S durch Zeitungsinserat bloße invitatio ad offerendum; Rechtsbindungswille fehlt (S will sich erkennbar nicht binden: Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des unbekannten Käufers, Gefahr der Mehrfachverpflichtung und damit fehlender eigener Leistungsfähigkeit, keine Möglichkeit, im persönlichen Kontakt Vertragsbedingungen auszuhandeln) 2. Antrag der M M ist nur beschränkt geschäftsfähig, 2, 106 BGB a) Einwilligung (Legaldefinition: 183 S. 1 BGB) der Eltern (als gesetzliche Vertreter, 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB) erforderlich, sofern nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 BGB: lediglich rechtlich vorteilhaft ( 107 Alt. 1 BGB) Geschäft darf keine rechtlichen Nachteile mit sich bringen (Ellenberger, in: Palandt, 107 Rn. 2): rechtlicher Nachteil liegt in der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nach 433 Abs. 2 BGB (die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit (aktueller Wert übersteigt Kaufpreis erheblich) darf nicht berücksichtigt werden, vgl. Medicus, BGB AT, S. 229; Schmitt, in: MüKo/BGB, 107 Rn. 33) Einwilligung der Eltern nicht ersichtlich 1

2 b) keine Zustimmung erforderlich, wenn mit eigenen Mitteln bewirkt, 110 BGB: vertragsmäßige Leistung bewirkt Wortlaut des 110 BGB: wenn der Minderjährige ( ) bewirkt : auf die Erfüllung durch den Vertragspartner kommt es nicht an (entspricht Sinn und Zweck: 110 BGB soll die Begründung von Verbindlichkeiten des Minderjährigen verhindern, die er nicht sogleich mit den überlassenen Mitteln erfüllt und aus denen der andere Teil dann in das sonstige Vermögen des Minderjährigen vollstrecken kann; Knothe, in: Staudinger, 110 Rn. 10; nicht verhindert werden soll hingegen die Gefahr, dass der Vertragspartner seine Leistung nicht (freiwillig) erbringt) Mittelüberlassung zur freien Verfügung oder zu diesem Zweck keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Kauf des Bildbandes nicht von der Taschengeldüberlassung gedeckt ist 3. Annahme durch S a) S will sich ersichtlich schon mit der Zusage, den Bildband am nächsten Tag zu liefern, binden; Annahme des Vertragsangebots der M also schon bei dem Treffen bei S b) Anfechtung Die Willenserklärung des S könnte jedoch infolge Anfechtung mit Wirkung ex tunc ( 142 Abs. 1 BGB) weggefallen sein. Anfechtungsgrund? 119 Abs. 2 BGB Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft Eigenschaft: Ellenberger, in: Palandt, 119 Rn. 24: auf der natürlichen Beschaffenheit beruhende Merkmale sowie tatsächliche oder rechtliche Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind und in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen oder sie unmittelbar kennzeichnen (siehe auch Singer, in: Staudinger, 119 Rn. 87 f.) keine Eigenschaft ist der Preis: er ist allein das Ergebnis einer Schätzung, die auf den für die Wertbildung maßgebenden Eigenschaften beruht; kurz: der Preis ist keine Eigenschaft, sondern ergibt sich als Werturteil aus den Eigenschaften der Sache (vgl. z.b. Jauernig, in: Jauernig, 119 Rn. 15; auch Singer, in: Staudinger, 119 Rn. 100) im Übrigen (bei entsprechendem Aufbau nicht mehr zu prüfen): Anfechtungserklärung; -gegner, 143 Abs. 1, 2 BGB? wirksamer Zugang an M? 131 Abs. 2 S. 1 BGB: grundsätzlich Zugang an gesetzliche Vertreter erforderlich Ausnahme: 131 Abs. 2 S. 2 BGB: wenn Willenserklärung dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegt: 2

3 Gilt die Mittelüberlassung i.s.d. 110 BGB als (konkludente) Einwilligung i.s.d. 131 Abs. 2 S. 2 BGB? (zur dogmatischen Einordnung von 110 BGB vgl. z.b. Knothe, in: Staudinger, 110 Rn. 2 ff.) Kann diese (konkludente) Einwilligung zum Vertragsschluss auch für Erklärungen gelten, die das Vertragsverhältnis rückwirkend entfallen lassen? (vgl. zur Reichweite einer Einwilligung zum Vertragsschluss z.b. Arnold, in: Erman, 131 Rn. 7) II. Zwischenergebnis Zwischen M und S ist ein Kaufvertrag über den Bildband zustande gekommen. B. Ergebnis M hat gegen S einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Frage 2: A. Anspruch B gegen S auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 170 aus 433 Abs. 2 BGB I. Abschluss eines Kaufvertrags 1. Antrag durch Anfrage des F als Stellvertreter des S? kein Rechtsbindungswille erkennbar, bloße Anfrage ( ob ( ) vorrätig habe ); jedenfalls bloße invitatio ad offerendum: Vertragspartner zwar bekannt; Kaufsache aber noch nicht hinreichend bestimmt, als dass von einem bindenden Vertragsangebot ausgegangen ( 133, 157 BGB) werden könnte 2. Antrag der B durch Schreiben an F 3. Annahme durch F als Stellvertreter des S, 164 Abs. 1 BGB a) Eigene Willenserklärung b) In fremdem Namen c) Mit Vertretungsmacht aa) rechtsgeschäftliche Vollmacht? bb) Briefbogen als Vollmachtsurkunde, 172 BGB? weder notwendige Form noch notwendiger Inhalt einer Vollmachtsurkunde: Vollmachtgeber muss Person des Bevollmächtigten und den Inhalt seiner Vollmacht bezeichnen sowie die Vollmachtsurkunde unterschreiben (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 172 Rn. 2; Schilken, in Staudinger, 172 Rn. 1) cc) Duldungsvollmacht Vertretene lässt es wissentlich geschehen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner darf dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen, dass der 3

4 als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 172 Rn. 8; Maier- Reimer, in: Erman, 167 Rn. 10) Kenntnis des Vertretenen: S wusste nichts von dem Handeln des F; den Brief der B hat er nicht zur Kenntnis genommen; dass er ihn hätte zur Kenntnis nehmen können, ist im Rahmen der Duldungsvollmacht unerheblich dd) Anscheinsvollmacht Vertretene kennt das Handeln des Scheinvertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner durfte annehmen, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 172 Rn. 11; Maier-Reimer, in: Erman, 167 Rn. 10) Rechtsschein: Handeln des F zur Frage der erforderlichen Intensität (Dauer, Häufigkeit): Maier-Reimer, in: Erman, 167 Rn. 13: hier jedenfalls mehrfache Kontaktaufnahme unter Verwendung des Briefbogens Zurechenbarkeit: S hätte Handeln des F erkennen und verhindern können (vgl. Maier-Reimer, in: Erman, 167 Rn. 19): Möglichkeit des S, auf den Brief der B zu reagieren, wenn er seinen Postverkehr mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt hätte guter Glaube analog 173 BGB: B hat vertraut und durfte vertrauen, dass S das Verhalten des F duldet und billigt: B durfte nach ihrem Brief darauf vertrauen, dass S ihr Schreiben (billigend) zur Kenntnis genommen hat und mit dem Handeln des F einverstanden war Existenz der Anscheinsvollmacht ee) Kollusion Rspr. (vgl. m.w.n. Ellenberger, in: Palandt, 172 Rn. 11): gegen den Vertretenen kann sich nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht ein Erfüllungsanspruch ergeben dafür: auch an anderer Stelle kann Nachlässigkeit zu einem Erfüllungsanspruch führen: z.b.: Versäumnis eine Vollmachtsurkunde zurück zu verlangen bzw. für kraftlos erklären zu lassen im Rahmen des 172 Abs. 2 BGB a.a. z.b. Medicus, BGB AT, S. 401 (mit Ausn. für das Handelsrecht (S. 402)): kein Erfüllungsanspruch aus bloß fahrlässigem Verhalten; würde dem Grundsatz der Privatautonomie widersprechen; in Frage kommt aber ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlung; allerdings ist dieser Anspruch auf das negative Interesse gerichtet (Beachte: Streit um die Existenz der Anscheinsvollmacht nur darzustellen, wenn Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorliegen, also nur wenn die Frage entscheidungserheblich ist; im Ergebnis sind beide Ansichten gleichermaßen vertretbar) Vertreter wirkt mit Geschäftsgegner einverständlich zum Nachteil des Vertretenen zusammen (Schilken, in Staudinger, 167 Rn. 93) 4

5 da B schon nicht davon ausgeht, dass S gar kein Interesse an einem Bildband über Giftpilze hat, sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass B einverständlich mit F zum Nachteil des S zusammenwirken wollte ff) Missbrauch der Vertretungsmacht Missbrauch der Vertretungsmacht setzt ein vorsätzliches Handeln des Vertreters zum Nachteil des Vertretenen voraus und daneben nach h.m. die Evidenz des Vollmachtmissbrauchs, also dass sich eine Rückfrage beim Vertretenen für den Geschäftsgegner geradezu aufdrängt (vgl. m.w.n. Schilken, in Staudinger, 167 Rn. 97 f.) wiederum keine Anzeichen dafür, dass B davon ausging, dass F dem S nur einen Streich spielen will II. Zwischenergebnis F hat den S wirksam nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht vertreten. Zwischen B und S ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. (a.a. gut vertretbar) B. Ergebnis B hat gegen S einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB 5

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