Personalüberleitungsvertrag

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1 Anlage zum Beschluss VPA / VV Die GWG Städtische Wohnungsgesellschaft München mbh und die Landeshauptstadt München schließen folgenden Personalüberleitungsvertrag Präambel Die Vollversammlung des Stadtrates der Landeshauptstadt München hat am und die Neuorganisation des städtischen Wohnungsbestandes zum beschlossen. Die Vertragspartner beabsichtigen, Teile des städtischen Immobilienbesitzes auf die Städtische Wohnungsgesellschaft München mbh (nachfolgend GWG) im Wege des Verkaufs bzw. Bestellung eines Erbbaurechtes oder die Verwaltung von Immobilien auf diese zu übertragen. Die GWG erklärt sich bereit, in diesen Fällen nach entsprechendem Vertragsschluss die Hausverwaltung gemeinsam mit den derzeit dort bei der Landeshauptstadt München in der Hausverwaltung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fortzuführen. Sie strebt eine dauerhafte Weiterbeschäftigung des betroffenen städtischen Personals an. GWG und Landeshauptstadt München sind sich darin einig, dass der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die GWG sozialverträglich gestaltet werden muss. Dies bedeutet, dass die bisherigen Arbeitsbedingungen auch bei einer künftigen Beschäfti - gung bei der GWG dem bisher gewohnten Standard, insbesondere zu Entgelt und Umfang der Arbeitszeit, entsprechen müssen. Zu diesem Zweck erhalten die Beschäftigten von der GWG neue Arbeitsverträge nach dem TVöD und werden damit in ihren Rechten und Pflichten den dort bereits beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleich gestellt. Durch die Mitgliedschaft der GWG beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.v. ist sicher gestellt, dass auch künftig das kommuna - le Arbeits- und Tarifrecht für alle Beschäftigten zur Anwendung kommt. 1 Geltungsbereich (1) Dieser Vertrag regelt die arbeitsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs städtischen Immobilienbesitzes bzw. des Übergangs von Aufgaben der

2 2 Immobilienverwaltung auf die GWG für die hiervon betroffenen Beschäfti - gungsverhältnisse der nebenberuflichen Hauswartinnen und Hauswarte des Kommunalreferates, Abt. Liegenschaftsverwaltung. Der vom Übergang des Eigentums bzw. Bestellung eines Erbbaurechtes betroffene Immobili - enbestand sowie die dort Beschäftigten sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführt. Der vom Übergang der Immobilienverwaltung betroffene Immobilienbestand sowie die dort Beschäftigten sind in Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführt. (2) Soweit in diesem Vertrag Ansprüche für Beschäftigte nach Absatz 1 vereinbart werden, gelten diese entsprechend auch für hauptberufliche Hausmeisterinnen und Hausmeister des Kommunal- bzw. Sozialreferates. Diese werden in Anlage 3 zu diesem Vertrag aufgeführt. 2 Arbeitsverträge (1) Die GWG verpflichtet sich, die vom Wohnungs- bzw. Aufgabenübergang betroffenen nebenberuflichen Hauswartinnen und Hauswarte bzw. haupt - beruflichen Hausmeisterinnen und Hausmeister der Wohnanlagen (Anlagen 1 bis 3) bei der GWG weiter zu beschäftigen. (2) Die GWG bietet baldmöglichst diesen Beschäftigten mit Wirkung zum Zeit - punkt des Wohnungs- bzw. Aufgabenüberganges neue unbefristete Arbeitsverträge unter Beachtung der zuletzt im Arbeitsverhältnis mit der Landeshauptstadt München geltenden Entgelt- und Arbeitszeitkon - ditionen, bei Beschäftigten im Sinne von 1 Abs. 1 auch des bisher betreuten Anwesens, auf der Grundlage des Tarifvertrages für den Öffentli - chen Dienst TVöD- V (VKA) an. Dies gilt auch, wenn Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet haben. Eine Probezeit wird nicht vereinbart. Muster für Arbeitsverträge für geringfügig Beschäftigte im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (nebenberuflich und hauptberuflich) enthalten die Anlagen 4 a bis 4c. (3) Soweit nach tariflicher Eingruppierung und Bezahlung bei unveränderter Arbeitszeit das bisherige Entgelt nicht erreicht wird (Vergleich Brutto- Gesamtentgelt), wird von der GWG eine persönliche, in ihrer Höhe gleichbleibende Besitzstandszulage als Ausgleich gewährt. Ändert sich die vertragliche Wochenarbeitszeit, so verändert sich die Höhe der Besitz - standszulage entsprechend. (4) Soweit nach der örtlichen Tarifvereinbarung A 35 vom (München- Zulage) am Tage vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der GWG ein höherer Anspruch bestanden hat als nach dem Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung vom (TV- EL) in der jeweils geltenden Fassung (sog. Ballungsraumzulage), wird der Unterschiedsbetrag als ggf. weitere persönliche Zulage gewährt. Die persönliche Zulage verändert sich zu dem Zeitpunkt und in der Höhe, in dem sich der Grundbetrag gemäß 3 i.v.m. 7 der örtlichen Tarifvereinbarung A 35 ändert. Soweit nach dem TV- EL bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der GWG ein höherer Anspruch besteht als nach der örtlichen Tarifvereinbarung A 35, gilt ausschließlich der TV- EL.

3 3 (5) Die Beschäftigten werden hinsichtlich ihrer Beschäftigungszeit so gestellt, dass sämtliche bei der Landeshauptstadt München verbrachte Zeiten eines Arbeitsverhältnisses als bei der GWG verbracht gelten. Tritt einer oder eine der Beschäftigten später unmittelbar wieder in den Dienst der Landeshauptstadt München ein, so gilt die Beschäftigungszeit bei der GWG oder einer ihrer Tochtergesellschaften als bei der Landeshauptstadt München verbracht. (6) Die Landeshauptstadt München wird den Beschäftigten zum gleichen Wirkungszeitpunkt entsprechende Auflösungsverträge anbieten, die bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages bei der GWG unterschrieben werden sollen. (7) Weitergehende Rechte der Beschäftigten aus 613a BGB bleiben unberührt. (8) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass bei Rationalisierungsmaßnahmen der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter (VKA) vom mit der Maßgabe angewandt wird, dass öffentlicher Arbeitgeber i. S. des 4 Abs. 4 dieser Tarifverträge in erster Linie die GWG ist. 3 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen Auch soweit kein Betriebsübergang nach 613a BGB vorliegt, besteht ein entsprechender Kündigungsschutz im Zusammenhang mit der Übertragung der Verwaltungsaufgaben auf die GWG für den Zeitraum bis zum Ablauf des Kalenderjahres Sozialleistungen Die GWG gewährt den betroffenen Beschäftigten alle sonstigen betrieblichen Leistungen, die auch der Stammbelegschaft der GWG gewährt werden, soweit die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Leistungen sind in der Anlage 5 Leistungspaket zusammengefasst. 5 Zusatzversorgung Landeshauptstadt München und GWG garantieren die lückenlose Fortsetzung bestehender Versicherungen bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden im Rahmen der jeweils geltenden Satzung. 6 Rückkehr zur Landeshauptstadt München

4 4 Die betroffenen Beschäftigten haben bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses bei der Landeshauptstadt München das Recht, sich als interner Bewerber/ - in auf zu besetzende Stellen bei der Stadt zu bewerben, soweit das Arbeitsverhältnis mit der GWG noch besteht. 7 Information der betroffenen Beschäftigten Landeshauptstadt München und GWG werden die in den Anlagen 1 bzw. 3 aufgeführten Beschäftigten gemeinsam über den Betriebsübergang und dessen Auswirkungen schriftlich informieren. In vergleichbarer Weise werden auch die vom Übergang der Immobilienverwaltung betroffenen Beschäftigten (vgl. Anlage 2 bzw. 3) über dessen Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis schriftlich informiert. 8 Datenübermittlung und Datenschutz (1) Für die Berechnung einer persönlichen Besitzstandszulage nach den Vorgaben von 2 dieses Vertrages sowie für weitere Vorbereitungsarbei - ten der Lohnbuchhaltung ist die rechtzeitige Übermittlung der relevanten Entgeltdaten der betroffenen Beschäftigten an die GWG erforderlich. (2) Die GWG sichert zu, dass diese Daten vertraulich behandelt werden, insbesondere der Kreis der Zugriffsberechtigten auf das unabdingbare Maß beschränkt bleibt und übermittelte Entgeltdaten von Beschäftigten unver - züglich gelöscht werden, sobald feststeht, dass mit diesen kein Arbeits - verhältnis begründet wird. 9 Regelungsgehalt und Geltungsdauer des Personalüberleitungsvertrages (1) Dieser Personalüberleitungsvertrag gewährt im Hinblick auf Inhalt, Abschluss und Beendigung von bestehenden Regelungen keine weitergehenden Ansprüche als nach 613 a BGB vorgesehen, soweit sich aus dem Personalüberleitungsvertrag keine abweichenden Regelungen ergeben. (2) Dieser Personalüberleitungsvertrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. (3) Soweit nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages auf der Grundlage der Grundsatzbeschlüsse des Stadtrates vom und und ergänzender Fachausschuss- Beschlüsse Eigentum bzw. Immobilienver - waltung auf die GWG übertragen wird, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages für die hiervon betroffenen Beschäftigten im Sinne des 1 entsprechend. München, den.

5 5 Hans- Otto Kraus GWG Städtische Wohnungs- Christian Ude Landeshauptstadt München gesellschaft München mbh Dietmar Bock GWG Städtische Wohnungsgesellschaft München mbh Anlagen Anlage 1: Personalliste nebenberufliche Hauswarte/ - innen mit Betriebsübergang Anlage 2: Personalliste nebenberufliche Hauswarte/ - innen mit Aufgabenübergang Anlage 3: Personalliste hauptberufliche Hausmeister/ - innen Anlage 4a: Muster Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Anlage 4b: Muster Arbeitsvertrag für nebenberuflich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Anlage 4c: Muster Arbeitsvertrag für hauptberuflich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Anlage 5: Aufstellung über Sozialleistungen bei der GWG ( Leistungspaket )

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