Sitzungsvorlage 34/2015
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- Johanna Schumacher
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1 Kämmereiamt Az.: ; Sitzungsvorlage 34/2015 Gemeinnützige Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mbh (BEQUA ggmbh) 1. Feststellung des Jahresabschlusses 2014, Ergebnisverwendung und Entlastung des Aufsichtsrates 2. Betrauungsakt 3. Neufassung des Gesellschaftsvertrages 4. Benennung der Vertreter/innen des Landkreises Karlsruhe zur Wahl in den Aufsichtsrat TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 8 Kreistag öffentlich 3 Anlagen 1. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang zur Bilanz und Lagebericht Betrauungsakt 3. Synopse zur Neufassung des Gesellschaftsvertrages Beschlussvorschlag Der Kreistag beschließt 1. den Landrat vorbehaltlich der Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss 2014 zu ermächtigen, in der Gesellschafterversammlung a) den Jahresabschluss 2014 der BEQUA ggmbh mit einem Fehlbetrag in Höhe von ,42 festzustellen b) den Jahresfehlbetrag der BEQUA ggmbh in Höhe von ,42 auf neue Rechnung vorzutragen und mit den Gewinnvorträgen der Vorjahre in Höhe von ,00 im Bilanzposten II. Gewinnvortrag zu verrechnen c) den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2014 vorbehaltlich der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung über den Jahresabschluss zu entlasten 2. die BEQUA rückwirkend zum 1. Januar 2015 mit der Erbringung von Dienstleistungen, die von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, im Wege eines öffentlichen Auftrags (Betrauungsakt als Anlage 2) zu betrauen
2 3. den Landrat zu ermächtigen, a) in der Gesellschafterversammlung der BEQUA die Änderungen gemäß Anlage 3, Synopse zum Gesellschaftsvertrag, zu beschließen und die Geschäftsführung der BEQUA zu ermächtigen, die hierzu erforderlichen weiteren Schritte vorzunehmen b) redaktionelle und unwesentliche Änderungen des Betrauungsaktes bzw. des Gesellschaftsvertrages ohne erneuten Kreistagsbeschluss vorzunehmen 4. Der Kreistag wählt nach 7 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesellschaftsvertrags der BEQUA ggmbh in der noch zu beschließenden Fassung im Wege der Einigung Herrn Michael Bolek, Amtsleiter, Landratsamt Karlsruhe, Herrn Peter Kappes, Dezernent, Landratsamt Karlsruhe und Herrn Ragnar Watteroth, Dezernent, Landratsamt Karlsruhe in den Aufsichtsrat der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft im Landkreis Karlsruhe (BEQUA ggmbh). I. Sachverhalt 1. Feststellung des Jahresabschlusses 2014, Ergebnisverwendung sowie Entlastung des Aufsichtsrats Durch die Änderung der Hauptsatzung vom , mit der sämtliche Mehrheitsbeteiligungen einheitlich gehandhabt werden sollen, ist für Angelegenheiten der Gesellschafterversammlung nun der Kreistag zuständig. D.h. der Landrat benötigt als gesetzlicher Vertreter des Landkreises einen Weisungsbeschluss wie er in der entsprechenden Gesellschafterversammlung abzustimmen hat. Im Geschäftsjahr 2014 erfolgte ein Geschäftsführerwechsel sowie eine Erweiterung um einen Prokuristen. Dadurch bedingt wurde die BEQUA analysiert und ein Maßnahmenplan erstellt. Dieser beinhaltet verschiedene Punkte, die die Ausrichtung der BEQUA, die interne Verwaltung und auch neue Geschäftsbereiche betreffen. So wurden z. B. die Kleiderkammer in Bruchsal zum geschlossen und die Reinigungsarbeiten für das Landratsamt zum eingestellt. Als weiterer neuer Geschäftsbereich werden die Durchführung der Aktentransporte für das Landratsamt sowie die Durchführung weiterer arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen bereits umgesetzt. Der Maßnahmenplan im Einzelnen ist dem anliegenden Lagebericht in der Anlage 1 zu entnehmen. Einige Maßnahmen werden erst im Geschäftsjahr 2015 spürbar zur Auswirkung kommen wie z.b. die Neuverhandlung der Anleiterpauschalen im Bereich der Arbeitsgelegenheiten (AGH) und AGH Sucht und Arbeit. Seite 2
3 a) Gewinn- und Verlustrechnung Das Jahr 2014 schloss mit einem Fehlbetrag in Höhe von ,42 ab, der aufs nächste Jahr vorgetragen werden soll. Damit reduziert sich der aus den Vorjahren aufgelaufene Gewinn auf rd Der Fehlbetrag hat sich gegenüber dem Vorjahr (60.680,76 ) um rd. 40% erhöht, dennoch ist dieser weiterhin abhängig von externen Faktoren insbesondere den Zuweisungen seitens der Arbeitsagentur. In 2014 entstand dadurch eine Mindereinnahme auf Erlösseite bei den AGH-Zuweisungen in Höhe von rd. 38 T. Auch Aufwendungen für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse bei Einstellung der Reinigungsgruppe im Landratsamt Karlsruhe (neue Ausschreibung aufgrund der Vorgaben der VOL) verursachte Mehrkosten von rd. 25 T. Im Bereich der Grüngruppen wurde durch entsprechend geförderte Personen eine höhere Leistungsfähigkeit und somit ein stabiler Umsatz erreicht. Auch die Anleiterpauschalen konnten zum Herbst 2014/Jahresende 2014 stabilisiert werden. Die Personalkosten konnten geringfügig gesenkt werden; Investitionen wurden im Bereich PC-Ausstattung und Ersatzbeschaffungen für die Grüngruppen geleistet. b) Bilanz Die Bilanzsumme wird auf ,08 festgestellt (Vorjahr: ,03 ) und hat sich damit weiter um ,95 reduziert. Das Anlagevermögen hat sich um rd. 17 T verringert. Die Begründung liegt im Wesentlichen in Ersatzbeschaffungen in der Betriebs- und Geschäftsausstattung und den Abschreibungen in Höhe von rd. 62 T. Der Jahresabschluss wurde durch Steuerberatungsbüro BSRH in Ettlingen erstellt; die Prüfung des Jahresabschluss 2014 erfolgte wie in den Vorjahren durch das Kommunalund Prüfungsamt des Landkreises Karlsruhe gem. 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom , da dies den Wirtschaftsprüfer nach 103 Abs. 1 Satz 2 GemO ersetzt. Der Kreistag des Landkreises Karlsruhe hat den nach 48 LKrO, 112 Abs. 2 GemO erforderlichen Auftrag am erteilt. Die Prüfung führte zu keinen Einwendungen. Die Belegprüfung steht kurz vor dem Abschluss; der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss lag zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch nicht vor. Ein Exemplar des Prüfberichtes liegt während der Sitzung zur Einsicht aus. Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, der Anhang zur Bilanz sowie der Lagebericht sind als Anlage 1 beigefügt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat am vorbehaltlich des Vorliegens des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes durch das Kommunal- und Prüfungsamt einstimmig die Beschlussempfehlung an die Gesellschafterversammlung abgegeben. Seite 3
4 c) Ausblick 2015 Der strukturelle Veränderungsprozess bei der BEQUA wird sich auch in 2015 fortsetzen. Bereits in 2014 eingeleitete Optimierungsmaßnahmen weisen in 2015 Erfolge auf (bessere Kostenkontrolle, weitere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, Schließung der Kleiderbörse in Bruchsal, Stabilisierung der Arbeitsgruppen in der Leistungsfähigkeit). Das erste Quartalsergebnis zeigt bereits im Vergleich zum Vorjahreszeitraum eine positive Tendenz und lässt für 2015 ein ausgeglichenes Jahresergebnis erwarten, sofern keine unvorhergesehenen Ereignisse eintreten. 2. Betrauungsakt a) Allgemeines Der Landkreis Karlsruhe und der Internationale Bund Freier Träger der Jugend-, Sozialund Bildungsarbeit e.v. sind Gesellschafter der gemeinsamen Gesellschaft BEQUA ggmbh gemeinnützige Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mit beschränkter Haftung im Landkreis (im Folgenden "BEQUA"). Diese Gesellschaft unterstützt die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt durch die Agentur für Arbeit und die Jobcenter durch eigene Maßnahmen in diesem Bereich. Damit kann der vom Landkreis Karlsruhe zu tragende Aufwand der Unterkunftskosten für Langzeitarbeitslose nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) verringert werden. Darüber hinaus übernimmt die Gesellschaft die dem Landkreis Karlsruhe obliegende Verpflichtung, behinderten Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (Jugendhilfe) und SGB XII (Sozialhilfe) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Unternehmensgegenstand ist die vorübergehende Beschäftigung auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung sowie die Betreuung und die Qualifizierung von Empfängern von Leistungen nach SGB II, SGB IX oder SGB XII aus dem Landkreis Karlsruhe mit dem Ziel, sie in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln oder ihre Vermittlungsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu erhöhen oder sie für eine Ausbildung bzw. Umschulung zu befähigen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt die BEQUA gegebenenfalls eine Übernahme ihrer Verluste durch den Landkreis gemäß 12 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom , die Gewährung eines Darlehens in Höhe von sowie die unentgeltliche Überlassung von Personal- Sach- und Dienstleistungen. Die Finanzierung der BEQUA unterliegt den europäischen Beihilfenvorschriften. Danach sind Beihilfen grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sie bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden. Seite 4
5 Die Europäische Kommission hat hierzu am 13. Juli 2005 zunächst das sog. "Monti- Kroes-Paket" beschlossen (veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 29. November 2005). Dieses ist zwischenzeitlich durch das sog. "Almunia-Paket" (veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 11. Januar 2012) abgelöst worden. Dieses regelt, wie Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzuwenden ist auf: * staatliche Beihilfen * an Unternehmen * als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Gemeinwohlverpflichtung). Mit diesen beiden "Paketen" hat die Europäische Kommission weitreichende Folgerungen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendung des Beihilferechts gezogen. Auf der Grundlage des "Almunia-Pakets" können Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (in der Regel Leistungen der Daseinsvorsorge), nach Art. 106 Abs. 2 AEUV von der sog. Notifizierungspflicht (Anzeige- und Genehmigungspflicht) zur Europäischen Kommission freigestellt werden. b) Auswirkungen auf die BEQUA Mit Blick auf die Finanzierung der BEQUA hat eine durch den Landkreis Karlsruhe vorgenommene rechtliche Prüfung der beihilfenrechtlichen Situation Handlungsbedarf ergeben. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Hinblick auf die BEQUA die Finanzierung durch den Landkreis Karlsruhe bei gebotener vorsichtiger Auslegung des Beihilfentatbestands eine Beihilfe i.s.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann. Wesentlicher Bestandteil des o.g. "Almunia-Pakets" ist der sog. "Freistellungsbeschluss" der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2011 (Beschluss der Kommission über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380), ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012). Dieser enthält verschiedene Voraussetzungen, bei deren Erfüllung Zuwendungen an Unternehmen zur Finanzierung von Aufgaben der Daseinsvorsorge zwar Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, aufgrund der gesetzlichen Freistellung aber nicht der Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegen und deshalb nicht bei der Europäischen Kommission zur vorherigen Prüfung und Genehmigung angemeldet werden müssen (Prinzip der Legalausnahme). Um die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses zu erfüllen mit der Folge, dass die Finanzierung der BEQUA nicht bei der Europäischen Kommission anzumelden ist, soll die Finanzierung der Gesellschaft durch den Landkreis Karlsruhe auf der Grundlage eines entsprechend ausgestalteten Betrauungsakts für die BEQUA erfolgen. In dem Betrauungsakt, der nach dem Freistellungsbeschluss erforderlich ist, sind folgende Parameter für die Leistungen und finanziellen Zuwendungen vorab festzulegen: Seite 5
6 1. Öffentlicher Auftrag Der Betrauungsakt muss an die BEQUA gerichtet und rechtlich verbindlich sein. 2. Berechnung der Ausgleichsleistungen Die Beihilfe für die BEQUA muss nachvollziehbar berechnet und die Festlegungen müssen im Vorhinein getroffen werden. Dies geschieht durch den Betrauungsakt in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag und dem Finanz- und Wirtschaftsplan. 3. Vermeidung von Überkompensation und Kontrolle Die Verwendung der Mittel muss von der BEQUA im Jahresabschluss nachgewiesen werden. Der als Anlage 2 beigefügte Betrauungsakt basiert auf dem aktuellen Muster des Landkreistags Baden-Württemberg und ähnlichen Vorgängen verschiedener Landkreise und Kommunen. Er ermöglicht für die hier in Rede stehende Finanzierung der BEQUA die Freistellung von der Notifizierungspflicht bei der Europäischen Kommission und wurde in Zusammenarbeit mit den renommierten Rechtsanwälten, Menold & Bezler in Stuttgart erarbeitet. Steuerlicherseits ist in Absprache mit Ernst & Young in Stuttgart bei den zu betrauenden Leistungen ein Leistungsaustausch (Leistung und Gegenleistung) zu verneinen, so dass eine nachträgliche Umsatzsteuerpflicht sehr unwahrscheinlich ist. Nach Beschlussfassung im Kreistag wird der Betrauungsakt - unterzeichnet durch den gesetzlichen Vertreter, hier Landrat Dr. Christoph Schnaudigel - der BEQUA bekanntgegeben. 3. Neufassung Gesellschaftsvertrag Im Zuge der Erarbeitung des Betrauungsaktes wurde auch der Gesellschaftsvertrag, ebenso durch wesentliche Mitwirkung von Menold & Bezler (MB), auf seine aktuelle Gesetz- und Zweckmäßigkeit sowie Plausibilität hin überprüft. Dort wo es möglich war, wurde eine Vereinheitlichung der Regelungen zu anderen Gesellschaftsverträgen der Beteiligungen des Landkreises Karlsruhe geschaffen. Dabei stand aber stets im Mittelpunkt, die individuellen Gegebenheiten der BEQUA, die gesetzlichen Vorgaben und die Gemeinnützigkeit der BEQUA zu berücksichtigen. Die einzelnen Änderungen sind der Anlage 3 als Synopse beigefügt. Der Grund der Änderung ist dabei als Erläuterung angegeben. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden mit allen Beteiligten abgestimmt. Folgende wesentliche Änderungen sind hierbei zusammenfassend hervorzuheben: Die Regelungen zum Aufsichtsrat wurden weitgehend ergänzt und nachfolgend entzerrt, da einige Regelungen bislang nicht enthalten waren. So waren auf Empfehlung von MB Regelungen zur Haftung der Aufsichtsratsmitglieder und zur Verschwiegenheit aufzunehmen (vgl. 9 der anliegenden Synopse). Ebenso wurde 52 Abs. 1 GmbHG als gängiges Regelungssystem für Aufsichtsratsmitglieder aufgenommen. Abweichende Regelungen wurden ausdrücklich formuliert. Seite 6
7 Wesentliche Veränderungen ergaben sich auch bei den Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats. Dem Aufsichtsrat wurde dabei seine klassische Rolle des Überwachers und Beraters der Geschäftsführung zugeschrieben. Kernkompetenzen, bei denen der Landkreis als Gesellschafter Einfluss nehmen möchte (z.b. Beschluss über den Wirtschaftsplan) und die durch das GmbHG den jeweiligen Organen ohnehin zugedacht sind, wurden entsprechend neu übertragen bzw. ausdrücklich genannt. Auf Anregung des Gesellschafters Internationaler Bund (IB) sollte die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben werden. Da sich durch eine solche Regelung aber wiederum Doppelkompetenzen ergeben hätten (Aufsichtsrat war grundsätzlich zuständig und bedürfte dann noch der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung), wurde die Kompetenz zur Gesellschafterversammlung verlagert. Auch die zustimmungspflichtigen Maßnahmen (vgl. 9 Abs. 8 alt gestrichen und 11 Abs. 5), die MB empfiehlt in einem Katalog zur Geschäftsordnung aufzulisten, wurden in diesem Zusammenhang auf die Gesellschafterversammlung übertragen Durch die Vorberatung der Vorlagen der Gesellschafterversammlung ist der Aufsichtsrat auch grundsätzlich beteiligt. Der bislang geregelte Verlustausgleich und der Ausschluss einer Nachschussverpflichtung wurden neutralisiert, da gesellschaftsrechtlich keine Notwendigkeit besteht, dies zu regeln. Solche Regelungen im Gesellschaftsvertrag begründen einklagbare Rechtsansprüche, die es zu vermeiden gilt. Der Landkreis möchte aber dennoch weiterhin zu seiner Verantwortung stehen und regelt daher einen potentiellen, derzeit jedoch nicht zu erwartenden Verlustausgleich beihilferechtskonform im Rahmen eines Betrauungsaktes. Aufgrund der Anforderungen aus der Mustersatzung nach 60 der Abgabenordnung für gemeinnützige GmbHs sowie den tatsächlichen Gegebenheiten wurde der Gesellschaftsvertrag entsprechend ergänzt bzw. angepasst. Des Weiteren wurde der Gesellschaftsvertrag um eine sogenannte Vinkulierungsklausel ergänzt, da bislang nicht geregelt wurde, wie Verfügungen über Geschäftsanteile zu behandeln sind. Dazu müsste in einem solchen Fall des Verlustausgleiches der Kreistag diesem zustimmen. Eine weitere Anpassung ergab sich durch das Direktentsendendungsrecht des Kreistages nach 48 Landkreisordnung Baden-Württemberg i.v.m. 104 Abs. 2 Gemeindeordnung Baden-Württemberg für die Aufsichtsratsmitglieder des Landkreises Karlsruhe. In der Konsequenz bedeutet dies für den Mitgesellschafter, den Internationalen Bund, ebenso ein Direktentsendungsrecht. Bislang wurden die Mitglieder des Aufsichtsrats von den Gesellschaftern (für den Landkreis Karlsruhe in der Regel per Kreistagsbeschluss) vorgeschlagen und erst in der Gesellschaftsversammlung gewählt. Mit dieser Angelegenheit hat sich auch der Ältestenrat des Landkreises in seiner Sitzung am befasst und die nun vorgeschlagene Vorgehensweise befürwortet. Der Aufsichtsrat der BEQUA hat die Änderungen des Gesellschaftsvertrages in seiner Sitzung am vorberaten und der Gesellschafterversammlung einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen. Seite 7
8 4. Wahl der Vertreter des Landkreises Karlsruhe in den Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der BEQUA ggmbh besteht aktuell aus fünf Mitgliedern. Der Landkreis Karlsruhe stellt drei und der Internationaler Bund (IB) zwei Mitglieder. Der Aufsichtsrat wurde letztmalig am gewählt. Nach 7 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrags der BEQUA ggmbh in der Fassung vom 12. April 2007 sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auf die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt gewählt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 hat die Gesellschafterversammlung bereits beschlossen. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter. Nach 7 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrags in der neuen Fassung endet die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder mit Ablauf der Wahlperiode des Kreistags des Landkreises Karlsruhe, also im Jahr Die Wahl erfolgt nach dem neuen Gesellschaftervertrag unmittelbar durch den Kreistag ( 7 Absatz 2 Gesellschaftsvertrag der BEQUA ggmbh). Für den Landkreis sind folgende Mitglieder im Aufsichtsrat vertreten: - Herr Michael Bolek, Amtsleiter, Landratsamt Karlsruhe - Herr Peter Kappes, Dezernent, Landratsamt Karlsruhe - Herr Ragnar Watteroth, Dezernent, Landratsamt Karlsruhe Für die neue Amtszeit des Aufsichtsrates wird die gleiche Besetzung wie bisher vorgeschlagen. Wahlverfahren Nach 104 Abs. 1 GemO i.v.m. 48 LKrO ist die Einigung über die Entsendung der Vertreter anzustreben. Nur wenn eine solche Einigung nicht zustande kommt, werden die vom Kreistag zu entsendenden Aufsichtsratsmitglieder aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber statt. Der Verwaltungsausschuss wird die Angelegenheit am vorberaten. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet. Seite 8
9 II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen zu 1. Der Amtsleiter des Personal- und Organisationsamtes, Herr Ulrich Max wurde ab zum Geschäftsführer der BEQUA berufen. Finanzielle Auswirkungen auf den Landkreis ergeben sich dadurch keine. zu 2. Der Betrauungsakt hat unmittelbar keine Auswirkungen auf den Haushalt des Landkreises, sondern ist aus den unter Punkt 2 ausführlich genannten Gründen ein beihilferechtliches Erfordernis. Sofern künftig Verluste durch den Landkreis Karlsruhe zu decken sind, müsste ein gesonderter Kreistagsbeschluss erfolgen. zu 3. Auch die Änderungen des Gesellschaftsvertrages wirken sich nicht unmittelbar auf den Haushalt des Landkreises aus. Die Kosten für die erforderlichen notariellen Beurkundungen und amtlichen Eintragungen übernimmt die Gesellschaft. zu 2. und 3. Zur Erstellung eines beihilferechtskonformen Betrauungsaktes, Erarbeitung und Anpassung von Mustertexten, fachliche Begleitung und Prüfung von Änderungsvorschlägen sowohl beim Betrauungsakt als auch beim Gesellschaftsvertrag wurde das Rechtsanwaltsbüro Menold & Bezler (MB) in Stuttgart mit einem Auftragsvolumen von rd auf Stundenbasis beauftragt. Die steuerliche Überprüfung des Betrauungsaktes war kein Leistungsspektrum von MB und erfolgte beim Steuerberater des Kämmereiamtes, Ernst & Young, ebenfalls aus Stuttgart im Rahmen einer bereits bestehenden Mandatsvereinbarung. zu 4. keine Seite 9
10 III. Zuständigkeit zu 1. Der Kreistag ist gemäß 1 Nr. 17 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der BEQUA zuständig. zu 2. Es entspricht ganz herrschender Auffassung, dass kommunalrechtlich für die Beschlussfassung über den Erlass eines Betrauungsakts der Kreistag zuständig ist. zu 3. Der Kreistag ist gemäß 1 Nr. 17 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe zuständig. zu 4. Nach 1 Nr. 2 b der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe i.v.m. 48 LKrO und 104 Abs. 1 GemO ist die Zuständigkeit des Kreistags gegeben. Seite 10
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