Antworten auf die Wiederholungsfragen zu Kapitel 3

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1 Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2017 / 2018 Vorlesung Schulrecht Vorlesungsbegleiter Nr. 8 ( ) Antworten auf die Wiederholungsfragen zu Kapitel 3 1. Art. 70 GG. 2. Einfaches Gesetz. 3. Öffentliches Recht. 4. Nein. 5. Vgl. 2 Nr. 7 BbgSchulG. 6. Vgl. 2 Nr. 3 BbgSchulG. 7. Für Schulen in freier Trägerschaft, vgl. 1 Abs.12, Abs. 2 BbgSchulG. 8. Vgl. 131 BbgSchulG. 9. Fachaufsicht betrifft die fachlichen Belange, z. B. Unterrichtsinhalte; Diebstaufsicht betrifft das dienstliche Verhalten der Bediensteten, z. B. Dienstpflichtverletzungen und Rechtsaufsicht betrifft die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der nachgeordneten Behörde. 10. Das zuständige Ministerium, 10 Abs. 6 S. 1 BbgSchulG. 11. Veraltungsvorschriften, 10 Abs. 6 S. 1 BbgSchulG. Das sind verwaltungsinterne Richtlinien; keine Gesetze und keine Verwaltungsakte. 12. Zwischen der aufnehmenden Schule und dem aufgenommenen Schüler und seinen Eltern, 44 Abs. 1 BbgSchulG. Schule ist in diesem Zusammenhang ein etwas ungenauer Ausdruck (vgl. Frage 4). Das Schulverhältnis wird zwischen dem Schüler und seinen Eltern auf der eine Seite und der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schulträger auf der anderen Seite begründet. 13. Vgl. 36 Abs. 1 S. 2 BbgSchulG. 14. Zum Land Brandenburg, 67 Abs. 1 S. 2 BbgSchulG. 15. Vgl. 67 Abs. 2 S. 1 BbgSchulG.

2 16. Schülergruppen, 49 BbgSchulG; Konferenz der Schülerinne und Schüler, 84 BbgSchulG; Schulkonfeenz, 90 BbgSchulG. 17. Vgl. 81 BbgSchulG. 18. Elternsprecher, 81 Abs. 4 S. 1 BbgSchulG. 19. Nein. 20. Nein. Antworten auf die Wiederholungsfragen zu Kapitel 4 1. Grundrecht der Schüler : Art. 2 Abs. 1 GG; Grundrecht der Eltern : Art. 6 GG. 2. Nein. 3. Vgl. 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BbgSchulG. 4. Vgl. 37 Abs. 3 BbgSchulG. 5. Zehn Schuljahre, 38 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG. 6. Sexualkunde und Sport ja, bzgl. Religion vgl. 11 Abs. 2, 3 BbgSchulG. 7. Die Eltern, 41 Abs. 1 BbgSchulG, die Lehrkräfte und Schulleiter, 41 Abs. 2 BbgSchulG. 8. Vgl. 41 Abs. 4 BbgSchulG. 9. In Brandenburg nicht, vgl. 42 BbgSchulG. 10. Geldbuße, vgl. 41 Abs. 2 BbgSchulG. 11. Nein, weil die Bußgeldmündigkeit erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres beginnt, vgl. 12 Abs. 1 OWiG. 12. Vor dem Verwaltungsgericht, 40 VwGO. 13. Einspruch, 67 OWiG. 14. Das Amtsgericht, 68 OWiG. Antworten auf die Wiederholungsfragen zu Kapitel 5 (I) 1. Zum Öffentlichen Recht. 2. Zum Privatrecht. 3. Nein.

3 4. Vgl. 611 a BGB. Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. 5. Dienstvertrag, 611 BGB. 6. Angebot (oder: Antrag) und Annahme. 7. Individualarbeitsrecht ist die Gesamtheit der arbeitsrechtlichen Regeln, die die Rechtsstellung des einzelnen Arbeitnehmers insbesondere im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber (z. B. Kündigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) normieren. Kollektivarbeitsrecht regelt die Rechtsverhältnisse der Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Betriebsrat usw.). 8. Direktionsrecht. 9. Grundsätzlich keiner Form (Grundsatz der Formfreiheit). 10. Nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag sowie nach tarifvertraglichen Festlegungen. 11. Im Tarifvertrag können Entgeltregelungen vereinbart werden, die für alle tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse verbindlich sind und von denen individualvertraglich nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. 12. Schadensersatzanspruch. 13. Durch außerordentliche Kündigung, 626 BGB. 14. Der Anspruch auf Lohn besteht nur, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch des Arbeitgebers auf Arbeitsleistung erfüllt hat. Leistet der Arbeitnehmer keine Arbeit, hat er keinen Entgeltanspruch. 15. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, obwohl er keine Arbeitsleistungen erbringt. Antworten auf die Wiederholungsfragen zu Kapitel 5 (II) 1. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG). 2. Ernennung, 8 BeamtStG. 3. Ja, vgl. 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, 3 LBG. 4. Vgl. 8 Abs. 2 BeamtStG. 5. Probezeit, 10 BeamtStG. 6. Vgl. 11 BeamtStG. Die Ernennung ist rechtlich ungültig. 7. Nichtig und damit unwirksam ist die Ernennung von Anfang an, im Falle der Rücknahme wird eine zunächst wirksame Ernennung unwirksam, vgl. 12 BeamtStG. 8. Vgl. 21 BeamtStG. 9. Verwaltungsgericht, 54 BeamtStG, 40 VwGO.

4 Erläuterungen zu Kapitel 5 (II) Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es verschiedene Gründe geben. Leidet der Vertrag schon in der Abschlussphase an einem Mangel (z.b. Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen Form), der seinem wirksamen Zustandekommen entgegensteht, ist rechtlich kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Es kann aber sein, dass dies den Vertragsparteien nicht bewusst ist und sie deshalb tatsächlich den Zustand eines existenten Arbeitsverhältnisses herstellen, also der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen tatsächlich erbringt und der Arbeitgeber Lohn tatsächlich zahlt. Dann liegt ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis vor, das bis zu einem gewissen Maße als rechtswirksames Arbeitsverhältnis behandelt wird. Liegt dem Vertragsschluss ein Anfechtungsgrund zugrunde (Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung), kann der Arbeitsvertrag nach den Regeln der 119 ff BGB angefochten werden. Er ist dann von Anfang an (ex tunc) nichtig, 142 BGB. Wurden allerdings schon vertragliche Leistungen erbracht, ist die ex-tunc-wirkung der Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen. Die erklärte und begründete Anfechtung wirkt dann ex nunc. Wirksame Arbeitsverhältnisse können durch Zeitablauf enden, wenn sie von Anfang an befristet sind. Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ist aber gesetzlich eingeschränkt (z. B. Teilzeit- und Befristungsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Ist die Befristung zulässig, endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Endtermins von selbst, 620 Abs. 1 BGB. Ansonsten kann das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag oder einseitig durch Kündigung beendet werden, 620 Abs. 2 BGB. Kündigen kann der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Man unterscheidet ordentliche (befristete) und außerordentliche (fristlose) Kündigung. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform, 623 BGB. Mündliche Kündigungserklärung ist also unwirksam, 125 BGB. Die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen sind in 622 BGB geregelt. Sofern z. B. tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, 622 Abs. 1 BGB. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Kündigungsfrist in Korrelation zur Dauer des Arbeitsverhältnisses, 622 Abs. 2 BGB. Bei einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis ist die ordentliche Kündigung vor Fristablauf ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung ist zulässig, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt, 626 Abs. 1 BGB. Ein Grund ist wichtig, wenn er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar erscheinen lässt. Der wichtigste Fall ist gravierendes Fehlverhalten des Kündigungsgegners (Beispiel: Einem Lehrer wird gekündigt, weil er ein sexuelles Verhältnis mit einer minderjährigen Schülerin begonnen hat). Einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers wegen Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss in der Regel eine fruchtlose Abmahnung vorausgegangen sein. Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den die Kündigung begründenden Tatsachen erklärt werden, 626 Abs. 2 BGB. Existiert im Betrieb ein Betriebsrat/Personalrat, muss dieser vor der Kündigung, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt, gehört werden. Ein gekündigter Arbeitnehmer kann sich gegen die Kündigung nach Maßgabe des Kündigungsschutzgesetzes wehren. Dessen Anwendungsbereich hängt aber von der Betriebsgröße und der Zugehörigkeitsdauer des Arbeitnehmers ab. Die Kündigungsschutzklage ist beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn die Kündigung unwirksam ist. Das ist sie, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt

5 ist. Soziale Rechtfertigung der Kündigung kann auf personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Gründen beruhen. Auch bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage wird in der Praxis in der Regel das Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes mit einer Abfindung entschädigt. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, 2 ArbGG. Es gibt Arbeitsgerichte (1. Instanz), Landesarbeitsgerichte (Berufungsinstanz) und das Bundesarbeitsgericht (Revisionsgericht). Arbeitsberichte gibt es z. B. in Berlin, Potsdam und Brandenburg an der Havel. Das Landesarbeitsgericht (LAG) ist ein gemeinsames Gericht für die Bundesländer Berlin und Brandenburg und hat seinen Sitz in Berlin. Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt. Beamtenrecht ist Teil des Öffentlichen Rechts. Gesetzliche Grundlagen der Rechtsstellung eines verbeamteten Lehrers sind in erster Linie das Beamtenstatusgesetz des Bundes (BeamtStG) und das Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz LBG). Das LBG ergänzt die Regelungen des BeamtStG. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Regelung der Rechtsverhältnisse von Landesbeamten ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG. Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung begründet, 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG. Die Ernennung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des 35 VwVfG. Wirksam wird die Ernennung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde, 8 Abs. 2 BeamtStG. Die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten sind in 7 Abs. 1 BeamtStG und in 3 Abs. 1, 2 LBG geregelt. Nach 3 Abs. 2 LBG gilt in Brandenburg eine Altersobergrenze von 47 Jahren. Die Verbeamtung auf Lebenszeit setzt die Absolvierung einer Probezeit von 6 Monaten bis 5 Jahren voraus, 10 BeamtStG. Nach 39 der Laufbahnverordnung beträgt die Probezeit in Brandenburg für den gehobenen Dienst zweieinhalb Jahre, für den höheren Dienst drei Jahre. Gründe für die Nichtigkeit der Ernennung sind in 11 BeamtStG und in 7 LBG geregelt. Die Rücknahme der Ernennung ist unter den Voraussetzungen des 12 BeamtStG und 8 LBG möglich bzw. geboten. Rechtsschutz z.b. gegen die Versagung oder gegen die Rücknahme der Ernennung besteht vor dem Verwaltungsgericht, 54 BeamtStG, 40 VwGO. Der Inhalt des Beamtenverhältnisses (Rechte und Pflichten des Beamten) ist in 33 ff BeamtStG und in 52 ff LBG geregelt. Der Beamte hat gegen seinen Dienstherrn Anspruch auf Versorgung und Fürsorge, auf der anderen Seite ist er unter anderem zu vollem persönlichen Einsatz, Gehorsam, Verschwiegenheit verpflichtet. Anders als privatrechtliche Arbeitnehmer haben Beamte kein Streikrecht. Für die Behandlung von Dienstpflichtverletzungen des Beamten ist das Disziplinarrecht einschlägig. Für Beamte des Bundes gilt das Bundesdisziplinargesetz (BDG), für Beamte des Landes Brandenburg gilt das Landesdisziplinargesetz (LDG). Disziplinarmaßnahmen sind der Verweis ( 6 LDG), die Geldbuße ( 7 LDG), die Kürzung der Dienstbezüge ( 8 LDG), die Zurückstufung ( 9 LDG) und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ( 10 LDG). Beendet wird das (aktive) Beamtenverhältnis durch Zeitablauf, Entlassung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Versetzung in den Ruhestand.

6 Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, 54 Abs. 1 BeamtStG; 40 VwGO. Beispielsweise kann Verpflichtungsklage erhoben werden, wenn das Land eine Ernennung zum Beamten ablehnt, 42 VwGO. Gegen belastende Verwaltungsakte, z. B. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, kann Anfechtungsklage erhoben werden, 42 VwGO. Vor der Klageerhebung ist ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchzuführen, 54 Abs. 2 BeamtStG, 68 VwGO. Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts (z. B. VG Potsdam) kann Berufung zum Oberverwaltungsgericht (für Berlin und Brandenburg: OVG Berlin- Brandenburg mit Sitz in Berlin) eingelegt werden. Revisionsinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Im Jahr 2018 wird die Vorlesung am Donnerstag, den 4. Januar, fortgesetzt. Weitere Vorlesungstermine sind 11., 18. und 25. Januar, sowie 1. und 8. Februar. Am wird die Vorlesungsabschlussklausur geschrieben. Am wird die Gelegenheit zu einer Probeklausur geboten. Klausurnachschreibetermin ist der Das Vorlesungskapitel 6 wird am 4. und 11. Januar besprochen, das Vorlesungskapitel 7 am 18. Januar und das Vorlesungskapitel 8 am 25. Januar 2018.

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