Die zukünftige Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

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1 Die zukünftige Weiterentwicklung der aus Sicht der Pflegekassen Klaus Dumeier, GKV-Spitzenverband 1

2 Gliederung Situation bei Einführung der Aktuelle Entwicklungen in der Übersicht über einen Teil der Verbesserungen durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Aktuelle Diskussionen zur Fachkräftemangel Pflegebedürftigkeitsbegriff Finanzreform Fazit 2

3 Situation bei Einführung der Ł Ziele der Einführung der 1995: Verbesserung der Pflegesituation von pflegebedürftigen Menschen Aufbau eines effektiven Systems der Qualitätssicherung Verringerung der Abhängigkeit von Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit Ausgestaltung als Teilabsicherung 3

4 Situation bei Einführung der Ł Prognosen der Bundesregierung zum Finanzierungsbedarf bei Einführung der 1995 (BT-Drs. 12/5262 Abschnitt C.VI.): Beitragssatz im Jahr 2010: 1,9 % Beitragssatz im Jahr 2030: 2,4 % Ł Aktuelle Prognosen des BMG: Beitragssatz im Jahr 2030: 2,5 % Beitragssatz im Jahr 2050: 2,8 % 4

5 Aktuelle Entwicklungen in der Ł Einnahmeentwicklung in Abhängigkeit von der Einkommensentwicklung, Arbeitsmarktentwicklung (Beschäftigungsquote) und Anzahl der Beitragszahler Ł Demographische Entwicklung bezogen auf die Anzahl und die Lebenssituation älterer Menschen 5

6 Aktuelle Entwicklungen in der Pflegebedürftige in Deutschland von 2005 bis 2030 in Millionen Statistisches Bundesamt 2010: Demografischer Wandel in Deutschland 6

7 Aktuelle Entwicklungen in der Ł Gesundheitsentwicklung Zunahme älterer Menschen mit Gesundheitsbeeinträchtigungen Zunahme von Demenzerkrankungen länger gesund im Alter/Abnahme von schwersten Erkrankungen Ł Leistungsanpassungen seit dem Jahr 2008 Ł Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff 7

8 Aktuelle Entwicklungen in der Alterstruktur in Deutschland und der PPV Verband der Privaten Krankenversicherung 2010 Statistisches Bundesamt

9 Übersicht über einen Teil der Verbesserungen durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz Ł Ausweitung der Leistungsansprüche für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zusätzliche Betreuungsleistungen nach 45b SGB XI Einführung von Vergütungszuschlägen nach 87b SGB XI Ł Einführung des Poolens bei gemeinsamer Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen als Sachleistungen durch mehrere Pflegebedürftige ( 36 SGB XI) Ł Ausweitung der teilstationären Leistungen ( 38 SGB XI) Ł Dynamisierung der Leistungen Ł Ausbau der Qualitätssicherung und Einführung von Pflegenoten für die Pflegeeinrichtungen Ł Einführung der Schiedsstelle Qualitätssicherung 9

10 Aktuelle Diskussionen zur Ł Fachkräftemangel Ł Verbesserung der Unterstützung für Menschen mit Demenz Ł Verbesserung der Situation pflegender Angehöriger Ł Verbesserung der Prävention und Rehabilitation Ł Weiterentwicklung der Qualitätssicherung und Verbesserung der Transparenz Ł Einbeziehung des PKV-Verbandes in die Qualitätsprüfungen Ł Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Ł Finanzreform 10

11 Aktuelle Diskussionen zur -Fachkräftemangel - Ł Anzahl der im Jahr 2009 Beschäftigten: (in ambulanten Pflegediensten) und Personen (in stationären Pflegeeinrichtungen) Ł Mehrheit der Beschäftigten ist weiblich und teilzeitbeschäftigt Ł Anstieg der Beschäftigtenzahl zwischen 1999 um 2007 um ca. 30 % bei gleichzeitigem Anstieg der Pflegebedürftigen um ca. 22% Ł Laut Prognosen des Statistischen Bundesamtes fehlen im Jahr 2025 ca Pflegevollkräfte 11

12 Aktuelle Diskussionen zur -Fachkräftemangel - Ł Erforderlich sind die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen bei gleichzeitiger Gewinnung von Auszubildenden Ł Gleichmäßige Beteiligung der Einrichtungen an den Ausbildungskosten Ł Erschließung des Nachqualifizierungspotenzials in der Altenpflege durch Optimierung der Aufstiegschancen und der Anrechnung von Qualifikationen Ł Attraktive Beschäftigungsbedingungen in der Pflege (z.b. geregelte Arbeitszeiten, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Gesundheitsförderung Ł Förderung der gesellschaftlichen Anerkennung des Pflegeberufes 12

13 Aktuelle Diskussionen zur -Pflegebedürftigkeitsbegriff - Fachliche Kritik: Ł Kritik am Pflegebedürftigkeitsbegriff Verrichtungsbezug fehlende Berücksichtigung kognitiver und psychischer Beeinträchtigungen fehlende Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs Zeitwerte Ł Kritik am Begutachtungsverfahren Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse Vergleichbarkeit der Ergebnisse 13

14 Aktuelle Diskussionen zur -Pflegebedürftigkeitsbegriff - Alter Pflegebedürftigkeitsbegriff: Ł 14 SGB XI: Ł Hilfebedarf in erheblichem oder höherem Maße wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens für voraussichtlich mindestens 6 Monate Ł 3 Pflegestufen 14

15 Aktuelle Diskussionen zur -Pflegebedürftigkeitsbegriff - Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (Vorschlag des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vom 26. Januar 2009): ŁBeeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den Bereichen (Module) Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, [Außerhäusliche Aktivität], [Haushaltsführung] Łvoraussichtlich mindestens 6 Monate Ł5 Bedarfsgruppen 15

16 Aktuelle Diskussionen zur -Pflegebedürftigkeitsbegriff - Hinweise des Beirats zur Umsetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vom 26. Januar 2009: Ł Der Neue Pflegebedürftigkeitsbegriff macht gesetzliche Anpassungen des Leistungsrechts (insbesondere durch den Wegfall des Verrichtungsbezugs im Pflegebedürftigkeits-begriff) erforderlich. Ł Es besteht Klärungsbedarf, wie die bisherigen Leistungen für Menschen mit Demenz erhalten bleiben können und insbesondere zur Finanzierung von Leistungen in stationären Eingliederungshilfeeinrichtungen. Ł Zur Wahrung der Rechtspositionen von Versicherten im Leistungsbezug ist eine Bestandsschutzregelung geboten. Ł Die Prüfung leistungsrechtlicher Folgen für andere Sozialleistungssysteme ist erforderlich. 16

17 Aktuelle Diskussionen zur -Pflegebedürftigkeitsbegriff - Ergänzende Hinweise des Beirats vom 20. Mai 2009: Ł An den Modulen (1 bis 4 und 6), z.b. Mobilität u. a. sind Änderungen vorzunehmen. Ł Die Gewichtung der Module ist zu prüfen und die Schwellenwerte der Bedarfsgrade sind zu ändern. Ł Die Ausgestaltung der Bedarfsgrade 1 und 5 ist zu prüfen. Ł Die bisherige Versorgung von Menschen mit Demenz ist nach Ziel und Inhalt zu erhalten. Ł Das Neue Begutachtungsverfahren ist schrittweise 17

18 Aktuelle Diskussionen zur -Pflegebedürftigkeitsbegriff - 4 Kostenszenarien aus Sicht des Beirats vom 20. Mai 2009 auf der Grundlage des bestehenden Leistungsrechts im Jahr 2007: Ł Szenario I: Modell NBA mit bisherigen Geldwerten und 100 Euro bei Bedarfsgrad 1 3,124 Mrd. Euro zzgl. Bestandsschutz ( für 3 Jahre) 1,83 Mrd. Euro Ł Szenario II: Weitgehend kostenneutrales Modell mit bisherigen Geldwerten und 100 Euro bei Bedarfsgrad 1 0,926 Mrd. Euro zzgl. Bestandsschutz (für 3 Jahre) 2,75 Mrd. Euro Ł Szenario III: Szenario mit alternativen Geldwerten sowie 100 Euro bei Bedarfsgrad 1 1,54 Mrd. Euro zzgl. Bestandsschutz (für 3 Jahre) 2,67 Mrd. Euro Ł Szenario IV: Weitgehend kostenneutrales Modell mit alternativen Geldwerten und 100 Euro bei Bedarfsgrad 1 0,963 Mrd. Euro zzgl. Bestandsschutz (für 3 Jahre) 3,05 Mrd. Euro 18

19 Aktuelle Diskussionen zur -Pflegebedürftigkeitsbegriff - Stand der Diskussion in der Politik: Ł Der Bundesminister führt einen Pflegedialog zur Weiterentwicklung der mit allen im Handlungsbereich Pflege aktiven Verbänden und Organisationen. Ł Das BMG hat am 30. März 2011 den Mitgliedern des Beirats die Umsetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs in einem längerfristigen strukturierten Prozess angekündigt. Ł Danach soll eine Finanzierungsreform erfolgen. 19

20 Aktuelle Diskussionen zur -Pflegebedürftigkeitsbegriff - Position des GKV-Spitzenverbandes vom 9. September 2009: Ł Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Einführung eines Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Ł Ein Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird zu einer Veränderung der Leistungen für die Versicherten führen. Eine Kostenverschiebung zwischen Leistungsträgern is auszuschließen (kein Verschiebebahnhof). Ł Die Finanzierung muss zukunftssicher gestaltet werden. Ł Es ist ein längerfristiger strukturierter Prozess zur Umsetzung des Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu gestalten. 20

21 Aktuelle Diskussionen zur -Pflegebedürftigkeitsbegriff - Notwendige Vorarbeiten zur Umsetzung des Begutachtungsassessments Ł Die Folgen der Umstellung des Begutachtungsassessments auf andere Bereiche (z.b. SGB V, VI) sind zu prüfen. Ł Die Änderungshinweise des Beirats sind zu prüfen und das Begutachtungsassessment ist ggf. anzupassen. Ł Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Begutachtungsassessments sind zu schaffen. 21

22 Aktuelle Diskussionen zur -Pflegebedürftigkeitsbegriff - Notwendige Vorarbeiten zur Umsetzung eines Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Ł Die Voraussetzungen für die leistungsrechtliche Umsetzung im SGB XI sind zu prüfen. Ł Die Folgen der leistungsrechtlichen Umsetzung für andere Sozialleistungssysteme insbesondere der Eingliederungshilfe, Krankenversicherung und Hilfe zur Pflege - sind zu überprüfen. Ł Das Leistungsrecht anderer Sozialleistungssysteme ist anzupassen. Ł Das Vertragsrecht ist anzupassen. Ł Die Qualitätssicherung ist anzupassen. 22

23 Aktuelle Diskussionen zur -Finanzreform - Koalitionsvertrag zur Finanzierung der Ł In der Form der Umlagefinanzierung kann die jedoch ihre Aufgabe, allen Bürgern eine verlässliche Teilabsicherung der Pflegekosten zu garantieren, auf Dauer nicht erfüllen. Daher brauchen wir neben dem bestehenden Umlageverfahren eine Ergänzung durch Kapitaldeckung, die verpflichtend, individualisiert und generationengerecht ausgestaltet sein muss... 23

24 Aktuelle Diskussionen zur -Finanzreform - 1. Weiterentwicklung des bestehenden Systems ( Bürgerversicherung- Pflege ) 2. Ergänzende Kapitaldeckung im bestehenden System 3. Umstieg auf ein kapitalgedecktes System (Herzog- Kommission, Kohortenmodell, Kronberger Kreis ) 4. Abschaffung bzw. Substitution der SPV (Bundesleistungsgesetz, Gemeinschaftsinitiative Soziale Marktwirtschaft) 24

25 Aktuelle Diskussionen zur -Finanzreform - Das Umlageverfahren Ł führt zu einem unbürokratischen Ausgleich zwischen einkommensschwachen und einkommensstarken Personengruppen Ł füllt schon heute aus den nicht verbrauchten Versichertenbeiträgen einen kollektiven Kapitalstock für die gesetzlich Versicherten Ł führt mit dem einheitlichen Leistungsrecht zu einem bundesweit einheitlichen und gerechten Zugang zu qualitätsgesicherten Pflegeleistungen Ł soll auch nach den uns bekannten Vorstellungen der PKV ergänzt und nicht abgelöst werden 25

26 Aktuelle Diskussionen zur -Finanzreform - Das Kapitaldeckungsverfahren Ł der PPV schließt bis zur gesetzlich festgelegten Obergrenze regelmäßige Prämienerhöhungen nicht aus Ł soll die laufenden Kosten decken und Rücklagen bilden Ł baut einen kollektiven Kapitalstock zur Rücklagenbildung auf (Stand 2009: 20,4 Mrd. Euro) 26

27 Grundsatzfragen für eine ergänzende Finanzierung 1. Verpflichtend oder freiwillig? 2. Kollektiv oder individuell? 3. Innerhalb des Systems der Sozialen oder als private Zusatzversicherung? 4. Einkommensabhängig oder einkommensunabhängig? 5. Paritätisch (Arbeitgeber/ Arbeitnehmer) oder nicht? 27

28 Praktische Fragen an die Ausgestaltung einer ergänzenden Kapitaldeckung 1. Wer sind die Beitragszahler? (Mitglieder, mitversicherte Angehörige, Rentner) 2. Für welche Leistungen soll der Kapitalstock angespart werden? (Leistungsdynamisierung, Demenzerkrankte, Erprobung von Pflegebudgets, Angleichung ambulanter und stationärer Pflegeleistungen) 3. Wo erfolgt die kapitalgedeckte Risikoabsicherung? (SPV oder PPV) 4. Nach welchen Prinzipien wird das Modell gestaltet? (Solidaritäts-, Äquivalenzprinzip oder Pauschalenprinzip) 28

29 Praktische Fragen an die Ausgestaltung einer ergänzenden Kapitaldeckung 5. Wie wird die Rücklagensicherheit garantiert? 6. Wie werden neue Schnittstellenprobleme verhindert? 7. Wie werden für die Versicherten weitere bürokratische Hürden vermieden? 8. Wie ist eine hohe Zufriedenheit der Versicherten/ Angehörigen zu erzielen? 29

30 Antworten 1. Wer sind die Beitragszahler? Ł In der SPV: alle Versicherten in der SPV, sofern diese nicht beitragsfrei gestellt sind (Kinder, Ehegatten/ Lebenspartner) Ł In der PPV: alle Versicherten in der PPV, sofern diese nicht beitragsfrei gestellt sind (Kinder) 30

31 Antworten 2. Für welche Leistungen soll der Kapitalstock angespart werden? Möglichkeiten: Ł Leistungsdynamisierung Ł Leistungen für an Demenz erkrankte Personen Ł bestimmte ambulante oder stationäre Pflegeleistungen Ł für einen bestimmten Personenkreis (z.b. Zuordnung zu bestimmten Pflegestufen) Ł 31

32 Antworten 3. Wo erfolgt die kapitalgedeckte Risikoabsicherung? Ł In der SPV: Kapitalstockbildung ist grundsätzlich möglich bereits jetzt besteht ein Kapitalstock die Mündelsicherheit (=Anlagesicherung zur Minimierung von Verlustrisiken) ist gewährleistet Ł In der PPV: Kapitalstockbildung wird praktiziert die Mündelsicherheit ist gewährleistet 32

33 Antworten 4. Nach welchen Prinzipien wird das Modell gestaltet? Ł Solidaritätsprinzip - Ein Finanzausgleich zwischen einkommensstarken und schwachen Personengruppen erfolgt innerhalb des Versicherungssystems Prinzip der GKV/ SPV Ł Äquivalenzprinzip (Individualversicherungsprinzip) Versicherungsbeiträge werden entsprechend dem persönlichen Risiko des Versicherten erhoben ein Finanzausgleich zwischen einkommensstarken und - schwachen Personengruppen findet nicht statt Prinzip der PKV/ PPV 33

34 Antworten 4. Nach welchen Prinzipien wird das Modell gestaltet? Ł Pauschalenprinzip - Einheitlich festgelegte Pauschale für alle Versicherten/ Beitragszahler - Sozialausgleich (steuerfinanziert) ggf. notwendig - Prinzip in SPV und PPV denkbar 34

35 Antworten 5. Wie wird die Rücklagensicherheit garantiert? Ł In der SPV: die Mündelsicherheit ist gewährleistet die Anlagesicherheit ist in 80 SGB IV geregelt Finanzmarktrisiken sind nicht ausgeschlossen Ł In der PPV: die Mündelsicherheit ist gewährleistet die Anlagesicherheit wird über die Anlageverordnung (Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen) geregelt Finanzmarktrisiken sind nicht ausgeschlossen 35

36 Antworten 6. Wie werden neue Schnittstellenprobleme verhindert? Ł In der SPV: Es entstehen keine Schnittstellen, wenn der bestehende Kapitalstock weiterentwickelt wird. Es entstehen geringe innerorganisatorische Schnittstellen, wenn der Kapitalstock separat gestaltet wird; der Versicherte nimmt diese jedoch nicht wahr. Ł In der PPV: Es entstehen Schnittstellen zwischen den Versicherungsträgern. Die neuen Schnittstellen entstehen nur für SPV- Versicherte. 36

37 Antworten 7. Wie werden für die Versicherten weitere bürokratische Hürden vermieden? Ł In der SPV: Es entstehen keine zusätzlichen bürokratischen Hürden, wenn der bestehende Kapitalstock im System weiterentwickelt wird. Ł In der PPV: Der Versicherte muss einen zusätzlichen Vertrag zur Absicherung des Pflegerisikos abschließen, der Abschlusskosten auslöst. Der SPV-Versicherte muss sich im Versicherungsfall an beide Systeme wenden und mit beiden Systemen abrechnen. 37

38 Antworten 8. Wie ist eine hohe Zufriedenheit der Versicherten/Angehörigen zu erzielen? Ł Verringerung des Verwaltungsaufwands Ł Verbesserung der angebotenen Leistungen Ł Verbesserung der Leistungen für konkrete Bedarfslagen Ł Verbesserung der Qualität der Leistungen Ł Verbesserung der Übersichtlichkeit der Angebote 38

39 Fazit 1. Der Beruf der Pflegefachkraft muss attraktiver werden. Dafür müssen die Arbeitsbedingungen in den Einrichtungen verbessert werden und der Pflegeberuf in der Gesellschaft besser anerkannt werden. Die Einrichtungen und die Länder sind aufgefordert die Rahmenbedingungen für Pflegefachkräfte zu verbessern. 2. Die Einführung eines Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs kann nur in einem längerfristig strukturierten Prozess erfolgen. 3. Änderungen im Leistungsbereich der ziehen Änderungen bei anderen Sozialleistungen nach sich. Es darf nicht zu einem Verschiebebahnhof zwischen den Leistungsträgern kommen. 4. Die Finanzreform muss zu einer nachhaltigen Absicherung vor dem Risiko der Pflegebedürftigkeit im Interesse der Versicherten führen. 5. Ergänzende Finanzierungssysteme müssen mit der Sozialen vereinbar sein und dürfen nicht zu neuen Schnittstellen und neuem Verwaltungsaufwand führen. Für die Versicherten und ihre Angehörigen muss damit eine Verbesserung verbunden sein. 39

40 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 40

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