Die Praxis in der Zusatzversorgung. Thorsten Noltkämper 1
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- Volker Lehmann
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1 Die Praxis in der Zusatzversorgung 1
2 Seminarinhalt Grundlagen der Zusatzversorgung Was ist Zusatzversorgung Versicherungspflicht im Punktemodell Finanzierung der Betriebsrente Beiträge Sanierungsgeld (ab gem. 63 VO) Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen und Sanierungsgeld Meldewesen mit Beispielen aktueller Stand Hinweise zur Bearbeitung Mythen und Wahrheiten Stand: September
3 Die Aufgabe der KZVK bav für Beschäftigte des kirchlichen und diakonischen Dienstes Pflichtversicherung aufgrund z.b. Tarifvertrag, kirchl. Arbeitsrechtsregelungen = sog. Betriebsrente Entgeltumwandlung, sonstige Zusagen z.b. Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse Alters- Erwerbsminderungs- Hinterbliebenenversorgung Stand: September
4 Leistungen Pflichtversicherung Wartezeit (60 Beitragsmonate) Soziale Komponenten - Elternzeit - Mutterschutz ab , auf Antrag: Zurechnungszeiten beim Versicherungsfall vor dem 60. Lj - Altersteilzeit (begonnen vor ) Altersversorgung Erwerbsminderungsrente mit Zurechnungszeiten (Vorauss. Pflichtversicherung) Hinterbliebenenversorgung mit Zurechnungszeiten Stand: September
5 Leistungen Pflichtversicherung Versicherungsfall in der Regel wie gesetzliche Rentenversicherung Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung 0,3 % pro Monat, max. zzt. 10,8 % RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - Erhöhung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Stand: September
6 Leistungsformel Zusatzrente zve (1/12) : Referenzentgelt (1.000 ) x Altersfaktor = Versorgungspunkte x Messbetrag (4 ) Entspricht den durchschnittlichen monatlichen Einkünften des Mitarbeiters Technischer Faktor zu Normierung in Bezug auf den Altersfaktor - berücksichtigt biometrische Annahmen und einen Rechnungszins; - spiegelt Zinseffekte wieder - ist auf eine Verrentung mit Vollendung des 65. Lj. kalkuliert - Im Jahr/ Abschnitt erworbene Anwartschaft - bestimmen in der Summe die Höhe der späteren Zusatzrenten - dient der Umrechnung der Versorgungspunkte in Geld - steht in einem festen versicherungsmathematischen Verhältnis zum tariflichen Regelbeitrag = monatliche Rente Stand: September
7 Alterstabelle (gemäß 34 VO) Alter Faktor Alter Faktor Alter Faktor 17 3,1 33 1,9 49 1, ,8 50 1,1 19 2,9 35 1,7 51 1,1 20 2,8 36 1,7 52 1,1 21 2,7 37 1, ,6 38 1, ,5 39 1, ,4 40 1, ,4 41 1,5 57 0,9 26 2,3 42 1,4 58 0,9 27 2,2 43 1,4 59 0,9 28 2,2 44 1,3 60 0,9 29 2,1 45 1,3 61 0, ,3 62 0, ,2 63 0,8 32 1,9 48 1,2 64 u.m. 0,8 In den Altersfaktoren ist ein Zinssatz von 3,25 % in der Anwartschaftsphase (gem. 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ab ,75 % LV) und ab Leistungsbeginn 5,25 % berücksichtigt. Als Alter gilt die Differenz zw. dem Kalenderjahr der Beitragsentrichtung und dem Geburtsjahr. Stand: September
8 Beispiel Betriebsrente: Erna Sonnenschein arbeitet als Kindergartenleiterin in einem kirchlichen Kindergarten. Im laufenden Jahr vollendet Erna Sonnenschein ihr 25. Lebensjahr. Das jährliche Gehalt beträgt ,-. Ermittlung der Versorgungspunkte: ,- / 12 = 2.083,33 /1.000,- (Referenzentgelt) = 2,0833 2,0833 x 2,4 (Altersfaktor lt. Tabelle) = 5,00 Monatliche Rente (für das Jahr der Beitragsentrichtung): 5,00(Versorgungspunkte) * 4,- (Messbetrag) = 20,00 Die Versorgungspunkte eines jeden Jahres werden beim Eintritt des Versorgungsfalls addiert und mit dem Messbetrag vervielfältigt. Das Ergebnis ist die monatliche Rente. Stand: September
9 Versicherungspflicht Stand: September
10 Wer ist zu versichern? Begründung der Versicherungspflicht - 18 VO Grundsätzlich alle Beschäftigten (ArbeitnehmerInnen und Auszubildende) Voraussetzungen Vollendung des 17. Lebensjahres - Anmeldung mit dem 17. Geburtstag (taggenau - ab ) Erfüllung der Wartezeit bis Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet (60 Beitragsmonate) - auch in Verbindung mit früheren Versicherungsverhältnissen Stand: September
11 Ausnahmen von der Versicherungspflicht - 19 VO Beschäftigte mit Versorgungszusage nach beamtenähnlichen Grundsätzen Beschäftigte, die wegen Zugehörigkeit zu einem ausländischen Alterssicherungssystem nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen Arbeitnehmer, die im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind (kurzfristige Beschäftigung, vgl. unten) Beschäftigte für die Dauer der freiwilligen Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse (auf Antrag bis 12 Monate nach Beginn der Besch. ansonsten ab Antragst.) Beschäftigte, die nicht unter den Personenkreis des 1 ATV-K fallen (siehe Beispielfolie) Stand: September
12 Ausnahmen von der Versicherungspflicht Beispiele: Personen, die keine ArbeitnehmerInnen sind z.b. Vorstandsmitglieder, Organmitglieder (unabhängig Beschäftigte und nicht in der gesetzl. Rentenversicherung pflichtvers.), Heimarbeiter, etc. (über 18 Abs. 1 Satz 3 VO kann die Pflichtversicherung vereinbart werden) bestimmte SchülerInnen, auch UmschülerInnen z.b. in der Altenpflegehilfe, Heilerziehungspflege, Praktikanten, etc. (mit besonderer vertraglicher Vereinbarung kann die Pflichtversicherung vereinbart werden - 22, Satz 2 VO) Chefärzte, leitende Angestellte, (AB-Maßnahmen, s.u.) z.b. Verwaltungsdirektoren, Vergütung über BAT/TVöD hinaus (über 19 Abs. 1 Buchtst. k) letzter HS VO kann die Pflichtversicherung vereinbart werden) Hinweis: Einzelarbeitsvertragliche Vereinbarung möglich (Zustimmung der Kasse nicht mehr erforderlich, 8. Änderung VO) Bei Zweifelsfragen bitte eine Anfrage an die ZVK stellen! Stand: September
13 Ausnahmen von der Ausnahme Beispiele: Anerkennungspraktikanten z.b. Sozialpädagogen Im TVöD bzw. TV-L, auf den die DienstVO verweist, gibt es einen eigenen Tarifvertrag für Praktikanten (TV-Prakt). Dieser sieht keine betriebliche Altersversorgung vor, somit greift hier der Ausnahmetatbestand gem. 19 Abs. 1 Buchst. k) VO. Bei AVR-K- bzw. AVR-DW-EKD-Anwendern fallen diese Praktikanten jedoch unter die entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen. Eine Einschränkung bzgl. der betrieblichen Altersversorgung ist in den jeweiligen Anlagen zu Ausbildungsverhältnissen nicht gemacht. Gem. 77b VO sind die AVR-K bzw. AVR-DW-EKD tarifvertragliche Regelungen im Sinne der VO. Dort gilt die ZVK- Pflicht, somit auch gem. VO. Stand: September
14 Ausnahmen von der Versicherungspflicht MitarbeiterInnen, die eine Rente gemäß 35 bis 40 SGB VI bzw. 235 bis 238 SGB VI (Übergangsrecht) als Vollrente beziehen, sind nicht versicherungspflichtig ( 19 Abs. 1 Buchst. e VO) Rentenarten: - 35 / Regelaltersrente (keine Hinzuverdienstgrenzen) - 36 / Altersrente für langjährig Versicherte - 37 / 236a - Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente wg. Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (nur für Versicherte, die vor dem geboren sind) - 237a - Altersrente für Frauen (nur für Versicherte, die vor dem geboren sind) Achtung: Alle anderen beschäftigten Rentenbezieher (z.b. Erwerbsminderung auf Dauer oder auf Zeit) sind grundsätzlich versicherungspflichtig ( 18 Abs. 1 Buchst. b VO), wenn sie die Wartezeit noch erfüllen können. Stand: September
15 Sonderfälle bei der Versicherungspflicht Bundesfreiwilligendienst Einrichtungen, in der Personen im Rahmen des BFD tätig werden: versicherungsfrei mangels Arbeitsverhältnisses analog auch für FSJ, FÖJ (Freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr) Als Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer einen BFD leistet versicherungspflichtig aufgrund des fortbestehenden AVs, aber ohne zv-pflichtiges Entgelt gilt auch bei FSJ, FÖJ Aber: Bei freiwillig Wehrdienstleistenden besteht sowohl die Versicherungspflicht, wie auch die Pflicht zur weiteren Entrichtung der Beiträge (in Analogie zu den ehemaligen Wehrdienstleistenden bzw. Zivis) Stand: September
16 Sonderfälle bei der Versicherungspflicht Sonderfälle ABM-Kräfte Versicherungsfrei (gem. 19 Abs. 1 Buchst. k VO i.v.m. 1 Abs. 2 Buchst i) und k) TVöD): Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den 217 ff. SGB III gewährt werden. (Seit ff. SGB III) Beschäftigte, die Arbeiten nach den 260 ff. SGB III verrichten. hierunter fallen auch die Teilnehmer der Bürgerarbeit! Hinweis: 260 ff. sind zum aufgehoben worden! Problemfälle bei Förderungen gem. 16d 16e SGB II: Ein-Euro-Jobber ( 16d Satz 2) Nicht versicherungspflichtig, da kein AV begründet wird. 16e SGB II i.d.f. ab weiterhin nicht versicherungspflichtig (Stellungnahme VKA vom ) Stand: September
17 Geringfügig Beschäftigte versicherungspflichtig Mitarbeiter, die nach 8 Nr. 1 SGB IV in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis stehen (sog Job) aber nicht versicherungspflichtig kurzfristig Beschäftigte nach 8 Nr. 2 SGB IV (weniger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage/Jahr beschäftigt) 7-Tage-Regelung (alt): bis generell nicht versicherungspflichtig, weiterhin nicht pflichtig, wenn es sich um kurzfristige Beschäftigungen handelt. (vgl. Rundschreiben Z-01/2010). Bei der jeweiligen Bewertung sind alle kurzfristigen/geringfügigen Beschäftigungen innerhalb eines Jahres zusammen zu betrachten. Es gilt die sv-rechtliche Beurteilung: Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 450 -Grenze führt nicht zu einer abweichenden Handhabung. Stand: September
18 Geringfügig Beschäftigte Arbeitsverhältnisse, bei denen der AG Pauschalversteuerung gem. 40a Abs. 2 EStG anwendet, muss grundsätzlich hinterfragt werden, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres Beschäftigungsverhältnis handelt! 1. Arbeitsverhältnis Steuerfreiheit 3 Nr. 63 EStG möglich weiteres Arbeitsverhältnis keine Anwendung 3 Nr. 63 EStG möglich Beitrag kann gem. 40a Abs. 2 EStG pauschal mit versteuert werden bis zu einem zve von 432,69 p.m. (zzgl. 4 % Beitrag = 450 ). Seit 2011 ist hierfür STM 05 zu verwenden. sonst Steuerklasse VI maßgebend (STM 03), Gefahr: Verlassen des Mini-Job-Bereichs Grundsätzlich sollte bei einer anderen Verfahrensweise Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt gehalten werden. Stand: September
19 Geringfügig Beschäftigte MitarbeiterInnen, die Übungsleiter-Aufwandsentschädigungen in Anspruch nehmen ( 3 Nr. 26 EStG) Entgelt < 1/1 Übungsleiter-Freibetrag ( = 2.400,00 seit 01/2013) ZV-Pflicht, aber nicht anmelden - führt zu keiner Leistung Entgelt > 1/ ,00 (sollten mit monatlich festem Freibetrag von 200,00 erfasst werden) Folge: Beitragsmonate weil lfd. Arbeitsentgelt (Bei Nichterfassung der monatlichen Grenze, Fehlzeiten bis zur Überschreitung erst dann Beitragsmonate und Leistung) Stand: September
20 Geringfügig Beschäftigte MitarbeiterInnen, für die Übungsleiter-Aufwandsentschädigungen in Anspruch genommen werden ( 3 Nr. 26 EStG) können Nebenberuflichkeit: nicht mehr als 1/3 bezogen auf das Kalenderjahr eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs Personen: z.b. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose Art der möglichen Tätigkeiten: Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare NB-Tätigkeiten, z. B. auch für NB-Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sofern der Dienstgeber z.b. unter 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuerges. fällt (Förderung gemeinnütziger, mildtätiger u. kirchlicher Zwecke) Stand: September
21 Geringfügig Beschäftigte Abrufkräfte: Neuanmeldungen und Abmeldungen sind nur durchzuführen, wenn eine Nichtbeschäftigung über 2 Monate vorgelegen hat. In diesen Fällen muss die Abmeldung zum Ende der letzten Beschäftigung erfolgen. Bei durchgängiger Beschäftigung, selbst nur bei einem Tag im Monat, muss die Versicherung aufrechterhalten bleiben. Tageweise An- und Abmeldungen sind zu unterdrücken bzw. nicht vorzunehmen. Lt. DATÜV-ZVE sind originäre Meldungen (z.b. Anmeldung) für ein und dieselbe Person nur einmal im Datenträger zulässig. Bei mehrfacher An- und Abmeldung im Monat müssten ansonsten sowohl manuelle An- und Abmeldungen als auch die entsprechenden Jahresmeldungen manuell erfolgen. Stand: September
22 Finanzierung der Betriebsrente Stand: September
23 Finanzierung der Betriebsrente 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes (zve) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (Bemessungsgrundlage) 62 VO (i.d.r. das steuerpflichtige Arbeitsentgelt, Zuflussprinzip) Hinweis: Verminderungen aufgrund Entgeltumwandlungen reduzieren das zve nicht! Stand: September
24 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Kein zve sind: Entgeltbestandteile, die aufgrund TV, kirchl. ARR, Dienstv. nicht zvk-pflichtig sind. einmalige Zahlungen aus Anlass der Beendigung/des Ruhens Vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgelder geldwerte Vorteile und geldwerte Nebenleistungen (z.b. Fahrkostenzuschuss) Aufwandsentschädigungen, Provisionen und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- und außertarifliche Leistungen Zuschläge für Sonn- und Feiertags, sowie Nachtarbeit einmalige Zahlungen insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten ohne laufendes zve berücksichtigt worden sind (Ausnahme MuSchu) Stand: September
25 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Kein zve ist weiterhin: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Aber: für die Zeit in der das Arbeitsverhältnis wegen Mutterschutzfristen ( 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG) ruht, ist das fiktive Entgelt gem. 21 TVöD bzw. entsp. Regelungen zu melden. Die sich hieraus ergebenden Versorgungspunkte werden als soziale Komponente gewährt. Ein Beitrag wird nicht erhoben. Für die anteilige zv-pflicht der Jahressonderzahlung jedoch zu berücksichtigen. Beispiele folgen später! Stand: September
26 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Kein zve sind: Krankengeldzuschüsse (KGZ) Aber: für Monate, in denen für mind. ein Tag Anspruch auf KGZ besteht, ist das fiktive Entgelt gem. 21 TVöD bzw. entsp. Regelungen zu melden und zu verbeitragen. Stand: September
27 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Kein zve ist: Insolvenz(ausfall)geld Dieses wird in der Regel für bis zu drei Monate rückwirkend vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Agentur für Arbeit gezahlt und ist nicht steuerpflichtig. Hinweis: Kommt es bei der Beitragszahlung zu einem endgültigen Forderungsausfall (z.b. im Rahmen einer Insolvenz), können die Versorgungspunkte für die entsprechenden Zeiträume anteilig gekürzt werden. Stand: September
28 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Besonderheiten: Familienpflegezeit bietet die Möglichkeit, die Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre zu reduzieren. Für das zve gelten in analoger Anwendung die steuerrechtlichen Bestimmungen (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom ). Demnach bestimmt sich das steuerpflichtige Entgelt während der Familienpflegezeit aus dem reduzierten Teilzeitentgelt zzgl. dem Aufstockungsbetrag und in der Nachpflegephase aus dem verminderten Vollzeitentgelt. Stand: September
29 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Besonderheiten: Entgelt oberhalb von eh. BAT I = 3,0-fache Berechnungsgrundlage neu- TVöD Entgeltgruppe 15 Stufe 6 (Vorraussetzung: zusätzliche Umlage bereits in 12/01 (x 1,133) zzgl. Jahressonderzhlg. sofern gezahlt und noch in 01/02 Übergangsregelung ) 76 VO (bis zu ,69 für 2013) Höchstentgeltgrenze ZVK Bei Altersteilzeit begonnen vor nach nach = 2,5-fache monatl. BBmG-gRV 2013 = monatl = jährl = Finanzierung aus dem Überschuss (VP x 1,8-fache) = 1,8-faches Entgelt (Grundlage) (Beispiel) = im öd: TV FlexAZ (später mehr) Stand: September
30 Finanzierung der Betriebsrente Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (zve) Zuordnung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bei Rückwirkender Anmeldung zve für Vorjahr nur bei lfd. Entgeltbezug Gehaltsnachzahlung (im Entgelt des lfd. Jahres zu berücksichtigen) Entgeltzahlungen nach dem Ausscheiden (nach V-fall nur in Ausnahmefällen zve) (Beispiele für die Meldungserstellung hierzu folgen) Stand: September
31 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG SV-Freiheit nach 1 SvEV bis 4 % BBmG grv Tarifgebiet West (2013 = 2.784,-- ) Monatl. Teilbeträge oder Jahresaufrechnung Höchstbetrag = Jahresbetrag (keine zeitanteilige Kürzung) Nur im 1. Dienstverhältnis (nicht bei Stkl. VI) Bei AG-Wechsel ist die Nutzung der Freigrenze von jedem AG gem. 3 Nr. 63 EStG möglich - AltEinkG volle nachgelagerte Besteuerung im Leistungsfall Stand: September
32 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen für Zusagen die erstmalig bis zum erteilt wurden: Über die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (4 % BBG) hinaus: Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach 40b EStG a.f. für Versorgungszusagen die bis erteilt worden sind. Begrenzung auf ( 40b EStG a.f.) Beitrag ist mit 20 % pauschal zu versteuern, zuzüglich KiSt und Soli Gem. 27 AVR-EKD wird die 20%ige Pauschalsteuer für jährlich (146,- mtl.) übernommen sofern gesetzl. 40b EStG a.f. möglich. Besteuerung im Leistungsfall nur mit dem Ertragsanteil ( 22 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) Sozialversicherungsfrei nach 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV Stand: September
33 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen für Zusagen, die ab erteilt wurden: Über die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (4 % BBG) hinaus: weitere Steuerfreiheit von Beiträgen gem. 3 Nr. 63 Satz 3 EStG für Versorgungszusagen, die ab erteilt worden sind. Begrenzung auf keine generelle Sozialversicherungsfreiheit volle nachgelagerte Besteuerung im Leistungsfall Stand: September
34 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen Aufwendungen: Steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG pauschalversteuert ( 40a, 40b EStG) individuell versteuert ( 19 EStG) Leistungen: voll nachgelagert besteuert ( 22 Nr. 5 EStG) Besteuerung mit dem Ertragsanteil ( 22 Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG Beitragspflicht KVdR, PVdR (voller Beitragssatz) Stand: September
35 Finanzierung der Betriebsrente Sanierungsgeld Zur Deckung der Finanzierungslücke aus den Anwartschaften (Startgutschriften) und Renten (Abrechnungsverband S ) Von allen Mitgliedern zu tragen, die Versicherte im Abrechnungsverband S haben bis 2006: als Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte für die Pflichtversicherten, die Anwartschaften vor 2002 erworben haben -vgl. Rundschreiben Z -08/2002 (2002: 0,75%, 2003: 1,5 %, 2004: 2,5 %, 2005: 2,5 %, 2006: 3,2 %) ab 2007: Anwendung der satzungsrechtlichen Grundlage ( 63 VO) zve für die Pflichtversicherten, die Anwartschaften vor 2002 erworben haben, mindestens jedoch das zve 2001 angepasst um tarifliche Erhöhungen zzgl. der fünffachen Renten mit Rentenbeginn ab für 2007: 2,0 %; 2008, 2009, 2010: 1,9 %, 2011: 1,75 % 2012: 1,65 % LK/ 1,45 % DW, 2013: 1,5 % LK/ 1,32 % DW Das Sanierungsgeld steht daher in keinem direkten Zusammenhang zur aktuellen Gehaltssumme. Stand: September
36 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Sanierungsgeldes Jahressteuergesetz 2007 Sanierungsgeld für die kapitalgedeckten Zusatzversorgungskassen ist nicht steuerpflichtig gem. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG Sanierungsgelder sind Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse - anlässlich der Systemumstellung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsund Anwartschaftsverpflichtungen dienen. - Steuerpflicht besteht hingegen, wenn die Kasse weiterhin ihre Finanzierung mit periodischem Bedarf ermittelt. Der liegt vor, wenn in Deckungsabschnitten, wie sie bei der Umlagefinanzierung als Grundlage dienen, finanziert wird. (vgl. BMF Rundschreiben ) Stand: September
37 Finanzierung der Betriebsrente Fälligkeit von Beiträgen Fälligkeit der Beiträge: Zeitpunkt der Zahlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes an den Versicherten Eingang der Beiträge bei der KZVK: Bis zum Ende des Zahlungsmonats in dem das Entgelt dem Versicherten zufließt Stand: September
38 Finanzierung der Betriebsrente Fälligkeit von Beiträgen Verzinsung der Beiträge: Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sind bis zum Tage der Gutschrift mit jährlich 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen ( 65 VO). Beispiel für den Basiszinssatz: Seit dem beträgt der Basiszinssatz 0,12 %. ( / 247 Abs. 1 BGB) (gilt in analoger Anwendung auch für das Sanierungsgeld) Stand: September
39 Meldewesen Stand: September
40 Meldewesen Arten der Meldung Wann erfolgen Meldungen 1. Anmeldung 2. Abmeldung 3. Jahresmeldungen 4. Berichtigungen zu / Stornierungen zu Stand: September
41 Meldewesen Anmeldung: i.d.r. zu Beginn des Arbeitsverhältnisses Wichtige Ausnahmen: AN ist jünger als 17 (vgl. 18 Abs. 1 VO) => taggenau zum 17. Geburtstag AN, welche die Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze nicht erfüllen können (vgl. 18 Abs. 1 VO) Mehrere Personalfälle bei einem Mitglied => nur beim 1. PF Organmitglieder (vgl. 18 Abs. 1 VO) Kurzfristig Beschäftigte ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, vgl. 19 Abs. 1 i VO) AN, welche nicht unter den TVöD fallen würden (vgl. 19 Abs. 1 k VO), einzelvertragliche Vereinbarung möglich Weitere Ausnahmen vgl. 19 VO Stand: September
42 Meldewesen Abmeldung (inkl. Versicherungsabschnitte): i.d.r. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wichtige Ausnahmen: Auch nachrichtlich, bei Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung, wenn AV weiter besteht Mehrere Personalfälle bei einem Mitglied => nur beim letzten Personalfall Erstmal nicht bei Abrufkräften, erst wenn über zwei Monate keine Beschäftigung vorgelegen hat Auch bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB Stand: September
43 Meldewesen Jahresmeldung (Versicherungsabschnitte): Einmal jährlich bis zum des Folgejahres für alle im Jahr Beschäftigten, auch für bereits Ausgeschiedene. (vgl. 13 Abs VO) Stand: September
44 Meldewesen Berichtigungen zu Meldungen: Wenn die abgegebene Meldung (An-, Ab-, Jahresmeldung) nicht (mehr) den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. (Beginn/Ende AV, Entgelthöhe, Aufteilung der Steuermerkmale, ) Storno zu An-/Abmeldung: Wenn der Grund der Meldung entfallen ist. (z.b. es liegt keine Versicherungspflicht vor, AV besteht weiterhin fort) Stand: September
45 Meldeformular Meldevordruck.pdf Stand: September
46 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Warum, Wozu, Weshalb? 1. Feststellung wer zahlt 2. Sind Besonderheiten zu berücksichtigen? 3. Richtige Besteuerung der Rentenleistungen Stand: September
47 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Aufbau der Buchungsschlüssel Einzahler Versicherungsmerkmal Steuermerkmal Arbeitgeber Pflichtbeitrag Steuerfreier Aufwand 3 Nr. 63 EStG Stand: September
48 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Einzahler 01 Arbeitgeber weitere interne Schlüssel: 04 ZVE (Überleitung) 10 Überschussverteilung (Bonuspunkte) 15 Sonstige (Startgutschrift, soziale Komponente: ATZ) 70/71 aus Eheversorgunsausgleich Stand: September
49 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale (VM) Betriebliche Altersversorgung (Pflichtversicherung) Fehlzeiten Korrekturmeldungen (50-78 Freiwillige Zusatzrente) 79 Beitragsfreie Versicherung (intern) Sonstige (intern) Startgutschrift (intern) Stand: September
50 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung 15 Pflichtbeitrag 17 Zusätzlicher Pflichtbeitrag (besondere Vorraussetzungen) 22 ATZ vor dem begonnen => letztmalig in 2012 zu verwenden 23 ATZ nach dem begonnen (auch ab ) 27 Mutterschutz neu ab Elternzeit 39 Mutterschutz bis (kassenintern, nicht durch den AG zu melden) 40 Fehlzeit (keine Aufwendungen während Pflichtversicherung) 41 Bezug einer befristeten Rente Stand: September
51 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung VM 23 - Neufälle mit Beginn ab (TV-FlexAZ) Normalerweise ist für Altersteilzeitfälle mit Beginn ab nur das normale steuerpflichtige 50-Prozent-Entgelt zu melden. Es bestehen von Seiten der KZVK keine Bedenken, wenn aufgrund einer einzelvertraglichen oder sonstigen Vereinbarung, während des Alterteilzeitarbeitsverhältnisses das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mit dem 1,8-fachen in der Zusatzversorgung berücksichtigt wird. Stand: September
52 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung VM 27 Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG ruht (Mutterschutzzeit), ist ein fiktives Entgelt gem. 21 TVöD oder entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen zu melden. Diese Zeiten werden als Beitragsmonate für die Wartezeiten berücksichtigt. Für das fiktive Entgelt sind vom Arbeitgeber keine Beiträge zu entrichten. Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis beenden den Versicherungsabschnitt nicht; sie begründen einen eigenen Abschnitt (Beginndatum: erster Tag des Zahlungsmonats, Endedatum: letzter Tag des Zahlungsmonats, in dem die Einmalzahlungen geleistet wurden). Diese Einmalzahlungen sind deshalb parallel zum Versicherungsmerkmal 27 anzugeben und mit dem Versicherungsmerkmal 15 zu verschlüsseln. Die Mutterschutzzeit ist für Versicherungszeiten ab zu melden. Stand: September
53 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Versicherungsmerkmale Pflichtversicherung 47 Wegfall der Beitragsmonate aufgrund des Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt (Aufrollung der Abschnitte) 48 (Nach)-/Rückzahlung ohne Beitragsmonate 49 Beitragsmonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses des Entgelts Stand: September
54 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Steuermerkmal 00 Steuerneutral (ohne Aufwendungen in der Pflichtversicherung - VM 40/41 -) Nr. 63 EStG (Steuerfrei) (für Zusagen ab zzgl ) 02 40b EStG a.f. (Pauschalversteuerung) (für Zusagen, die bis erteilt sind) EStG (Individualversteuerung) zve > für Zusagen ab erst ab zve > generell bei Steuerklasse 6 (2. AV) Stand: September
55 Meldewesen Die Buchungsschlüssel ab 2002 Steuermerkmal 05 40a EStG (Pauschalversteuerung gfb) 207,72 (sofern auch der Beitrag zusammen mit dem Entgelt pauschal versteuert wurde, p.m. zve 432,69 + Beitrag 17,31 = 450,-- ) 10 Umlagefinanzierung (Startgutschrift) 04 10a EStG (Riester-Förderung) nicht in unserem Kassenbereich 11 3 Nr. 56 EStG Umlage steuerfrei nicht in unserem Kassenbereich Stand: September
56 Beispiele Stand: September
57 Beispiele Sachverhalt: Durchgehende Pflichtversicherung Jahreseinkommen: ,00 Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung ,00 3 Nr. 63 Stand: September
58 Beispiele Sachverhalt: Durchgehende Pflichtversicherung über der BBmG grv (= ,00 ) Jahreseinkommen: ,00 Zusage bis zum erteilt: Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr ,00 416,00 40b Zusage ab dem erteilt: (1.800,00 steuerfrei über 3 Nr. 63 Satz 3 EStG) Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr. 63 Stand: September
59 Beispiele Sachverhalt: Durchgehende Pflichtversicherung über BAT I (Altfall VA 17, 76 VO) Jahreseinkommen: ,00 (Entgeltgrenze VO: ,69 ) Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr ,00 616,00 40b ,31 175,62 40b Stand: September
60 Beispiele Sachverhalt: Durchgehende Pflichtversicherung über 2,5 x BBmG (Altfall VA 17) Jahreseinkommen: ,00 2,5 x BBmG : ,00 BAT-I-alt / TVöD 15 Stufe 6 (x1,133): 6.550,41 (01-07) 6.642,11 (08-12) jährlich 2013 ZW=3.985,27 (in 11) : ,69 Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr , ,00 40b , , , ,62 19 Stand: September
61 Beispiele Sachverhalt: Pflichtversicherung mit Ausfallzeit (jährliche Steuerbeträge umgerechnet in Monatsbeträge) Unbezahlte Freistellung vom Hinweis: Ausfallzeiten sind nur bei Überschreitung von vollen Monaten zu melden. Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung ,00 600,00 3 Nr ,00 0, ,00 480,00 3 Nr. 63 ACHTUNG Eine ggf. voll gezahlte Jahressonderzuwendung ist nur anteilig zv-pflichtig! Stand: September
62 Hinweis Zu Zuwendungen Jahressonderzahlungen - Ab lt. AVR-K 24 Abs. 1 Sind im Rahmen der Tarifverhandlungen die Zuwendungen umbenannt in Jahressonderzahlungen die in Abhängigkeit der Betriebsergebnisse gezahlt werden. Ab 2007 sind diese Zahlungen gem. der dortigen Vereinbarungen - KEIN zusatzversorgungspflichtiges Entgelt mehr. - Regelung in der Satzung 62 Abs. 2 Buchst. a - Stand: September
63 Beispiele Sachverhalt: Nachzahlungen/Mehrarbeit während der Altersteilzeit Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung ,00 100,00 3 Nr , ,00 3 Nr. 63 Das nachgezahlte zve für Zeiten vor der Altersteilzeit bzw. das zve für Mehrarbeit für 2013 betrug 2.500,00. Es stand zu 100% zu und ist von daher mit dem Versicherungsmerkmal 15 zu melden. Mit VM 23 wird ggf. ein auf das 1,8-fache aufgestockte Entgelt gemeldet ( 62 Abs. 3 VO). Stand: September
64 Zuflussprinzip bei den Beiträgen z.b.: Nachzahlung nach dem Ausscheiden (zum ) im gleichen Kalenderjahr ohne Eintritt eines Versicherungsfalls nicht: ,00 und: ,00 sondern: ,00 Sofern Zahlungen im laufenden Steuerjahr erfolgen, ist immer die Steuer im laufenden Jahr aufzurollen. Das hat zur Folge, dass berichtigte Meldungen vorgenommen werden müssen, sofern bereits Meldungen abgegeben worden sind - z. B. Abmeldung. Das STM für die Nachzahlung ist davon abhängig, ob die Steuerkarte vorliegt. Wenn nicht, ist das STM 03 maßgeblich dann sh. Folgeseite. Stand: September
65 Zuflussprinzip bei den Beiträgen , ,00 Grundsätzlich ist hier Folgendes zu beachten: - Zahlungen aus Anlass der Beendigung bzw. des Eintritt des Ruhens gemäß 62 Abs. 2 Buchst. d VO sind nicht zusatzversorgungspflichtig (einmalige Jahressonderzahlungen, Urlaubsabgeltungen, ) - Zahlungen nach Eintritt des/eines endgültigen Versicherungsfalles (nicht EM auf Zeit) sind nicht zv-pflichtig Obliegt dem AG, ob andere Nachzahlungen zv-pflichtig gezahlt werden, weil lt. Satzung zv-pflichtig nach Tarifvertragsparteien kein zve. Das STM ist davon abhängig, ob die Steuerkarte bei Nachzahlung noch vorliegt. Stand: September
66 Zuflussprinzip bei den Beiträgen z.b.: rückwirkende Anmeldung am zum bei lfd. Entgeltzufluss in den Jahren nicht: ,00 sondern: , , ,00 wegen entgangenen Zinsgewinnes bei rechtzeitiger Zahlung (Geldeingang) Zinserhebung (5 % über Basiszinssatz Bundesbank zzt. 0,12 %) Achtung: Bei Ermittlung des STM darf nur die Steuerfreiheit des laufenden Jahres berücksichtigt werden. Sofern diese überschritten wird, sind die STM entsprechend zu berücksichtigen. Stand: September
67 Zuflussprinzip bei den Beiträgen z.b.: rückwirkende Anmeldung am zum kein lfd. Entgeltzufluss in den Jahren dann: ,00 nicht: , , ,00 49 führt zur Berücksichtigung der Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit Derartige Fälle können zum Nachteilsausgleich wg. entgangener Verpunktung in den entsprechenden Jahren führen. Stand: September
68 Zuflussprinzip bei den Beiträgen z.b.: Gehaltsnachzahlung während des Beschäftigungsverhältnisses Höhergruppierung im Februar 2013 rückwirkend ab September 2011 Berücksichtigung im lfd. Abrechnungsjahr außer die Möglichkeit der Steueraufrollung kann genutzt werden (bis zur dritten Januar-Woche) Die Steuermerkmale werden aus den Grenzen des lfd. Jahres ermittelt Achtung, nur wenn lfd. der Beitrag gezahlt wurde keine Zinsen, sonst wegen entgangenen Zinsgewinnes Zinserhebung (5 % über Basiszinssatz Bundesbank) sofern die Nachzahlung für das Vorjahr ist Stand: September
69 Beispiele Rückrechnung in 2013 für 2012 mit lfd. zve in 2013 Beschreibung: lfd. zve RR 2013 für 2012: Entgelt 2013: Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr. 63 wäre ohne RR 2012 zu melden gewesen: , ,00 3 Nr. 63 neu: , ,02 3 Nr. 63 Die Rückrechnung für das Abrechnungsjahr 2012 wird vollständig im Abrechnungsjahr 2013 berücksichtigt (Reduzierung zve alt ,00 neu ,00). Stand: September
70 Beispiele Rückrechnung in 2013 für 2012 ohne zve in 2013 wg. Fehlzeiten zve 2012 = ,00 ; RR in 2013 für ,00 (kein Wegfall von Beitragsmonaten); kein zve in 2013 wegen Fehlzeit Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr ,00 0, ,00-40,00 3 Nr. 63 Das Versicherungsmerkmal 48 ist parallel dem Abschnitt zuzuordnen, in dem die Rückrechnung erfolgte. Bei Abschnittswechsel im Rückrechnungsmonat besteht Wahlrecht. Die Jahresmeldung 2012 bleibt unverändert. Stand: September
71 Beispiele Nach-/Berichtigungsmeldung von zve und/oder Anspruch auf KGZ nach dem Ausscheiden Ende Pfl , Zhlg. Überstd. in 02/2013, zve 2012 = ,29 ; zve 2013 (Überstunden) = 867,36 Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,25 3 Nr ,36 34,69 19 Nachzahlung im Folgejahr nach der Abmeldung ohne Veränderung der Beitragsmonate. Das STM ist abhängig von den tatsächlichen lohnsteuerrechtl. Gegebenheiten (2. AV = 2. Steuerkarte). Das zve ist im Monat des Zuflusses zu melden und zwar als ber. Abmeldung. Stand: September
72 Beispiele Nachträgliche Meldung von Ansprüchen auf KGZ und Nachzahlung von zve für Überstunden, Ende Pflicht 11/12, KGZ rückwirkend in 02/13 für (fiktiver Urlaubslohn ), zve 2012 = ; Nachzahlg. Überstd. = 867,36 in 02/13, Zahlung Beiträge KGZ und Urlaubslohn in 02/13; gesamt = 3.367,36 ; 4% Beitrag = 134,69 Meldung alt Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr ,00 0, ,00 380,00 3 Nr. 63 Fortsetzung nächste Seite Stand: September
73 Beispiele Fortsetzung vorherige Seite Meldung - neu - Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr ,00 0, ,00 0, ,00 380,00 3 Nr ,36 134,69 19 Wg. nachträglicher Feststellung KGZ ergibt sich eine NZ im Folgejahr nach Abmeldung, die zu Veränderung der Monate führt bleibt unverändert. Nur die Abschnitte werden aufgerollt wg. der Monate. Die NZ wurde in 02/12 gewährt. Dies führt zu den Abschnitten in 2013 mit dem Merkmal 48. Die zu erstellende Meldung ist eine ber. Abmeldung. Das tatsächlich zu meldende STM ist abhängig vom vorliegen der Steuerkarte. Stand: September
74 Beispiele Wegfall von Beitragsmonaten wg. Entgeltkorrektur; zve vom von entfällt; Verrechnung der überzahlten zve 2012 in 2013;lfd. zve ; Wegfall von 2 Beitragsmonaten für 06 und 07/2012 Meldung - alt - Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr. 63 Meldung - neu ,00 840,00 3 Nr ,00 160,00 3 Nr ,00 440,00 3 Nr , ,00 3 Nr. 63 Es gilt hier die Abschnitte entsprechend dem Wegfall des zve zu berücksichtigen und die Entgelte in diesen Abschnitten entsprechend der ursprünglichen Verbeitragung zu belassen. Diese Meldung ist einzig und allein für die Ermittlung der Wartezeit erforderlich. Stand: September
75 Beispiele Nachzahlung/Rückrechnung in Rentenfällen; Ende Pflicht wg. Bescheid in 04/2013, Rentenbeginn am ; Nachzahlung der Einmalzahlung und Vergütungserhöhung (im Juni 2013) 250,00 ; zve ,00 ; ,00 (bis ) Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr ,00 432,00 3 Nr. 63 Nachgezahlter Arbeitslohn, der dem Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalles und nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zufließt, ist gem. 62 Abs. 2 Buchst. d VO) nicht zv-pflichtig. Stand: September
76 Beispiele Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles; Rentenbeginn (EM auf Zeit) Nachzahlungsbetrag 212,00 in 06/2013 Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr ,00 432,00 3 Nr ,00 0, ,00 8,48 3 Nr ,00 0,00 3 Nr. 63 Arbeitsentgelt, dass während eines ruhenden AV gezahlt wird ist auch nach Eintritt des Versicherungsfalles zv-pflichtig, weil es für die Berechnung eines weiteren Versicherungsfalles berücksichtigt wird bzw. werden muss. Stand: September
77 Beispiele Rückrechnung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles; Ende Pflicht 04/2013, Rentenbeginn RR von in 02/13 überzahltem zve im Juli ,00 ; zve ,00 ; zve 2013 ( ) ,00 Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung , ,00 3 Nr ,00 432,00 3 Nr neu ,00 392,00 3 Nr. 63 Bei überzahltem zve erfolgt eine Entpunktung der der Betriebsrente zugrunde liegenden Versorgungspunkte, weil ohne Rechtsgrund gezahlte Beiträge zurückgezahlt werden müssen und VP aus überzahltem Entgelt keinen Anspruch auf Leistung begründen. Stand: September
78 Grundsätze der Elternzeit Anspruch auf Elternzeit gemäß 15 BEEG (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz) 15 Abs. 2 BEEG Anspruch besteht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes 35 VO Für jeden vollen Kalendermonat für den wegen Elternzeit das Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsentgelt ruht, wird ein zve pro Kind i. H. von monatlich 500,00 berücksichtigt. Stand: September
79 Mutterschutz bis Mutterschutz vor der Geburt VM 40 ( 3 Abs. 2 MuSchG) Hinweis: In Verbindung mit Mutterschutz waren Ausfallzeiten taggenau zu melden. ab dem Tag der Geburt + Elternzeit VM 28 ( 35 VO i.d.f. der achten Änderung, 6 Abs. 1 MuSchG) Stand: September
80 Mutterschutz Hinweis: Ausfallzeiten waren nur in Verbindung mit VM 28 taggenau zu melden, bei Überschreitung von vollen Monaten Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung Kinder ,00 310,00 3 Nr ,00 0, ,00 0,00 3 Nr ,00 32,00 3 Nr. 63 Achtung: Anteilige Weihnachtszuwendungen sind nur als zve zu melden, wenn im Kalenderjahr zve geflossen ist (vgl. 62 Abs. 2 Buchst. e VO). Wenn im gesamten Jahr kein Entgelt angefallen ist, ist die Zuwendung nicht zv-pflichtig. Stand: September
81 Mutterschutz ab 2012 ab 2012 Mutterschutz vor und nach der Geburt VM 27 ( 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG) Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz VM 28 ( 35 VO i.d.f. der neunten Änderung, 6 Abs. 1 MuSchG) Stand: September
82 Mutterschutz ab 2012 Für den Zeitraum des Mutterschutzes (VM 27) ist als Entgelt das fiktive Entgelt gem. 21 TVöD bzw. entsprechenden Regelungen zu melden. Ein Beitrag hierfür wird nicht erhoben (soziale Komponente). Für den Zeitraum werden Beitragsmonate für die Wartezeit gewährt. Die Monate sind für die anteilige ZV-Pflicht der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen. Gem. 16 Abs. 3 BEEG hat die Mutter das Recht eine Elternzeit wegen erneutem Mutterschutz zu unterbrechen (rechtzeitige Mitteilung der Mutter erforderlich!). Stand: September
83 Mutterschutz ab 2012 Beispiel 1 Mutterschutz nach 3 Abs. 2 MuSchuG bis Geburt des Kindes Mutterschutz nach 6 Abs. 1 MuSchuG bis Elternzeit 35 Abs. 1 MS ab bis Meldung des Arbeitgebers VM bzw. V-Art Beginn Ende Einzahler Steuermerkmal zvpfl. Entgelt Umlage/ Beitrag Anzahl Kinder ,00 EUR 120,00 EUR ,00 EUR 0,00 EUR Stand: September
84 Mutterschutz ab 2012 Beispiel 2 (Mutterschutz und Einmalzahlung) Mutterschutz nach 3 Abs. 2 MuSchuG bis Geburt des Kindes Mutterschutz nach 6 Abs. 1 MuSchuG bis Elternzeit 35 Abs. 1 MS ab anteilige Jahressonderzahlung 537,09 EUR Meldung des Arbeitgebers VM bzw. Vers-Art Beginn Ende Einzahler Steuermerkmal zvpfl. Entgelt Umlage/ Pflichtbeitrag Anzahl Kinder ,73 EUR 775,87 EUR ,00 EUR 0,00 EUR ,09 EUR 21,48 EUR ,00 EUR 0,00 EUR 1 Stand: September
85 Mutterschutz ab 2012 Beispiel 3a (weiteres Kind während ETZ) Geburt des 1. Kindes Geburt des 2. Kindes Mutterschutz nach 3 Abs. 2 MuSchuG (2. Kind) bis Mutterschutz nach 6 Abs. 1 MuSchuG (2. Kind) bis Elternzeit 35 Abs. 1 MS 1. Kind bis Elternzeit 35 Abs. 1 MS 2. Kind ab Meldung des Arbeitgebers Variante A - Versicherte stellt keinen Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit VM bzw. V-Art Begi nn Ende Einzahler Steuermerkmal zvpfl. Entgelt Umlage/ Beitrag Anzahl Kinder Stand: September
86 Mutterschutz ab 2012 Beispiel 3b (weiteres Kind während ETZ) Geburt des 1. Kindes Geburt des 2. Kindes Mutterschutz nach 3 Abs. 2 MuSchuG (2. Kind) bis Mutterschutz nach 6 Abs. 1 MuSchuG (2.Kind) bis Elternzeit 35 Abs. 1 MS 1. Kind bis Elternzeit 35 Abs. 1 MS 2. Kind ab Meldungen des Arbeitgebers Variante B - Versicherte stellt einen Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit VM bzw. V-Art Beginn Ende Einzahler Steuermerkmal zvpfl. Entgelt Umlage/ Beitrag Anzahl Kinder , Stand: September
87 Mutterschutz ab 2012 Beispiel 4 (Mutterschutz über Jahreswechsel 2011/12) Mutterschutz nach 3 Abs. 2 MuSchuG bis Geburt des Kindes Mutterschutz nach 6 Abs. 1 MuSchuG bis Elternzeit 35 Abs. 1 VO bis und vom bis vom Arbeitgeber ermitteltes fiktives Entgelt gem. 21 TVöD für die Zeit vom bis ,00 Meldung des Arbeitgebers (DATÜV-ZVE) VM bzw. V-Art Beginn Ende Einzahler Steuermerkmal zvpfl. Entgelt Umlage/ Beitrag Anzahl Kinder ,41 EUR 621,18 EUR ,59 EUR 621,18 EUR ,00 EUR 0,00 EUR Stand: September
88 Beispiele Sachverhalt: Pflichtversicherung mit Ausfallzeit nach Elternzeit Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung Kinder ,00 0,00 3 Nr ,00 0,00 Stand: September
89 Hinweis zu Beschäftigung in Elternzeit Achtung: Bei Aufnahme einer 2. Beschäftigung während der Elternzeit bei einem anderen Rechtsträger muss eine 2. Anmeldung mit dem Hinweis auf ein 2. Versicherungsverhältnis vorgenommen werden. Geschieht dies nicht, geht die soziale Komponente verloren. Die/der Versicherte muss entscheiden für welches AV sie/er die soziale Komponente in Anspruch nehmen will. Aber eine weitere Anmeldung bei dem gleichen Rechtsträger ist zu unterdrücken! Stand: September
90 Beispiele Sachverhalt: Pflichtversicherung mit Ausfallzeit und Einmalzahlung ( 62 Abs. 2 Buchst. e VO) Dies ist ein Beispiel wie man es nicht machen sollte! Die Einmalzahlung ist i.d.r. nicht zv-pfl. weil kein Entgelt in 2013! Beginn Ende Buchungsschlüssel Entgelt Beitrag Versteuerung Kinder ,00 0,00 3 Nr ,00 0, ,00 13,00 3 Nr Laufendes Entgelt unterbricht Fehlzeiten! 2. Ist die Einmalzahlung überhaupt zv-pflichtig? Stand: September
91 Meldewesen Kennzahlen für den Grund der Abmeldung 03 = Rente wegen Alters (Versicherungsfall) 04 = Teilweise Erwerbminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 05 = Teilweise Erwerbminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 06 = Volle Erwerbminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 07 = Volle Erwerbminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 11 = Tod des Versicherten (Versicherungsfall) 13 = Ende des Beschäftigungsverhältnisses wegen Kündigung, Auflösungsvertrags usw, jedoch nicht, wenn die Abmeldung erfolgt, weil ein Versicherungsfall eingetreten ist. 16 = Befreiung von der Pflichtversicherung aufgrund Antrages wegen einer Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse ( 28 Abs. 4 der Satzung der VBL / 19 Abs. 1 Buchst. e der Mustersatzung). Stand: September
92 Meldewesen Kennzahlen für den Grund der Abmeldung 20 = Abrechnung unter einer neuen Kontonummer/Mitgliedsnummer, ohne dass der Anstellungsträger gewechselt wurde. 21 = Ausscheiden des Arbeitgebers/Anstellungsträgers aus der Beteiligung/Mitgliedschaft (vgl. 23 Abs. 1 der Satzung der VBL / 21 Abs. 1 Satz 2 der Mustersatzung/der Versorgungsordnung). 23 = Ende der Versicherung wegen Aufgabenübergangs an einen anderen Arbeitgeber. 29 = Ende der Versicherung aus sonstigen Gründen (nur zu verwenden, wenn keine der vorgenannten Kennzahlen zutrifft oder mehrere zutreffen) Stand: September
93 Meldewesen Erläuterungen zu den Kennzahlen für den Grund der Abmeldung 04 = Teilweise Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 06 = Volle Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) Ab muss der nachrichtlich gemeldete Versicherungsabschnitt einen Tag vor Rentenbeginn enden. 33 Abs. 1 VO: Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente ( 31 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte..., multipliziert mit dem Messbetrag von Satz 4 VO: Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des 39 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern über den Rentenbeginn hinaus Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden hat, ist dieses Arbeitsentgelt zu melden, führt aber für den zu berechnenden Versicherungsfall nicht zur Berücksichtigung. Die sich aus dem späteren Arbeitsentgelt ergebenden Versorgungspunkte werden erst bei Eintritt eines erneuten Versicherungsfalles berücksichtigt. Stand: September
94 Meldewesen Erläuterungen zu den Kennzahlen für den Grund der Abmeldung 05 = Teilweise Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Dauerrente ohne Antrag auf Weiterbeschäftigung - 07 = Volle Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Dauerrente keine Befristung - Die vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend. Es muss ein Versicherungsabschnitt gebildet werden, der einen Tag vor Rentenbeginn endet. Sollte über diesen Zeitpunkt Arbeitsentgelt geflossen sein, ist hierfür ein neuer Versicherungsabschnitt zu bilden. (Das kann aber eigentlich nur der Fall sein, wenn die 6-wöchige Entgeltfortzahlungsfrist nicht vor Rentenbeginn abgelaufen ist.) Die Abmeldung aus der Pflichtversicherung erfolgt, aufgrund der tarifvertraglichen Bestimmungen, zum Ende des Monats in dem der Bescheid der gesetzlichen RV der/dem Versicherte(n) zugegangen ist ( 33 TVöD/ 35 AVR) es sei denn, die Rente beginnt erst zu einem späteren Zeitpunkt, dann endet das AV einen Tag vor Rentenbeginn ( 33 Abs. 2 Satz 3). Das ist bei EM- Renten jedoch eher selten. Aufgrund neuester BAG-Rechtsprechung endet das Arbeitsverhältnis frühestens 14 Tage nach der Information des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherten. Hinweis: Anspruch auf Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten gem. 35 Abs. 2 VO nur bei Pflichtversicherung im Versicherungsfall!!! Stand: September
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