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1 Grösse A4 (x=6.8 mm) Klein, aber attraktiv. Steuerleitfaden Appenzell Ausserrhoden 1

2 Allgemeines zum Steuerstandort 4 Besteuerung juristischer Personen 5 Besteuerung natürlicher Personen 8 Weitere Steuern auf Bundesebene 9 Beispiel Besteuerung in den Gemeinden 10 Kontaktadressen und Anfahrt 11 Wirtschaftsförderung Appenzell Ausserrhoden Wirtschaftsförderung Regierungsgebäude CH Herisau Telefon +41 (0) Fax +41 (0) info@wifoear.ch Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden Steuerverwaltung Gutenberg-Zentrum CH Herisau Telefon +41 (0) Fax +41 (0) steuerverwaltung@ar.ch Kanton Appenzell Ausserrhoden, März 2015 Die Angaben in diesem Steuerleitfaden basieren auf den aktuellsten Daten, die bei Drucklegung verfügbar waren. Aktuelle Informationen sind unter den obenstehenden Internet-Adressen verfügbar. In einzelnen Texten wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist dabei immer mit eingeschlossen. 2

3 Grösse A4 (x=6.8 mm) Klein, aber hocheffizient. Appenzell Ausserrhoden als Steuerstandort Dass die Schweiz nicht nur wunderschön, sondern auch ganz schön steuergünstig ist, hat sich in der Welt herumgesprochen. Aber nicht alle wissen, dass Appenzell Ausserrhoden innerhalb der Schweiz zu den attraktivsten Steuerstandorten zählt und zwar für Unternehmen wie für Privatpersonen. Als einer der kleinsten Kantone zeichnen wir uns durch eine äusserst effizient organisierte Verwaltung aus. Für eine hohe Steuerstabilität sorgt unsere Bevölkerung, die grossen Wert auf einen schlanken Staat legt und die sich regelmässig gegen überflüssige Staatsausgaben und für Steuersenkungen ausspricht. Auf den folgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Informationen zum Steuerstandort Appenzell Ausserrhoden. Der ideale Standort auch für Sie? In der Wirtschaftsförderung und Steuerverwaltung unseres Kantons finden Sie kompetente Ansprechpartner, die Ihnen schnell und unbürokratisch weiterhelfen. Ob Sie sich privat oder geschäftlich bei uns niederlassen: Steuereffizienz beginnt mit Appenzell Ausserrhoden. Klein, aber online: mit praktischer Online-Steuerberechnung 3

4 Allgemeines zum Steuerstandort In der Schweiz gibt es drei Steuerebenen: Bund, Kantone und Gemeinden. Anders als beispielsweise in Deutschland stehen dabei die Kantone wie auch die Gemeinden im Steuerwettbewerb. Beim Entscheid für einen Unternehmens- oder Wohnstandort ist daher eine eingehende Prüfung der steuerlichen Rahmenbedingungen zu empfehlen. Die attraktivsten Steuerstandorte (Steuerbelastung von Unternehmen) Mit dem revidierten Steuergesetz 2008 hat Appenzell Ausserrhoden seine Standortattraktivität für Unternehmen massiv erhöht. So hat der Kanton die internationalen und nationalen Entwicklungen vorhergesehen und seine Aufgaben bereits gemacht. Mit dem tiefen Steuersatz hat sich Appenzell Ausserrhoden sowohl in der Schweiz, als auch weltweit, in der Spitzengruppe etabliert. Hong Kong, HK Appenzell Ausserrhoden, CH Nidwalden, CH Luzern, CH Obwalden, CH Schwyz, CH Zug, CH Thurgau, CH Dublin, IE St.Gallen, CH Prag, CZ Zürich, CH Basel-Landschaft, CH Waadt, CH Budapest, HU Basel-Stadt, CH Genf, CH Wien, AT London, UK Brüssel, BE Luxemburg, LU New York, US Quelle: BAK Taxation Index 2013 für Unternehmen Appenzell Ausserrhoden erhebt bei juristischen Personen Gewinn- und Kapitalsteuern (oder Minimalsteuern auf Kapitalanlageliegenschaften). Auf nationaler Ebene (Bundessteuer) werden ausschliesslich Gewinnsteuern erhoben. Zweigniederlassungen ausländischer Personen- oder Kapitalgesellschaften in der Schweiz werden üblicherweise wie juristische Personen besteuert. Bei natürlichen Personen erhebt Appenzell Ausser - rhoden Einkommens- und Vermögenssteuern. Auf Bundesebene wird lediglich die Einkommenssteuer erhoben. 4

5 Grösse A4 (x=6.8 mm) Besteuerung juristischer Personen Ordentlich besteuerte Gesellschaften Gewinn- und Kapitalsteuern Appenzell Ausserrhoden gehört schweizweit zu den steuergünstigsten Standorten für Unternehmen. Die Steuerbelastung (Bund, Kanton und Gemeinde) beträgt auf dem Gewinn 13,04% (vor Steuer, «Flat Tax» ohne Steuerfuss) und auf dem Kapital 0,072% (Kapitalsteuerbelastung abhängig vom jährlich fixierten Steuerfuss), wobei die Kapitalsteuer in diesem Fall mindestens Fr beträgt (Mindeststeuer). Der Reingewinn juristischer Personen ist gewinnsteuerpflichtig und umfasst sämtliche Erträge abzüglich der geschäftlich begründeten Aufwendungen (z.b. auch der Steuern). Allenfalls wird der Saldo der Erfolgsrechnung um die steuerlich notwendigen Aufrechnungen und um bestimmte weitere Abzüge angepasst. Nicht nur der gegenüber dem In- und Ausland meist deutlich tiefere Steuersatz überzeugt. Die Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuerberechnung zeigt, dass die Steuerbelastung im Vergleich zu anderen Ländern effektiv noch tiefer zu liegen kommt, als dies der Steuersatz zum Ausdruck bringt. Dies resultiert konkret durch die Möglichkeit, bewegliches Anlagevermögen bereits im Anschaffungsjahr grundsätzlich ganz und Grundeigentum im Anschaffungsoder Erstellungsjahr zu 30% abzuschreiben. Hinzu kommt die Gewährung pauschalierter Rückstellungen für verschiedene Bereiche wie z. B. Forschungs- und Entwicklungskosten sowie die Möglichkeit der Festlegung einer attraktiven Spesenregelung gegenüber Mitarbeitenden. Alle diese Elemente beein flussen die grundlegende Bemessung der Steuern und damit die Steuerbelastung. Nebst tiefen Steuersätzen und den angesprochenen Möglichkeiten, die Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuern tief zu halten, wird die Steuer im Verhältnis der Nettobeteiligungserträge zu den Gesamterträgen gekürzt. Die Beteiligungserträge umfassen alle Erträge aus massgeblichen Beteiligungen (Be teiligungen mit einer Quote von über 10% oder einem absoluten Verkehrswert von über CHF ). Kapital gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen bei mind. 1-jährigem Besitz gelten ebenfalls als Beteiligungsertrag. Zum steuerbaren Kapital werden das Grundkapital einer AG, Kommandit-AG, GmbH oder Genossenschaft, die offenen und die als Gewinn versteuerten stillen Reserven sowie allfällig verdecktes Eigenkapital gerechnet. Beispiel: Juristische Person mit Sitz in Appenzell Ausserrhoden (in CHF Stand 2015) Steuerbarer Gewinn vor Steuern Steuerbares Kapital ,04% Gewinnsteuer inkl. Bundessteuer ,072% Kapitalsteuer Steuerbelastung (13,26 % des steuerbaren Gewinns) 5

6 Doppelbesteuerungsabkommen Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat die Schweiz mit rund 110 Ländern bilaterale Abkommen geschlossen und Befreiungen oder Anrechnungen vereinbart. Bei einer Befreiung verzichtet der Wohnsitzstaat auf die Besteuerung steuerbaren Einkommens oder Vermögens im Quellen- bzw. Gelegenheitsstaat (allerdings mit Progres sionsvorteil). Im Falle einer Anrechnung besteuern beide Länder, wobei der Wohnsitzstaat bei primärem Besteuerungsrecht des Quellenstaats dessen Steuer an seine anrechnet. Steuererleichterungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden kann neuen Unternehmen, die den wirtschaftlichen Interessen des Kantons dienen, für höchstens zehn Jahre Steuererleichterungen gewähren. Deren Höhe hängt insbesondere von der Anzahl und Qualität der geschaffenen Arbeitsplätze ab. Nach einem Beratungsgespräch mit der Kantonalen Steuerverwaltung und dem Amt für Wirtschaft kann ein formloser Antrag mit Businessplan zur näheren Beurteilung eingereicht werden. 6

7 Grösse A4 (x=6.8 mm) Kantonal steuerprivilegierte Gesellschaften 1 Domizilgesellschaften Die Steuerbelastung auf dem Gewinn von Domizilgesellschaften beträgt in Appenzell Ausserrhoden (sofern keine schweizerischen Einkünfte vorhanden sind) 8,44% bis 9,06%, die Kapitalsteuer 0,015%. Einkünfte aus schweizerischen Quellen werden ordentlich besteuert. Als Domizilgesellschaften können Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und ausländische Gesellschaften mit Schweizer Betriebsstätten anerkannt werden, wenn sie in der Schweiz nur eine Verwaltungs-, aber keine Geschäftstätigkeit (Produktion, Handel, Dienstleistung, Treuhand, Akquisition, Werbung und Vermittlung von Geschäften) ausüben. Eine erlaubte Verwaltungstätigkeit ist die Verwaltung von Gesellschaftsvermögen, das ohne aktive kommerzielle Betätigung hinzuerworben wird. Gestattet sind ausserdem Geschäftstätigkeiten, die im Ausland ansässiges Personal ausführt. Da der Wirkungsort entscheidet, gilt das auch für sogenannte Ausland- Ausland-Geschäfte. Bei Dienstleistungen gibt der Erbringungsort den Ausschlag. Gemischte Gesellschaften Die Steuerbelastung auf dem Gewinn gemischter Gesellschaften beträgt in Appenzell Ausserrhoden 8,44% bis 9,67%, die Kapitalsteuer 0,015%. Gemischte Gesellschaften brauchen im Unterschied zu Domizilgesellschaften lediglich überwiegend auslandbezogene Geschäftstätigkeiten auszuüben, was eine geringfügige schweizerische Geschäftstätigkeit im Umfang von höchstens 20% des Geschäftsvolumens ermöglicht. Die Einkünfte aus schweizerischer Geschäftstätigkeit sind ordentlich zu versteuern, das Auslandsergebnis je nach Affinität zur Schweiz mit einer Quote zwischen 10% bis 30%. Holding-Gesellschaften Holding-Gesellschaften sind mit Ausnahme von Erträgen aus schweizerischem Grundeigentum kantonal gewinnsteuerfrei und werden mit 0,015% auf dem Kapital besteuert. Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften können als Holding anerkannt werden, wenn sie hauptsächlich und andauernd Beteiligungen verwalten, in der Schweiz geschäftlich nicht tätig sind und Beteiligungen oder Erträge der einzelnen Beteiligungen langfristig mindestens 65% der Gesamtaktiven oder -erträge ausmachen. Übrige schweizerische Einkünfte sind solche aus Grundeigentum, Verwaltungstätigkeiten (z.b. Wertschriftenerträge von schweizerischen Schuldnern, Entschädigungen von inländischen Konzerngesellschaften für die Ausführung von Hilfsfunktionen und Lizenzeinnahmen aus schweizerischer Quelle), Kapitalerträgen und Kapitalgewinnen von in der Schweiz ansässigen Schuldnern, wenn sich diese nicht auf Beteiligungen erstrecken. Reinverluste können mit dem steuerbaren Teil der Gewinne aus ausländischer Tätigkeit ver rechnet werden. Auch Streubesitz wird bei der Berechnung der erforderlichen Quote berücksichtigt. Beteiligungen sind das Grundkapital von Kapitalgesellschaften, Anteilscheine von Genossenschaften und Partizipationsscheine. Das Verbot der Geschäftstätigkeit in der Schweiz untersagt einer Holding jede Tätigkeit, welche die eigene Wertschöpfung beabsichtigt. Tätigkeiten, die der erfolgreichen Beteiligungsverwaltung dienen, sind hingegen zulässig. Beim Bund kommt bei Holdingerträgen der Beteiligungsabzug zum Tragen (siehe Gewinn- und Kapitalsteuern), was bei 100% Anteil am Gesamtertrag faktisch zu einer Gewinnsteuerbefreiung führt. 1 Bitte beachten Sie die Entwicklungen zur Unternehmenssteuerreform USR III, zu finden unter 7

8 Besteuerung natürlicher Personen Einkommensbasis, Abzüge und Vermögen Sämtliche in der Steuerperiode zufliessenden Ver - mögenswerte werden als Einkommen besteuert. Bei natürlichen Personen werden Gewinnungskosten, Kinderabzüge, Versicherungsbeiträge, Unterstützungsbeiträge sowie Spar- und Schuldzinsen vom Bruttoeinkommen abgezogen. Zur Berechnung der Vermögenssteuer sind die einfache Steuer sowie die Steuer einheiten der Gemeinde relevant. Für die ersten CHF beträgt die einfache Steuer 0,5, für höhere Vermögen 0,55. Erbschafts- und Schenkungssteuern In Appenzell Ausserrhoden sind sämtliche Schenkungen und erbrechtliche Zuwendungen an Ehepartner, Eltern, Kinder, Enkel, Stief- und Pflegekinder steuerfrei. Ist bei einer Unternehmensnachfolge eine Drittperson die Begünstigte, ermässigt sich die Steuer grundsätzlich um 90%, soweit das übertragene Geschäftsvermögen vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient bzw. soweit die übertra gene massgebliche Beteiligung mit einer leitenden Funktion im Geschäftsbetrieb einhergeht. Beispiel: Wohnsitz in der Gemeinde Teufen, verheiratet, evangelisch (in CHF Stand 2015) Steuerbares Einkommen Steuerbelastung Kanton/Gemeinde Steuerbelastung Bund Voraussichtliche Gesamtsteuerbelastung (entspricht 23,8 % des steuerbaren Einkommens) Besteuerung von Kapitalgewinnen 1 Das Steuergesetz stellt Kapitalgewinne aus Privatvermögen explizit steuerfrei. Eine Ausnahme gilt für Gewinne aus Grundstückverkäufen: Falls Kapitalgewinne in einer gewerblichen Tätigkeit anfallen, unter liegen diese der ordentlichen Einkommenssteuer. Steuerbares Vermögen Steuerbelastung Kanton/Gemeinde Steuerbelastung Bund 0 Voraussichtliche Gesamtsteuerbelastung Teilsatzverfahren auf Dividenden 1 Die Steuer auf ausgeschütteten Gewinnen aus Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Schweiz wird zu 60 % des Satzes des steuerbaren Gesamteinkommens berechnet, sofern der Steuerpflichtige eine Beteiligungsquote von mindestens 10 % am Kapital hält. Quellensteuern auf Einkommen und Vermögen Ausländische Arbeitnehmer sowie Schweizer Bürger mit primärem Lebensmittelpunkt im Ausland unterliegen der Quellensteuer. Deren Arbeitgeber melden diese Personen bei Erwerbsaufnahme bei der Kantonalen Steuerverwaltung an, behalten vom Lohn die Quellensteuer zurück und rechnen diese mit der Kantonalen Steuerverwaltung ab. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Gerne erteilt Ihnen auch direkt die Abteilung Quellensteuer Auskünfte. 1 Bitte beachten Sie die Entwicklungen zur Unternehmenssteuerreform USR III, zu finden unter 8

9 Grösse A4 (x=6.8 mm) Weitere Steuern auf Bundesebene Mehrwertsteuer Stempelabgaben 1 Der Normalsatz beträgt 8 %. Bei bestimmten Gü tern (insbesondere Lebensmittel und alltägliche Verbrauchsgüter) fallen nur 2,5 %, für Beherbergungsleistungen nur 3,8 % Mehrwertsteuer an. Mehrwertsteuerpflichtig sind Personen, bei welchen der Umsatz aus Lieferungen, Dienstleistungen und Eigenverbrauch jährlich CHF übersteigt. Gleiches gilt für Personen, die für mehr als CHF im Jahr ausländische Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder für Dienstleistungen, die zollpflichtig sind. Be messungsgrundlage der inländischen Lieferungen und Dienstleistungen ist das vereinbarte bzw. ein genommene Bruttoentgelt. Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind Leistungen der Bereiche Gesundheit, Sozialfürsorge, soziale Sicherheit, Erziehung, Unterricht, Kinderund Jugendbetreuung, Kultur, Versicherungsumsätze, Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs (exkl. Vermögensverwaltung und Inkasso), Handänderungen und Dauervermietung von Grundstücken, Wetten, Lotterien und Glücksspiele sowie Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen Wertzeichen. Ebenfalls befreit sind Umsätze, welche Ausfuhren, grenzüberschreitende Transporte oder Dienstleistungen zur Nutzung oder Auswertung im Ausland betreffen. Für Gegenstände und Dienstleistungen, die zur Erzielung solcher Umsätze erforderlich sind, besteht Anspruch auf Vorsteuerabzug. Diese fallen im Rechtsverkehr an (Kapitalbeschaffung, Umsatz von Wertschriften, Zahlung von Versicherungsprämien) und umfassen drei Abgabearten: Emissionsabgabe auf inländische Urkunden (Aktien, Anteilscheine, Partizipationsscheine, Genussscheine, Obligationen, Geldmarktpapiere). Die von den Emittenten zu entrichtenden Abgaben betragen 1 % (bei Gründung oder Kapitalerhöhung gilt eine Freigrenze von CHF ). 1 Umsatzabgabe auf in- und ausländische Wertpapiere beim Verkauf durch inländische Effektenhändler. Die Abgabe ist vom Händler zu begleichen. Abgabefrei sind die Ausgabe von Euro-Obligationen, der Obligationshandel im Ausland-Ausland-Geschäft und die Handels bestände gewerblicher Effektenhändler. Abgabe auf Versicherungsprämien wie Haftpflichtund Kasko- oder Sachversicherungen. Nicht betroffen sind Unfall- und Krankenversicherungen sowie bestimmte Lebensversicherungen. Abgabepflichtig ist meist der Versicherer. Verrechnungssteuer Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer von 35 % auf den Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere Zinsen und Dividenden, Lotteriegewinne und Versicherungsleistungen). Steuerpflichtig ist der Schuldner der Leistung, der die Steuer auf den Empfänger abwälzen muss. Hat der Leistungsempfänger einen Schweizer Wohnsitz, kann eine Rück erstattung beziehungsweise Anrechnung beantragt werden. Im Ausland ansässige Anleger können eine teilweise oder vollständige Erstattung der Verrechnungssteuer beanspruchen, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem betreffenden Wohnsitzstaat besteht. 1 Bitte beachten Sie die Entwicklungen zur Unternehmenssteuerreform USR III, zu finden unter Siehe auch 9

10 Beispiel Besteuerung in den Gemeinden (in CHF) Besteuerungsebenen Die Einkommenssteuer wird sowohl auf der Ebene des Kantons und der Gemeinde als auch auf eidgenössischer Ebene (direkte Bundessteuer) erhoben. Dabei gelten für Alleinstehende und Verheiratete unterschiedliche Steuersätze. Die Vermögenssteuer ist lediglich auf der Ebene des Kantons und der Gemeinde geschuldet. Je nach Konfession fällt zusätzlich eine Kirchensteuer an. A. Kantons- und Gemeindesteuern Im Unterschied zu juristischen Personen hängt die Besteuerung natürlicher Personen von der Wohngemeinde ab. Die Berechnung der Einkommensund Vermögenssteuer erfolgt daher in zwei Schritten: 1. Berechnung der einfachen Steuer gemäss steuerbarem Einkommen und Vermögen 2. Multiplikation mit Steuereinheit der jeweiligen Wohnsitz gemeinde sowie des Kantons Bei der Einkommenssteuer ist die Steuereinheit für die Bestimmung der Steuerlast je Gemeinde unterschiedlich. Bei der Vermögenssteuer hängt der Steuersatz für die einfache Steuer von der Höhe des Vermögens ab: Für die ersten CHF beträgt er 0,5, für Vermögen über CHF werden 0,55 erhoben. Steuereinheiten des Kantons und der Gemeinden (Stand 2015) mit Konfession ohne Konfession (evangelisch) Bühler 8,30 7,50 Gais 7,40 6,85 Grub 8,05 7,30 Heiden 7,60 6,90 Herisau 7,80 7,30 Hundwil 8,65 7,90 Lutzenberg 7,75 * 7,00 Rehetobel 8,20 7,50 Reute 8,05 * 7,30 Schönengrund 7,70 * 6,90 Schwellbrunn 8,20 7,40 Speicher 7,40 6,80 Stein 7,60 6,90 Teufen 6,70 6,20 Trogen 8,05 7,30 Urnäsch 8,20 7,50 Wald 8,00 7,30 Waldstatt 8,45 7,70 Walzenhausen 7,70 7,00 Wolfhalden 7,95 7,20 * Steuerfuss Konfession 2014; Steuerfuss 2015 bei Druck noch nicht bekannt B. Direkte Bundessteuer Zur Berechnung der direkten Bundessteuer besteht eine separate Tarifstruktur. Auch hier sind die unterschiedlichen Tarife von Alleinstehenden oder Verheirateten zu beachten. Im Gegensatz zur Kantons- und Gemeindesteuer ergibt die Multiplizierung des steuerbaren Einkommens mit dem Steuersatz die Gesamtsteuer. Beispiel: Verheiratetes Ehepaar, wohnhaft in Speicher, evangelisch (in CHF Stand 2015) Steuerbares Einkommen Steuerbares Vermögen Kantons- und Gemeindesteuer auf Einkommen Einfache Steuer: 2,3% x = Gesamtsteuer für Speicher: 7,4 x Kantons- und Gemeindesteuer auf Vermögen Einfache Steuer: Gesamtsteuer für Speicher: 7,4 x Direkte Bundessteuer auf Einkommen 6,3295 % x Gesamtsteuerbelastung (entspricht 25,9 % des steuerbaren Einkommens) Automatische Berechnung im Internet Ausgehend vom steuerbaren Einkommen und Vermögen kann die Steuerbelastung unter (unter dem Menüpunkt «Steuerberechnungen») online kalkuliert werden. 10

11 Säntisstr. Möchten Sie Appenzell Ausserrhoden ansteuern? Wirtschaftsförderung und Steuerverwaltung sind jederzeit gerne für Sie da. Herisau Akazienstr. ilanderstrasse Gossauerstrasse Mühlestrasse Appenzeller-Bahn Neue Steig Alte Steig Bahnhof A1/Gossau (ca. 7km) Triangelweg S pittel Bahnhofstrasse Alte Bahnhofstr. Windegg Grueb 4 5 Schmiedgasse Poststrasse Zeughausweg Wiesental 3 Platz 12 Sonneggstrasse Ebnet Warteggstr. Bachstrasse 2 P Oberdorfstrasse Torackerstr. Rondellenstr. Buchenstr. Sonnenhof Eggstrasse Rosenaustr. Schiesss-Str. Gutenbergstr. Arthur- Hint. Oberdorfstr. Birkenstrasse Gartenstr. Harfenbergstr. Unt. Steinegg Oberer Toracker Kasernenstrasse Untere Ob. Harfenbergstr. Oberdorfstrasse Lindenwis A1/St.Gallen-Winkeln (ca. 4 km) Höhenweg Steinrieselnstrass Dreilindenweg Bergstrasse Wyburgweg Triangelstr. Waldstatt/Appenzell Industriestrasse Ob. Sonnenbergstr. Bertold Suhner-Str. Sonnenberg Schwimmbad Ob. Kapfstrasse Sonnenbergweg Sonnenbergstr. 1 Regierungsgebäude 3 Evangelische Kirche 5 Post (Dorf) 2 Gutenberg-Zentrum 4 Gemeindehaus P Gutenberg-Zentrum 11

12 Appenzell Ausserrhoden Wirtschaftsförderung Regierungsgebäude CH Herisau Telefon +41 (0) Fax +41 (0) info@wifoear.ch 12 Appenzell Ausserrhoden Steuerverwaltung Gutenberg-Zentrum CH Herisau Telefon +41 (0) Fax +41 (0) steuerverwaltung@ar.ch Rembrand AG

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