Bilanzmodernisierungsgesetz (Entwurf)

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1 Reformen 2008 / 2009 I. Aktuelles II. Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) = Entwurf III. GmbH-Reform (MoMiG) = Entwurf IV. Jahressteuergesetz 2008 V. Unternehmen-Steuerreform 2008 VI. Abgeltungssteuer 2009 VII. Überlegungen zum Jahreswechsel 1

2 I. Aktuelles 2

3 II. Bilanzmodernisierungsgesetz (Entwurf) ab 2009 wichtige Neuerungen (Auswahl) Entfall handelsrechtlicher Buchführungspflicht für EinzelU und PersGes, wenn Umsatz EUR oder Gewinn EUR handelsrechtliche Bewertung von PensionsRSt mit Kapitalmarktzins Ausschüttungspotential schleichende Annäherung an die IAS/IFRS- Philosophie, z.b. ZEITWERTE bei Aktien (bisher: heiliges Anschaffungskostenprinzip) 3

4 III. GmbH-Reform (Entwurf) ab 2008 (1. Halbjahr?) wichtige Neuerungen (Auswahl) neu: Mini-GmbH Stammkapital EUR 1,00 und dann Ansparen auf EUR ,00 Notarielle Beurkundung entfällt u.u. Mindeststammkapital wird gesenkt von EUR ,00 auf EUR ,00 Erleichterung des Cash-Pooling (aber: steuerlich erschwert) Vereinfachung des Eigenkapitalersatz-Rechtes (Thema: G ter-darlehen in der Insolvenz ) 4

5 IV. Jahressteuergesetz 2008 ab 2008 Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird erschwert ggf. rückwirkend ab 2008, wenn die Erträge die Versorgungsleistungen nicht decken Rettung des Hausbankprinzips (Korrektur der Unternehmensteuerreform 2008) s. Abgeltungssteuer Gesellschafter gibt Darlehen an seine KapGes: bei Beteiligung > 25% Nachweis für Fremdüblichkeit erforderlich Hinzurechnung von Mieten und Pachten bei Immobilien im Rahmen der Gewerbesteuer (Korrektur der Unternehmensteuerreform 2008) s. später Lohnsteuerkarte wird ab 2011 elektronisch 5

6 IV. Jahressteuergesetz 2008 Schönheitsfehler: Der Antrag kam von der falschen Partei! Contra-Revolution: Pendlerpauschale? (Linksfraktion) Quelle: Handelsblatt 6

7 Reformen 2008 / 2009 I. Aktuelles II. Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) = Entwurf III. GmbH-Reform (MoMiG) = Entwurf IV. Jahressteuergesetz 2008 V. Unternehmen-Steuerreform 2008 VI. Abgeltungssteuer 2009 VII. Handlungsempfehlungen 7

8 Reformen 2008 / 2009 V. Unternehmen-Steuerreform 2008 I. Änderungen für alle Unternehmen II. III. IV. Änderungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften Änderungen für Kapitalgesellschaften Sonstige Änderungen 8

9 Reformen 2008 / 2009 V. Unternehmen-Steuerreform 2008 I. Änderungen für alle Unternehmen 1. Änderung der Abschreibungen 2. Änderung der Ansparrücklage und der Sonderabschreibungen ( 7g EStG) 3. Änderungen bei der Gewerbesteuer 9

10 V.I. Änderung für alle Unternehmen I. Änderung für alle Unternehmen: gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften 10

11 V.I. Änderung für alle Unternehmen 1. Änderung der Abschreibungen: Wegfall degressive AfA bei beweglichen WG betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen können evtl. auf 2007 vorgezogen werden Nutzungsdauer > 5 Jahre Einschränkung der sofortigen Abzugsfähigkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) bei den Gewinneinkünften (...) 11

12 V.I. Änderung für alle Unternehmen Einschränkung der Sofortabzugsfähigkeit von GWGs: Bisherige Regelung: WG war selbstständig nutzbar Anschaffungskosten, netto bis 410 Euro = sofort abzugsfähig Bleibt erhalten für alle Überschusseinkünfte!!! Regelung ab 2008: selbständig nutzbar + Anschaffungskosten bis 150 Euro = sofort abzugsfähig selbständig nutzbar + Anschaffungskosten über 150 bis Euro = Sammelposten, der auf 5 Jahre abzuschreiben ist 12

13 Reformen 2008 / 2009 V. Unternehmen-Steuerreform 2008 I. Änderungen für alle Unternehmen 1. Änderung der Abschreibungen 2. Änderung der Ansparrücklage und der Sonderabschreibungen ( 7g EStG) 3. Änderungen bei der Gewerbesteuer 13

14 V.I. Änderung für alle Unternehmen Ansparrücklage bisherige Rechtslage: Die Bildung einer Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen AK/HK für neue bewegliche Wirtschaftsgüter ist möglich, wenn der Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet, (wenn: das Betriebsvermögen im Vorjahr nicht größer als ist oder die Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG erfolgt; bzw. bei LuF-Betrieben der Einheitswert des Betriebes nicht mehr als beträgt) 14

15 V.I. Änderung für alle Unternehmen Ansparrücklage bisherige Rechtslage: Die Bildung einer Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen AK/HK für neue bewegliche Wirtschaftsgüter ist möglich, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der nächsten 2 Jahre voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, die Bildung der Rücklage in der Buchhaltung verfolgt werden konnte und keine Rücklage nach 3 Abs. 1 und 2a ZRFG ausgewiesen wurde. 15

16 V.I. Änderung für alle Unternehmen Ansparrücklage bisherige Rechtslage: Die Ansparrücklagen können insgesamt bis zu einer Höhe von Euro (Existenzgründer Euro) gebildet werden. Wird das Wirtschaftsgut nicht innerhalb der 2 (Existenzgründer 5) folgenden Wirtschaftsjahre angeschafft, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Zusätzlich ist ein Gewinnzuschlag in Höhe von 6 % per anno hinzuzurechen (bei Existenzgründern entfällt der Gewinnzuschlag). 16

17 V.I. Änderung für alle Unternehmen Ansparrücklage neue Rechtslage: Die bisherige Ansparrücklage wird ersetzt durch den so genannten Investitionsabzugsbetrag. (ab 2007!!!) Auch beim Investitionsabzugsbetrag können bis zu 40 % der voraussichtlichen AK/HK gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die Minderung des Gewinnes erfolgt außerhalb der Bilanz. Jedoch haben sich zum Teil die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Nichtanschaffung erheblich geändert. 17

18 V.I. Änderung für alle Unternehmen Ansparrücklage neue Rechtslage: Die Bildung einer Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen AK/HK für neue bewegliche Wirtschaftsgüter ist möglich, wenn der Betrieb (!) bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet, (wenn: das Betriebsvermögen im Vorjahr nicht größer als bzw. der Gewinn bei Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG nicht größer als ist; bzw. bei LuF-Betrieben der Wirtschafts- oder Ersatzwirtschaftwert des Betriebes nicht mehr als beträgt) 18

19 V.I. Änderung für alle Unternehmen Ansparrücklage neue Rechtslage: das Wirtschaftsgut innerhalb der nächsten 3 Jahre voraussichtlich angeschafft wird und es im Jahr des Zugangs und im Folgejahr fast ausschließlich betrieblich (mehr als 90 %) genutzt wird. 19

20 V.I. Änderung für alle Unternehmen Ansparrücklage neue Rechtslage: weitere Voraussetzung: Beim Finanzamt müssen Unterlagen eingereicht werden, aus denen die (Funktions-) Bezeichnung (z.b. PKW), die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die gebildeten Investitionsabzugsbeträge hervorgehen. 20

21 V.I. Änderung für alle Unternehmen Ansparrücklage neue Rechtslage: Rechtsfolge bei Nichtanschaffung bzw. Fehlverwendung: Wird das Wirtschaftsgut nicht innerhalb der 3 Folgejahre angeschafft bzw. nach Zugang nicht fast ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt, ist rückwirkend die Steuerfestsetzung des Jahres zu ändern, in dem der Abzugsbetraggeltend gemacht wurde. Bei Nichtanschaffung unterliegt die sich ergebende Steuernachzahlung der regulären Verzinsung (!) (6 % p.a.). 21

22 V.I. Änderung für alle Unternehmen Ansparrücklage neue Rechtslage: Zusammenfassend die wichtigsten Unterschiede: Wirtschaftsgut, für das der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll, muss nicht mehr neu sein. Die Höchstgrenze aller Investitionsabzugsbeträge wird auf Euro angehoben. Wirtschaftsgut muss fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Damit scheidet der Firmen-Pkw, der auch für Privatfahrten genutzt wird, regelmäßig aus. (EU, PersGes) 22

23 V.I. Änderung für alle Unternehmen Ansparrücklage neue Rechtslage: Zusammenfassend die wichtigsten Unterschiede: Bei Nichtanschaffung bzw. Fehlverwendung wird nachträglich wieder die Steuerfestsetzung des Jahres geändert, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde. Durch die Verzinsung bei Nichtanschaffung kann sich eine zusätzliche Verschärfung gegenüber der alten Rechtslage ergeben. 23

24 V.I. Änderung für alle Unternehmen Ansparrücklage neue Rechtslage: Zusammenfassend die wichtigsten Unterschiede: Gewerbetreibende und Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können einen Investitionsabzugsbetrag nur noch geltend machen, wenn ihr Gewinn vor Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages nicht mehr als Euro beträgt. Die Sonderregelungen für Existenzgründer wurden ersatzlos gestrichen. 24

25 V.I. Änderung für alle Unternehmen Sonder-AfA bisherige Rechtslage: Eine Sonderabschreibung von 20 % auf die AK/HK kann gebildet werden, wenn für das neue bewegliche Wirtschaftsgut in den Vorjahren eine Ansparabschreibung gebildet wurde, das Wirtschaftsgut im Jahr der Sonder-AfA fast ausschließlich (zu mehr als 90 %) betrieblich genutzt wurde und das Wirtschaftsgut mindestens 1 Jahr nach Anschaffung/ Herstellung im inländischen Betrieb verbleibt. 25

26 V.I. Änderung für alle Unternehmen Sonder-AfA neue Rechtslage: Auch weiterhin ist eine Sonderabschreibung von 20 % auf die AK/HK, vermindert um den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag, möglich. Voraussetzung ist ab 2008 nicht mehr, dass in den Vorjahren eine Ansparrücklage bzw. ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde. Die Voraussetzungen bzgl. der Betriebsgrößenmerkmale, der Verweildauer im inländischen Betrieb sowie der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung sind geblieben. Die Betriebsgrößenmerkmale wurde jedoch denen für die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages gleichgestellt. 26

27 V.I. Änderung für alle Unternehmen daneben: Normale Abschreibung: Die Normal-AfA (ausschließlich noch lineare AfA möglich) bemisst sich ab dem nach den AK/HK vermindert um den ggf. in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag. Die AfA-Bemessungsgrundlage für die lineare AfA beträgt daher ggf. nur noch 60 % der AK/HK. Die Gesamtabschreibung bis zum Anschaffungsjahr kann bis zu 52 % von den AK/HK zzgl. der anteiligen regulären linearen AfA betragen. 27

28 V.I. Änderung für alle Unternehmen Beispiel Unternehmer A plant in 2007 die Anschaffung eines LKW mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von EUR für In 2007 nimmt er 40 % von EUR ,00 = EUR ,00 als Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz gewinnmindernd in Anspruch. 28

29 V.I. Änderung für alle Unternehmen Beispiel (...) In 2008 wird der LKW für EUR ,00 angeschafft. U möchte steuerlich alles rausholen. (...) 29

30 V.I. Änderung für alle Unternehmen Beispiel Anschaffungsjahr in Folgejahren dann: SoPo an sbe: 6.000,00 AfA an LKW: ,00 Gewinnerhöhung aus Investitionsabzugsbetrag (außerbilanziell) Gewinnminderung durch Minderung der AHK des LKW (Buchung: AfA / LKW) Sonderabschreibung 20% auf EUR ( ) (Buchung: SonderAfA / SoPo) Lineare Normal-AfA (5 Jahre) 1/5 * ,00 ( ) Gewinnauswirkung im Anschaffungsjahr , , , , ,00 30

31 Reformen 2008 / 2009 V. Unternehmen-Steuerreform 2008 I. Änderungen für alle Unternehmen 1. Änderung der Abschreibungen 2. Änderung der Ansparrücklage und der Sonderabschreibungen ( 7g EStG) 3. Änderungen bei der Gewerbesteuer 31

32 V.I. Änderung für alle Unternehmen Änderungen bei der Gewerbesteuer: Freiberufler unterliegen auch weiterhin nicht der Gewerbesteuer; es sein denn: als Kapitalgesellschaft. Modifizierung der Hinzurechnungsbeträge: Die bisherige Hinzurechnung der hälftigen Dauerschuldzinsen sowie die weiteren in 8 Nr. 1,2,3,7 GewStG festgeschriebenen Hinzurechnungstatbestände für die Geld- und Sachkapitalüberlassung (z.b. Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern usw.) entfallen. 32

33 V.I. Änderung für alle Unternehmen Änderungen bei der Gewerbesteuer: Dafür erfolgt zukünftig eine Hinzurechnung von 25 % von: Entgelte für Schulden Eine Unterscheidung von kurz- und langfristigen Schulden wird nicht mehr vorgenommen. Zu den Entgelten für Schulden zählen unter anderem auch: Skonti nur, wenn unüblich im Geschäftsverkehr, Diskontaufwendungen bei der Veräußerung von Wechsel- und Geldforderungen Renten und dauernde Lasten Ausgenommen hiervon sind Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage. 33

34 V.I. Änderung für alle Unternehmen Änderungen bei der Gewerbesteuer: Gewinnanteilen von stillen Gesellschaftern 20 % der Mieten, Pachten und Leasingraten bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens: Die 20 % sollen dem in den Mieten, Pachten und Leasingraten enthaltenen Finanzierungsanteil entsprechen. (Im Ergebnis wirken sich damit 5 % [=25 % von 20 %] erhöhend auf die Bemessungsgrundlage aus.) 34

35 V.I. Änderung für alle Unternehmen Änderungen bei der Gewerbesteuer: 75 % [neu: Jahressteuergesetz 2008: 65 %] der Mieten, Pachten und Leasingraten bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens: Erhöhung der Bemessungsgrundlage somit 16,25 % (= 25% von 65%); statt: 18,75 (= 25% von 75%) 25 % der Konzessions- und Lizenzaufwendungen: Ausgenommen sind Lizenzen, die ausschließlich zum Weiterverkauf daraus abgeleiteter Rechte berechtigen (Vertriebslizenzen). 35

36 V. Unternehmensteuerreform Aufwand Finanzierungsanteil GuV V.I. Änderung für alle Unternehmen Lizenzen, Konzessionen Zurechnung 25 % GewSt Zinsen, Renten Änderungen bei der Gewerbesteuer: Miete, Leasing bewegliche WG Miete, Leasing unbewegl. WG Alternativen 25 erwägen: Kaufen und Abschreiben 20 (Eigenkapital!) 6,25 5,00 16,25 3,5 0,88 0,70 2,28 36

37 V.I. Änderung für alle Unternehmen Änderungen bei der Gewerbesteuer: Die Hinzurechnungen unterbleibt, soweit die Summe aller Finanzierungsentgelte den Freibetrag von Euro nicht übersteigt. Darüber hinausgehende Finanzierungsentgelte werden zu 25 % dem Gewinn aus Gewerbebetrieb für Zwecke der Gewerbesteuer hinzugerechnet. Planungsbedarf: bei Betriebsaufspaltung und anderen Mietverhältnissen zwischen nahestehenden Unternehmen Servicezahlungen, Umlagen o.ä. aus Miet-, Pacht- und Leasingverträgen entfernen 37

38 V.I. Änderung für alle Unternehmen Änderungen bei der Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe nicht mehr abzugsfähig. Dies gilt sowohl für die Gewerbesteuer selbst, als auch für Einkommen- und Körperschaftsteuer. 38

39 V.I. Änderung für alle Unternehmen Änderungen bei der Gewerbesteuer: Die bisher bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften anzuwendende Staffelung der Steuermesszahl (von 1 bis 5 %) wird abgeschafft. Die Messzahl beträgt nunmehr einheitlich 3,5 % und gilt sowohl für Einzelunternehmen und Personengesellschaften als auch für Kapitalgesellschaften. Alt KöSt 30 % GewSt 10 % 40 % Neu KöSt 15 % GewSt 15 % 30 % 39

40 V.I. Änderung für alle Unternehmen Änderungen bei der Gewerbesteuer: Als Ausgleich für die Abschaffung der Staffelung der Steuermesszahl und der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe wird die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erhöht. (EinzelU und PersGes) Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird die Gewerbesteuer nunmehr mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Anrechnung ist jedoch beschränkt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. 40

41 Reformen 2008 / 2009 V. Unternehmen-Steuerreform 2008 I. Änderungen für alle Unternehmen II. III. IV. Änderungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften Änderungen für Kapitalgesellschaften Sonstige Änderungen 41

42 Reformen 2008 / 2009 V. Unternehmen-Steuerreform 2008 I. (...) II. Änderungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften 1. Vom Halb- zum Teileinkünfteverfahren 2. Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne 42

43 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Vom Halb- zum Teileinkünfteverfahren: Das derzeitige Halbeinkünfteverfahren (50 % Steuerfreiheit für Dividenden, Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften usw.) wird durch das Teileinkünfteverfahren abgelöst, sofern die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten wird. Steuerpflichtig sind nunmehr 60 % der Einnahmen. Korrespondierend hierzu erhöht sich für die Ausgaben, die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehen, der Abzug auf 60 %. 43

44 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Vom Halb- zum Teileinkünfteverfahren: Bei Kapitalgesellschaften verbleibt es hingegen bei der sich per Saldo ergebenden Steuerfreiheit von 95%. Im Bereich des Privatvermögens wird das Halbeinkünfteverfahren weitgehend durch die Einführung der Abgeltungssteuer abgelöst. 44

45 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne Vorbemerkung zu 34a EStG n. F. ist eher mit Nachteilen und Unwägbarkeiten verbunden als mit steuerlichen Vorteilen bestenfalls sinnvoll... bei hoher individueller Steuerprogression und wenn Gewinne langfristig im Betrieb bleiben inoffizielle Begründung für 34a: Abwanderung sehr großer PersGes aus Deutschland verhindern 45

46 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne Vorbemerkung zu 34a EStG n. F. Praxisempfehlung: Finger Weg!!! Risiken und Unwägbarkeiten besser nicht in Kauf nehmen!!! 46

47 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne: Nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit können ab dem Jahr 2008 unter bestimmten Voraussetzungen einem besonderen Einkommensteuersatz i.h.v. 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag zzgl. Kirchensteuer unterworfen werden. Dieser Einkommensteuersatz gilt unabhängig von der persönlichen Einkommensteuer-Progression. 47

48 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne: Es kann für jeden Betrieb und für jeden Mitunternehmeranteil gesondert gewählt werden, ob die Vergünstigung auf den gesamten oder nur auf einen Teil des nicht entnommenen Gewinns angewendet werden soll. Ziel der Regelung ist es, Einzel- und Mitunternehmer mit ihren Gewinneinkünften in vergleichbarer Weise wie Kapitalgesellschaften zu belasten ( offizielle Begründung). 48

49 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Voraussetzungen hierfür sind: dass die Gewinnermittlung gemäß 4 Abs. 1 oder 5 EStG (Bilanz) erfolgt, dass der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag stellt, dass für die nicht entnommenen Gewinne kein Freibetrag nach 16 Abs. 4 EStG oder Steuerermäßigung nach 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wurde, dass bei Gesellschaftern von PersGes die Beteiligung mindestens 10 % oder der Gewinn mehr als beträgt 49

50 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne: Der nicht entnommene Gewinn berechnet sich vereinfacht wie folgt: Gewinn ,00 Einlagen ,00 Entnahmen./ ,00./ ,00 = Nicht entnommener Gewinn ,00 50

51 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne: Die nicht entnommenen Gewinne, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurden, werden jedes Jahr durch Bescheid vom Finanzamt festgestellt. Der Antrag auf die vergünstigte Besteuerung kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides des Folgejahres ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Damit soll die Möglichkeit eines späteren Verlustrücktrags erhalten bleiben, der gegen sonderversteuerte Gewinne nicht möglich ist. 51

52 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne: Die nicht entnommenen Gewinne, die begünstigt besteuert wurden, unterliegen bei der Einkommensteuer einer Nachversteuerung in Höhe von 25 % (derzeit!!!). Die Bemessungsgrundlage ist zuvor um die Steuerbelastung zu kürzen, die durch die Thesaurierungsbesteuerung schon entstanden ist. Die Nachversteuerung wird durch verschiedene Ursachen ausgelöst. 52

53 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne: Folgende Tatbestände lösen die Nachversteuerung aus: Überentnahmen, sprich negativer Saldo aus Entnahmen (-) und Einlagen (+) zzgl. Gewinn des (Folge-)Jahres < 0 aber maximal... in den Vorjahren festgestellte, steuerbegünstigt thesaurierte Gewinne (= Nachversteuerungstopf ) Das in 2002 abgeschaffte vek lässt grüßen! 53

54 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne: Folgende Tatbestände lösen die Nachversteuerung aus: In den Fällen der (entgeltlichen) Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe. Bei der unentgeltlichen Betriebsübergabe ( 6 Abs. 3 EStG) sowie der Einbringung in eine Personengesellschaft nach 24 UmwStG zu Buchwerten kann der nachversteuerungspflichtige Betrag vom Rechtsnachfolger fortgeführt werden. 54

55 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne: Folgende Tatbestände lösen die Nachversteuerung aus: Die Einbringung des Betriebes oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft Der Wechsel der Gewinnermittlungsart, sprich weg von der Bilanzierung, hin zur Einnahmen-Überschussrechnung Antrag des Steuerpflichtigen 55

56 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne: Ausnahme von der Nachversteuerung: Der Nachversteuerungsbetrag ist um die Beträge, die für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer anlässlich der Übertragung des Betriebes oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu mindern. Entnahmen, die durch die Überführung von Wirtschaftsgütern nach 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 EStG entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung der Nachversteuerung ausgenommen werden. 56

57 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne: In den Fällen der Betriebsveräußerung oder aufgabe, der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft und der Nachversteuerung auf Antrag kann die durch die Nachversteuerung entstehende Steuer auf einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zinslos gestundet werden, wenn die Einziehung der Steuer mit einer erheblichen Härte für den Steuerpflichtigen verbunden wäre. Die Steuer ist so dann über den Stundungszeitraum in regelmäßigen Teilbeträgen zu tilgen. 57

58 V.II. Änderung für EinzelU und PersGes Steuerbegünstigung für thesaurierte Gewinne: Problem: Gefangennahme von Altrücklagen Entnahmen erfolgen (Fiktion) immer zuerst aus dem Thesaurierungstopf = Nachversteuerung erst wenn dieser Topf leer ist, können Altrücklagen ausgeschüttet werden (auch in Verlustfällen!!!) daher: vor Anwendung der Thesaurierungsbesteuerung: Schaukelmodell (Grenze: 42 AO; also nicht mehrfach) kurz vor Bilanzstichtag: Entnahme kurz nach Bilanzstichtag: Einlage (falls das Kapital für den Betrieb notwendig ist) 58

59 Reformen 2008 / 2009 V. Unternehmen-Steuerreform 2008 I. Änderungen für alle Unternehmen II. III. IV. Änderungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften Änderungen für Kapitalgesellschaften Sonstige Änderungen 59

60 Reformen 2008 / 2009 V. Unternehmen-Steuerreform 2008 (...) III. Änderungen für Kapitalgesellschaften 1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes und der Gewerbesteuermesszahl 2. Verschärfung der Verlustabzug-Regelungen ( Mantelkauf ) 60

61 V.III. Änderungen für KapGes Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes: Der Körperschaftsteuer-Satz wird von derzeit 25 % auf 15 % Prozent gesenkt. Bei einem unterstellten Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % ergibt sich somit unter Berücksichtigung der neuen Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % und dem Solidaritätszuschlag eine Gesamtsteuerbelastung von ca. 29,83 % (bisher: ca. 38,65 %). 61

62 V.III. Änderungen für KapGes Verschärfung des Verlustabzuges beim Mantelkauf: Bisherige Rechtslage: Derzeit wird für den Verlustabzug beim so genannten Mantelkauf gefordert, dass die rechtliche und wirtschaftliche Identität zwischen der Körperschaft, die den Verlust erwirtschaftet hat, und der ihn verrechnenden oder vortragenden Körperschaft gegeben ist. Die wirtschaftliche Identität ist insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an der Gesellschaft übertragen werden und diese ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. 62

63 V.III. Änderungen für KapGes Verschärfung des Verlustabzuges beim Mantelkauf: Die bisherige Rechtslage wurde vor dem Hintergrund der zahlreichen Probleme in der Praxis sowie der großen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten über die Verlustabzugsbeschränkung im Falle eines Anteilsüberganges neu geregelt. 63

64 V.III. Änderungen für KapGes Verschärfung des Verlustabzuges beim Mantelkauf: Neue Rechtslage: Veräußerungen nach dem Zukünftig soll als einzig maßgebliches Entscheidungskriterium für die Verlustabzugsbeschränkung nur noch der Anteilseignerwechsel herangezogen werden. Auf die Zuführung von neuem Betriebsvermögen kommt es somit nicht mehr an. Eine Sanierungsklausel fehlt. Der Anteilseigner-Wechsel unterliegt einer zweistufigen Prüfung. 64

65 V.III. Änderungen für KapGes Verschärfung Verlustabzuges beim Mantelkauf Neue Rechtslage: Bei Anteils- oder Stimmrechtsübertragungen von mehr als 25% bis 50% innerhalb von 5 Jahren entfällt der Verlustvortrag quotal. Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte übertragen, geht der Verlustvortrag vollständigunter. Die Regelungen gilt sowohl für mittelbare als auch unmittelbare Anteilsübertragungen. Auch: bei Erbschaft oder Schenkung 65

66 Reformen 2008 / 2009 V. Unternehmen-Steuerreform 2008 I. Änderungen für alle Unternehmen II. III. IV. Änderungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften Änderungen für Kapitalgesellschaften Sonstige Änderungen 66

67 V.IV. Sonstige Änderungen IV. Sonstige Änderungen: 1. Vorauszahlungen 2. Modifizierte Zinsschranke 3. Besteuerung der Funktionsverlagerung und Neues bei den Verrechnungspreisen 67

68 V.IV. Sonstige Änderungen Vorauszahlungen: Um die zeitliche Wirkung der Finanzierung vorzuziehen, ist eine Regelung vorgesehen, nach der bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2008 die Tarifsenkungen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer nur dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Sachverhalte erklärt, die die Finanzierung betreffen. nach amtlichem Vordruck Auf diese Weise sollen die voraussichtlichen Steuermindereinnahmen im ersten Kassenjahr reduziert werden. 68

69 V.IV. Sonstige Änderungen Modifizierte Zinsschranke: Der Abzug von Zinsaufwendungen wird zukünftig eingeschränkt. Grundsätzlich greift die Einschränkung nicht, wenn der Saldo aus Zinsaufwendungen abzgl. Zinserträgen weniger als 1 Million Euro beträgt. (Freigrenze!!!) Übersteigen die Zinsaufwendungen abzgl. der Zinserträge des Jahres den Betrag von 1 Million Euro, ist der Abzug der Zinsaufwendungen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen beschränkt. 69

70 V.IV. Sonstige Änderungen Modifizierte Zinsschranke: bis zur Höhe der Zinserträge unbeschränkt darüber hinaus Freigrenze bis EUR 1,0 Mio darüber hinaus bis zu 30% des EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) aber: keine Zinsschranke, wenn keine Konzernzugehörigkeit aber doch Zinsschranke auch ohne Konzern, wenn mehr als 10% des Zinssaldos auf Anteilseigner > 25% entfallen Escape-Klausel: keine Zinsschranke, wenn Eigenkapitalquote nicht unter derjenigen des Konzerns 70

71 V.IV. Sonstige Änderungen Funktionsverlagerung & Verrechnungspreise: In 1 AStG n.f. ist eine verschärfende Neuregelung für Verrechnungspreise gesetzliche Berechnungsmethode vorrangig Preisvergleichsmethode sowie eine komplexe Regelung zur grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen vorgesehen Bsp.: Produktion 71

72 Reformen 2008 / 2009 I. Aktuelles II. Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) = Entwurf III. IV. GmbH-Reform (MoMiG) = Entwurf Jahressteuergesetz 2008 = Entwurf V. Unternehmen-Steuerreform 2008 VI. Abgeltungssteuer 2009 VII. Überlegungen zum Jahreswechsel 72

73 VI. Überlegungen zum Jahreswechsel Gewinn-/Verlust-Verschiebungen Erträge und Gewinne Aufwendungen und Verluste möglichst nach 2008 verlagern: 30 % Steuersatz möglichst in 2007 buchen: 40 % Steuersatz Endgültige (!) Steuerersparnis Beispiel: Jubiläumsrückstellungen mit widerruflicher Zusage (BFH ) 73

74 VI. Überlegungen zum Jahreswechsel Gewinnausschüttungen in 2008, falls ohnehin eine Ausschüttung geplant ist (für 2007 und früher oder vorab für 2008): 2007 s = 53,21 % 40 % Steuersatz + Halbeinkünfte 2008 s = 46,49 % 30 % Steuersatz + Halbeinkünfte 2009 s = 48,33% 30 % Steuersatz + Abgeltungsteuer 74

75 VI. Überlegungen zum Jahreswechsel Geringwertige Wirtschaftsgüter 2007 GWG EUR und ND < 5 Jahre besser jetzt kaufen statt in 2008 ab 2008 GWG kostet ca EUR besser ein vergleichbares GWG für EUR kaufen 75

76 VI. Überlegungen zum Jahreswechsel Degressive AfA (Steuerbilanz) betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen besser noch in 2007 tätigen (bewegliche Wirtschaftsgüter); ND > 5 Jahre Vorteil 1: Degressive AfA (20 %) kann genutzt werden, wenn gewünscht Vorteil 2: ein Teil der Aufwendungen fällt in das Jahr 2007 (s. oben: hoher Steuersatz 40%; statt später ab 2008 dann 30%) 76

77 VI. Überlegungen zum Jahreswechsel Herabsetzungsantrag für Steuervorauszahlungen ab 2008 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck kann : wenn der Steuerpflichtige dies beantragt weil er ein Steuerminus erwartet muss : wenn das Finanzamt auf die Idee kommt, die Abgabe des Formulars anzufragen weil das Finanzamt ein Steuerplus wittert 77

78 Fazit Prof. Dr. Manfred Rose, Heidelberg Unfair und ökonomisch unsinnig! Prof. Stefan Homburg, Hannover Die schlechteste Reform, die es in Deutschland je gegeben hat. 78

79 Fazit Auf den Standpunkt kommt es an... Gewinner: Kapitalgesellschaften (40% 30%) Verlierer: Natürliche Personen (Reichensteuer 45%) Personengesellschaften (Reichensteuer 45%) Sparer (Abgeltungsteuer, Spekulationsfrist) 79

80 Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit... 80

81 ... und stehen Ihnen selbstverständlich für Rückfragen noch ausgiebig zur Verfügung. Vielen Dank! 81

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