Allgemeines Verwaltungsrecht
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- Josef Fuchs
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1 Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 13 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1
2 Verhältnis zu anderen Behörden 25 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2
3 Parlament Verwaltung Justiz 25 Parlament politische Oberaufsicht Verwaltungsjustiz Aufsicht Regierung Vorgesetzte Verwaltungsbehörde Verwaltung Vorbereitung Vollzug Verordnungsgebung Gesetzgebung Verwaltungsentscheid Rechtsweg Prof. Dr. Felix Uhlmann 3
4 Vorfragen 25 Um eine Frage beantworten zu können, muss eine Vorfrage aus dem Kompetenzbereich einer anderen Behörde entschieden werden. 1. Beispiel: In einer Mietrechtsstreitigkeit wendet die Beklagte ein, sie unterstehe diplomatischer Immunität. Hauptfrage: Mietstreit (Zivilgericht) Vorfrage: Diplomatische Immunität (EDA) 2. Beispiel: In einem Verfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer wird vorgebracht, der Kaufvertrag sei nichtig. Hauptfrage: Besteuerung (Steuerbehörde) Vorfrage: Eigentumsübergang (Zivilgericht) Prof. Dr. Felix Uhlmann 4
5 Vorfragen 25 Sachkompetente Behörde Entscheid liegt vor Vorfrageweise befasste Behörde Grundsatz: Bindung Ausnahmen: Beschränkte Bindung Strafrichter bei Art. 292 StGB Nichtigkeit Bindung nur an Dispositiv Entscheid liegt nicht vor Klare Praxis Keine klare Praxis Grundsatz: Selbständiger Entscheid Vorfrageweise befasste Behörde entscheidet Bindung an klarer Praxis Eigener Entscheid Keine Bindung an Entscheid über Vorfrage Ausnahme: Zuwarten, bis Entscheid der sachkompetenten Behörde vorliegt Prof. Dr. Felix Uhlmann 5
6 Amtshilfe 25 Amtshilfe (Begriff) Amtshilfe ist die (informelle) Unterstützung einer (anfragenden) Behörde durch eine andere Behörde, typischerweise durch die Übermittlung von Informationen. Die Amtshilfe ist von der Rechtshilfe, von der (verfahrensrechtlichen) Koordination und von der Kooperation zu unterscheiden. Beispiel Die Sozialbehörde der Stadt X. bittet das Strassenverkehrsamt um Einsicht in das Register für Motorfahrzeuge. Die Behörde möchte wissen, ob Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfeleistungen sowie deren Familienangehörige Fahrzeuge besitzen. Darf das Strassenverkehrsamt die Auskünfte erteilen? Prof. Dr. Felix Uhlmann 6
7 Amtshilfe 25 Prof. Dr. Felix Uhlmann 7
8 Amtshilfe Rechtsgrundlagen Kt. Zürich 25 Prof. Dr. Felix Uhlmann 8
9 Amtshilfe 25 Prof. Dr. Felix Uhlmann 9
10 Amtshilfe 25 47b SHG Informationen an Sozialhilfeorgane 1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Organisationen und Personen sind verpflichtet, den Sozialhilfeorganen von sich aus mitzuteilen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit ein konkreter und für den Fall erheblicher Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen besteht. Die Gerichte und Notariate sowie die Ombudsstellen und Datenschutzbeauftragten von Kanton und Gemeinden sind unter den gleichen Voraussetzungen ermächtigt, den Sozialhilfeorganen von sich aus Mitteilung zu machen. 2 3 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Schweigepflichten. Prof. Dr. Felix Uhlmann 10
11 Zusammenarbeit mit Privaten 26 Prof. Dr. Felix Uhlmann 11
12 Zusammenarbeit mit Privaten 26 Formen a) Mitwirkungsrechte der betroffenen Privaten im Verwaltungsverfahren b) Mitwirkung bei Verfügungen und beim Abschluss von Verträgen c) Informelle Kooperation zwischen Verwaltungsbehörden und Privaten d) Einbezug von Vertretern betroffener und interessierter Privatpersonen und privater Organisationen in Beratungsoder Aufsichtsorgane e) Schaffung eines gemeinsamen Verwaltungsträgers f) Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Private g) Public Private Partnership Prof. Dr. Felix Uhlmann 12
13 Übertragung einer Verwaltungsaufgabe 26 Verwaltungsrechticher Vertrag Staat Privater - Verfahrensrecht und Rechtsschutz - Aufsicht - Weitere Bindungen? (Entscheid des Gesetzgeber) Prof. Dr. Felix Uhlmann 13
14 Grundrechtsbindung 26 Kriterien 1. Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben 2. Öffentlich-rechtlich beherrschtes Gebilde 3. Handlungsform im öffentlichen Recht Bindung (Art. 35 Abs. 2 BV) z.b. Bergführerprüfung durch SAC M.E. Bindung, anders BGE 129 III 35 ff. z.b. Wettbewerbsdienste der Post Indiz für Grundrechtsbindung, oft aber unklar und eher Folge der Kriterien 1. und 2. z.b. Verwaltungsvertrag über Spitaldienstleistungen Konsequenzen der Grundrechtsbindung Handlungsprinzip des Gemeinwesens Rechtschutzmöglichkeit, falls Grundrechtsbindung mit Grundrechtsbetroffenheit korreliert "Modifizierte" Grundrechtsbindung bei wirtschaftlicher Tätigkeit des Gemeinwesens? Prof. Dr. Felix Uhlmann 14
15 Sachverhalt (BGE 138 I 274) 26 Sachverhalt Im Rahmen der Aktion Palästina-Solidarität wurde die allgemeine Plakatgesellschaft (APG; verantwortlich für Vermarktung und Bewirtschaftung von Plakatflächen) mit dem Aushang eines Plakates, welches sich inhaltlich gegen die Siedlungspolitik der israelischen Regierung richtete, beauftragt. Dieses sollte an verschiedenen Standorten im Zürcher Hauptbahnhof ausgehängt werden. Die SBB veranlassten nach dreitägigem Aushang die sofortige Entfernung des Plakates. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die SBB den Plakataushang zu bewilligen. Die SBB gelangen daraufhin ans Bundesgericht. Prof. Dr. Felix Uhlmann 15
16 Rechtliche Fragen (BGE 138 I 274) 26 Kriterien zur Beantwortung 1. Öffentliche Aufgabe? 2. Staatliche Beherrschung? 3. Verwaltung von öffentlichem Grund? ( 32 f.) 16 Prof. Dr. Felix Uhlmann
17 Gemischtwirtschaftliche Unternehmen 26 Zwischenform wie kommt die staatliche Grundrechtsverpflichtung zum Tragen? Prof. Dr. Felix Uhlmann 17
18 Gemischtwirtschaftliche AG (i.w.s.) 26 Art. 762 OR 1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist. 2 Bei solchen Gesellschaften sowie bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Aktionär beteiligt ist, steht das Recht zur Abberufung der von ihr abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle nur ihr selbst zu. 3 Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten. 4 Für die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haftet die Körperschaft der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern gegenüber, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Recht des Bundes und der Kantone. Prof. Dr. Felix Uhlmann 18
19 Privatisierung und Selbstregulierung 26 Organisationsprivatisierung Private Rechtsform Aufgabenprivatisierung Aufgabe einer staatlichen Tätigkeit Vermögensprivatisierung Verkauf Staatsvermögen Finanzierungsprivatisierung Gebühren Selbstregulierung Staatliche (subsidiäre) Verantwortung, private Organisation und privater Vollzug, z.b. Vorschriften über Geldwäscherei, Umweltschutzziele. Vorteile: Effizienz, Entlastung Staat Nachteile: Intransparenz, Gleichbehandlungsproblematik (Regelungen zu Lasten Dritter), Kontrollaufwand Prof. Dr. Felix Uhlmann 19
20 Privatisierung und Selbstregulierung 26 BGE 143 II 162 ff. "Vor diesem Hintergrund ist mit dem Bundesverwaltungsgericht anzunehmen, dass untergeordnete technische Anpassungen von in einzelnen Punkten überholten SRO- Reglementen direkt gestützt auf die materiellen geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten aufsichtsrechtlich zulässig sind [ ]. Die Mittel zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung beruhen auf einem breiten internationalen Konsens der beteiligten Staaten und werden mittels gegenseitiger Kontrollen und internationaler Sanktionen umgesetzt [ ]; sie müssen allenfalls - im Hinblick auf neue Phänomene - rasch angepasst und von der FINMA als staatliche Aufsichtsbehörde den Selbstregulierungsorganisationen gegenüber nötigenfalls auch durchgesetzt werden können, soweit damit keine von den Regelungen im Geldwäschereigesetz grundlegend abweichende Wertungen bzw. neue Pflichten verbunden sind." Prof. Dr. Felix Uhlmann 20
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