OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF URTEIL
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- Josef Schulze
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1 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 7 u 278/ /93 Verkündet am 22. Dezember 1995 :"G Wuppertal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,
2 3 Gelegenheit zum Kauf nachgewiesen und Vermittlungsdienste geleistet. Der Kläger ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Maklervertrag dadurch zustandegekommen, daß der Beklagte diese Leistungen in Kenntnis der Provisionspflichtigkeit entgegengenommen habe. Er hat behauptet, er habe dem Beklagten nach dessen erster Kontaktaufnahme unter dem ein Kaufangebot übermittelt, in dem er einleitend auf seine beigefügten, die Provisionspflichtigkeit seiner Nachweis- und Vermittlungstätigkeit enthaltenden Geschäftsbedingungen hingewiesen habe. Im übrigen habe er aber auch - unstreitig - in sämtlichen Schreiben an den für den Kläger im Rahmen der Finanzierung tätig gewordenen Zeugen auf seine Geschäftsbedingungen Bezug genommen. Er ist der Meinung, er könne deshalb vom Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision von 5% des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Dabei sei es unerheblich, daß Käufer des Objekts nicht der Beklagte, sondern dessen Söhne gewesen seien. Der Kläger hat im übrigen behauptet, der Beklagte habe mehrfach mündlich seine Verpflichtung zur Provisionszahlung anerkannt. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ,- DM nebst 4% Zinsen seit dem zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, ctas Schreiben des Klägers vom erhalten zu haben. Er habe damals aufgrund des Hinweises eines Landsmanns Kontakt zum Kläger aufgenommen, den er zunächst für den Verkäufer gehalten habe. Anläßlich einer Ortsbesichtigung habe der Kläger dann aber erklärt, er sei der Verwalter des Hauses und führe
3 4 nur den Verkauf für den Eigentümer durch. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger ihm oder dem Zeugen gegenüber zu erkennen gegeben, daß er als Makler tätig sei und eine Maklerprovision beanspruche. Er - der Beklagte - habe auch niemals mündlich anerkannt, eine solche Provision zu schulden. 2as Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen, weil weder der Abschluß eines Maklervertrages, noch ein Schuldanerkenntnis des Beklagten bewiesen seien. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt und vertieft im wesentlichen sein erstinstanzliebes Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er erstmals bestritten, Verwalter des Kaufobjekts gewesen zu sein und dazu erklärt, er sei lediglich von der Hausverwalterin gelegentlich zur Beaufsichtigung und Abrechnung von Bauarbeiten herangezogen worden. Zum Kontakt zwischen den Parteien sei es durch einen Anruf des Klägers gekommen, nachdem das Objekt in einer Zeitung inseriert worden sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteile'n, an ihn ,- DM nebst 4% Zinsen seit dem zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt den Ausführungen des Landgerichts bei und bestreitet im übrigen das neue Vorbringen des Klägers.
4 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteiverbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \ Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat seine Klage auf Zahlung von Maklerprovision im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat unstreitig die Gelegenheit zum Kauf des Hausgrundstücks M in D nachgewiesen und Verroittlungsdienste bei den Kaufverhandlungen geleistet. Dennoch kann er vom Beklagten dafür nicht die Zahlung einer Maklerprovision verlangen. l. Zwischen den Parteien ist kein Maklervertrag im Sinne des 652 Abs.l BGB zustandegekommen. a) Daß ein solcher Vertrag schriftlich oder ausdrücklich mündlich geschlossen worden sei, behauptet auch der Kläger nicht. b) Ein Maklervertrag ist aber auch nicht dadurch konkludent zustandegekommen, daß der Beklagte die Leistungen des Klägers in Kenntnis ihrer Provisionspflichtigkeit entgegengenommen hat. Daß bereits das Zeitungsinserat, aufgrund dessen nach der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Beklagte den Kontakt zu ihm aufgenommen hat, einen Hinweis auf die Provisionspflichtigkeit seiner Tätigkeit enthielt, trägt der Kläger nicht vor.
5 6 Ein Maklervertrag ist aber auch dann nicht geschlossen worden, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, daß der Beklagte anschließend sein Schreiben vom nebst den beigefügten Geschäftsbedingungen erhalten hat. Denn dieses stellte kein wirksames Angebot auf Abschluß eines Maklervertrages dar. Zwar ist allgemein anerkannt, daß ein Maklervertrag auch konkludent dadurch geschlosse werden kann, daß der Kaufinteressent in Kenntnis des Provisionsverlangens des Maklers dessen Dienste in Anspruch nimmt (vgl. BGH NJW-RR 1991, 371; Schwerdtner, Maklerrecht 3. Auflage, Rdnr. 51). Ebenso ist anerkannt, daß der Makler dieses Provisionsverlangen auch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarstellen kann (vgl. OLG Hamburg AIZ 1983 H 10 A 103 Bl.l4; OLG Schleswig AIZ 1981 H 12 A 103 Bl.ll; Staudinger-Reuter BGB, 12. Auflg. 652 Rdnr.lü). Hier ist aber schon fraglich, ob der Kläger seine Geschäftsbedingungen, ihren Zugang beim Beklagten unterstellt, überhaupt wirksam zur Grundlage eines Angebots auf Abschluß eines Maklervertrages gemacht hat. Nach 2 Abs.l Nr.l AGBG werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist. Der Hinweis muß so angeordnet und gestaltet sein, daß er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann (BGH NJW-RR 1987, 113; Palandt-Heinrichs AGBG 2 Rdnr.5}. Dies muß entsprechend auch für die Beurteilung der Frage gelten, ob mit der Obersendung von Geschäftsbedingungen ein Angebot auf Abschluß des Vertrages verbunden ist. Der einleitende Hinweis im Schreiben des Beklagten auf die "umseitigen Provisions- und Geschäftsbedingungen" erfüllt diese Voraussetzung nicht. Er ist weder von seiner Anordnung, noch von seiner Gestaltung vom übrigen Text abgehoben. Hinzu kommt, daß die Aufmerksamkeit des Lesers in erster Linie von dem sich unmittelbar anschließenden eigentlichen Gegenstand des Schreibens, den Angaben zum Kaufobjekt, in Anspruch genommen wird, weil sich darauf naturgemäß sein Hauptaugenmerk als Kaufinter-
6 7 essent richtet. Der Hinweis auf die Geschäftsbedingungen hätte desh lb deutlicher hervortreten müssen. Aber auch der Hinweis auf die Provisionspflichtigkeit der Tätigkeit des Klägers als solche ist nicht hinrei chend deutlich. Er darf nämlich nicht in den AGB versteckt sein, sondern muß dem Interessenten auch ohne sorgfältige Lektüre ins Auge fallen. Denn er ist notwendig, um ihm überhaupt einen Anlaß zur Annahme eines Vertragsangebots nach näherer Ausgestaltung durch das "Kleingedruckte" zu geben (Staudinger-Reuter a.a.o.; vgl. auch OLG Nürnberg AIZ 1964, 237 f.; Schmidt-Salzer MDR 1969, 182, 185;). Dies muß umso mehr gelten, wenn dem I nteressenten bis dato - wie hier dem Beklagten - gar nicht bewußt war, es mit einem Makler zu tun zu haben. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten hat er den Kläger zunächst für den Eigentümer und Verkäufer des Objekts gehalten. Anläßlich der ersten Ortsbesichtigung hat der Kläger sodann erklärt, er sei der Verwalter des Objekts, er führe den Verkauf aber für den Eigentümer und in dessen Auftrag durch. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals bestritten, Verwalter des Kaufobjekts gewesen zu sein. Er hat aber auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Beklagtenvertreters nicht in Abrede gestellt, diese gegenteilige Äußerung gegenüber dem Beklagten gemacht zu haben. Danach durfte der Beklagte davon ausgehen, der Kläger sei Verwalter des Kaufobjekts und werde, sofern dies nicht ohnehin zu seinen Aufgaben gehörte, für seine Verkaufsbemühungen gegebenenfalls vom Eigentümer entlehnt. Wenn der Kläger dann aber gleichwohl für den Beklagten als Makler eine provisionspflichtige Tätigkeit entfalten wollte, so mußte er dies umso mehr deutlich machen. Diesen Anforderungen werden sein Schreiben vom und die beigefügten Geschäftsbedingungen indessen nicht gerecht. Der Begriff "Makler" erscheint dort an keiner Stelle. Im Briefkopf bezeichnet der Kläger seine Betätigungsfelder als Projekt-
7 8 management, Versicherung und Hausverwaltung. Ein Hinweis auf eine Maklercätigkeit ergibt sich daraus nicht. Erst am Ende der Aufzählung der Geschäftsgegenstände unter Nummer 1 seiner Geschäftsbedingungen erscheinen die Begriffe "Nachweis" und "Vermittlung", allerdings ohne daß diese besonders hervorgehoben werden. Von einer Provisionspflichtigkeit dieser Tätigkeiten ist schließlich erst am Ende des ersten Absatzes der Nummer 4 die Rede, ebenfalls ohne besondere Hervorhebung. Auch der Verweis auf seine "Provisions- und Geschäftsbedingungen" zu Beginn seines Schreibens genügt aus den bereits genannten Gründen nicht als Klarstellung der Provisionserwartung. Er ist ebenfalls in den übrigen Text eingebettet und nicht geeignet, die durch das folgende Zahlenmaterial erweckte Aufmerksamkeit des Lesers auf sich zu lenken. Der Senat hatte danach keine Veranlassung, den weiteren Beweisantritten des Klägers in zweiter Instanz zur Frage des Zugangs seines Schreibens an den Beklagten nachzugehen, weil es darauf nicht ankommt. c) Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist ein Maklervertrag zwischen den Parteien auch nicht dadurch zustandegekommen, daß der Kläger die Schreiben vom 1.7. und (Bl.l8 und 103 GA) an den Zeugen K1111 gesandt und dieser darauf um die übersendung der Unterlagen über das Objekt gebeten hat. Denn unabhängig von der Frage, ob der in jenen Schreiben jeweils enthaltene Hinweis auf die Geschäftsbedingungen des Klägers nach dem oben Gesagten ausreichend deutlich war, fehlte es jedenfalls an einer Vollmacht des Zeugen zum Abschluß eines Maklervertrages zu Lasten des Beklagten. Daß eine solche ausdrücklich seitens des Beklagten erteilt worden ist, behauptet selbst der Kläger nicht. Sie ergibt sich aber auch nicht aus der Beauftragung des Zeugen mit der Bereitstellung der Finanzierung des Kaufs durch den Beklagten. Denn zu diesem Aufgabenkreis gehört nicht der Abschluß eines Makler- vertrages über das Kaufobjekt.
8 9 Da somit die Forderung des Klägers auf Zahlung von Maklerprovision nach 652 BGB schon daran scheitert, daß ein Maklervertrag nicht geschlossen wurde, bedarf es keiner Klärung der Frage, ob der Kläger tatsächlich Verwalter des Kaufobjekts war und als solcher wegen des damit möglicherweise verbundenen Interessenkonflikts im Hinblick auf die sogenannte Verflechtungsrechtsprechung nicht berechtigt wäre, die Zahlung einer Maklerprovision vom Kläger zu verlangen (vgl. zur Problematik nur BGH WM 1981, 1084, 1085). 2. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kannn nach dem Ergebnis der erstinstanzliehen Beweisaufnahme aber auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte anderweitig mündlich anerkannt hat, die Zahlung der Maklerprovision zu schulden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts Bezug genommen. Auch nach Auffassung des Senats kann ein solches Anerkenntnis der Aussage des Zeugen Rtiping nicht entnommen werden. Denn danach hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt erklärt, er fühle sich verpflichtet, die geforderte Maklerprovision zu zahlen. Er hat sich lediglich bereitgefunden, zur vergleichsweisen Erledigung "irgend etwas zu zahlen", worauf der Kläger jedoch nicht eingegangen ist. Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger nach 97 Abs.l ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf den 708 Nr. 10, 711 ZPO.
9 10 Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer des Klägers: ,- DM. Dr. J
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