Rundschreiben. Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Verdachtskündigung Formalien der Anhörung

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1 Rundschreiben A 11/ Inhalt: 1. Verdachtskündigung Formalien der Anhörung 2. Änderungen in 21 und 22 TVöD zum 1. April Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Verdachtskündigung Formalien der Anhörung Nach 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (st. Rspr. BAG 25. Oktober AZR 700/11 -).

2 2 Für die bei der Anhörung des Arbeitnehmers zu beachtenden Formalien existieren weder gesetzliche noch tarifliche Vorgaben. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat nunmehr mit Urteil vom Sa 398/17 - festgestellt, dass die Einräumung einer unangemessen kurzen Frist zur Stellungnahme durch den Arbeitgeber zur Unwirksamkeit der Anhörung und damit der Verdachtskündigung führen kann. Der als Ingenieur beschäftigte Kläger war seit einer von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Versetzung arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem der Kläger größere Datenmengen über ein ihm zur Verfügung gestelltes Laptop heruntergeladen hatte, verlangte die Beklagte das Laptop heraus. Der Kläger übersandte der Beklagten ein anderes Laptop. Ob dies versehentlich erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom Donnerstag, den 4. August 2016, in dessen Briefkasten frühestens am Abend eingegangen, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Montag, den 8. August 2016, 13:00 Uhr. Als die Frist verstrichen war, brachte die Beklagte die außerordentliche Verdachtskündigung auf den Weg. Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein hat die Kündigung wegen einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung als unwirksamen angesehen. Angesichts des Umstands, dass sich die Parteien bereits anderweitig in vertraglichen und auch gerichtlichen Auseinandersetzungen befanden, in welchen sich der Kläger stets anwaltlich vertreten ließ, sei die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag in jeder Hinsicht unangemessen kurz gewesen. Dies gelte umso mehr, als dass die Beklagte das Anhörungsschreiben nicht zugleich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers - ggf. auch per Fax zugesandt habe. Außerdem habe die Arbeitgeberin gewusst, dass der Kläger arbeitsunfähig krank gewesen sei. Zu der Entscheidung liegt bislang nur eine Presseerklärung des Landesarbeitsgerichts vor. Hiernach hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen hat. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Verdachtskündigung sorgfältig vorbereitet werden muss und auch die Anforderungen an die vor Ausspruch der Kündigung erforderliche Anhörung nicht unterschätzt werden dürfen. Welche Frist dem Arbeitnehmer für seine Stellungnahme im Rahmen seiner Anhörung einzuräumen ist, lässt sich angesichts fehlender Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts nicht pauschal beantworten und richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. Von der Gewährung allzu großzügig bemessener Fristen ist jedoch abzuraten. Zu beachten ist insoweit nämlich, dass der Arbeitgeber auch für die Einhaltung der Frist des 626 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist. (KAV Nds. R A 11/2018 Ziffer )

3 3 2. Änderungen in 21 und 22 TVöD zum 1. April 2017 Mit R A 28/2017 Ziffer 2 hatten wir bereits über die Änderungstarifverträge zum TVöD und zum TVÜ-VKA bezüglich der Weiterentwicklung TVöD informiert und insbesondere auf die zum 1. März 2018 in Kraft tretenden Änderungen in 14 TVöD hingewiesen. Ebenfalls mit diesen Änderungsverträgen wurden aufgrund der vorangegangenen Rechtsprechung des BAG die Regelungen der 21, 22 TVöD rückwirkend zum 1. April 2017 geändert: 2.1 In 21 TVöD wurden die Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 wie folgt geändert: Nummer 2 Satz 4 wurde wie folgt gefasst: 4 Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt. Weiterhin wurde eine neue Nummer 3 eingefügt: 3. 1 Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. 2 Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. Mit der Änderung von Satz 4 der Nr. 2 der Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 des 21 TVöD haben die Tarifvertragsparteien der Entscheidung des BAG vom 1. September AZR 557/09 (s. R A 11/2011, Ziffer 2) Rechnung getragen. Sie haben klargestellt, dass in die Berechnung des nach 21 Satz 2 TVöD zu bestimmenden Durchschnittswerts für die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile nicht nur die für frühere Ausfalltage bereits gezahlten Durchschnittsbeträge, die dem Beschäftigten für Fortzahlungstatbestände zustehen, sondern auch die Ausfalltage selbst unberücksichtigt bleiben. Auch die Einfügung der neuen Nr. 3 der Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 des 21 TVöD geht auf Rechtsprechung des BAG zurück. Nach Auffassung des BAG (Urt. v AZR 53/09 -, s. R A 12/2010 Ziffer 6.1) enthält 21 TVöD für den Fall, dass zwischen einer Arbeitszeitänderung und dem maßgebenden Ereignis weniger als ein voller Kalendermonat liegt, keine Regelung zur Berücksichtigung von nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen. Die Tarifvertragsparteien haben nunmehr für den Fall, dass zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat als Referenzzeitraum vorliegt, bestimmt, dass der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten

4 4 individuellen Daten zu ermitteln ist, d. h. die Bruttosumme der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile ist durch die Zahl der Tage zu teilen, an denen diese Summe im Referenzzeitraum erarbeitet wurde. Die Präposition für verdeutlicht, dass entscheidend ist, ob die Entgeltbestandteile während des Berechnungszeitraums entstanden sind. Beispiel: Ein Beschäftigter wird am 2. Januar 2018 eingestellt. Seine Arbeitszeit ist auf fünf Tage pro Woche verteilt. Am 18. Und 19. Januar 2018 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 2. bis zum 17. Januar haben ihm unständige Entgeltbestandteile i. H. v. 40 zugestanden. Der Tagesdurchschnitt für die zwei Tage Arbeitsunfähigkeit ist unter Berücksichtigung der Nr. 3 der Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 des 21 TVöD wie folgt zu berechnen: - Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile im Zeitraum vom 2. bis 17. Januar: 40 - Anzahl der Arbeitstage, an denen diese Summe erarbeitet wurde: 12 Tage - Ermittlung des Kalenderdurchschnitts: 40 /12 Tage = 3,33 pro Tag 2.2 Weiterhin wurde 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD wie folgt gefasst: 4 Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente handelt, gehen die Ansprüche der Beschäftigten insoweit auf den Arbeitgeber über. Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 29. Januar 2014 B 5 R 36/12 R (s. R A 4/2015 Ziffer 2) entschieden, dass der in 22 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 TVöD vorgesehene Forderungsübergang wegen eines Verstoßes gegen die zwingenden gesetzlichen Vorgaben für die Übertragbarkeit von Sozialleistungsansprüchen unwirksam ist. Wie bereits mit R A 4/2015 Ziffer 4 ausgeführt, bleibt es dabei, dass überzahlter Krankengeldzuschuss gegenüber dem Beschäftigten als Vorschuss gilt und vom Arbeitgeber zurückzufordern ist, soweit er darauf nicht ausnahmsweise verzichtet. Insoweit ist nunmehr der Rückforderungsanspruch auf überzahlten Krankengeldzuschuss und davon ggf. abhängige Leistungen innerhalb der Ausschlussfrist des 37 TVöD gegenüber dem Beschäftigten geltend zu machen. Im Übrigen verweisen wir hierzu auf die Hinweise im Rundschreiben A 4/2015 Ziffer 2. (KAV Nds. R A 11/2018 Ziffer , )

5 5 3. Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Die Deutsche Rentenversicherung hat im Internet unter der Adresse dort unter Infos für Experten, Arbeitgeber und Steuerberater die Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am veröffentlicht. Die Niederschrift beinhaltet folgende Themen: 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung ehrenamtlicher Organtätigkeit 2. Beitragsrechtliche Beurteilung einer Firmenwagenüberlassung; hier: Berücksichtigung vom Arbeitnehmer getragener Aufwendungen. (KAV Nds. R A 11/2018 Ziffer /2) Mit freundlichen Grüßen Wilkening Impressum: Informationsblatt des KAV Niedersachsen Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen, Ernst-August-Platz 10, Hannover Verantwortlich: Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Bernd Wilkening Satz und Druck: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen Dieses Rundschreiben ist urheberrechtlich geschützt und ausschließlich unseren Verbandsmitgliedern sowie von uns legitimierten Empfängern vorbehalten. Vervielfältigungen für dienstliche/betriebliche Zwecke des Mitglieds sind erlaubt. Die Weitergabe/-leitung gleich in welcher Form an rechtlich selbständige Dritte ohne unsere Zustimmung ist untersagt.

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