Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

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1 Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2017/2018 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht 1

2 Patentrecht Gewerbliche Schutzrechte Technische gewerbliche Schutzrechte Patente Gebrauchsmuster Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen) Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topografien 2

3 Geschichte des Patentwesens Jahrhundert aus dem französischen patente ( Bestallungsbrief, Gewerbeschein ) lettre patente ( offener Brief ) (littera) patens ( offener (Beglaubigungs-)Brief To whom this is shown, To whom this may belong verbrieftes Recht ursprünglich nicht technisch 1496 Patent für John Cabot, to sail, to conquer, to own heathen land, and to exclude others from so doing. 3

4 Geschichte des Patentwesens v. Chr. Phylarchos: Wenn einer der Köche ein neues, köstliches Gericht erfinden würde, so sollte es keinem anderen vor Ablauf eines Jahres gestattet sein, von dieser Erfindung Gebrauch zu machen, sondern nur dem Erfinder selbst. Während dieser Zeit sollte er den geschäftlichen Gewinn davon haben, damit die anderen sich anstrengten und wetteifernd sich in solchen Erfindungen zu übertreffen suchten. 4

5 Geschichte des Patentwesens 03 Seit 720 v. Chr die gleichen Grundzüge Verbietungsrecht durch den Erfinder Voraussetzung der Neuheit und gewerblichen Anwendbarkeit für die Erfindung wirtschaftlicher Anreiz als Motivation örtliche Beschränkung auf das Hoheitsgebiet von Sybaris zeitliche Beschränkung 5

6 Geschichte des Patentwesens 04 Im Mittelalter waren Erfindungen sogenanntes relatives Gemeingut. Patente : allen Mitgliedern einer Zunft gehörig Keine Mitgliedschaft: kein Recht erste Patentgesetz im heutigen Sinne wurde in Venedig im Jahr 1474 erlassen enthielt alle wesentlichen Kriterien, die heutiges Patentrecht ausmachten: Schutz des persönlichem geistigen Eigentums an einer Erfindung, das Recht andere davon auszuschließen die zeitliche Befristung 6

7 Geschichte des Patentwesens 05 Im 16. Jahrhundert wurden von deutschen Fürsten Monopole in größerem Stil verliehen Keine echten Patente im heutigen Sinne Eine Erfindung war nicht immer Voraussetzung teilweise Schutz vor Nachahmung teilweise Schutz vor Monopolen Erster Patentverletzungsprozess 1593 in Nürnberg (Schleifmaschine für Edelsteine newerfunden Mühlwerckh Unterlassungsanspruch und Geldersatz 1602 Haftstrafe Geldbuße und Entschädigung 7

8 Geschichte des Patentwesens 06 Situation Deutschland 19 Jahrhundert Patentgesetze der Länder Abschaffung der Schutzrechte 25. Mai 1877: deutsches Patentgesetz Prinzip von Leistung und Gegenleistung erfinderische Leistung 8

9 Ziele des Patentwesens Patente Gemeinfreiheit Ökonomische und Gesellschaftliche Aspekte Belohnung für den Erfinder: monopolistischer Preis mit der gewollten Folge nicht nur eine Kompensation für die Erforschungs- und Entwicklungskosten der Erfindung, sondern auch einen Profit zu erhalten. Patentschutz soll Marktversagen verhindert Der soziale Nutzen einer Erfindung in der Regel deutlich über dem privaten Nutzen Zu schwache Rechte verhindern Erfindungen und Ideen Zu starke Rechte verhindern Innovationen und Fortentwicklung der Ideen Eine ständige Balance zwischen starken und schwachen Recht in ewiger Diskussion und ständiger Neuanpassung Patent staatliche Forschung und Entwicklung 9

10 Das Patent 01 1 (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war. (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2.ästhetische Formschöpfungen; 3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4.die Wiedergabe von Informationen. (4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. 10

11 Das Patent 02 3 (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind: 1.der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung; 2.der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind; 3.der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt ist. 11

12 Patent Allgemeine Grundlagen 01 Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind ( 1 Abs. 1 PatG). Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann 12

13 Patent Allgemeine Grundlagen 02 Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber des Patents ein gegen jedermann wirkendes Recht verliehen, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen (Ausschließlichkeitsrecht = absolutes Recht). dem Patentinhaber nach 9 S. 1 PatG das alleinige Nutzungsrecht (positives Benutzungsrecht) verliehen 13

14 Patent Allgemeine Grundlagen 03 Grenze des Benutzungsrechts: andere ältere oder jüngere Verbietungsrechte (BSP.:Patente) abhängiges Patent BSP.: Wird zunächst die Tür erfunden, um die Säcke vor dem Höhleneingang abzulösen, kann diese patentiert werden. Nur der Patentinhaber ist dann berechtigt, Türen anzubieten oder herzustellen. Wird während der Laufzeit des Türpatents das Schloss für die Tür erfunden, das den Verriegelungsbalken ersetzt, so kann auch das Schloss patentiert werden. Der Inhaber des Schlosspatents ist dann nicht berechtigt, eine Tür mit Schloss anzubieten oder herzustellen, da dies in das alleinige Nutzungsrecht des Inhabers des Türpatents eingreifen würde. Allerdings ist der Inhaber des Türpatents nicht berechtigt, die Türen mit einem Schloss zu versehen (vgl.:schulte/kühnen, PatG, 8. Auflage, 9 PatG Rn. 5 ff.) Wie können Türen mit Schlössern gleichzeitig angeboten werden, ohne Patente zu verletzten? 14

15 Patent Allgemeine Grundlagen 04 Laufzeit eines Patentes beträgt 20 Jahre gerechnet ab dem Tag nach der Anmeldung Ausschließlichkeitsrecht wirkt aber erst der Veröffentlichung! Schutzzertifikate: Verlängerung um 5 Jahre (Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel) 15

16 Patent Allgemeine Grundlagen 05 Als Gegenleistung zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung in einer Patentschrift offenlegen ( Patent von lat. patens offen, frei, unversperrt ), also jedermann zugänglich machen. Gesellschaftlicher Zweck: Monopol als Gegenleistung für die Offenbarung neues Wissen für die Allgemeinheit nach dem Ende des Schutzes 16

17 Patent Allgemeine Grundlagen 06 Offenlegung in der Regel 18 Monate nach Priorität frühere Offenlegung möglich d.h. absolutes Recht früher Offenlegung verhindern durch Rücknahme Offenlegungsschrift (OS) ist die Erstveröffentlichung einer Patentanmeldung. Ausnahme: Geheimpatente 17

18 Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse 01 Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen zum Beispiel aus: der Wehr- und Rüstungstechnologie, der Kerntechnologie, der geheimen Nachrichtenübertragung Staatsgeheimnis: Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. 18

19 Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse 02 Wie immer im Patentrecht: Abwägung gesellschaftlicher Interessen <-> Individualinteressen Anordnung der Geheimhaltung keine Offenlegung eigenes Register kein Wissenstransfer keine Anmeldung in anderen Staaten Verstoß ist eine Straftat wenn keine wirtschaftliche Verwertung möglich, dann Entschädigung durch den Staat 19

20 Der Weg zum Patent 01 Patentanmeldung: Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder Europäischen Patentamt Bei diesen auch: internationale Patentanmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag (PCT Patent Cooperation Treaty) [152 Verbandsländer (Stand: 15. Juli 2017)] 20

21 Der Weg zum Patent 02 Prioritätsansprüche Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) Innerhalb eines Jahres muss die Anmeldung im Vertragsstaat erfolgen, dann bleibt der Tag der ersten Priorität erhalten Sprachen: EPA: Deutsch, Englisch oder Französisch Deutschen Patent- und Markenamt: Anmeldungen in jeder anerkannten Sprache möglich, wenn binnen drei Monaten eine entsprechende Übersetzung ins Deutsche nachgereicht wird 21

22 Der Weg zum Patent 03 Erfindung Patentierbare Erfindungen sind technische Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen. Entdeckungen, (BSP:Erkenntnisse, wie etwas funktioniert, und insbesondere Pflanzensorten und Tierarten,) sind keine technische Erfindungen im Sinne des PatG nicht patentierbar. (c) Goldberg Rechtsanwälte

23 Der Weg zum Patent 03 Erfindung 02 wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche können nicht als Patente geschützt werden. ABER: Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen sind patentierbar. (c) Goldberg Rechtsanwälte

24 Der Weg zum Patent 03 Erfindung 03 Abgrenzung zwischen technischen Erfindungen und nicht-technischen Erfindungen ist sehr schwierig! ( sog. Software-Patent ) Leitsatz: wenn sich eine technische Wirkung ergibt, die über das bloße Ablaufen in einem Computer hinausgeht Software ist urheberrechtlich geschützt! 24

25 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 04 Patentierbare Erfindung nur dann, wenn den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt ( 4 S. 1 PatG, Art. 56 Satz 1 EPÜ ) Fachmann : Rechtsfiktion, keine reale Person! Erfindungshöhe fehlt, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden. 25

26 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 05 Fehlende Erfindungshöhe ist der Grund für die meisten Zurückweisungen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist sehr kompliziert (Problem: bei der Beurteilung ist die Erfindung bekannt!) Ein Ansatz EPA: 26

27 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 06 Ein Ansatz: EPA (Schritt 1) Aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik wird auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen und die erfinderische Tätigkeit wird danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz) 27

28 Der Weg zum Patent 03 Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) 07 EPA (Schritt 2) Das Dokument, das der Erfindung am nächsten kommt, als nächstliegender Stand der Technik herangezogen und auf dieser Grundlage eine Aufgabe formuliert. Anschließend wird geprüft, inwieweit eine Lösung für diese Aufgabe aus dem Stand der Technik bekannt ist, so dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren würde. Zur Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit reicht es nicht aus, dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren könnte, vielmehr muss dargelegt werden, warum der Fachmann diese Offenbarungen miteinander kombinieren würde (could-would-approach) Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, Teil G, Kapitel VII,

29 Der Weg zum Patent Neuheit 01 Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört Den Stand der Technik bezeichnet alles, was vor dem Anmeldetag zugänglich war oder was bei Beanspruchungen einer Priorität (insbesondere der Unionspriorität nach der Pariser Übereinkunft) vor dem Prioritätstag bekannt bzw. zugänglich war. 29

30 Der Weg zum Patent Neuheit 02 Auch Veröffentlichungen des Erfinders selbst sind schädlich! Auch verlorenes Wissen (Mumie) Ausnahme: Ausstellungspriorität Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, das heißt der Kombination aller beanspruchten Merkmale. Unschädlich ist, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. (aber oft ein Problem der Erfindungshöhe!) 30

31 Patentverletzung Ansprüche 139 PatG ff Unterlassungsanspruch Auskunftsanspruch Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch Vernichtungsanspruch Rückrufanspruch 31

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