gegen wegen Verkündet am 15. Februar 19?? Die Urkundebeamtin der Geschäftsstelle:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "gegen wegen Verkündet am 15. Februar 19?? Die Urkundebeamtin der Geschäftsstelle:"

Transkript

1 Be _.. p 1?905/75 LG eben 1.Reg. 9 U 3214/?6..,. Oberlandesgericht München IM NAMEN. DES VOLKES \ URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger und Berufungsbeklagter - gegen -. ) / - Beklagte und Berufungskläger - Prozeßbevollmäcbti ter: - wegen Forderung I Verkündet am 15. Februar 19?? Die Urkundebeamtin der Geschäftsstelle: Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 - 2 - erläßt äer 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters 21. Dezember 19?6 auf Grund. der vom folgendes E n d u r t e i l : I. Die Berufung der Beklagten gegen das End ) II. urteil des Landgerichts München I vom 6. Mai 19?6 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, das der Verurteilungsbetrag von 6.?65;-- DM (m.w. sechstausendsiebenhundertfünfundsechzig Deutsche Mark).erst ab 20. September 19?5 mit 4 % zu verzinsen ist. Die Beklagten tragen die.kosten des Berufungs-. verfahrene. III. as Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Wert der Beschwer ür die Beklagten wird auf 6.?65,-- DM festgesetzt.

3 ,, T a t b e s t a n d Durch notariellen Kautvertrag vom 1. Juli 1975 (Bl.o4) verkaufte der s Eigentümer der anderen Hälfte des Grundstücks ein Vorkaufsrecht, auf das in dem Kaufvertra g bin-. gewiesen wurde. Der Kläger hatte den Abschluß des genannten Vertrages vermittelt. Ziffer 10 des notariellen Ka vertrages bestimmt: ) "Käufer verpflichtet sieb zur Zahlung einer Maklerprovision an den Makler. -' in Höbe von ;,;3 des Kaufpreises (incl. Mehrwertsteuer). Diese Verpflichtung ist Inhalt des Kaufvertrages... Mit Schreiben vom 12. August 1975 (Bl.11) übten die Beklagten ihr Vorkaufs.rec.bt aus und erwarben den 1/ -Miteigentumsanteil, d.en verkaufte.

4 - 4-. Der Kläger verlangt von den Beklagten die 3,j3 Maklerprovision, ai e er unter Androhung der am 6. und 2:J erfolgten Klageerhebung z.uletzt mit Schreiben vom (Bl.25) erfolglos zur Zahlung bis angemahnt hatte. Der Kläger ist der Meinung, daß er nach Ausübung des Vorkaufsrechts einen Provisionsanspruch gegen die Beklagten habe. Zum..,geltend gemachten Zinsanspruch hat der Kläger behauptet., daß er gemäß der Zinsbestätigung der vom (Bl.76) einen mit 12 % zu verzinsenden Bankkredit in Anspruch nehme Der Kl g r hat beantragt: ) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, ,- DM zuzüglich.. 12% Zinsen seit dem zu zahlen., I Die Beklagten haben mit dem Hilfsantrag auf Vollstreckungsschutz beantragt, die Klage abzuweisen. f,_.... Die Beklagten sind der Meinung, daß sie aus Ziffer 10 des notariellen Kaufvertrages nicht gegenüber dem Kläger verpflichtet wurden. Die Inanspruchnahme von Bankkredit haben die Beklagten bestritten.

5 - 5 - Mit Beschluß vom hat die 29. Zivil-. kammer des Landgerichts München I den Rechtsstreit " ur weiteren Vorbereitung" an den Richter als Einzelrichter verwiesen. Nach, der Zeugen (Bl.62) und Beweisbeschluß vom (Bl.47)durch einen Einzelricpter hat dieser mit Endurteil vom (Bl.102/108) wie folgt erkannt:.. I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger b.?65,-- nebst 12% Zinsen bieraus seit zu zahlen. DM II. III. IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM vorläufig vollstreckbar, die auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Selbstschuldnerische Bü;rgschaf der Deutschen Bank, München, erbracht werden kann. Das Urteil ist damit begründet, daß dem Kläger gegen die Beklagten ein Provisionsanspruch in Höbe von 6.765, : - DM zustehe, weil in Ziffer 10 des Kaufvertrages vom ein eigener Provisionsanspruch des Klägers begründet worden sei und sieb dieser An-

6 - 6 - spruch gegen die Beklagten nach Ausübung ihres Vorkautrechtes richte. Mit ihrer Berufung verneinen die Beklagten weiter-,. io'l '....:-.,. bin einen Provisionsanspruch des Klägers gegen sie, weil in Ziffer 10 des Kaufvertrages nur der ) Provisionsanspruch.des Klägers gegen den Verkäufer auf den Käufer habe abgewälzt und der Anspruch des Klägers gegen Dr. Fingerhut auf die Käuferprovision habe abgesichert, nicht aber ein eigener Provisionsanspruch des Klägers gegen sie bei Ausübung ihres Vorkaufsrechtes habe begründet werden sollen. Auf jeden Fall sei ein Provisionsanspruch des Kl.äg rs entsprechend dem Rechtsgedanken des 655 BGB herabzusetzen, weil der Kläger ihnen gegenüber überhaupt. keine Maklertätigkeit entwickelt habe. Eine Verzinsung beginne auch allenfalls erst am und nur in einer Höhe von 4 %, weil die Inanspruchnahme von Bankkredit für die Klageforderung nicht nachgewiesen sei. Oberhaupt habe den Rechtsstreit im ersten Rechtszug ein Einzelrichter entschieden, der nicht zur Entscheidung, sondern nur zur. wei. teren V.orbereitung beauftragt worden sei. Die Beklagten beantragen mit den Hilfsanträgen auf Zurückverweisung und auf Gewährung von Vollstreckungsschutz,

7 .. -. r. ' t. -? - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. ) Er wie4erholt im wesentliche den bisherigen Vortrag und beruft sich auf die Richtig eit des angefochtenen Urteils. Wegen der weiteren Einzelheite des Bach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und nach ä 543 ZPO auf das angefochtene Urteil. Bezug genommen. Die Berufungsformalien sind zur Nie derschrift vom ?6 festgestellt (Bl.141/143). :_) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist nach ä 511, 511 a ZPO statthaft und gemäß 516, 518, 519 ZPO in.rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden, also zulässig. Das Rechtsmittel hat aber keinen wesentlichen Erfolg.

8 ... f.-_ Eine Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Landgericht gemäß 539 ZPO ist nicht veranlaht, weil die Entscheidung des Rechtsstreits im ersten Rechtszug durch den Einzelrichter keinen Verfah- ensmangel darstellt. Daß nicht der inzelricbter JIII sondern der inzelricbter entschieden bat, ist im Hinblick auf die Person des Richters nicht beanstandet; au erdem kann davon ausgegangen werden, daß der Richter der Referatpnach-!olger des ursprünglich zum Einzelrichter bestellten Richters war. Soweit die Beklagten rügen, der Einzelrichter sei für die Entscheidung des Rechts- _,. streite überhaupt nicht rechtswirksam bestellt gewesen, weil der Rechtsstreit "zur weiteren Vorbereitung"..,_) verwiesen wurde (Dinslage in NJW 76, 1509), ist_ ihnen nicht zu folgen. Denn im Zeitpunkt der Verweisung an den Einzelrichter am war nach der schon seit geltenden Neufassung.des 348 ZPO eine Verweisung "zur weiteren Vorbereitung" gesetzlieb nicht mehr möglich. Deshalb liegt. nach Ansicht des Senates lediglieb ein Jormulierungsveraeben der landgerichtlieben Kammer or, während in Wahrheit eine Einzelrichterverweisung in der nun nurmehr allein möglichen Form, also auch."zur Entscheidung" gewollt war. Ein."zur U te saufbebung und Zurückyerweisung nötigender wesentlicher Verfahrensmangel gemä 539 ZPO ist. ' deshalb nicht gegeben.

9 In der S.ache selbst ist die Berufung der Beklag1;en.. unbegründet. Sie schulden vielmehr dem Kläger aus Ziffer 10 des Kaufvertrages vom. 1.?.19?5 die Käutarprovision von 3t 3 % aus :- DM in der richtig berechneten Höhe von 6.?6,-- DM. D nn mit die - ser Bestimmung sollte der Kläger einen eigenen, unmittelbaren, auch den den Kaufvertragsparteien bekannten Vorkaufsfall überdauernden Anspruc auf die Käuferprovision erhalten und mit der Ausübung des Vorkaufrechtes der Bekl gten ist.der Kaufvertrag zwischen ihnen und dem Verkäuf. den Bestimmungen zust ande gekommen, mit dem Grundstückskäufer vereinbart hatte ( 505 Abs.2 BGB; BGH LM Nr. 4 zu ä 505 BGB MDR?3, 303). Die nach dieser Entscheidung des BGH gebotene Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, daß nicht nur eine Abwälzung der Käuferprovision auf den Käufer gewollt war. Denn da der Verkäufer unstreitig an den Kläger Verkäuferprovision zu zahlen hatte und auch bezahlte, bestand für.die Abwälzung der Verkäuferprovision auf den Käufer keine Veranlassung. Die Provisionszahlungsverpflichtung des Käufers stellt auch nicht nur eine Bestätigung seiner schon.aus dem Maklervertrag unmittelbar folgenden Provisionsverpflichtung dar.»er in Ziffer 10 d s Kaufvertrages begründete unmittelbare Provis onsanspruch des Klägers sollte vielmehr in dem Sinn unmittelbarer Inhalt des Kaufvertrages sein, daß der Käufer

10 sein Zahlungsversprechen dem Verkäufer.. gegenüber als Versprechensempfänger zu Gunsten des Klägers als Makler abgab {BGH a.a O.). Das ergibt sich mit Deutlichkeit aus der Vertragsformulierung. selbst, ist aber auch durch die klaren Bekundungen des Zeugen sage sollte d s Klägers bewiesen. liach dessen Aus- 1 ein eigenständiger Provisionsanspruch deshalb als Inhalt des Kaufvertrages vereinbart lferden,- weil er auch für den Fall der befürchteten Ausübung des Vorkaufrechtes der Beklagten bestehen bleiben sollte. Der Zeuge konnte hierzu. keine gegenteiligen Angaben machen. Soweit die Beklagte.mit ihrer Berufung die wiederholte Vernehmung von dafür beantragen, daß die Kaufvertragsparte en durch die Aufnahme von Ziffer 10 des Kaufvertrages nicht "bewirken wollten, daß der Kläger dadurch einen Anspruch auch gegen die in en Kaufvertrag eintretenden Beklagten habe",ist dieser Beweisantrag unbehelflich und muß.. { ) deshalb unerledigt bleiben. Denn die Rechtswirkung. des 505 Abs.2 BGB hängt nicht von dem Rechtsfolgewillen der Kaufvertragsparteien ab, sondern ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ziffer 10 des Kaufvertrages ist zufolge Ausübung des Vorkaufsrechtes auch Bestandteil des Kaufvertrages. Beklagte geworden.

11 Der biernach begründete Provisionsanspruch des Klägers gegen die Beklagten in Höbe von 6.765,-- DM kann entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht herabgesetzt werden. Die Voraussetzungen von 655 BGB für eine Herabsetzung des Maklerlohnes sind ohnebin nicht gegeben. Im übrigen kommt es nicht auf den Einwand der Beklagten an, der Kläger habe. ihnen gegenüber keine Maklertätigkeit entfaltet. Denn sie sind dem Kläger nicht aufgrund eines Maklervertrages. mit ihm, so.ndern wegen der Rechtswirkung von 505 Abs. 2 BGB aufgrund des Provisionsversprechens des Käufers als Inhalt des Kaufvertrages verpflichtet. Aus dem Verurteilungsbetrag von 6.765, -- DM stehen dem Kläger erst ab Verzugszinsen und _.. nur in Höhe von 4% zu ( 246, 284 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB). Denn erst das, eine Klageandrohung enthaltende, bis befristete Schreiben vom stellt eine verzugsbegründende Mahnurig dar (Palandt, 35. Auf., 284 BGB, Anm.3), durch die Zinsbestätigung vom sind Verzugszinsen in Höbe von 12 % aber n:fcht ausreichend nachgewiesen. Mit dieser einschränkenden Maßgabe ist deshalb die B rufung der Beklagten zurückzuweisen. Kosten: 97 Abs."'l, 92 Abs. ZPO.

12 -- ' pt".... I' '. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 708 Nr. 7 ZPO. Beschwerdewert: 546 Abs.2 ZPO. Die Voraussetzung.en von 546 Abs.1 ZPO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Deshalb kann auch dem Vollstreckungsschutzantrag t der Beklagten nicht entsprochen werden ( 713 a ZPO). - Vorsitzender Richter am Richter Oberlandesgericht. Für den Gleichlaut der mit der Urschrift: München, den Oberlande sgericht München Die Urkundebeamtin der Geschäftsstelle:

Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit

Mehr

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte 1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 111 ZR 256/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Mai 2008 Fr eitag J ustiza mtsi nspe kto r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Um die Aktualität der

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle .. '- Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urten 11 u 307/96 9 0 181/96 LG Lüneburg Verkündet am 12. Februar 1998 -' Justizsekretär in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle... ' 14l! 501/.9('.

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 170/02 9 O 134/00 Landgericht Lüneburg Verkündet am 6. Februar 2003 #######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ URTEIL Geschäftsnummer: 5 U 547/03 4 O 139/01 Landgericht Mainz Verkündet am 27. November 2003 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL

LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL /! j I! Text/För LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL - 26 s 291/95 - Verkündet am 12.Juni 1996 Hütsch, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Recht.sstrei t 1. 2. Beklagte

Mehr

LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-

LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte- 9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF URTEIL

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF URTEIL OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 7 u 278/94 5 0 609/93 Verkündet am 22. Dezember 1995 :"G Wuppertal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN .., OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 19 U 5861/04-5 0 2182/04 LG München II Verkündet am 14.04.2005 D!e Urkundsbeamtin: - J ustrza ngestellte IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit gegen

Mehr

OBERLANDESGERICHT KöLN URTEIL

OBERLANDESGERICHT KöLN URTEIL OBERLANDESGERICHT KöLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 10 u 11/87 1 0 211/86 Anlage zum Protokoll vom 27. August 1987 Verkündet am 27. August 1987 (LG Aachen) Jehn, Justizangestellte als Urkundsbeamter der

Mehr

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil Aktenzeichen: 3 c 218/08 Verkündet am: 16.6.2008 ' I. ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat das

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2722/01 Leitsatz: Ein Automatenaufsteller der ohne Einwilligung des Gastwirts seine Automaten aus der Gaststätte entfernt beendet das Vertragsverhältnis vorzeitig und verliert den vertraglichen

Mehr

2) Heidemarie M..., beide wohnhaft:

2) Heidemarie M..., beide wohnhaft: HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 12 u 13/02 325 0 258/01 Verkündet am: 16. Oktober 2002 8.... Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Martin 0..., ln dem

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Geschäftsnurnmer: 3 u 687/99 2 o 85/98 - LG Mainz Verkündet am 14. Dezember 1999 w, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

AMTSGERICHT BREMEN URTEIL. für Recht erkannt:

AMTSGERICHT BREMEN URTEIL. für Recht erkannt: t Geschatts-Nr.: 17 C 0067/03 Verkandet am 25. 02. 2004 Ohne Hinzuziehung einer ProtokollfOhrerin AMTSGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit s.,... :.,........ - Kläger gegen Beklagter

Mehr

Urteil. Hanseatisches Oberlandesgericht IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 7 U 112/ O 164/09 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit

Urteil. Hanseatisches Oberlandesgericht IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 7 U 112/ O 164/09 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit Hanseatisches Oberlandesgericht Az.: 7 U 112/10 324 O 164/09 LG Hamburg Verkündet am 01.11.2011 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Urteil In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 3 W 0231/03 2 T 481/01, 2 T 478/01 LG Dresden Beschluss des 3. Zivilsenats vom 29.08.2003 In der Notarkostenbeschwerdesache betreffend die Kostenrechnungen des Notars

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte:

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: 1 s 76/76, /... \. rt"\ -.. v 1 1., 10 3 0 3/76 AG Itzehoe LANDGERICHT ITZEHOE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VerkÜndet_ am 9, Juni 1976. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen

Mehr

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss - 1- Aktenzeichen: 4 U 182/11 Lw 1 Lw 1/10 AG Kaiserslautern Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss In der Landwirtschaftssache G. I., Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R., - Kläger und

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 24u471_09 letzte Aktualisierung: 15.02.2011. OLG München, 04.02.2010-24 U 471/09

DNotI. Dokumentnummer: 24u471_09 letzte Aktualisierung: 15.02.2011. OLG München, 04.02.2010-24 U 471/09 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 24u471_09 letzte Aktualisierung: 15.02.2011 OLG München, 04.02.2010-24 U 471/09 652 Abs 1 Nr 1 BGB Kein Anspruch auf Maklerprovision bei wesentlicher inhaltlicher

Mehr

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

Urteil. gegen. Geschäftsstelle: I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 198/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 96/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 18.10.2007 Verkündet am 18.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U (Lw) 250/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 70 Lw 13/99 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Guben Anlage zum Protokoll vom 28. September 2000 verkündet am 28. September 2000... Justizangestellte

Mehr

ZR 94/80 OLG Braunschweig. IVa

ZR 94/80 OLG Braunschweig. IVa Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ------------------------ BGB 653 Abs. 1 a) Nur gegen eine VergUtung zu erwarten ist eine Maklerleistung dann, wenn die Umstände zu der Annahme {Prognose) zwingen, die Maklerleistung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 104/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 623/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 14.02.2007 Verkündet am 14.02.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Oberlandesgericht Dresden 3. Zivilsenat Aktenzeichen: 3 W 1228/09 AB-391-9 AG Grimma, Grundbuchamt Beschluss des 3. Zivilsenats vom 03.12.2009 In der Grundbuchsache Grundbuch von A Blatt Beteiligte: S

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 26/16 BESCHLUSS vom 23. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:230316BVIIIZR26.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 184/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12 Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 U 104/03 Si. 8 O 72/03 Landgericht Potsdam Verkündet am 25. März 2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 64/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht fa 4 O 74/98 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 27.03.2007 Verkündet am 27.03.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 100/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 526/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 22.12.2006 Verkündet am 22.12.2006 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In Sachen. gegen

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In Sachen. gegen *-11, Amtsgericht Haideiberg Kurfürstenanlage 21, 69115 Heidelberg Telefon :06221/59 1349, Telefax: 06221/59-2265 Sprechzeiten: Mo. bis Fr. 09.00 Uhr - Mo. bis Do. 14.00 Uhr - 11.30 15.30 Uhr Uhr 21 c

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 65/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 135/02 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 21.01.2004 verkündet am 21.01.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens

Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11zr202_08 letzte Aktualisierung: 28.11.2011 BGH, 20.9.2011 - XI ZR 202/08 BGB 780, 781, 812 Zum Rechtsgrund eines abstrakten Schuldversprechens 1. Personalsicherheiten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 22/08 5 O 112/07 Landgericht Stade Verkündet am 3. Juli 2008..., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 144/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 3 O 344/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26. Oktober 2006 Verkündet am 26. Oktober 2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 105/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 8 O 268/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Leitsatz: 164, 535 BGB

Leitsatz: 164, 535 BGB Leitsatz: 164, 535 BGB Verhandelt ein Vermieter mit ihm namentlich bekannten Rechtsanwälten über die Vermietung von Kanzleiräumen, unterzeichnet sodann einer dieser Anwälte die Vertragsurkunde und fügt

Mehr

Oberlandesgericht Kobienz. Im Namen des Volkes. Urteil. und, Koblenzw

Oberlandesgericht Kobienz. Im Namen des Volkes. Urteil. und, Koblenzw Geschäfts-Nr.: - 5 U 41 2/88 - - 1 0 587/87 LG Koblenz - Verkündet am j]. Okt_ober 1988 f J u s_tj_.z_s_ k.x:.atlir _ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Oberlandesgericht Kobienz

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil Vollstreckbare Ausfertigung Amtsgericht Amberg Az.: 2 C 222/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Hauptstr. 117, Lorralne Media GmbH vertreten durch d. Gesch~ftsführer 10827 Berlin, - Klägeringegen

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 121/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 32 O 1/05 Landgericht Frankfurt/Oder Anlage zum Protokoll vom 18.01.2006 Verkündet am 18.01.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 83/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008 Verkündet am 13.2.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 132/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 5/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2007 Verkündet am 12. Juli 2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2482/01. Vertragsrecht - Recht der Leistungsstörung. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2482/01. Vertragsrecht - Recht der Leistungsstörung. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2482/01 Vertragsrecht - Recht der Leistungsstörung Leitsatz: 284 Abs. 3 BGB in der Fassung zwischen 30.03.2000 und 31.12.2001 ist so zu verstehen wie in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung:

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Geschäftsnummer: 2 u 335/10 2 0 112/09 LG Bad Kreuznach OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss (gemäß 522 Abs. 2 ZPO) in dem Rechtsstreit Beklagter und Berufungskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Geschäftsnummer: 5 u 225/0l 9 0 276/99 LG Mainz verkündet am 21. Juni 2001 Matysik, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 231/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 1 O 403/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 11.10.2007 Verkündet am 11.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Oktober in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 14/06 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 519 Abs. 2 Zur Auslegung der Berufungsschrift bei falscher Bezeichnung des Berufungsklägers.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 267/03 URTEIL Verkündet am: 18. Mai 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: BGHR:

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG 3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige

Mehr

Urteil. verkündet am :

Urteil. verkündet am : Amtsgericht Neukölln Im Namendes Volkes Geschäftsnummer: 19. C 289/06 Urteil verkündet am : 10.01.2007 ln dem Rechtsstreit - Pro ssbevollmächtigter: Klägers, gegen - Prozessbevollmächti!lter: Beklagte,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle. 22. Juni 3999 Bartholornäus

BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle. 22. Juni 3999 Bartholornäus BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 22. Juni 3999 Bartholornäus Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 122/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 117/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12.06.2007 Verkündet am 12.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n 7 Sa 135/05 1 Ca 617/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Rechtsanwalt B - Beklagter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X I Z R 3 9 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 12. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ZPO 78 Abs. 1, 307, 335 Abs. 1, 555 Abs. 1 und 3 1. Nachdem die Revision begründet worden

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 505/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 21.02.2008 Verkündet am 21.02.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Leitsatz: Vorschriften: 138 Abs. 2 BGB. Suchbegriffe: Darlehen 66 1/3 % Effektivzins sittenwidrig

Leitsatz: Vorschriften: 138 Abs. 2 BGB. Suchbegriffe: Darlehen 66 1/3 % Effektivzins sittenwidrig Leitsatz: Die besonderen Umstände des Einzelfalls können verhindern dass ein Darlehen mit 66 1/3 % Effektivzins sittenwidrig ist. Hier: 100.00000 DM Startkapital für renditeträchtiges Bauträgergeschäft

Mehr

Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen

Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen Leitsatz: Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Oberlandesgericht Dresden 6. Zivilsenat Beschluss vom 26.09.2006

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 643/02. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 643/02. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 643/02 Leitsatz: Ist der ursprüngliche Auftrag unstreitig, die Hingabe von Mitteln zur Erledigung des Auftrags durch Urkunden bewiesen, die nachträgliche Aufhebung des Auftrags wieder

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 470/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Juli 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 58/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 425/02 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 16. September 2003 verkündet am 16. September 2003 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 I-1 U 14/09 3 O 111/08 LG Wuppertal OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 17.11.2009 Schmitz, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1.des Herrn xxx

Mehr

ÖFFENTLICHE SITZUNG DES AMTSGERICHTS

ÖFFENTLICHE SITZUNG DES AMTSGERICHTS 25/02/2011 08:18 06514664906 AG TRIER ZIVIL s. 02/06 ; ' ÖFFENTLICHE SITZUNG DES AMTSGERICHTS Geschäfts.nlliiliQ.er ' - 5 :c 303/96 - Trier, den 16. April 1997 Gegenwärtig: RAG Karsunky als Richter Justizangestellte

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 01.10.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 611/16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Dezember 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr