gegen wegen Verkündet am 15. Februar 19?? Die Urkundebeamtin der Geschäftsstelle:
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- Georg Sommer
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1 Be _.. p 1?905/75 LG eben 1.Reg. 9 U 3214/?6..,. Oberlandesgericht München IM NAMEN. DES VOLKES \ URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger und Berufungsbeklagter - gegen -. ) / - Beklagte und Berufungskläger - Prozeßbevollmäcbti ter: - wegen Forderung I Verkündet am 15. Februar 19?? Die Urkundebeamtin der Geschäftsstelle: Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,
2 - 2 - erläßt äer 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters 21. Dezember 19?6 auf Grund. der vom folgendes E n d u r t e i l : I. Die Berufung der Beklagten gegen das End ) II. urteil des Landgerichts München I vom 6. Mai 19?6 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, das der Verurteilungsbetrag von 6.?65;-- DM (m.w. sechstausendsiebenhundertfünfundsechzig Deutsche Mark).erst ab 20. September 19?5 mit 4 % zu verzinsen ist. Die Beklagten tragen die.kosten des Berufungs-. verfahrene. III. as Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Wert der Beschwer ür die Beklagten wird auf 6.?65,-- DM festgesetzt.
3 ,, T a t b e s t a n d Durch notariellen Kautvertrag vom 1. Juli 1975 (Bl.o4) verkaufte der s Eigentümer der anderen Hälfte des Grundstücks ein Vorkaufsrecht, auf das in dem Kaufvertra g bin-. gewiesen wurde. Der Kläger hatte den Abschluß des genannten Vertrages vermittelt. Ziffer 10 des notariellen Ka vertrages bestimmt: ) "Käufer verpflichtet sieb zur Zahlung einer Maklerprovision an den Makler. -' in Höbe von ;,;3 des Kaufpreises (incl. Mehrwertsteuer). Diese Verpflichtung ist Inhalt des Kaufvertrages... Mit Schreiben vom 12. August 1975 (Bl.11) übten die Beklagten ihr Vorkaufs.rec.bt aus und erwarben den 1/ -Miteigentumsanteil, d.en verkaufte.
4 - 4-. Der Kläger verlangt von den Beklagten die 3,j3 Maklerprovision, ai e er unter Androhung der am 6. und 2:J erfolgten Klageerhebung z.uletzt mit Schreiben vom (Bl.25) erfolglos zur Zahlung bis angemahnt hatte. Der Kläger ist der Meinung, daß er nach Ausübung des Vorkaufsrechts einen Provisionsanspruch gegen die Beklagten habe. Zum..,geltend gemachten Zinsanspruch hat der Kläger behauptet., daß er gemäß der Zinsbestätigung der vom (Bl.76) einen mit 12 % zu verzinsenden Bankkredit in Anspruch nehme Der Kl g r hat beantragt: ) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, ,- DM zuzüglich.. 12% Zinsen seit dem zu zahlen., I Die Beklagten haben mit dem Hilfsantrag auf Vollstreckungsschutz beantragt, die Klage abzuweisen. f,_.... Die Beklagten sind der Meinung, daß sie aus Ziffer 10 des notariellen Kaufvertrages nicht gegenüber dem Kläger verpflichtet wurden. Die Inanspruchnahme von Bankkredit haben die Beklagten bestritten.
5 - 5 - Mit Beschluß vom hat die 29. Zivil-. kammer des Landgerichts München I den Rechtsstreit " ur weiteren Vorbereitung" an den Richter als Einzelrichter verwiesen. Nach, der Zeugen (Bl.62) und Beweisbeschluß vom (Bl.47)durch einen Einzelricpter hat dieser mit Endurteil vom (Bl.102/108) wie folgt erkannt:.. I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger b.?65,-- nebst 12% Zinsen bieraus seit zu zahlen. DM II. III. IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM vorläufig vollstreckbar, die auch durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Selbstschuldnerische Bü;rgschaf der Deutschen Bank, München, erbracht werden kann. Das Urteil ist damit begründet, daß dem Kläger gegen die Beklagten ein Provisionsanspruch in Höbe von 6.765, : - DM zustehe, weil in Ziffer 10 des Kaufvertrages vom ein eigener Provisionsanspruch des Klägers begründet worden sei und sieb dieser An-
6 - 6 - spruch gegen die Beklagten nach Ausübung ihres Vorkautrechtes richte. Mit ihrer Berufung verneinen die Beklagten weiter-,. io'l '....:-.,. bin einen Provisionsanspruch des Klägers gegen sie, weil in Ziffer 10 des Kaufvertrages nur der ) Provisionsanspruch.des Klägers gegen den Verkäufer auf den Käufer habe abgewälzt und der Anspruch des Klägers gegen Dr. Fingerhut auf die Käuferprovision habe abgesichert, nicht aber ein eigener Provisionsanspruch des Klägers gegen sie bei Ausübung ihres Vorkaufsrechtes habe begründet werden sollen. Auf jeden Fall sei ein Provisionsanspruch des Kl.äg rs entsprechend dem Rechtsgedanken des 655 BGB herabzusetzen, weil der Kläger ihnen gegenüber überhaupt. keine Maklertätigkeit entwickelt habe. Eine Verzinsung beginne auch allenfalls erst am und nur in einer Höhe von 4 %, weil die Inanspruchnahme von Bankkredit für die Klageforderung nicht nachgewiesen sei. Oberhaupt habe den Rechtsstreit im ersten Rechtszug ein Einzelrichter entschieden, der nicht zur Entscheidung, sondern nur zur. wei. teren V.orbereitung beauftragt worden sei. Die Beklagten beantragen mit den Hilfsanträgen auf Zurückverweisung und auf Gewährung von Vollstreckungsschutz,
7 .. -. r. ' t. -? - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. ) Er wie4erholt im wesentliche den bisherigen Vortrag und beruft sich auf die Richtig eit des angefochtenen Urteils. Wegen der weiteren Einzelheite des Bach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und nach ä 543 ZPO auf das angefochtene Urteil. Bezug genommen. Die Berufungsformalien sind zur Nie derschrift vom ?6 festgestellt (Bl.141/143). :_) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist nach ä 511, 511 a ZPO statthaft und gemäß 516, 518, 519 ZPO in.rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden, also zulässig. Das Rechtsmittel hat aber keinen wesentlichen Erfolg.
8 ... f.-_ Eine Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Landgericht gemäß 539 ZPO ist nicht veranlaht, weil die Entscheidung des Rechtsstreits im ersten Rechtszug durch den Einzelrichter keinen Verfah- ensmangel darstellt. Daß nicht der inzelricbter JIII sondern der inzelricbter entschieden bat, ist im Hinblick auf die Person des Richters nicht beanstandet; au erdem kann davon ausgegangen werden, daß der Richter der Referatpnach-!olger des ursprünglich zum Einzelrichter bestellten Richters war. Soweit die Beklagten rügen, der Einzelrichter sei für die Entscheidung des Rechts- _,. streite überhaupt nicht rechtswirksam bestellt gewesen, weil der Rechtsstreit "zur weiteren Vorbereitung"..,_) verwiesen wurde (Dinslage in NJW 76, 1509), ist_ ihnen nicht zu folgen. Denn im Zeitpunkt der Verweisung an den Einzelrichter am war nach der schon seit geltenden Neufassung.des 348 ZPO eine Verweisung "zur weiteren Vorbereitung" gesetzlieb nicht mehr möglich. Deshalb liegt. nach Ansicht des Senates lediglieb ein Jormulierungsveraeben der landgerichtlieben Kammer or, während in Wahrheit eine Einzelrichterverweisung in der nun nurmehr allein möglichen Form, also auch."zur Entscheidung" gewollt war. Ein."zur U te saufbebung und Zurückyerweisung nötigender wesentlicher Verfahrensmangel gemä 539 ZPO ist. ' deshalb nicht gegeben.
9 In der S.ache selbst ist die Berufung der Beklag1;en.. unbegründet. Sie schulden vielmehr dem Kläger aus Ziffer 10 des Kaufvertrages vom. 1.?.19?5 die Käutarprovision von 3t 3 % aus :- DM in der richtig berechneten Höhe von 6.?6,-- DM. D nn mit die - ser Bestimmung sollte der Kläger einen eigenen, unmittelbaren, auch den den Kaufvertragsparteien bekannten Vorkaufsfall überdauernden Anspruc auf die Käuferprovision erhalten und mit der Ausübung des Vorkaufrechtes der Bekl gten ist.der Kaufvertrag zwischen ihnen und dem Verkäuf. den Bestimmungen zust ande gekommen, mit dem Grundstückskäufer vereinbart hatte ( 505 Abs.2 BGB; BGH LM Nr. 4 zu ä 505 BGB MDR?3, 303). Die nach dieser Entscheidung des BGH gebotene Vertragsauslegung führt zu dem Ergebnis, daß nicht nur eine Abwälzung der Käuferprovision auf den Käufer gewollt war. Denn da der Verkäufer unstreitig an den Kläger Verkäuferprovision zu zahlen hatte und auch bezahlte, bestand für.die Abwälzung der Verkäuferprovision auf den Käufer keine Veranlassung. Die Provisionszahlungsverpflichtung des Käufers stellt auch nicht nur eine Bestätigung seiner schon.aus dem Maklervertrag unmittelbar folgenden Provisionsverpflichtung dar.»er in Ziffer 10 d s Kaufvertrages begründete unmittelbare Provis onsanspruch des Klägers sollte vielmehr in dem Sinn unmittelbarer Inhalt des Kaufvertrages sein, daß der Käufer
10 sein Zahlungsversprechen dem Verkäufer.. gegenüber als Versprechensempfänger zu Gunsten des Klägers als Makler abgab {BGH a.a O.). Das ergibt sich mit Deutlichkeit aus der Vertragsformulierung. selbst, ist aber auch durch die klaren Bekundungen des Zeugen sage sollte d s Klägers bewiesen. liach dessen Aus- 1 ein eigenständiger Provisionsanspruch deshalb als Inhalt des Kaufvertrages vereinbart lferden,- weil er auch für den Fall der befürchteten Ausübung des Vorkaufrechtes der Beklagten bestehen bleiben sollte. Der Zeuge konnte hierzu. keine gegenteiligen Angaben machen. Soweit die Beklagte.mit ihrer Berufung die wiederholte Vernehmung von dafür beantragen, daß die Kaufvertragsparte en durch die Aufnahme von Ziffer 10 des Kaufvertrages nicht "bewirken wollten, daß der Kläger dadurch einen Anspruch auch gegen die in en Kaufvertrag eintretenden Beklagten habe",ist dieser Beweisantrag unbehelflich und muß.. { ) deshalb unerledigt bleiben. Denn die Rechtswirkung. des 505 Abs.2 BGB hängt nicht von dem Rechtsfolgewillen der Kaufvertragsparteien ab, sondern ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ziffer 10 des Kaufvertrages ist zufolge Ausübung des Vorkaufsrechtes auch Bestandteil des Kaufvertrages. Beklagte geworden.
11 Der biernach begründete Provisionsanspruch des Klägers gegen die Beklagten in Höbe von 6.765,-- DM kann entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht herabgesetzt werden. Die Voraussetzungen von 655 BGB für eine Herabsetzung des Maklerlohnes sind ohnebin nicht gegeben. Im übrigen kommt es nicht auf den Einwand der Beklagten an, der Kläger habe. ihnen gegenüber keine Maklertätigkeit entfaltet. Denn sie sind dem Kläger nicht aufgrund eines Maklervertrages. mit ihm, so.ndern wegen der Rechtswirkung von 505 Abs. 2 BGB aufgrund des Provisionsversprechens des Käufers als Inhalt des Kaufvertrages verpflichtet. Aus dem Verurteilungsbetrag von 6.765, -- DM stehen dem Kläger erst ab Verzugszinsen und _.. nur in Höhe von 4% zu ( 246, 284 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB). Denn erst das, eine Klageandrohung enthaltende, bis befristete Schreiben vom stellt eine verzugsbegründende Mahnurig dar (Palandt, 35. Auf., 284 BGB, Anm.3), durch die Zinsbestätigung vom sind Verzugszinsen in Höbe von 12 % aber n:fcht ausreichend nachgewiesen. Mit dieser einschränkenden Maßgabe ist deshalb die B rufung der Beklagten zurückzuweisen. Kosten: 97 Abs."'l, 92 Abs. ZPO.
12 -- ' pt".... I' '. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 708 Nr. 7 ZPO. Beschwerdewert: 546 Abs.2 ZPO. Die Voraussetzung.en von 546 Abs.1 ZPO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Deshalb kann auch dem Vollstreckungsschutzantrag t der Beklagten nicht entsprochen werden ( 713 a ZPO). - Vorsitzender Richter am Richter Oberlandesgericht. Für den Gleichlaut der mit der Urschrift: München, den Oberlande sgericht München Die Urkundebeamtin der Geschäftsstelle:
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