04. April Zu B. Landesplanung, Seite 3ff.
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- Richard Dirk Biermann
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1 04. April 2013 Stellungnahme der IHK-Arbeitsgemeinschaft (IHK-ARGE) Rheinland-Pfalz zur Neufassung der Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz (Rundschreiben Windenergie) Der Kardinalfehler aus der laufenden Novelle des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV, den Planungsgemeinschaften keine Rechte zur Ausweisung von Ausschlussgebieten für die Windenergienutzung einzuräumen, paust sich auch in den Entwurf des vorliegenden Rundschreibens durch. Die IHK-Arge erneuert deshalb ihre Kritik aus ihren Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des LEP-Kapitels Erneuerbare Energien und fordert nochmals eine Steuerung der Windenergienutzung mittels Ausweisung von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten auf Ebene der Landes- und Regionalplanung ein. Die IHK-Arge beanstandet die vorgesehene Entmachtung der regionalen Planungsgemeinschaften als Schritt in die falsche Richtung. Diese birgt aus Sicht der Wirtschaft die Gefahr eines unkontrollierten Ausbaus der Windenergie, der u. a. zu Ineffizienzen, zu einer Verspargelung der Landschaft sowie zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer wichtiger Nutzungen wie beispielsweise des Tourismus und der Rohstoffgewinnung und -sicherung führt. Ohne die lenkende Wirkung der Planungsgemeinschaften können auch die Netzbetreiber nicht frühzeitig wissen, welche Teile des Stromnetzes sie ertüchtigen müssen. Dies kann zu erheblichen Mehrkosten für die Verbraucher und Verzögerungen beim Leitungsausbau führen. Ergänzend zu den Anregungen und Forderungen unserer Stellungnahmen zur Novellierung des LEP-IV-Kapitels Erneuerbare Energien vom 27. April 2012 und 28. November 2012 haben wir zum Rundschreiben Windenergie folgende konkrete Anregungen und Forderungen: Zu B. Landesplanung, Seite 3ff. 1. Zu 1. Landesplanung, letzter Satz, Seite 4 Hier werden Windenergieanlagen / Einzelanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 1
2 50 Metern als raumbedeutsam definiert. Bislang galt eine Nabenhöhe von mehr als 35 Metern als raumbedeutsam. Diese Erhöhung um 43 Prozentpunkte ist zu begründet. 2. Zu 2. Regionalplanung auf Seite 4 In diesem Absatz wird gefordert, dem jeweiligen Plan [regionalen Raumordnungsplan] müsse ein gesamträumliches schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen. Dieser Forderung schließen wir uns an. Dafür halten wir es jedoch für unabdingbar, dass die Planungsgemeinschaften weitere, eigene Ausschlussgebiete für Windenergieanlagen ausweisen dürfen. Denn das Fehlen der Möglichkeit, Ausschussgebiete auf der Ebene der Regionalplanung auszuweisen, birgt aus Sicht der Wirtschaft die Gefahr eines unkontrollierten Ausbaus der Windenergie, der u. a. zu Ineffizienzen, zu einer Verspargelung der Landschaft sowie zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer wichtiger Nutzungen wie beispielsweise des Tourismus und der Rohstoffgewinnung und -sicherung führt. 3. Zum letzten Absatz auf Seite 4 Eine hohe Windhöffigkeit muss für die konkrete Auswahl der Standortbereiche und Standorte von Windenergieanlagen ausschlaggebend sein. Die IHK-Arge begrüßt deshalb ausdrücklich die Ausweisung von durchschnittlichen Jahreswindgeschwindigkeiten im Rundschreiben Windenenergie (Konkretisierung im Rundschreiben auf Seite 6f.), ab denen ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen möglich wird. 4. Die Aufzählung auf Seite 4f. ist zu ergänzen: Von Bedeutung für die konkrete Auswahl der Standortbereiche und Standorte von Windenergieanlagen sind insbesondere die - hohe Windhöffigkeit - Nähe zu Einspeisepunkten ins Stromnetz bzw. großen Energieverbrauchern Vorrang- und Konzentrationsgebiete für die Windenergienutzung sind bevorzugt in der Nähe zu Einspeisepunkten ins Stromnetz bzw. zu großen Energieverbrauchern (u. a. Industriegebieten) auszuweisen, um den Netzausbaubedarf zu minimieren und um stromintensiven Unternehmen die Möglichkeit des Direktverbrauchs zu eröffnen. 5. Die Aufzählung auf Seite 5 ist zu ergänzen zu: Auszuschließen ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf der Ebene der Regionalplanung - in rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten, - in Vorranggebieten für den Rohstoffabbau und in Vorranggebieten für die Rohstoffsicherung, - in Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffgewinnung bzw. sicherung ist bei geplanten 2
3 Nutzungsänderungen stets das Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) Rheinland-Pfalz als zuständige Fachbehörde einzubinden, - in touristisch besonders bedeutsamen Gebieten, - Rohstoffe sind eine standortgebundene und begrenzte Ressource. Einige der in Rheinland-Pfalz vorhandenen Rohstoffe haben eine weit überregionale Bedeutung. Die Gewinnung und Weiterverarbeitung dieser Rohstoffe sichert viele Arbeitsplätze. Nicht zuletzt ist eine verbrauchsnahe Gewinnung von Rohstoffen ökonomisch und ökologisch sinnvoll. Daher müssen die vorhandenen Lagerstätten für die Rohstoffgewinnung bereitgestellt bzw. mittel- und langfristig gesichert werden. Eine Vereinbarkeit von Windenergieanlagen mit der Rohstoffgewinnung und -sicherung ist nicht gegeben. Denn Windenergieanlagen verhindern eine Rohstoffgewinnung nicht nur im Bereich ihres Fundamentes und der notwendigen Infrastruktur, sondern auch in einer Pufferzone um die Anlage herum. Ferner werden bei ernsthafter Umsetzung der Energiewende alte Windenergieanlagen immer wieder durch neue, effektivere ersetzt, so dass an solchen Standorten von einem mittel- bis langfristigen Ausschluss einer Rohstoffgewinnung ausgegangen werden muss. Zudem müssen die Belange des Tourismus wesentlich stärker und differenzierter berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Tourismuswirtschaft sowohl unmittelbar als auch mittelbar stark negativ von Windenergieanlagen betroffen sein kann, beispielswiese durch Lärm und Schattenwurf bzw. durch Fernwirkungen wie Einschränkungen von Sichtachsen und Blickkorridoren. Daher müssen, über die in den Entwürfen des LEP IV und des Rundschreibens Windenergie genannten hinaus, schutzwürdige Landschafts- und Erholungsgebiete und Vorranggebiete für Erholung und Tourismus inklusiver relevanter Sichtschutzzonen auf Landes- und regionaler Ebene als Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung definiert werden können. 6. Zweitletzten Satz auf Seite 5 Darüber hinaus ist die Ausweisung weiterer Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung in den regionalen Raumordnungsplänen nicht zulässig. vgl. Anmerkung / Begründung zu Nr Letzten Absatz auf Seite 5 Bezogen auf Vorranggebiete für Arten- und Biotopschutz, Vorranggebiete für Landund Forstwirtschaft, Vorranggebiete für Rohstoffabbau und Regionale Grünzüge ist kein pauschaler Ausschluss für die Windenergie zu formulieren. vgl. Begründung zu Nr. 5 3
4 8. 2. Absatz auf Seite 6 komplett streichen: Rohstoffvorranggebiete kommen für die Windenergienutzung - zu betrachten. vgl. Begründung zu Nr. 5 Zu C. Bauplanungsrecht, Seite 8ff Absatz auf Seite 8 Im jeweiligen Planungsraum sind Gebiete mit hoher Windhöffigkeit und einer gewissen Nähe zu Einspeisepunkten ins Stromnetz bzw. großen Energieverbrauchern vorrangig zu sichern. vgl. Begründung zu Nr Zu 4.2 Höhenbegrenzungen, Erster Satz auf Seite 12 Daher sind alle bestehenden Höhenbegrenzungen einer Prüfung zu unterziehen, sofern ein Repoweringprojekt oder eine Erweiterung des Bauleitplans erwogen wird. Die IHK-Arge unterstützt das Repowering alter Anlagen als sinnvolle Alternative zur Errichtung neuer. Überprüfungen der Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen sind deshalb immer durchzuführen, falls ein Repoweringprojekt oder eine Erweiterung des Bauleitplans erwogen wird. 11. Zu 8. Repowering, 3. Absatz auf Seite 22...Eine Überprüfung von Höhenbeschränkungen in Bauleitplänen könnte daher im Einzelfall angezeigt sein ist daher regelmäßig angezeigt. vgl. Begründung zu Nr. 10 Zu E. Immissionsschutzrecht, Seite 25ff. 12. Tabelle auf Seite 25 4
5 Nutzungsart Einzelhäuser und Splittersiedlungen Allgemeine Wohngebiete Misch-, Kern- und Dorfgebiete Sondergebiete, die der Erholung dienen Abstand 500m Meter Meter Meter Die bestehenden Vorsorgeabstände von mindestens Meter zwischen Windenergieanlagen und allgemeinen Wohngebieten, Misch-, Kern- und Dorfgebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, haben sich aus Sicht der IHK-Arge bewährt und sollten beibehalten werden. Durch die geplante Verringerung der Abstände auf nur noch 800 Meter besteht die Gefahr einer erhöhten Beeinträchtigung auch durch Lärm. Neben den Anwohnern könnten hierdurch u. a. Hotels und gastronomische Betriebe betroffen sein. Zu F. Naturschutzrecht, Seite 31ff. 13. Zu 2. Eingriffsregelung, Seite 31 Die Regelungen zu Eingriffen in das Landschaftsbild werden von der IHK-Arge geteilt. In der Praxis stellt die Frage, welche Sichtachsen hierfür zu berücksichtigen sind, aber ein Problem dar. So wird bezüglich des Einflusses auf das UNESCO- Welterbe Oberes Mittelrheintal erstmals durch den Zweckverband eine entsprechende Studie erarbeitet (vgl. Rundschreiben Seite 6). Die Ergebnisse dieser Studie sollten in das Rundschreiben Windenergie aufgenommen werden. 14. Zum ersten Absatz auf Seite 32 Die hier genannte Einhaltung eines Abstandes zur Schutzgebietsgrenze liegt im Ermessen der Behörde. Um einen unterschiedlichen Vollzug und Wettbewerbszerrungen zu vermeiden, sollte hier durch fachlich begründete Werte ein Rahmen vorgegeben werden. 15. Zum zweiten Absatz auf Seite 32 Die hier genannten Rechtsverordnungen verbieten in der Regel bauliche Einrichtungen außer Wildfütterungsanlagen und landschaftsangepasste Hochsitze. Wie unter diesen Bedingungen Befreiungen für Windkraftanlagen möglich gemacht werden können, sollte im Rundschreiben Windenergie gerichtsfest und für Investoren und Behörden nachvollziehbar begründet werden. Eine entsprechende Argumentation schafft Rechts- und Planungssicherheit für Investoren. 16. Zum zweiten Absatz auf Seite 33 Die IHK-Arge weist daraufhin, dass viele ältere Rechtsverordnungen sich nicht mit dem Thema Windenergie auseinandersetzen. Somit könnte es in Einzelfällen zum Rechtsanspruch auf die Errichtung von Windkraftanlagen kommen, die dann konsequenterweise auch zur Aufhebung der entsprechenden Rechtsverordnung führen könnten, falls durch die Errichtung faktisch das Schutzziel nicht mehr erreichbar wäre. 5
6 Das alternative Verfahren, die Schutzgebietsverordnung anzupassen, ist dagegen unter Umständen sehr zeitintensiv und wird den realen Abläufen beim Ausbau der Windenergie wohl nicht gerecht. 17. Zum vierten Absatz auf Seite 36 Der Beweis, ob öffentlichen Interesse an der Errichtung einer Windenergieanlage die Belange des Artenschutzes überwiegt, wenn langfristig kein relevanter Einfluss auf den Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art zu erwarten ist, wird schwierig zu führen sein. Die IHK-Arge befürchtet, dass diese Regelung zu einer Schlacht der Gutachter führen kann und fordert deshalb eine Konkretisierung dieser Regelung, um die Rechtssicherheit für Investoren und Betreiber von Windenergieanlagen zu erhöhen. IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz c/o Industrie- und Handelskammer Koblenz, Schlossstraße 2, Koblenz - Federführerkreis Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung Ansprechpartnerin: Andrea Färber, Tel.: , faerber@koblenz.ihk.de - Federführerkreis Umwelt und Energie Ansprechpartner: Dr. Tibor Müller, Tel.: , tibor.mueller@pfalz.ihk24.de - Federführerkreis Tourismus Ansprechpartner: Bertram Weirich, Tel.: , weirich@koblenz.ihk.de 6
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