KONZERNRECHT. Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft. Mag. Dr. Christian Knauder. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
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1 KONZERNRECHT Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft Mag. Dr. Christian Knauder DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
2 Zwei mögliche Formen der Einbeziehung des Konzerns in die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmermitbestimmung: Arbeitnehmerentsendung in den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft 110 Abs 6 ArbVG regelt die AN-Mitbestimmung im Konzern, wonach auch AN-Vertreter aus den beherrschten Unternehmen im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens vertreten sind Prinzip der Drittelparität der AN im Aufsichtsrat (Verhältnis von Kapitalvertretern zu AN-Vertretern) bleibt durch 110 Abs 6 ArbVG unangetastet allerdings kommt es zu besonderen Entsendungsregeln innerhalb der AN- Vertreter (aus dem herrschenden und dem beherrschten Unternehmen) 110 Abs 6 ArbVG gilt gemäß Abs 6a auch für herrschende Unternehmen, in denen kein Betriebsrat zu errichten ist (Bsp arbeitnehmerlose Holdinggesellschaften) Möglichkeit der Errichtung von Arbeitnehmervertretungen auf Konzernebene Konzernvertretung Konzernvertretung als "Betriebsrat auf Konzernebene" resul ert aus der Tatsache, dass in einem Konzern zahlreiche Unternehmensentscheidungen von der Konzernspitze getroffen werdn und es daher sinnvoll ist, auch auf dieser Ebene eine AN-Vertretung zu installieren 88a Abs 1 ArbVG
3 AN-Entsendung in den Aufsichtsrat 110 Abs 6 ArbVG gilt nur für Konzerne, die folgende Voraussetzungen erfüllen (= engere Definition des Konzerns): das herrschende Unternehmen ist eine AG, GmbH, Genossenschaft oder Privatstiftung (die gemäß 22 Abs 4 PSG in diesem Zusammenhang der GmbH gleichgestellt ist), die eine AG, eine aufsichtsratspflichtige GmbH, eine GmbH isd 29 Abs 2 Z 1 GmbHG, eine aufsichtsratspflichtige Genossenschaft, eine SE oder eine SCE einheitlich leitet ODER aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50% beherrscht (mittelbare Beteiligungen werden demnach nicht erfasst) Weitere Voraussetzung das herrschende Unternehmen beschäftigt höchstens halb so viele AN als alle beherrschten Unternehmen zusammen nur in diesem Fall nehmen an der Entsendung in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens der zentralbetriebsrat bzw Betriebsrat des herrschenden Unternehmens und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte teil Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, setzt sich der Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens nur aus den AN-Vertretern des herrschenden Unternehmens zusammen
4 AN-Entsendung in den Aufsichtsrat innerhalb der AN-Vertreter gilt folgende Entsendungsregelung: der Zentralbetriebsrat bzw Betriebsrat des herrschenden Unternehmens entsendet so viele Arbeitnehmer, als dem Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten AN zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten AN entspricht Grundsätzlich hat aber jedenfalls 1 AN-Vertreter aus dem herrschenden Unternehmen zu kommen Ausnahme wenn sich die Tä gkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt; im Fall solcher Finanz- und Vermögensholdinggesellschaften wird nämlich angenommen, dass im Wesentlichen Interessen der AN der untergeordneten Unternehmen berührt werden die AN-Vertreter der beherrschten Unternehmen sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts geheim zu wählen in Konzernen, in denen eine Konzernvertretung eingerichtet ist, hat diese die AN-Vertreter in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsenden ( 110 Abs 6b ArbVG)
5 Konzernvertretung Zweck zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der in einem Konzern beschä igten AN eine Konzernvertretung kann gemäß 88a Abs 1 ArbVG in einem Konzern isd 15 AktG bzw 115 GmbHG eingerichtet werden, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen Gesellschaftsrechtlicher Konzernbegriff Möglichkeit einer Konzernvertretung daher auch im Gleichordnungskonzern Abgrenzung Bildung eines Zentralbetriebsrates nur dort, wo die Voraussetzungen eines einheitlichen Unternehmens isd 40 Abs 4 ArbVG erfüllt sind Bei Konzernen mit Auslandsberührung Bratungs- und Informationsrechte der Konzernvertretung richten sich entsprechend dem im Betriebsverfassungsrecht geltenden Territorialitätsprinzip an die Konzernleitung des in Österreich herrschenden Unternehmens ( 113 Abs 5 ArbVG) Errichtung Die Konzernvertretung ist ein fakultatives und kein zwingendes Organ; deren Errichtung liegt im Ermessen der (Zentral-)Betriebsräte Zustimmung von mindestens 2/3 der Zentralbetriebsräte, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten AN repräsentieren (bei Fehlen eines Zentralbetriebsrates geht die Aufgabe auf den Betriebsausschuss oder den Betriebsrat über) Aufgrund des vorgesehenen Mehrheitserfordernisses ist es möglich, dass eine Konzernvertretung gegen den Willen bzw ohne Beteiligung des größten Konzernunternehmens errichtet wird
6 Konzernvertretung Zusammensetzung nach Errichtung werden die Delegiertenzahlen durch Beschluss festgesetzt Jeder Zentralbetriebsrat entsendet 2 Delegierte, sofern er nicht mehr als 500 AN vertritt; für je weitere 500 AN kommt ein weiterer Delegierter hinzu Beginn der Mitgliedschaft mit Bekanntgabe des Delegiertenbeschlusses Ende der Mitgliedschaft, wenn die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung endet oder die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat (bzw Betriebsrat) erlischt oder das Mitglied zurücktritt bzw abberufen wird Tätigkeitsdauer beträgt 4 Jahre; sie endet vorzeitig etwa durch die Auflösung des Konzerns, Auflösungsbeschluss der Zentralbetriebsräte (2/3 Mehrheit, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten AN repräsentieren), Beschluss der Konzernvertretung (2/3 Mehrheit ihrer Delegierten), gerichtliche Ungültigerklärung Zuständigkeitsbereich, ua Entsendung von AN-Vertretern in den Aufsichtsrat gemäß 110 Abs 6b ArbVG Entsendung von AN-Vertretern in das Besondere Verhandlungsgremium und in den Europäischen Betriebsrat Abschluss von Betriebsvereinbarungen Konzernbezogenes Informations- bzw Beratungsrecht
7 Europäische Betriebsverfassung Für gemeinschaftsweit tätige Konzerne spielt neben der Konzernvertretung auch der im Rahmen der Europäischen Betriebsverfassung vorgesehene Europäische Betriebsrat eine wesentliche Rolle#+ Umsetzung europarechtlicher Vorgaben Sachlicher Anwendungsbereich Begriff der Unternehmensgruppe Voraussetzungen Problematik s mmt nicht mit dem gesellscha srechtlichen Konzernbegriff überein, die Unternehmensgruppe Gleichordnungskonzerne nicht umfasst Unternehmensgruppe ist jede Gruppe von Unternehmen, die aus einem herrschenden und einem abhängigen Unternehmen bestehen Zentrale Leitung von Unternehmen und Unternehmensgruppen liegt im Inland Insgesamt mindestens 1000 AN in den Mitgliedstaaten Jeweils mindestens 150 AN in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten Besonderes Verhandlungsgremium stellt Verhandlungsberech gten izm der Errichtung des Europäischen Betriebsrats auf AN-Seite dar; muss zuvor errichtet werden
8 Europäische Betriebsverfassung Räumlicher Anwendungsbereich Sog "transnationale Regelungen" Anwendbarkeit der betreffenden na onalen Regelungen, sofern die zentrale Leitung in Österreich liegt; diese sind dann aber auch für ausländische erfasste Unternehmen relevant Europäischer Betriebsrat Fakultatives Organ Errichtung setzt grds eine Vereinbarung zwischen dem Besonderen Verhandlungsgremium und zentraler Leitung voraus (Ausnahme: gesetzliche Anordnung) Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses und endet ua mit dem Ende der Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrats, dem Ende der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, dem Rücktritt des Mitglieds Tätigkeitsdauer 4 Jahre (sofern diese nicht aus bes mmten Gründen vorzei g endet)
9 Arbeitsvertragsrecht im Konzern: Konzern als Arbeitgeber Der Konzern als solcher besitzt keine Arbeitgebereigenschaft Werden AN in verschiedenen Unternehmen eines Konzerns tätig, lässt sich häufig nur schwer ermitteln, wer Arbeitgeber ist: Abzustellen ist bei der Prüfung der Verträge auf die sog Vertrauenstheorie: durfte der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber handelt? Derjenige, der als Arbeitgeber auftritt, soll Arbeitgeber sein (Vertrauensschutz) Nehmen mehrere Unternehmen die Arbeitgeberfunktion wahr, so ist im Einzelfall zu entscheiden: uu ist nicht nur ein Unternehmen im Konzern, sondern sind mehrere Unternehmen als Arbeitgeber eines einzigen Arbeitsvertrages heranzuziehen
10 Arbeitsvertragsrecht im Konzern: Fragen zu Arbeitsverhältnissen im Konzern Unterschiedliche Beschäftigungsvarianten Ua zwei Konzernunternehmen treten gemeinsam als Arbeitgeber auf (zb bei Auslandsentsendungen), Arbeitskräfteüberlassung (sog Konzernleihe), Arbeitgeberwechsel (Vertragsübernahme oder Vertragsauflösung samt nachfolgendem Neuabschluss mit dem neuen Arbeitgeber) Auch der Arbeitgeberwechsel im Konzern bedarf grds der Zustimmung des Arbeitnehmers Diese kann vorab im Arbeitsvertrag im rahmen einer sog Konzernbeschäftigungsklausel gegeben werden (dadurch wird etwa die Arbeitskräfteüberlassung oder der Arbeitgeberwechsel gerechtfertigt) Versetzung jede Änderung des örtlichen oder sachlichen Tä gkeitsbereichs oder beider Arbeitsbedingungen Versetzungsschutz Zus mmung des AN ist erforderlich, sofern Versetzungen keine Deckung im Arbeitsvertrag finden Sonderfall Betriebsübergang der neue Inhaber tri als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (AVRAG) Erfolgt jedoch eine bloße Konzerneingliederung liegt kein Betriebsübergang vor (in diesem Fall sind bei einem möglichen Arbeitgeberwechsel weiterhin die allgemeinen Rechtsgeschäftsregeln anzuwenden)
11 Arbeitsvertragsrecht im Konzern: Fragen zu Arbeitsverhältnissen im Konzern Beschäftigung mit Auslandsbezug Auf entsprechende vertragliche Schuldverhältnisse ist Rom I-VO anzuwenden (insb Rechtswahl der Parteien oder Anknüpfung am gewöhnlichen Arbeitsort) Entsenderichtlinie sorgt dafür, dass bei Entsendungen innerhalb eines Konzerns kein Sozialdumping betrieben werden kann (in Bezug etwa auf Entgelt, Urlaub, Arbeitszeit) Einfluss des Konzerns auf die Rechte und pflichten des Arbeitnehmers Gleichbehandlungspflicht grds betriebsbezogen zu sehen (jedenfalls in Bezug auf Betriebspensionszusagen Kündigungsschutz Frage der Weiterbeschä igung im Konzern bei betriebsbedingter Kündigung Abfertigung
12 Vielen Dank fiir Ihre Aufmerksamkeit
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