Standortvoraussetzungen und rechtliche Vorgaben für Planung, Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage
Günter Beermann Diplom-Ingenieur BEERMANN ENERGIESYSTEME Ingenieurbüro für regenerative Energieanwendung Sollner Straße 10, 81479 München Tel.: 089 / 791 36 53 FAX: 089 / 791 34 80 E-mail. info@beermann-energiesysteme.de Internet: www.beermann-energiesysteme.de Landesvorsitzender im: Landesverband Bayern
Grundlage der Planung sind: Gesetze Verordnungen Richtlinien u.dgl. Diesen liegen wiederum Ziele zugrunde.
Was sind die Ziele?
in Europa Europa hat einen wichtigen und beispielhaften Schritt getan mit der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EE-RiLi)
Zentrale Elemente der EU-Richtlinie Die Richtlinie enthält zum ersten Mal in Europa rechtlich verbindliche Ziele zum Ausbau Erneuerbarer Energien für alle Mitgliedstaaten: Bis 2020 müssen in Europa mindestens 20% des Bruttoendenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen stammen. (derzeit: 8,5%) Mitgliedstaaten müssen administrative Hürden, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien behindern, abbauen.
Europa hat die Weichen gestellt! und die Bundesrepublik hat mit dem EEG 2009 die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien geschaffen.
1 EEG 2009 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.
Europa hat die Weichen gestellt! und Bayern Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energien bezogen auf den Primärenergieverbrauch auf 16 % bis zum Jahr 2020. (derzeit 8 %) Ziele Windenergie in Bayern Kurzfristig Verdoppelung der Anlagen auf ca. 1000 Stück Vervierfachung der Stromproduktion auf 4%.
Gesetzlich festgeschriebene Ziele Europa: bis 2020 mind. 20% des Bruttoendenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen. Deutschland: bis 2020 mind. 30% der Stromversorgung aus erneuerbaren Quellen danach kontinuierlich erhöhen. Bayern: bis 2020 mind. 16% des Primärenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen. Ministeraussagen zur Windenergie: Kurzfristig Verdoppelung der Windenergieanlagen auf ca. 1000 Stück und Vervierfachung der Stromeinspeisung auf 4%.
Packen wir es an! Bis 2020 sind es nur noch 9 1/2 Jahre Das geht nur, wenn die Windenergie einen wesentlichen Beitrag leisten kann! Schon jetzt kommen 6,5 % des gesamten deutschen Stroms aus der Windenergieerzeugung. Das Ausbaupotential liegt laut Umweltministerium bei 25%
Die Windenergie kann hierbei der Motor sein denn: Sie lässt sich schnell ausbauen Sie hat einen geringen Flächenbedarf Es stehen ausreichend Flächen im Binnenland zur Verfügung Sie ist neben der Wasserkraft eine preiswerte Energie
Flächenbedarf für regenerative Energien
Vergütung der regenerativen Energieerzeugung 2009 ca. 5 bis 9,7 ca. 7,6 bis 12,6 ca. 9,2 bis 24,7 ca. 16 bis 18 ca. 43 ca. 32 Kabinettsbeschluss vom 03.03.2010: Ab 01.07.2010 Auf Ackerflächen keine Vergütung mehr Auf Freiflächenanlagen: -12 bis 15% Dachflächen: -16%
Die Windenergie kann hierbei der Motor sein denn: Sie lässt sich schnell ausbauen Sie hat einen geringen Flächenbedarf Es stehen ausreichend Flächen im Binnenland zur Verfügung Sie ist neben der Wasserkraft eine preiswerte Energie Sie entlastet durch die dezentrale Einspeisung die Netze Was geschieht in Bayern?
Bayern handelt schon jetzt: Sonnenenergie Wasserkraft Bioenergie P atz 1 Erdwärme aber Windenergie
Planung & Realisierung
Planung & Realisierung Örtliche Voraussetzungen & Standortwahl Naturschutz Rechtliche Grundlagen Genehmigung
Örtliche Voraussetzungen & Standortwahl
Voraussetzungen für einen geeigneten Standort Windhöffigkeit (ausreichende Windgeschwindigkeit) Die Anlagen müssen vom Wind frei anströmbar sein. Das ungestörte Windfeld wird nur in Höhen von oberhalb 100 m über dem großflächig gesehenen Gelände erreicht. Die Anlagen sollen einen Abstand zu einander von etwa dem 6-fachen Rotordurchmesser aufweisen. Die Grenzwerte für Schatten und Schall dürfen nicht überschritten werden. Aufnahmefähiges Stromnetz in der Nähe Straßen und Wege für Schwertransporte
Die erforderliche Windgeschwindigkeit Die mittlere Windgeschwindigkeit sollte möglichst über 5,5 m/s liegen.
Die erforderliche Windgeschwindigkeit Der Gesetzgeber hat im Zuge der Novelierung des EEG die Förderung von besonders windschwachen Standorten mit Hilfe der sog. 60%-Referenzertragsregelung beschränkt ( 10 Abs. 4 EEG) Konkret fallen Standorte, an denen eine Windenergieanlage weniger als 60% des Ertrages des an einem Standort mit genormten Windverhältnissen (Referenzstandort) erzielt, nicht mehr unter die Förderregelungen des EEG.
Frei anströmbare Standorte Die nähere und weitere Umgebung vom Standort, soll frei von Hindernissen sein. Mit zunehmender Nähe zum Boden nimmt die Windgeschwindigkeit stark ab.
Beispiel frei anströmbarer Standorte
Das ungestörte Windfeld Bayern ist geprägt von Bergen, Hügeln, Tälern, Wäldern und Ortschaften. Die Geländestruktur ist sehr stark ausgeprägt, so dass überwiegend hohe Rauhigkeitslängen vorherrschen. Anlagen müssen sehr hoch sein um in die ungestörten Windströmungen zu kommen.
Faustformeln für den Ertrag 1. Verdoppelung des Rotordurchmessers = Vervierfachung des Ertrags 2. pro Meter Höhe = ein Prozent mehr Ertrag (bzw. ein Prozent mehr Volllaststunden)
Abschattung Ertragsausfälle Überbelastungen durch Turbulenzen Beeinträchtigung der Standfestigkeit Empfohlen wird ein Anlagenabstand von 8 bis 10 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung und 4 bis 6 Rotordurchmessern quer zur Hauptwindrichtung
Schattenwurf Der bei Sonnenschein von Rotorblättern ausgehende, sich bewegende Schlagschatten. Schattenwurfzeiten hängen vom Zusammenspiel der Wetterbedingungen, Windrichtung und Sonnenstand sowie vom Betrieb der Anlage ab. Theoretisch maximal mögliche Einwirkzeit: stets Sonnenschein, bestimmte Windrichtung und drehende Rotoren Reale Einwirkzeit: Berechnung unter normalen, durchschnittlichen Wetterbedingungen Gewichtete Beschattungsdauer Theoretisch maximal mögliche Einwirkzeit, gewichtet nach Aufenthaltsdauer der Anwohner in den betroffenen Bereichen (Wohnzimmer, Toilette, Veranda, etc.).
Theoretisch maximal mögliche Einwirkzeit Schattenwurf
Reale Einwirkzeit Schattenwurf
Schattenwurf An Standorten, bei denen Schattenschlag auftreten kann, ist schon im Genehmigungsverfahren gutachterlich nachzuweisen, dass Nachbarn nicht durch unzumutbare Schattenemissionen beeinträchtigt werden. Grenzwerte: max. 30 Minuten pro Tag max. 30 Stunden pro Jahr der astronomisch möglichen Zeit Zur Vermeidung von Schlagschatten ist es auch möglich Steuerungselemente zu installieren, welche die Anlagen bei Eintreten entsprechender Witterungsbedingungen automatisch abstellen
Schall Grenzwerte: 45 db(a) Nachts zum Dorfmischgebiet 40 db (A) Nachts zum allgem. Wohngebiet 35 db (A) Nachts zum reinen Wohngebiet
Stromanbindung an das 20 kv-netz
Wegebau Für den Transport der schweren Windkraftanlagen werden die vorhandenen Wirtschaftswege ausgebaut. Die Wege werden aus Sand, Geogitter und Schotter aufgebaut. Manchmal erhalten die Wirtschaftswege nach Abschluss der Bauarbeiten eine Asphaltdecke. Auf den landwirtschaftlichen Flächen werden Stichwege zu den Standorten der Windkraftanlagen und Stellflächen für die Montagekräne angelegt.
Wegebau Beispielhafter Aufbau eines Weges
Transport Für den Transport einer großen Windkraftanlage sind Schwerlasttransporter erforderlich. Der Transporter mit den Rotorblättern hat mit Zugmaschine eine Länge von über 45 Metern. Wegen der Überlänge der Fahrzeuge und ihres hohen Gewichts benötigen sie ein Transportgenehmigung. Sie fahren in der Nacht und werden von Sicherungsbzw. Polizeifahrzeugen begleitet.
Voraussetzungen für einen geeigneten Standort Soweit die Voraussetzungen für einen geeigneten Standort Haben Sie noch Fragen?
Planung & Realisierung Örtliche Voraussetzungen & Standortwahl Naturschutz Rechtliche Grundlagen Genehmigung
Naturschutz In Naturschutzgebieten ist der Bau von Windenergieanlagen grundsätzlich ausgeschlossen. In Vogelschutzgebieten ist der Bau von Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen.
Naturschutz Die Naturschutzgesetze verlangen eine strenge Rücksichtnahme auf die Flora und Fauna. Neben den ausgewiesenen Schutzgebieten sind besondere Rücksichten auf Vögel und Fledermäuse zu nehmen. Neben Fledermäusen stellen Rotmilan und Schwarzstorch ernst zu nehmende Genehmigungshindernisse dar.
Naturschutz Zur Beurteilung einer möglichen Gefährdung vor Tier und Pflanzen arten ist für jede Genehmigung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) zwingend vorgeschrieben. Zur Beurteilung des Schwere des Eingriffs in den Naturhaushalt bei der Errichtung von Windenergieanlagen verlangen die meisten Genehmigungsbehörden einen landschaftspflegerischen Begleitplan.
Planung & Realisierung Örtliche Voraussetzungen & Standortwahl Naturschutz Rechtliche Grundlagen Genehmigung
Rechtliche Grundlagen 1. Genehmigungsbedürftigkeit von Windenergieanlagen Durch die Änderung der 4. BImSchV bedarf seit dem 01.07.2005 jede Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von über 50 m einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für jede Einzelanlage als auch für jeden Windpark beliebiger Größe ist lediglich das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach 19 BImSchG ausreichend. 1.1 Verfahrensrechtliche Besonderheiten 1.1.1 Raumordnungsverfahren Raumbedeutsame Vorhaben sind grundsätzlich in einem sog. Raumordnungsverfahren mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen, es sei denn, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit bereits hinreichend gewährleistet ist, 15 I,II ROG. Ein Vorhaben ist raumbedeutsam, wenn es Raum in Anspruch nimmt, oder aber hierdurch die Raumentwicklung und funktion beeinflusst wird, 3 Nr. 6 ROG.
Rechtliche Grundlagen 3. Bauplanungsrechtliche Anforderungen Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit hängt entscheidend davon ab, ob das Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich oder -wie meist- im Außenbereich realisiert werden soll. 3.1 Bebauungsplan Im Geltungsbereich eines sog. qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen dieses Plans nicht widerspricht. Windkraftanlagen werden regelmäßig nur dann den Festsetzungen entsprechen können, wenn dort Sondergebiete für die Windkraftnutzung ausgewiesen sind. 3.2 Unbeplanter Innenraum Nur zulässig, wenn sich die Anlage in die nähere Umgebung einfügt ( 34 (1) BauGB). Das ist in der Regel nicht der Fall.
Rechtliche Grundlagen 3. Bauplanungsrechtliche Anforderungen Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit hängt entscheidend davon ab, ob das Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich oder -wie meist- im Außenbereich realisiert werden soll. 3.3 Außenbereich Die meisten Windenergieanlagen werden im Außenbereich errichtet. Durch die Privilegierung zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Rechtliche Grundlagen 3.3 Außenbereich 3.3.1 Entgegenstehende öffentliche Belange a) Entgegenstehender Flächennutzungsplan Wenn im Flächennutzungsplan andere Nutzungen festgelegt sind, ist Windkraftnutzung nicht möglich. Ausnahme: Die Darstellung aller für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehenden Außenbereichsflächen als Fläche für die Landwirtschaft ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Ausschluss für die Windenergienutzung. Sind im Flächennutzungsplan Sondergebiete oder Konzentrationsflächen für Windkraftnutzung dargestellt, ist die übrige Fläche in der Regel Ausschlussgebiet. b) Schädliche Umwelteinwirkungen Die schädlichen Umwelteinwirkungen des 35 (3) Nr. 3 BauGB zählen für Windkraftanlagen zu den kritischen öffentlichen Belangen, die entgegen stehen können. Hierzu gehören insbesondere: Schallimmissionen, Schattenwurf sowie Eisabwurf.
Rechtliche Grundlagen ba) Schallimmissionen Auf Grundlage der TA-Lärm dürfen folgende Nachtgrenzwerte an den Immissionspunkten nicht überschritten werden: 35 db(a) für reine Wohn-, Erholungs- und Kurgebiete 40 db(a) für allgemeine Wohn- und Kleinsiedlungsgebiete (vorw. Wohnnutzung) 45 db(a) für Kern-, Misch- und Dorfgebiete (ohne Überwiegen einer Nutzungsart) 50 db(a) für Gewerbegebiet (vorw. gewerbliche Nutzung) 70 db(a) für Industriegebiet (vorw. industrielle Nutzung). Es ist zu beachten, dass diese Werte noch um einen Vertrauensabschlag von 1 bis 1,5 db(a) niedriger liegen. Der für die Windenergienutzung häufigste Fall ist: 45 db(a) für Kern-, Misch- und Dorfgebiete (ohne Überwiegen einer Nutzungsart)
Rechtliche Grundlagen bb) Schattenwurf Wenn Beeinträchtigungen durch Schattenwurf oder Lichtreflexe als erheblich anzusehen sind, hat das die Unzulässigkeit der Windenergieanlage zur Folge. Die Rechtssprechung hat als Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit vorgegeben, dass Bewohner von Wohn- und Büroräumen nicht länger als 30 Minuten pro Tag und maximal 30 Stunden im Jahr durch Schattenwurf beeinträchtigt werden dürfen, hierbei ist jedoch die Schattenintensität, die mit zunehmender Entfernung abnimmt zu berücksichtigen. Die angegebenen Zeiten beziehen sich auf die astronomisch möglichen Zeiten, d.h. es scheint immer die Sonne (keine Wolken), es geht immer Wind, so dass sich die Anlage immer dreht und der Wind kommt immer aus Richtung des Immissionspunktes, so dass der Rotor mit seiner ganzen Fläche auf den Immissionspunkt zeigt. Soweit sich der Schattenwurf im Rahmen dieser Vorgaben hält, steht der Genehmigung damit nichts entgegen. Dieses kann auch durch eine automatische Schattenabschaltung erreicht werden.
Rechtliche Grundlagen bc) Eisabwurf Eisansatz kann in Einzelfällen durch herabfallende Eisstücke zu einer Gefahr für Personen, Tiere und Sachen werden. Allerdings ist zu beachten, dass derartige Schädigungen generell durch alle höheren Einrichtungen (Sendetürme, Hochspannungsleitungen, Bäume etc.) hervorgerufen werden können, so dass es sich um keine für die Windkraft spezifische Erscheinung handelt. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die heute gängigen Windkraftanlagen in der Regel über eine Abschaltautomatik verfügen, die bei Eisansatz sofort aktiviert wird. Die Gerichte sehen diese Problematik deshalb als unkritisch an: teilweise wird sogar vertreten, dass die Gefahr des Eisabwurfes so selten ist, dass es einem unabwendbaren Ereignis in der Natur gleichsteht, gegen das man sich ohnehin nicht schützen kann und weshalb keinerlei Auflagen o.ä. erforderlich sind.
Rechtliche Grundlagen bd) Sonstige schädliche Umwelteinwirkungen Nicht selten wird von Anwohnern die Befürchtung geäußert, von Windkraftanlagen gingen negative Einwirkungen in Form von Infraschall aus. Hinreichend wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windkraftanlagen hervorgerufenen Infraschallemissionen auf den Menschen liegen bislang jedoch nicht vor, entsprechende Befürchtungen wurden von den Gerichten bislang mit diesem Hinweis zurückgewiesen, so auch vom BayVGH.
3.3.1 Entgegenstehende öffentliche Belange c) Naturschutz und Landschaftsbild ca) Verunstaltung des Landschaftsbildes Rechtliche Grundlagen Als häufiger Ablehnungsgrund für Windkraftanlagen wird die "Verunstaltung des Landschaftsbildes" angeführt, die als öffentlicher Belang in 35 III Nr. 5 BauGB ausdrücklich aufgeführt wird. In der Ablehnung ist dann regelmäßig dieselbe Begründung zu lesen, die in etwa so aussieht: Durch den Bau einer Windkraftanlage würde es zu einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im hochwertigen Naturraum des... kommen; das technische Bauwerk würde in einer derart sensiblen, landschaftlich attraktiven, abwechslungsreichen Landschaft eine Verunstaltung des Landschaftsbildes verursachen. Windkraftanlagen wirken wie große Industriebauten, die zwangsläufig zur besseren Ausnutzung der Windverhältnisse auf Kuppen errichtet werden müssen. Diese Platzierung an extrem exponierten Lagen führt zu einer erheblichen Fernwirksamkeit der Anlage, die in der Landschaft als naturferner Fremdkörper wirkt. Damit wird nicht nur das lokale Landschaftsbild, sondern das Landschaftsbild einer gesamten Region beeinträchtigt.
Rechtliche Grundlagen 3.3.1 Entgegenstehende öffentliche Belange c) Naturschutz und Landschaftsbild ca) Verunstaltung des Landschaftsbildes Eine derartige Begründung dürfte einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten: dem Bundesgesetzgeber war im Jahr 1997 bewusst, dass Windkraftanlagen technische Bauwerke mit einer nicht unerheblichen Höhe sind, die im Regelfall auf exponierten Kuppen stehen müssen und zwangsläufig eine gewisse Fernwirkung haben. Gleichwohl hat der Gesetzgeber sich entschieden, Windkraftanlagen in den Katalog der privilegierten Vorhaben des 35 I BauGB aufzunehmen und damit grundsätzlich deren Errichtung im Außenbereich befürwortet.
3.3.1 Entgegenstehende öffentliche Belange c) Naturschutz und Landschaftsbild Rechtliche Grundlagen cb) Landschaftsschutzgebiete und sonstige Schutzzonen Auch in Landschaftsschutzgebieten ist die Errichtung von Windkraftanlagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen: Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anlage ist, dass deren Errichtung entweder dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes nicht entgegensteht oder aber eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt wird. Der besondere Schutzzweck eines Landschaftsschutzgebietes ist regelmäßig auch auf die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes gerichtet, so dass es Windkraftanlagen in der Praxis häufig schwer haben, eine direkte Erlaubnis nach der Schutzgebietsverordnung zu erlangen. Fazit: In Landschaftsschutzgebieten geht nur etwas, wenn die Behörden mitspielen.
Rechtliche Grundlagen 3.3.1 Entgegenstehende öffentliche Belange c) Naturschutz und Landschaftsbild cb) Landschaftsschutzgebiete und sonstige Schutzzonen In Nationalparken und Naturschutzgebieten werden Windkraftanlagen hingegen regelmäßig unzulässig sein, da solche Anlagen dem Schutzzweck dieser Gebiete grundsätzlich widersprechen dürften. Naturparke hingegen, die nicht zugleich Landschaftsschutzgebiete sind, verfügen über einen weitaus geringeren Schutzstatus, so dass Windkraftanlagen hier grundsätzlich ohne größere Probleme errichtet werden können.
3.3.1 Entgegenstehende öffentliche Belange c) Naturschutz und Landschaftsbild Rechtliche Grundlagen cc) Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Die Errichtung einer Windkraftanlage wird grundsätzlich als "Eingriff" in Natur und Landschaft i.s.d. 18 BNatSchG gewertet. Demzufolge hat der Bauherr gemäß 19 I, II BNatSchG vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen. Die zuständigen Behörden können sog. Ersatzmaßnahmen bzw. Ersatzzahlungen anordnen. Hierdurch soll die gestörte Funktion des Naturhaushaltes bzw. der Wert des Landschaftsbildes möglichst gleichartig "ersetzt" werden. Ob zur Beurteilung des Eingriffs sowie des notwendigen Ausgleichs bzw. Ersatzes ein sog. landespflegerischer Begleitplan gefordert wird, ist von von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich. Die Höhe der Ersatzzahlungen schwanken derzeit zwischen ca. 15.000 und ca. 95.000 für eine Einzelanlage der 2-MW-Klasse.
3.3.1 Entgegenstehende öffentliche Belange Rechtliche Grundlagen d) Widerspruch zu Zielen der Raumordnung Raumbedeutsame Vorhaben dürfen nach 35 (3) BauGB den ausgewiesenen Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Zu beachten ist, dass auch erst in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als öffentlicher Belang einem privilegierten Vorhaben wie einer Windkraftanlage entgegenstehen können. Ein "planreifer" Entwurf eines Flächennutzungsplans zur Steuerung der Windenergienutzung hingegen kann einem Windkraftvorhaben nicht entgegengehalten werden.
3.3.1 Entgegenstehende öffentliche Belange Rechtliche Grundlagen e) Anderweitige Ausweisung von Windkraftanlagen Gemäß 35 (3) BauGB stehen einem Windkraftvorhaben öffentliche Belange i. d. R. auch dann entgegen, wenn für die Windkraftnutzung andere Flächen im Flächennutzungsplan einer Gemeinde oder als Ziele der Raumordnung in einem Regionalplan ausgewiesen sind. Mit anderen Worten: sind im Regionalplan oder Flächennutzungsplan explizit Flächen für die Windkraftnutzung ausgewiesen und liegt der ins Auge gefasste Standort außerhalb dieser Flächen, wird die beantragte Genehmigung für Windkraftanlagen i. d. R. abgelehnt werden. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn entsprechende Ausweisungen in einem Bebauungsplan erfolgt sind. Jedoch: Häufig wurde dieses Instrument genutzt, um von Seiten der Behörden Windenergieanlagen zu verhindern, indem man ungeeignete oder zu kleine Flächen ausgewiesen hat. Diese sog. Alibi-Ausweisungen sind rechtswidrig und haben vor den Gerichten keinen Bestand.
4. Bauordnungsrechtliche Vorgaben Rechtliche Grundlagen Aus bauordnungsrechtlicher Sicht spielen hauptsächlich die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken eine entscheidende Rolle. Nach Art. 6 BayBO sind vom Standort der geplanten Windenergieanlage gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen Abstandsflächen einzuhalten. Diese beträgt vom höchsten Punkt der Anlage aus gemessen 1H (Gesamthöhe der Anlage). Nach Art 63 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes zulassen. Der BayVGH hat am 28.Juli 2009 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Bauaufsichtsbehörden Abweichungen zuzulassen haben. Fazit: Wegen fehlender Abstandsflächen kann ein Vorhaben nicht mehr abgelehnt werden.
5. Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG Rechtliche Grundlagen Im Rahmen der Planung sind folgende Vorschriften von Bedeutung: a) 60 % - Regelung Gemäß 29 (3) EEG ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung über 50 Kilowatt zu vergüten, für die der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen hat, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können. b) Netzanschluss, Verknüpfungspunkt Nach 5 (1) EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Gemäß 9 (1) EEG sind Netzbetreiber auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien sicherzustellen.
6. Bürgerliches Gesetzbuch BGB Rechtliche Grundlagen Im Rahmen der Planung ist folgende Vorschriften von Bedeutung: 94 und 95 BGB Scheinbestandteil bzw. wesentlicher Bestandteil des Grundstücks Bei der Errichtung einer WEA auf einem gepachteten Grundstück sind die Vorschriften der 94 u. 95 BGB zu beachten. Da die WEA in der Regel an eine Bank sicherheitsübereignet wird, muss zweifelsfrei geklärt sein, ob es sich bei der WEA um einen Scheinbestandteil oder einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt.
Rechtliche Grundlagen Soweit die rechtlichen Grundlagen Haben Sie noch Fragen?
Planung & Realisierung Örtliche Voraussetzungen & Standortwahl Naturschutz Rechtliche Grundlagen Genehmigung
Genehmigung Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe über 50 m werden nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt. Der BImSchG-Antrag wird bei der Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes eingereicht. Die Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange beteiligt.
Genehmigung Mit dem Genehmigungsantrag sind u.a. folgende Gutachten einzureichen: Bodengutachten Schallgutachten Schattengutachten Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (sap) Unter Umständen zusätzlich: Landschaftspflegerischer Begleitplan Vogel- und/oder Fledermausgutachten
Genehmigung Die Kosten einer BImSchG Genehmigung richten sich nach dem Kostengesetz (KG). Grundlage sind die Investitionskosten. Was sind die Investitionskosten?
Definition der Investitionskosten Genehmigung Als Investitionskosten sind die Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) zugrundezulegen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens ortsüblich erforderlich sind, sowie die voraussichtlichen Kosten für eine abschließende Oberflächengestaltung der Baustelle. Die Investitionskosten umfassen alle zu erbringenden Lieferungen, Arbeiten und sonstigen Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten. Einzubeziehen sind auch die Gründungskosten und Kosten für die Erdaushubarbeiten sowie die Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks und des zum Betrieb der Anlage notwendigen Zubehörs.
Definition der Investitionskosten Genehmigung Über die Investitionskosten ist vom Träger des Vorhabens eine nachprüfbare Berechnung vorzulegen. Kostenberechnung bei einer Genehmigung ohne UVP: Für Investitionskosten von mehr als 2,5 Mio bis 25 Mio 15.750 zuzüglich 4 der 2,5 Mio übersteigenden Kosten Genehmigungsgebühr bei Investitionskosten von 3,5 Mio: 19.750
Genehmigung Soviel zur Genehmigung Haben Sie noch Fragen?
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! www.wind-energie.de bwe.landesvorstand@windenergie-bayern.de