Windenergie in Thüringen - Planerische Überlegungen Rolf Knebel Ref. 56 Naturschutzrecht, Landschaftsplanung, Landschaftspflege des TMLFUN Fledermausschutz an Windkraftanlagen Informationsveranstaltung Nr. 31/2012 der TLUG am 17.10.2012
Windenergieanlagen planungsrechtlich eine Frage der Größe! Klein[st]windenergieanlagen < 10 m Gesamthöhe und < 3m Rotordurchmesser in TH keine Baugenehmigung [ 63 Abs. 2a c) ThürBO] außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich TMWAT drängt auf Verfahrensfreiheit, Kompromiss ggf. außer in Schutzgebieten Diskussion, ob Anlagen Gebäudeausrüstung/Nebenanlage i.s. der Bauordnung Kleine und mittlere Windenergieanlagen 10 m 50 m Gesamthöhe Baugenehmigung erforderlich, z.t. raumbedeutsam, dann Steuerung über Raumordnung im Außenbereich ggf. auch 35 Abs. 1 BauGB einschlägig, wenn LW-Betrieb dienend Große Windenergieanlagen > 50 m Gesamthöhe -> Nr. 1.6. Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV -> Immissionsschutzrechtliche Genehmigung raumbedeutsam -> Steuerung (in TH angestrebt: primär) über Ziele der Raumordnung, sonst ROV.
Nennleistung der in Deutschland zur Netzeinspeisung errichteten Windenergieanlagen Mittelwert 1995 2012 [kw] Größenklassen 2012 2012 = 2.401 kw Quelle: C. Ender, DEWI-Magazin August 2012
35 BauGB - Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, [ ] 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn [ ] 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, [werden] [ ] Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
BImSchG und UVP Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m unterfallen der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV (Genehmigungsbedürftige Anlagen) und bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß 4 BImSchG. Gemäß 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme bestimmter, dort explizit genannter oder sich aus anderen Rechtsquellen ergebender Gestattungen ein ( Konzentrationswirkung ). -> Gebundene Entscheidung keine Abwägung. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist immer erforderlich, wenn 20 und mehr Anlagen innerhalb einer Windfarm geplant werden. Bei Windfarmen ab 3 bis 5 Anlagen ist eine standortbezogene, ab 6 bis 19 Anlagen eine allgemeine Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen. Wenn eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG). -> Umweltbelange ( 1 u.2 UVPG) sollen frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet [sowie], so früh wie möglich berücksichtigt werden.
Vorgaben der Raumordnung für WEA in Thüringen Z.B.: Regionalplan Mittelthüringen 2011 Z 3-5 Die im Folgenden verbindlich vorgegebenen zeichnerisch in der Raumnutzungskarte bestimmten Vorranggebiete Windenergie, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, sind für die Konzentration von raumbedeutsamen Anlagen zur Nutzung der Windenergie vorgesehen. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind in diesen Gebieten ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion nicht vereinbar sind. Außerhalb der Vorranggebiete Windenergie sind raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig. W1 W12
Regionalpläne in Thüringen (Stand 16.10.2012) Regionalplan Mittelthüringen 2011 Genehmigung durch das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr mit Bescheid vom 09.06.2011; Bekanntmachung am 01.08.2011 (ThStAnz. Nr. 31/2011, S. 1055) u. 15.10.2012 (ThStAnz. Nr. 42/2012, S. 1566) Regionalplan Ostthüringen 2012 Genehmigung durch das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr mit Bescheid vom 13.04.2012 Bekanntmachung am 18.06.2012 (ThStAnz. Nr. 25/2012, S. 770) Regionalplan Südwestthüringen 2011 und 1. Änderung (Teil 3.2.2 Windenergie) 2012 Genehmigung durch das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr mit Bescheid vom 22.02.2011 bzw. 12.06.2012 (1. Änd.) Bekanntmachung am 09.05.2011 (ThStAnz.Nr. 19/2011 S. 693) bzw. 30.07.2012 (1. Änd., ThStAnz. Nr. 31/2012, S. 1067) Regionalplan Nordthüringen 2012 Genehmigung durch das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr mit Bescheid vom 13.09.2012, Bekanntmachung am 29.10.2012 (ThStAnz. Nr. 44/2012, S.1689) [nachgetragen 01.11.2012, R.K.] -> http://www.regionalplanung.thueringen.de
Planerische Steuerung der Windenergie und wie nun inhaltlich weiter? Potenzialstudie des TMWAT 3 Szenarien: Referenzszenario (WEA in vorhandenen Vorranggebieten, nicht im Wald) unter best case - Annahmen Umsetzung des Ziels 45% Nettostromverbauch 2020 Ambitioniertes Szenario (WEA auch im Wald, nicht in Schutzgebieten) Exzellenzszenario (WEA auch im Wald und in Schutzgebieten) 1./2. Entwurf zum Landesentwicklungsplan Wohl gesichert: Regionalisierte Vorgaben für Energiemengen zur Umsetzung (Energiemix + Vorrangflächen) in der Regionalplanung Ziel: LEP 2013, Regionalpläne 2016 > Abschaltung der AKW bis 2022 Windenergie im Wald Stand: 16.10.2012 Minister Machnig: Unbedingt! Minister Reinholz: Nicht im Staatswald! ThüringenForst AöR: Neues Geschäftsfeld auch im Staatswald - wenn wir dürfen (SPD-Forum 06.10.12)
Was wir brauchen: 1. Die Energiewende! 2. Handhabbare und anerkannte Kriterien für den Vollzug des Artenschutzrechtes bei der Vorhabensgenehmigung 3. Informationen und Strategien, (auch) Artenschutzbelange in großräumige, vereinfachende, verallgemeinernde und abwägende Entscheidungen von Politik und Raumordnung einzubringen
Vielen Dank! Noch Fragen? Kontakt: Rolf.Knebel@tmlfun.thueringen.de