Erbrecht Teil II Erbvertrag Pflichtteil Be-, An- und Einrechnungen Vermächtnisse und andere Verfügungen Miterben und Haftung der Erben



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Transkript:

Erbrecht Teil II Erbvertrag Pflichtteil Be-, An- und Einrechnungen Vermächtnisse und andere Verfügungen Miterben und Haftung der Erben Mag. Oliver Kratz-Lieber

Vertragliche Erbfolge ( 1249 ff)

Erbvertrag Allgemeines Ehepakt stärkster Berufungsgrund Vertragspartner: Ehepartner, eingetragene Partner und Verlobte unter der Bedingung der späteren Verehelichung/Verpartnerung ( 1217) Einseitig oder zweiseitig verpflichtend ausgestaltbar Erbvertrag oder analog Vermächtnisvertrag Verfügungen zugunsten Dritter gelten als (einseitig widerrufliche) letztwillige Verfügungen

Erbvertrag Doppelnatur I Zweiseitiges Rechtsgeschäft auf den Todesfall Doppelnatur Form: doppelte Formstrenge Notariatsakt ( 1 Abs 1 lit a NAktG) schriftliches Testament ( 1249 S 2) 2 Notare oder Notar und zwei Zeugen ( 56 NO)

Erbvertrag Doppelnatur II Vertragsrecht: Abschluss Nebenbestimmungen ( 1251) Willensmängel Auslegung Erbrecht: Erbfähigkeit Testierfähigkeit Möglichkeit und Erlaubtheit des Inhalts

Erbvertrag Umfang und Einschränkungen Kann nicht einseitig widerrufen werden (Vertragsrecht) Nur letztwillige Dispositionsfreiheit eingeschränkt, keine Auswirkungen zu Lebzeiten ( 1252) Das freie Viertel ( 1253) muss bleiben Wird nicht über das freie Viertel verfügt: gesetzliche Erbfolge Keine Umdeutung

Erbvertrag Das freie Viertel Berechnung: ( ) worauf weder der jemandem gebührende Pflichtteil, noch eine andere Schuld haften darf. Berechnung strittig, ha: Von den Nachlassaktiven werden Erblasser- und Erbgangsschulden abgezogen Dann Verringerung um Pflichtteilsansprüche außer des EG/EP Vermächtnisse bleiben unberücksichtigt

Erbvertrag Beispiel Beispiel: E hinterlässt Frau und Vater Erbvertrag über ¾ des Nachlasses zugunsten der Frau Nachlassaktiva: 10.000 Schulden: 1.000 Vermächtnisse: 2.000 PT des Vaters: 1000 Freier Viertel von 8000 = 2000 Verfügbar für den Erbvertrag: 6000

Erbvertrag Haftung, Scheidung Haftung im Außenverhältnis: Keine Änderung Innenverhältnis: Regress des Erben des freien Viertels gegen den Vertragserben Bei Scheidung/Auflösung, Aufhebung oder Nichtigerklärung: Erbvertrag erlischt, der schuldlose oder minderschuldige Partner behält Rechte aus dem Erbvertrag ( 1266)

Pflichtteil ( 762 ff)

Pflichtteil Allgemeines Mindestanteil am Vermögen soll nächsten Angehörigen zukommen Minderung und Entziehung nur aus besonderen Gründen System des Geldpflichtteils Pflichtteilsrecht - Pflichtteils(ergänzungs)anspruch Pflichtteil - Noterben ( 764)

Pflichtteil Pflichtteilsberechtigte Abstrakt Pflichtteilsberechtigt: Nachfahren, Vorfahren, EG/EP ( 762 ivm 763 u 42), Adoptivkinder und -eltern ( 199) Konkret pflichtteilsberechtigt: Abstrakt PT-Berechtigte, die hypothetisch bei gesetzlichem Erbrecht Erben wären ( 765 f)

Pflichtteilsrecht Abstrakt und Konkret UV1 UM1 UV2 UM2 UV3 UM3 UV4 UM4 GV1 GM1 GV2 GM2 O V M T C1 B1 S C2 N1 K N2 E

Pflichtteil Enterbung I Entziehung des Pflichtteils und des EG-/EP-Voraus Ausdrücklich im letzten Willen oder stillschweigend durch Übergehen ( 782) Enterbungsgründe in 768 ff: Erblasser im Notstand hilflos lassen Zwanzigjährige oder lebenslange Freiheitsstrafe wegen Vorsatztat(en) Beharrliche, gegen die die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart Ehegatte/EP zusätzlich: Gröbliches Vernachlässigen der Beistandspflicht ( 769) Außerdem Erbunwürdigkeitsgründe ( 770 ivm 540, 542)

Pflichtteil Enterbung II Enterbungsgrund muss im Zeitpunkt der Enterbung bestehen Grund muss nicht genannt, aber vom Erben bewiesen werden ( 771) Liegen keine Gründe vor: iz negatives Testament - nur Pflichtteil Anspruch auf notwendigen Unterhalt bleibt bestehen ( 795)

Pflichtteil Enterbung III Enterbung aus guter Absicht ( 773): Befürchtung, dass der verschuldete oder verschwenderische Noterbe den PT aufbrauchen werde Nur möglich, wenn der PT an die Nachfahren zugewendet wird (zb über 780) Widerruf möglich (Testamentsform, 772), auch stillschweigend möglich (zb Vernichten der Verfügung) Verzeihung reicht nicht

Pflichtteil Höhe des Pflichtteils Quoten: Nachfahren und EG/EP: die Hälfte ( 765) Vorfahren: ein Drittel ( 766) des Anteils nach gesetzlicher Erbfolge Pflichtteilsminderung auf die Hälfte bei Nachkommen und Vorfahren ( 773a) Nur, wenn Erblasser und Noterbe zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis standen, wie es in einer Familie gewöhnlich besteht

Pflichtteil Nachkommen von PT-Berechtigten Nachkommen vorverstorbener PT-berechtigter Kinder erwerben selbst PT-Recht ( 763) Bei anderen Ausfallgründen hängt es davon ab, ob formelles oder materielles Repräsentationsrecht gilt Es gibt aber ausdrückliche Regelungen: Nachkommen eines rechtmäßig enterbten Kindes (iz nur) PTberechtigt ( 780) Nachkommen übergangener vorverstorbener Kinder können die Rechte nach 776-778 ausüben ( 779 Abs 1) Nachkommen eines vorverstorbenen auf den PT gesetzten Noterben erhalten auch nur den PT ( 779 Abs 1) Nachkommen eines ausgefallenen Kindes mit gemindertem Pflichtteil erhalten nur den geminderten Pflichtteil ( 779 Abs 2)

Pflichtteil Deckung des Pflichtteils In den PT einzurechnen ist alles, was durch Legate und andere letztwillige Verfügungen erhalten wurde ( 787) Bestimmte Zuwendungen zu Lebzeiten sind anzurechnen, da sie den Pflichtteil vorweg abdecken sollen (antizipierte Erbfolge, 788, 789) PT kann gesetzlich, vertraglich oder letztwillig erfüllt werden, wenn die Zuwendung geeignet ist ( 774) Zuwendung muss ganz frei bleiben. Daher können einschränkende Bedingungen und Belastungen angefochten werden.

Pflichtteilsanspruch Freistellungsanspruch Anspruch auf Freistellung von Bedingungen und Belastungen ( 774) Noterbe kann Freistellung des ihm zugewendeten PT von einschränkenden Bedingungen und Belastungen fordern Freistellungsanspruch ersetzt den Geldpflichtteilsanspruch, daher keine Ausschlagung des Erbrechts unter Vorbehalt des Geldpflichtteils ( 774) Belastungen können nicht angefochten werden, wenn die hinterlassene Sache Pflichtteilsdeckung darstellt

Pflichtteilsanspruch Geldpflichtteil Wenn Pflichtteil nicht vertraglich, gesetzlich oder letztwillig gedeckt: Geldpflichtteilsanspruch Verpflichtet: Erben und Legatare, außer Voraus des EG/EP ( 783) Anspruch ist verzichtbar, abtretbar, verpfändbar, pfändbar und verjährt in drei Jahren Nachlasspflichtteil ( 784) Schenkungspflichtteil ( 785)

Pflichtteilsanspruch Geltendmachung Soweit der Pflichtteilsanspruch im reinen Nachlass Deckung findet: Streitige Geltendmachung gegen Nachlass bzw. nach Einantwortung gegen Erben Verständigungspflichten und allenfalls Sicherstellungspflicht des Verlassenschaftsgerichts Auch unbeschränkt haftender Erbe haftet nur bis zum Wert des reinen Nachlasses

Be-, Ein- und Anrechnungen

Berechnung des Erbteils und des Pflichtteils Erbteil und Pflichtteil sind Quote eines Ganzen Bezugsgröße ist prinzipiell der Nachlass Für Erbteil: Summe der Aktiva Miteigentum der Erben im Verhältnis der Erbquoten und (beschränkte oder unbeschränkte) Haftung für Verbindlichkeiten Für Pflichtteil: Reiner Nachlass (Aktiva minus Passiva) Bewertung der Aktiva: Verkehrswert Passiva: Erblasser- und Erbgangsschulden, nicht Legate, etc.

Einrechnung Werte, die im Nachlass sind, und einem Erben/Noterben von Todes wegen zukommen, werden in dessen Erb- bzw. Pflichtteil eingerechnet, er soll nicht doppelt begünstigt werden. Hineinvermächtnis ( 648) Zuwendungen durch Erbvertrag im Verhältnis zum Erbteil Zuwendungen von Todes wegen an den Noterben im Verhältnis zu ihrem Pflichtteil ( 787 Abs 1), auch das Vorausvermächtnis nach 758 ( 789). Zuwendung aus dem Nachlass im Verhältnis zum Unterhalt ( 233, 796)

Anrechnungen Wenn Erben oder Noterben zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhalten, mindert dies den Nachlass Um Ungleichbehandlungen der einzelnen Erben bzw. Noterben zu verhindern, können bestimmte Zuwendungen unter Lebenden angerechnet werden bei Erbfolge: 790 ff (Gewillkürt, Vorschüsse, Vorempfänge) bei Pflichtteil: 788 f (Vorschüsse, Vorempfänge) bei Schenkungen: 785 ff bei Vermächtnissen: nur gewillkürt

Anrechnung zum Erbteil I Bei testamentarischer Erbfolge: gewillkürte Anrechnung Ausgleichspflicht auch ohne wirkliche Zuwendung Ausgleichspflicht auch ohne Zuwendung an den Anrechnungspflichtigen selbst Letztwillig (einseitig) durch Testament ( 790 S 1) oder Kodizill Zweiseitig durch Vereinbarung ( 789 pa, 791)

Anrechnung zum Erbteil II Bei gesetzlicher Erbfolge: Gesetzliche Anrechnung von Vorempfängen ( 790 S 2 ivm 788) auf Verlangen eines Nachkommen von Ausstattung: unabhängig vom Geschlecht, Zuwendungen aus Anlass der Eheschließung/Verpartnerung, Gründung eines Hausstandes Antritt eines Amtes oder Gewerbes Bezahlung von Schulden volljähriger Kinder und von Vorschüssen ( 789, bei entsprechender Vereinbarung mit Erben bei Zuwendung)

Berechnung des Nachlasspflichtteils Grundsätzlich durch Anwendung der Quote auf den reinen Nachlass Gegebenenfalls Anrechnung von Vorempfängen ( 788, wie bei gesetzlicher Erbfolge) Vorschüssen ( 789, bei entsprechender Vereinbarung mit Noterben bei Zuwendung) auf Verlangen eines Noterben, Erben oder Legatars Erblasser kann (nur) den Abzug des Anrechnungspostens vom erweiterten Nachlasspflichtteil erlassen Inventar nicht bindend

Anrechnung Vorschüsse und Vorempfänge Methode für Vorschuss- und Vorempfangsanrechnung auf den Erb- oder Nachlasspflichtteil (JB 114 = GlU 9872): Fiktion der Nachlasszugehörigkeit der Zuwendungen Ermittlung der Erb- bzw Pflichtteile von diesem Wert Abzug der Zuwendungen des jeweiligen Empfängers Nachlassentlastung und Gleichbehandlung Ausgleich nur mit Mitteln des Nachlasses. Wenn dieser nicht reicht: verhältnismäßige Kürzung der übrigen Erben, keine Rückstellungspflicht des anrechnungspflichtigen Erben ( 793).

Pflichtteilsanspruch Schenkungspflichtteil I Ausgleich von Ungleichbehandlung durch Schenkungen vor dem Tod des Erblassers Auf Antrag eines konkret pflichtteilsberechtigten Kindes oder EG/EP (nicht Vorfahren) Nur hinsichtlich bestimmter Schenkungen

Pflichtteilsanspruch Schenkungspflichtteil II Hinsichtlich Schenkungen als schon ein PT-berechtigtes Kind vorhanden war bzw während der Ehe ( 785 Abs 2) Ausgenommen ( 785 Abs 3) bei Schenkungen aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken Schenkungen in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstands Schenkungen zugunsten nicht pflichtteilsberechtigter Personen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Schenkers gemacht wurden Vorempfänge und Vorschüsse ( 788 f)

Berechnung des Schenkungspflichtteils Zusammenrechnen der relevanten Schenkungen, davon Berechnung des Schenkungs-PT mit der PT-Quote Auf den Schenkungspflichtteil muss sich der Noterbe die selbst erhaltene Schenkung anrechnen lassen ( 787 Abs 2) Nachlasspflichtteil + Schenkungspflichtteil = erhöhter Pflichtteil

Pflichtteilsanspruch Schenkungswiderruf Reicht der Nachlass nicht zur Deckung der PT-Ansprüche aus, können die verkürzten Noterben von den Beschenkten, deren Schenkung gem 785 hinzugerechnet wurde, den Restbetrag bzw. den gesamten PT verlangen ( 951) Zuerst haften die späteren Beschenkten, dann die früheren, gleichzeitig Beschenkte haften verhältnismäßig Ist der Beschenkte selbst Noterbe, haftet er nur im über seinen erhöhten PT hinausgehenden Ausmaß ( 951 Abs 2) Besitzt der Beschenkte die Sache nicht mehr, haftet er nur bei Unredlichkeit

Anrechnungen Beispiel I Erblasser Emil hinterlässt EP Paul Kinder Albert, Berta und Clara Testamentserbin: Clara Reiner Nachlass: 900 000 Schuldentilgung von 90 000 bei Berta Albert erhielt vor 10 Jahren eine Villa im Wert von 900 000 geschenkt

Anrechnungen Beispiel I Lösung: Vorausvermächtnis von P Pflichtteile: P: 1/6 A, B und C: 1/9 788: Anrechnung der Schuldentilgung: Erhöhter Nachlass: 990 000

Anrechnungen Beispiel I Nachlasspflichtteil: P: 165 000 A: 110 000 B: 20 000 (110 000 90 000) C: 110 000 Schenkungspflichtteil gem 785: P nicht anrechnungsberechtigt (da vor 10 Jahren noch gar keine EP möglich war zum Zeitpunkt der Schenkung nicht abstrakt PT-berechtigt)

Anrechnungen Beispiel I Berechnung des Schenkungs-PT vom Wert der Schenkung (900.000) B und C: 100 000 zusätzlich A: nichts zusätzlich (100 000 900 000) Pflichtteilsansprüche: P: 165.000 NL-PT A: 110.000 NL-PT B: 20.000 NL-PT + 100.000 Schenkungs-PT Cs PT (110.000 NL-PT + 100.000 Schenkungs-PT) ist gedeckt (NL 900.000 PT-Ansprüche 395.000 = 505.000)

Anrechnungen Beispiel II Erblasserin Eva hinterlässt Söhne Sebastian und Florian, Töchter Sabine und Sonia, Klara, die Adoptivtochter des vorverstorbenen Sohnes Hans, sowie Mutter Friederike Testamentserben: Florian, Sabine und Sonia Reiner Nachlass: 120.000 Ausstattung von 10.000 bei Sebastian Unterstützung zum Gewerbeantritt von 6.000 bei Florian Schuldentilgung von 24.000 bei Sabine Drei Jahre vor dem Tod Schenkung eines Gemäldes im Wert von 16.000 an Friederike und eines im Wert von 8.000 an Florian, ein Jahr vor dem Tod Schenkung einer Yacht im Wert von 80.000 an Friederike

Anrechnungen Beispiel II Lösung: Pflichtteile: Kinder: 1/8 Klara: Adoption wirkt nicht gegenüber Vorfahren Friederike: Nicht konkret PT-berechtigt (1. Parentel nicht leer) 788: Anrechnung der Vorempfänge: Erhöhter Nachlass: 160.000

Anrechnungen Beispiel II Nachlasspflichtteil: Sebastian: 10.000 (20.000 10.000) Florian: 14.000 (20.000 6.000) Sonia: 20.000 Sabine: 0 (20.000 24.000) Schenkungspflichtteil gem 785: Berechnung des Schenkungs-PT vom Wert der Schenkung (88.000) Sebastian, Sonia, Sabine: 11.000 Florian: 3.000 (11.000 8.000)

Anrechnungen Beispiel II Pflichtteilsanspruch: Sebastian: 10.000 NL-PT + 11.000 Schenkungs-PT Pflichtteilsdeckung: Vom Nachlass ist Sebastians PT zu zahlen, danach bleiben jedem der drei Erben je 33.000 Florian: 14.000 NL-PT + 3.000 Sch-PT durch Erbteil gedeckt Sonia: 20.000 NL-PT + 11.000 Sch-PT durch Erbteil gedeckt Sabine: 11.000 Sch-PT durch Erbteil gedeckt

Anrechnungen Beispiel III Erblasser Bernhard verstirbt im März 2014 hinterlässt Söhne Johannes und Kurt und Ehefrau Frieda Jänner 2012: Schenkung einer Liegenschaft im Wert von 2 Millionen an Lebensgefährtin Gerda Juni 2012: Schenkung eines Gasthofs ( 30 Millionen) an Gerda Nachlass: Drei Oldtimer (je 500.000), drei Liegenschaften (je 3 Millionen, 1,5 Millionen Kontoguthaben) Testament: Gerda Alleinerbin

Anrechnungen Beispiel III Lösung: Pflichtteile: Kinder und Ehefrau: 1/6 Gerda: Nicht PT-berechtigt Nachlasspflichtteil: je 2 Millionen

Anrechnungen Beispiel III Schenkungspflichtteil gem 785: Relevante Schenkungen: Schenkung der Liegenschaft Schenkung des Gasthofs x Berechnung des Schenkungs-PT vom Wert der Schenkung ( 30 Millionen) 5 Millionen zusätzlich

Anrechnungen Beispiel III Pflichtteilsanspruch: 2 Millionen NL-PT + 5 Millionen Schenkungs-PT 7 Millionen erhöhter Pflichtteil

Vermächtnisse ( 647 ff)

535 ABGB Wird jemanden kein solcher Erbtheil, der sich auf den ganzen Nachlaß bezieht; sondern nur eine einzelne Sache, Eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung; eine Summe; oder ein Recht zugedacht; so heißt das Zugedachte, obschon dessen Werth den größten Theil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtniß (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen worden, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als ein Vermächtnißnehmer (Legatar) zu betrachten.

Das Vermächtnis - Grundlegendes Vermächtnis/Legat, Vermächtnisnehmer/Legatar Rechtserwerb von Todes wegen Letztwillige Verfügung, die nicht in der Hinterlassung eines Erbteils besteht

Das Vermächtnis Personen Erblasser (muss testierfähig sein) Vermächtnisnehmer (Legatar, erbfähig und erbwürdig) Verpflichteter (Erbe oder anderer Legatar, 649) iz von allen Erben zu tragen Kann Miterben oder Legatar aufgetragen werden (Sublegat, Untervermächtnis)

Das Vermächtnis Gegenstand Sache aus dem Nachlass (nur hier Singularsukzession) Sache des Verpflichteten ( 662) Beschaffungslegat ( 658) Gegenstand einer Schuldforderung ( 653) Ausführliche Auslegungsregeln in 656 ff.

Das Vermächtnis Geltung und Auslegung Wie bei Erbeinsetzung (Testament oder Vertrag): Erbwürdigkeit Möglichkeit und Erlaubtheit des Inhalts Wirkung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen Formfragen Möglichkeit des Widerrufs Auslegungsfragen Bestimmtheit des Vermächtnisnehmers

Das Vermächtnis Mit-, Ersatz- und Nachlegatare Regelungen über Mitvermächtnisnehmer sinngemäß wie bei Miterben ( 554 ff) Mehrere Mitvermächtnisnehmer bilden eine Gemeinschaft gem 825 ff Ersatzvermächtnisnehmer und Nachvermächtnisnehmer ( 652 ivm 604 ff bzw 608 ff) Konstruktives Nachvermächtnis ( 707 f) Bei Mitvermächtnis ansonsten Anwachsung ( 689) möglich

Das Vermächtnis Unterschiede zum Erben Unterschiede zur Erbeinsetzung: Schuldrechtlicher Anspruch (Damnationslegat) Kein Annahmeerfordernis, daher Erlöschen des Ersatzvermächtnisses schon bei Anfall des Rechts an den Hauptvermächtnisnehmer wenn Gegenstand ausreichend bestimmt: uu keine Inventarisierung gem 165 Abs 1 Z 4 AußStrG 724 f: besondere widerlegliche Widerrufsvermutungen 651: Herabgesetzte Bestimmtheitsanforderungen beim Verteilungsvermächtnis zugunsten von Verwandten, Dienstpersonen und Armen

Das Vermächtnis Speziesvermächtnis I Vermächtnis einer bestimmten Sache (Stück- oder Speziesvermächtnis) Individuell bestimmte Sache, idr unvertretbar, (zb meine Yacht, meine Briefmarkensammlung ) Vermächtnis einer fremden bestimmten Sache iz unwirksam Beschaffungspflicht muss ausdrücklich angeordnet werden ( 662 Verschaffungsvermächtnis)

Das Vermächtnis Speziesvermächtnis II Will der Eigentümer nicht verkaufen: Wertersatz zum Schätzungspreis Wahlvermächtnis: Wahlrecht aus mehreren vorhandenen Sachen im Zweifel beim Erben

Das Vermächtnis Gattungsvermächtnis Echtes Gattungsvermächtnis: Verschaffungspflicht, wenn Sache nicht im Nachlass unechtes Gattungsvermächtnis: Nur aus dem Nachlass zu befriedigen Wahlrecht aus mehreren Sachen iz beim Erben ( 659) Bei mehrfacher Anordnung ist auch mehrfach zu leisten ( 660 S 2) Auch Wahl zwischen Spezies- und Gattungssachen möglich (zb Auto oder 2000 )

Das Vermächtnis Forderungen Forderungsvermächtnis: Anspruch auf Abtretung der Forderung ( 664) Befreiungsvermächtnis: Befreiung von einer Forderung des EL gegen den Legatar ( 663) Schuldvermächtnis: Erbe zu Anerkennung und zur Zahlung der Schuld bei Fälligkeit der Legate (meist nach einem Jahr) unter Entfall von Bedingungen und Befristungen verpflichtet ( 665)

Das Vermächtnis Vorausvermächtnis Legat an Miterben möglich Echtes Vorausvermächtnis (Prälegat, 648): zusätzlich zum Erbteil, vorweg zuzuteilen Ausschlagung der Erbschaft und Annahme des Legats möglich Hineinvermächtnis: Wird zur Gänze auf den Erbteil angerechnet Gesetzliches Vorausvermächtnis des EG/EP ( 758)

Das Vermächtnis Vermächtniserwerb Anfall, Entstehen: Tod des Erblassers ( 684) Späterer Anfall bei aufschiebender Bedingung ( 703) Bei aufschiebender Befristung Anfall bei Tod des EL ( 705) Bei wiederkehrenden Vermächtnissen muss Beginn des jeweiligen Zeitraums vom Legatar erlebt werden ( 687) Annahme nicht nötig, Ausschlagung möglich Verbleib beim Vermächtnisschuldner

Das Vermächtnis Priorität Vermächtnis ist Erbfallsschuld Erblasser- und Erbgangsschulden gehen vor Voraus des EG/EP: Vorrang vor anderen Legaten Keine Beteiligung an der Deckung von Pflichtteilen ( 783)

Das Vermächtnis Haftung des Legatars Haftet nur für persönliche Schulden des EL, die sich auf die vermachte Sache beziehen Bei Hypothek für andere Nachlassschulden: Regressanspruch Unternehmen: 40 UGB zu beachten

Das Vermächtnis Vermächtniskürzung Reicht der Nachlass nicht zur Entrichtung aller Vermächtnisse aus und haftet Erbe beschränkt: verhältnismäßige Kürzung ( 692) Vorrang des Unterhaltsvermächtnisses ( 691) Leistungsverweigerungsrecht, kann durch Sicherheit abgewendet werden Wenn bereits ausbezahlt: Rückforderungsanspruch ( 693) facultas alternativa: Rückstellung des Vermächtnisses

Das Vermächtnis Pflichtteilsdeckung Alle Erben und Legatare müssen zur Deckung von Pflichtteilen beitragen ( 783) Unterschied zu 692: Erben und Legatare nach ihren Anteilen am Erhaltenen Bei vollkommener Erschöpfung des Nachlasses durch Vermächtnisse tragen Legatare alleine die Pflichtteilslast Keine Haftung im Außenverhältnis, belangt wird der Erbe

Das Vermächtnis Fälligkeit Fälligkeit ein Jahr nach dem Tod ( 685), außer andere Anordnung des Erblassers einzelne Verlassenschaftsstücke (extensiv ausgelegt, jedenfalls nicht Geld, 685) kleine Belohnungen der Bediensteten ( 685) fromme Vermächtnisse ( 685) Unterhaltsvermächtnis ( 691) Pflichtteilsvermächtnis Vorausvermächtnis des EG/EP ( 758)

Schenkung auf den Todesfall uä

Schenkung auf den Todesfall I Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des EL erfolgen soll Unechte ~ ( 956 S 1 ABGB): Jederzeitige Widerrufsmöglichkeit Vermächtnis Echte ~ ( 956 S 2 ABGB): Gültig bei o Annahme des Versprechens durch den Beschenkten o ausdrücklichem Widerrufsverzicht des EL o Notariatsaktsform

Schenkung auf den Todesfall II Echte Schenkung auf den Todesfall: Da aufschiebende Befristung vorliegt, muss Erbfall nicht erlebt werden, um Recht aus Schenkung weiter zu vererben ( 705 ABGB) Vereinbarte Bedingungen dürfen nicht den Widerrufsverzicht entwerten Bei Lebzeiten als Vertrag, nach dem Tod als Vermächtnis zu behandeln: Mittelstellung zwischen Geschäften unter Lebenden und solchen von Todes wegen

Schenkung auf den Todesfall III Geschenk bleibt Teil des NL schuldrechtlicher Anspruch gegen den Nachlass, nicht anrechenbar gem 785 ABGB Schon zu Lebzeiten Unterlassungsansprüche gegen die Leistung beeinträchtigende Handlungen; Bei bereits erfolgter Vereitelung: Schadenersatz gegen Erbe / Nachlass und gegebenenfalls gegen Dritte wegen Eingriffs in ein fremdes Forderungsrecht

Übergabe auf den Todesfall Übergabe einer Sache des Erblassers mit der Abrede, dass nach dem Tod des Erblassers die Sache dem Übernehmer gehören soll Mangels Einhaltung der Form für Vermächtnisse bzw für Schenkungen auf den Todesfall: ungültig Nach ha keine Heilung als formungültiges Vermächtnis nach 1432 durch Erfüllungshandlung

Auftrag auf den Todesfall Übergabe einer Sache des EL an einen Dritten mit der Abrede, sie nach dem Tod des EL an einen Begünstigten herauszugeben Rechtsnatur und Wirkungen strittig, vor allem in Hinblick auf 1022 ABGB (Vollmacht kann Tod überdauern) Nach ha aber ungültig da kein Titel für Rechtserwerb: 1022 nicht geeignet Für Vermächtnis oder Schenkung als Titel fehlt die Form Heilung durch Vorwegerfüllung auch hier abgelehnt Via 881 sollen Formvorschriften nicht ausgehebelt werden können

Miterben

Miterben - Allgemeines Vor Einantwortung: Miterbengemeinschaft ( 550 1. Satz) Danach: Miteigentümergemeinschaft an den einzelnen Bestandteilen ( 825 ff) Zwischen Erben und Noterben nur fingiert zur Berechnung der Pflichtteile ( 786 S 2) Rechte am Ganzen ( 810) und am jeweiligen Anteil ( 829 ivm 1278)

Miterben Erbteilung Erbteilung: Aufhebung der Gemeinschaft, Zuweisung einzelner Vermögenswerte zu den Erben im Verhältnis ihrer Quoten Durch Erblasser in letztwilliger Anordnung für Erben bindend (einvernehmliches Abgehen möglich) Wird mehr als Quote zugedacht: Korrektur der Teilungsanordnung entsprechend der Werte der Erbquoten wenn aber gewollte Begünstigung: echtes Vorausvermächtnis

Miterben Erbteilung II Durch die Miterben: Einvernehmlich, häufig in einem (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Erb(teilungs)übereinkommen Gerichtliche Teilung ( 830) Aufgriffsrechte Bestimmte Dinge aus dem Nachlass können gegen bestimmtes Entgelt erworben werden Bei Erben uu Teilungsanordnung Vertraglich Gesetzlich (Höferecht)

Haftung der Erben

Erbenhaftung Definitionen Erblasserschulden: Schulden des Erblassers zu Lebzeiten Erbgangsschulden: Kosten des Verlassenschaftsverfahrens (Inventar, Gerichtskommissär, etc.) Erbfallsschulden: Erb- und familienrechtliche Schulden, die durch den Erbfall ausgelöst werden (PT-Ansprüche, Unterhaltsansprüche des PT-Berechtigten nach 795, Vermächtnisse, Auflagen und Unterhalt nach 233, 796, Vorausvermächtnis nach 758)

Erbenhaftung Vor und nach Einantwortung Vor Einantwortung: Es haften nur Nachlassaktiva (Haftung cum viribus, 821) Nach Einantwortung: Unterhaltsansprüche ( 233, 795, 796): Haftung immer nur bis zum Wert der Verlassenschaft Voraus des EG/EP und PT-Ansprüche: Haftung über den Wert des Nachlasses nicht möglich

Erbenhaftung Vor und nach Einantwortung Unbedingte Erbantrittserklärung ( 801): Solidarische unbegrenzte Haftung aller Erben bei internem Regress nach Erbquoten ( 820 ff) für Erblasserschulden, Erbgangsschulden, Vermächtnisse und Auflagen Bedingte Erbantrittserklärung ( 802): Wohltat des Inventars für alle Erben ( 807) Haftung bis zum Wert der übernommenen Nachlass-Aktiva (Haftung pro viribus), Kürzung der Forderungen

Erbenhaftung Reihenfolge der Befriedigung Reicht der Nachlass nicht für alle Forderungen aus, werden sie in dieser Reihenfolge erfüllt: 1. Erblasserschulden 2. Erbgangsschulden 3. Vorausvermächtnis des EG/EP ( 783) 4. Pflichtteile ( 783 f, 786) 5. Unterhalt ( 691) 6. Vermächtnisse ( 692), Auflagen

Erbenhaftung Gläubigerkonvokation Gläubiger werden mit Edikt aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer gesetzten Frist anzumelden ( 813) Bei bedingter Erbantrittserklärung von Amts wegen ( 165 Abs 2 AußStrG), sonst auf Antrag Erbe kann bis zum Ende der Ediktalfrist mit Befriedigung warten Verspätet auftretende Gläubiger werden nur mehr nach Maßgabe noch vorhandener Aktiva befriedigt ( 814) Ohne Konvokation haftet der Erbe auch bei bedingtem Erbantritt über die Nachlassaktiven hinaus ( 815)

Erbenhaftung Nachlassseparation I Ab Erbfall bis Einantwortung: Absonderung des Nachlassvermögens ( 812) Kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden Subjektive Besorgnis und Forderung müssen bescheinigt werden Sondervermögen vom Separationskurator verwaltet

Erbenhaftung Nachlassseparation II Zwingende Inventarisierung ( 165 Abs 1 Z 3 AußStrG) und allenfalls Sicherstellung ( 147 AußStrG) Daher beschränkte Erbenhaftung nur cum viribus gegenüber Separationsgläubigern Bleibt auch nach Einantwortung bestehen Aufhebung nach Befriedigung oder Sicherstellung aller Gläubiger.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Rückfragen: oliver.kratz-lieber@univie.ac.at thomas.rainer.schmitt@univie.ac.at 01 4277 34823