Aufnahme syrischer Familienangehörige gem. 23 Abs. 1 AufenthG: Verpflichtungserklärung und Krankenversicherung. Hohenheimer Tage 2014



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Transkript:

Aufnahme syrischer Familienangehörige gem. 23 Abs. 1 AufenthG: Verpflichtungserklärung und Krankenversicherung Hohenheimer Tage 2014 1

Projekt Q Qualifizierung der Migrations- und Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Gefördert durch:

Die Aufnahmeanordnungen der Länder Zahlen: gesamt 1.006 Erteilte Visa gem. der Länder-Aufnahmeanordnung, Stand: 5. Januar 2014, Quelle: Schriftliche Frage 1/35 durch MdB Ulla Jelpke

Die Aufnahmeanordnungen der Länder Aufnahmeanordnungen gem. 23 Abs. 1 AufenthG wegen des Krieges im Heimatland haben erlassen: Alle Bundesländer bis auf Bayern In sämtlichen Aufnahmeanordnungen wird die Sicherung des Lebensunterhalts durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung gem. 68 AufenthG vorausgesetzt. Die Details zur Bonitätsprüfung und zur Übernahme der Krankenbehandlungskosten sind unterschiedlich Die Chance auf Aufnahme hängt vom Wohnort der Verwandten in Deutschland ab.

Die Aufnahmeanordnungen der Länder Aufenthaltserlaubnis gem. 23 Abs. 1 AufenthG wegen des Krieges im Heimatland bedeutet: Dem Grunde nach AsylbLG ( 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG) i.d.r. keine Krankenversicherung in GKV und PKV ( 5 Abs. 11 Satz 3 SGB V; 193 Abs. 3 Nr. 3 VVG) Zustimmungsfreier Beschäftigungszugang ( 31 BeschV) Kein Kindergeld- und Elterngeld in den ersten drei Jahren ( 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG; 1 Abs. 7 BEEG) Kein Kinderzuschlag ( 6a BKGG) Kein Integrationskursanspruch, Zulassung möglich. Kostenbefreiung fraglich ( 43 Abs. 3 Satz 4 AufenthG; 9 IntV)

Bonitätsprüfung

Bonitätsprüfung Übersicht: Keine spezielle Regelung (entsprechend Bundeseinheitlichem Merkblatt zu 68 AufenthG: pfändbarer Einkommensanteil in Höhe AsylbLG-RB + evtl. KdU): Baden Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen Feste Einkommensgrenzen: Berlin (offensichtlich mit pauschalem Unterkunftsbedarf) Pfändbarer Einkommensanteil in beliebiger Höhe: Niedersachsen Pfändungsfreier Grundfreibetrag + AsylbLG-RB + evtl KdU: NRW Ausnahmen in Härtefällen: Sachsen-Anhalt

Bonitätsprüfung Niedersachsen Beispiel 1: Eine allein stehende Person möchte eine weitere allein stehende Person (etwa den volljährigen Bruder) nach Deutschland nachholen und hierfür eine Verpflichtungserklärung abgeben. Unter der Voraussetzung, dass die nachziehende Person kostenlos wohnen kann und Krankenbehandlungskosten nicht berücksichtigt werden, müsste der sich Verpflichtende in Niedersachsen folgendes Netto-Arbeitseinkommen nachweisen können: 1050,- Pfändbar wäre ein Betrag von 3,47.

Bonitätsprüfung Hamburg (Regel) Beispiel 1: Eine allein stehende Person möchte eine weitere allein stehende Person (etwa den volljährigen Bruder) nach Deutschland nachholen und hierfür eine Verpflichtungserklärung abgeben. Unter der Voraussetzung, dass die nachziehende Person kostenlos wohnen kann und Krankenbehandlungskosten nicht berücksichtigt werden, müsste der sich Verpflichtende in Hamburg (entsprechend Bundeseinheitlichem Merkblatt) folgendes Netto- Arbeitseinkommen nachweisen können: 1570,- Pfändbar wäre ein Betrag von 367,47 (entspr. RB-Stufe 1 AsylbLG).

Bonitätsprüfung Berlin Beispiel 1: Eine allein stehende Person möchte eine weitere allein stehende Person (etwa den volljährigen Bruder) nach Deutschland nachholen und hierfür eine Verpflichtungserklärung abgeben. Unter der Voraussetzung, dass die nachziehende Person kostenlos wohnen kann und Krankenbehandlungskosten nicht berücksichtigt werden, müsste der sich Verpflichtende in Berlin folgendes Netto- Arbeitseinkommen nachweisen können: 2.140,- Pfändbar wäre ein Betrag von 766,47 (???).

Aufnahme syrischer Familienangehöriger Pfändungsfreigrenzen nach 850ff ZPO Ausreichende finanzielle Mittel Hinsichtlich der Bonitätsprüfung kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt gemäß 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist, wenn eine monatliche Einkommenshöhe nachgewiesen wird, die die Pfändungsfreigrenzen nach den 850 ff. ZPO übersteigt. Der Bezug von Kindergeld bleibt hierbei unberücksichtigt. Eine zusätzliche Bedarfsberechnung in Bezug auf Lebensunterhalt und Krankenversicherung ist nicht erforderlich.

Bonitätsprüfung Niedersachsen Beispiel 2: Ein Ehepaar mit zwei Kindern (Mutter ist Alleinverdienerin, es bestehen für sie also gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber drei Personen) möchte die Eltern der Frau aus Syrien aufnehmen. Es müsste in Niedersachsen folgendes Netto-Arbeitseinkommen vorhanden sein: 1880,- Pfändbar wäre ein Betrag von 1,03.

Bonitätsprüfung Hamburg (Regel) Beispiel 2: Ein Ehepaar mit zwei Kindern (Mutter ist Alleinverdienerin, es bestehen für sie also gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber drei Personen) möchte die Eltern der Frau aus Syrien aufnehmen. Es müsste in Hamburg folgendes Netto- Arbeitseinkommen vorhanden sein: 3.459,- Pfändbar wäre ein Betrag von 652 (entspr. RB Stufe 2 AsylbLG für zwei Personen).

Krankenversorgung

Krankenversorgung Übersicht: Verpflichtungserklärung umfasst auch Krankenkosten: Baden Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Krankenkosten sind von der Verpflichtungserklärung ausgenommen ( 4 / 6 AsylbLG): Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen (Obergrenze: 365 Personen), NRW, Rheinland-Pfalz (in Ausnahmefällen), Sachsen-Anhalt, Thüringen

Krankenversorgung Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Versicherung ist in der Regel nicht möglich (außer: Familienversicherung) Die Mitgliedschaft im Basistarif der PKV ist nicht möglich Für die Mitgliedschaft im Normaltarif der PKV besteht kein Kontrahierungszwang; die Aufnahme ist nicht verpflichtend, die Beiträge hängen ab vom Gesundheitszustand und Alter

Krankenversorgung Krankenversicherung: Familienversicherung Ehegatten Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner_innen Kinder von familienversicherten Kindern Kinder bis 18 Jahre Kinder bis 23 Jahre, wenn sie nicht erwerbstätig sind Kinder bis 25 Jahre, wenn sie in Schul- oder Berufsausbildung oder im Freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sind

Krankenversorgung Krankenversicherung: Familienversicherung Kinder ohne Altersbeschränkung bei Behinderung, wenn die Behinderung bereits bestanden hat, als noch die normale Familienversicherung bestand, Stiefkinder und Enkel, wenn ihnen die aufnehmende Person überwiegend Unterhalt gewährt, Pflegekinder in einem familienähnlichen Verhältnis, das dem Verhältnis zwischen Kind und den leiblichen Eltern ähnlich ist. Auch (volljährige) Geschwister, Onkel, Tante können in bestimmten Fällen Pflegeeltern sein und damit die Familienversicherung begründen.

Krankenversorgung Krankenversicherung: freiwillige Versicherung 9 Abs. 1 SGB V Der Versicherung können beitreten 1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; ( )

Krankenversorgung Krankenversicherung: Bürgerversicherung 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtig sind ( ) Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren ( ).

Krankenversorgung Krankenversicherung: Bürgerversicherung 5 Abs. 11 SGB V Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

Krankenversorgung Krankenversicherung: Bürgerversicherung 5 Abs. 11 SGB V Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Krankenversorgung Krankenversicherung: Basistarif der PKV 193 Abs. 3 Nr. 3 VVG Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die ( ) 3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben ( )

Verpflichtungserklärung

Verpflichtungserklärung Dauer der Verpflichtung: Die Verpflichtung erstreckt sich vom Beginn bis zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen anderen Aufenthaltszweck (AVwV Nr. 68.1.1.3). Die Verpflichtung endet nicht, wenn der Ausländer nach einer Einreise mit einer Verpflichtungserklärung um Asyl nachsucht, da es sich bei der Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nicht um einen Aufenthaltstitel handelt. (Bundeseinheitliches Merkblatt).

Verpflichtungserklärung Sozialleistungsbezug trotz Verpflichtung ( 8 AsylbLG): (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.

Verpflichtungserklärung Sozialleistungsbezug trotz Verpflichtung ( 8 AsylbLG): (2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach 3 Abs. 1 Satz 4 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

Aufnahme syrischer Familienangehöriger

Verpflichtungserklärung Sozialleistungsbezug trotz Verpflichtung Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33/97) zur Frage eines Erstattungsanspruchs durch das Sozialamt Auf der anderen Seite dürfen keine überzogenen Erwartungen an die Opferbereitschaft der Verpflichteten zugrunde gelegt werden. Sowohl eine nach allgemeiner Einschätzung unvorhersehbare oder weit überdurchschnittliche Dauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts wie auch Störungen im Verhältnis des Verpflichteten zu den von ihm unterstützten Flüchtlingen oder deren Verhalten auf dem Arbeitsmarkt können eine Begrenzung der Erstattungspflicht bewirken.