Betriebsratswahl 2010 In der Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Mai 2010 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Hierzu dient der nachfolgende Überblick: 1. Errichtung von Betriebsräten 1 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht vor, dass in allen Betrieben Betriebsräte gewählt werden können, in denen mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, von denen drei wählbar sind. Die Wahl eines Betriebsrats ist freiwillig und nicht erzwingbar. Es hängt ausschließlich von den Arbeitnehmern des jeweiligen Betriebs ab, ob ein Betriebsrat eingerichtet wird oder nicht. 2. Begriff des Betriebs Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein Betrieb im Sinne des BetrVG die organisatorische und räumliche Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. Mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb bilden. Ein gemeinsamer Betrieb liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird, der die Gesamtheit der für die Erreichung des arbeitstechnischen Zwecks eingesetzten personellen, technischen und immateriellen Mittel lenkt. Die einheitliche Leitung muss dabei auf einer Vereinbarung der beteiligten Unternehmen beruhen. Die organisatorische Einheit im Betrieb kann, insbesondere bei größeren Betrieben, in mehrere Betriebsteile aufgeteilt sein. Grundsätzlich bilden solche Betriebsteile zusammen einen einheitlichen Betrieb. Ausnahmsweise können Betriebsteile aber organisatorisch so getrennt sein, dass jeweils selbstständige Betriebe vorliegen. Nach 4 BetrVG sind Betriebsteile dann selbstständige Betriebe, wenn sie mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer haben, von denen drei wählbar sind, und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Bei der Beurteilung, ob ein Betriebsteil räumlich weit entfernt ist, stellt das BAG darauf ab, ob wegen der Entfernung des Betriebsteils zum Hauptbetrieb eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist oder 1
Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt werden, nicht kurzfristig zum Hauptbetrieb gelangen können, um an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. 3. Wahlberechtigung und Wählbarkeit Gem. 7 Satz 1 BetrVG sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, aktiv wahlberechtigt. Aus 2 Abs. 3 Satz 1 der Wahlordnung zum BetrVG (WO) ergibt sich, dass formelle Voraussetzung des aktiven Wahlrechts außerdem der Eintrag in die Wählerliste ist. Das entscheidende Kriterium der Wahlberechtigung ist die Betriebszugehörigkeit am Tag der Wahl. Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es für die Wahlberechtigung nicht an. Leiharbeitnehmer sind gem. 7 Satz 2 BetrVG auch im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie dort länger als drei Monate eingesetzt werden. Ihnen steht in diesem Fall ab dem ersten Arbeitstag das aktive Wahlrecht im Entleiherbetrieb zu, wenn ihr Einsatz nur für länger als drei Monate geplant ist. Wählbar sind gem. 8 BetrVG diejenigen Arbeitnehmer, die wahlberechtigt sind, dem Betrieb, Unternehmen oder Konzern sechs Monate angehören und die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht strafgerichtlich verloren haben. Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Bestimmung in 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG. 4. Größe des Betriebsrats Gem. 9 BetrVG ist die Größe des Betriebsrats grundsätzlich von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer abhängig. Bei fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus lediglich einer Person. Bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus drei Mitgliedern. Ab einer Anzahl von 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird nur noch auf die bloße Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer abgestellt. Bis 100 Arbeitnehmer je Betrieb setzt sich der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern zusammen. Die genaue Staffelung nach der Betriebsgröße ist 9 BetrVG zu entnehmen. Maßgebend ist die Zahl der bei Erlass des Wahlausschreibens für die bevorstehende Betriebsratswahl in der Regel tätigen Arbeitnehmer. 5. Wahlvorstand Zur Einleitung der Betriebsratswahl ist ein Wahlvorstand zu bilden. Diesem obliegt die Leitung der Wahl. Das Verfahren zur Bildung des Wahlvorstands richtet sich danach, ob im jeweiligen Betrieb bereits ein Betriebsrat besteht oder nicht. 2
In Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat besteht, bestellt dieser spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Auch der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat hat das Recht, einen Wahlvorstand zu bestellen, wenn dies acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch nicht erfolgt ist. Dies ergibt sich aus der Regelung in 16 BetrVG. Soweit in einem Betrieb noch kein Betriebsrat besteht, wird der Wahlvorstand vom Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt. Gibt es weder einen Gesamtbetriebsrat noch einen Konzernbetriebsrat oder bleiben diese untätig, so wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt, zu der drei Wahlberechtigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen können. Findet trotz einer Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt sie keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Dies ergibt sich aus der Bestimmung in 17 BetrVG. 6. Wahlverfahren Das Wahlverfahren wird in den 14 bis 20 BetrVG sowie in der Wahlordnung zum BetrVG (WO) geregelt. Es sind grundsätzlich zwei verschiedene Wahlverfahren zu unterscheiden. In Betrieben mit in der Regel mehr als 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das so genannte Regelwahlverfahren gem. 14 BetrVG i. V. m. 1 bis 27 WO durchzuführen. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber aber auch mit dem Wahlvorstand nach 14 a Abs. 5 BetrVG die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens auf freiwilliger Basis vereinbaren. Dieses Verfahren gilt in Kleinbetrieben mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern unmittelbar gem. 14 Abs. 1 BetrVG i. V. m. 28 bis 36 WO. Im so genannten Regelwahlverfahren hat der Wahlvorstand nach seiner Bestellung die Betriebsratswahl einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Er muss danach als erstes feststellen, welche betriebsratsfähigen Einheiten überhaupt bestehen. Hierbei kommt es in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. Regelmäßige Streitpunkte sind, ob Betriebsteile und Kleinstbetriebe einem Betrieb zuzuordnen oder selbstständige Betriebe sind. Auch stellt sich oftmals die Frage, ob ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt. Im Streitfall erfolgt eine Klärung durch das Arbeitsgericht, vgl. 18 Abs. 2 BetrVG. 3
Tipp: Arbeitgebern ist in diesem Zusammenhang zu empfehlen, die Feststellungen durch den Wahlvorstand unverzüglich zu überprüfen, da eine gerichtliche Klärung nach Abschluss der Wahl keine Auswirkungen mehr auf die Wahl hat. Gem. 2 Abs. 1 WO muss der Wahlvorstand die Wählerliste (Liste der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern) erstellen. Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe muss das Wahlausschreiben vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlausschusses unterzeichnet und erlassen sein. Mit Erlass dieses Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Dies ergibt sich aus 3 WO. Gleichzeitig mit dem Erlass des Wahlausschreibens ist die Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Sie kann auch in elektronischer Form bekannt gemacht werden. Bei dem vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. Wenn der Wahlvorstand auf einer ersten Wahlversammlung gewählt wurde, muss er die Wahl des Betriebsrats unverzüglich einleiten, die Wählerliste noch in der Versammlung aufstellen und das Wahlausschreiben auch noch in der Versammlung erlassen. Wahlvorschläge können nur bis zum Ende der ersten Wahlversammlung gemacht werden. Die Betriebsratswahl findet dann eine Woche später in einer zweiten Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Mehrheitswahl statt. Im so genannten Regelwahlverfahren können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge unterbreiten. Dies ergibt sich aus 14 Abs. 3 BetrVG. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte, vgl. 14 Abs. 4 BetrVG. Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt ( 14 Abs. 1 BetrVG i. V. m. 12 WO). Liegt lediglich eine Vorschlagsliste vor, so findet eine Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) statt. Der wahlberechtigte Arbeitnehmer kann in diesem Fall maximal so viele Kandidaten ankreuzen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Gibt es mehrere Vorschlagslisten, so findet eine Verhältniswahl (Listenwahl) statt. In diesem Fall können die wahlberechtigten Arbeitnehmer ihre Stimme nur für eine Liste abgeben. Die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten erfolgt, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, vgl. 6 Abs. 1 Satz 1 WO. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl hat der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das Wahlergebnis und die Sitzverteilung festzustellen. Die gewählten 4
Betriebsratsmitglieder sind schriftlich zu benachrichtigen, durch Aushang bekannt zu geben und vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag zur so genannten konstituierenden Sitzung des Betriebsrats zusammen zu rufen. 7. Kosten der Wahl Gem. 20 Abs. 3 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl, soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich sind. 8. Wahlanfechtung Die Wahl kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder den Arbeitgeber beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und keine Berichtigung erfolgt ist. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst worden sein kann, vgl. 19 BetrVG. Gibt das Arbeitsgericht dem Antrag rechtskräftig statt, so muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Das komplette Wahlverfahren muss also in einem solchen Fall nochmals vollständig durchgeführt werden. Tipp: Da der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen hat, sollte er bereits während der Wahl prüfen, ob diese rechtmäßig verläuft. Fehler sollten nach Möglichkeit bereits im Vorfeld vermieden werden, damit keine Anfechtung der Betriebsratswahl und damit keine kostenintensive weitere Betriebsratswahl notwendig wird. Armin Rudolf Fachanwalt für Arbeitsrecht RITTER GENT COLLEGEN Lüerstraße 3 30175 Hannover rudolf@ritter-gent.de Fon: 0511 538999-0 Fax: 0511 538999-11 5