Ausgestaltung der Arbeitszeit, Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und Festlegung der Zeiträume für den Erholungsurlaub für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den allgemein bildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt RdErl. des MK vom 14.05.2012-33.1/03070-1 (SVBl. LSA S. 74), zuletzt geändert durch RdErl. des MK vom 05.02.2013 33.1/03070-1 (SVBl. LSA S. 37) 1. Geltungsbereich Der Erlass gilt für alle pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich des Tarifvertrages zu 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen (einschließlich der Internate und Wohnheime) des Landes Sachsen-Anhalt (Anlage der Bek. des MF vom 29.3.2012, MBl. LSA S. 302), in der jeweils geltenden Fassung (TV-PM 2012). Der Erlass gilt ferner für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit therapeutisch orientierten Förderaufgaben, die ab dem 1.8.2012 eine freiwillige Teilzeit in einem Umfang maximal 87,5 v.h. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach 6 Abs. 1 Buchstabe c TV-L (Anlage der Bek. des MF vom 20.11.2006, MBl. LSA S. 163, zuletzt geändert durch Anlage der Bek. vom 26.1.2012, MBl. LSA S. 175) (mithin höchstens 35/40 Wochenstunden) abschließen. 2. Arbeitszeit ohne Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt für den Zeitraum 01.08.2012 31.12.2014 im Durchschnitt a) an Förderschulen und an genehmigten Ganztagsschulen ( 12 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt), wenn der Bedarf aus dem Ganztagskonzept nachgewiesen und die Schulen in die jährlich zwischen dem Kultusministerium und dem Lehrerhauptpersonalrat abgestimmte Liste aufgenommen sind, 35 Zeitstunden (= 30 Kontaktstunden und 5 Stunden weitere Arbeitszeit), b) an allen anderen Schulen 34 Zeitstunden (= 29 Kontaktstunden und 5 Stunden weitere Arbeitszeit). 3. Arbeitszeit mit 3.1 Aufgrund der grundsätzlich geringeren Bedarfsanforderungen der öffentlichen Schulen während der Ferienzeit und damit auch einem geringeren Arbeitsanfall für die Beschäftigten während dieser Zeiten wird die Arbeitszeit während der Ferientage abgesenkt und auf die Zeiten des Unterrichts verlagert (). 3.2 Die wöchentliche Arbeitszeit wird so verteilt, dass während der Unterrichtswochen und an den Ferienarbeitstagen a) an Förderschulen und Ganztagsschulen die Arbeitszeit 40 Zeitstunden je Woche (Nummer 2 Buchst. a) sowie b) an allen anderen Schulen die Arbeitszeit 39 Zeitstunden je Woche (Nummer 2 Buchst. b) beträgt.
Die Aufteilung der Arbeitszeit mit in Kontaktzeit und weitere Arbeitszeit ist der Anlage 1 zu entnehmen. Drei Ferienarbeitstage müssen unmittelbar am Ferienende vor dem Schuljahresbeginn liegen (Schuljahresvorbereitung). 3.3 Nimmt eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer Mitarbeiter an einer Veranstaltung einer schulinternen Lehrerfortbildung (SCHILF) teil, ist dies bei den Ferienarbeitstagen zu berücksichtigen. 3.4 Werden Beschäftigte an mehr als an den ausgewiesenen Ferientagen zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben benötigt, können mit diesen Beschäftigten abweichende Regelungen zum Umfang der getroffen werden. Ein Ausgleich für zusätzliche Ferienarbeitstage erfolgt durch entsprechenden Freizeitausgleich in der Unterrichtszeit. Dabei kann für jeweils fünf zusätzliche Ferienarbeitstage die Arbeitszeit mit für ein gesamtes Schuljahr um eine Stunde abgesenkt werden. 4. Arbeitszeit mit für Teilzeitbeschäftigte 4.1 Für Teilzeitbeschäftigte, die eine der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit vereinbart haben, ergibt sich die regelung ebenfalls aus der Anlage 1. Liegt die vereinbarte Arbeitszeit unter 30 Stunden/Woche wird die in dem Verhältnis errechnet, das sich aus der letzten Zeile der Tabelle ergibt. Das jeweilige rechnerische Ergebnis wird nach kaufmännischer Regel auf die nächste halbe Stunde gerundet. 4.2 Bei der Festlegung der konkreten Arbeits- oder Einsatzzeit der Teilzeitbeschäftigten in den Unterrichtswochen sind die persönlichen Belange der Teilzeitbeschäftigten zu berücksichtigen, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Hierzu sind auch die Regelungen des jeweils geltenden RdErl. des MK über Arbeitsbedingungen für Teilzeit beschäftigtes Erziehungs- und Betreuungspersonal an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.5.2012 (SVBl. LSA S. 73) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 5. Einsatzplanung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Die Schulleiterin oder der Schulleiter haben durch eine langfristige Planung des Einsatzes sicherzustellen, dass die wöchentliche Arbeitszeit vollständig ausgelastet wird. 6. Erholungsurlaub 6.1 Die Beschäftigten können ihren Erholungsurlaub grundsätzlich nur in der unterrichtsfreien Zeit nehmen. Über Ausnahmen entscheidet das Landesschulamt auf Antrag der Beschäftigten und nach Stellungnahme der Schulleitung. 6.2 Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte nach 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nicht auf die unterrichtsfreie Zeit begrenzt. Wird der gesamte Zusatzurlaub auf Wunsch der Beschäftigten in der unterrichtsfreien Zeit genommen, verringert sich die Arbeitszeit mit für ein gesamtes Schuljahr um eine Stunde. 6.3 Übersteigt die Anzahl der Ferientage nach Abzug der in Anlage 1 ausgewiesenen Ferienarbeitstage die Anzahl der Urlaubstage nach 26 Abs. 1 TV-L, erhöht sich der Urlaubsanspruch im gleichen Umfang.
7. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit 7.1 Für die weitere Arbeitszeit haben pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Arbeitszeitnachweis nach Anlage 2 zu führen. Die weitere Arbeitszeit "dient weder der ausschließlich individuellen Vorbereitung (siehe Anlage 2 V ) noch fällt sie ausnahmslos dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (siehe Anlage 2 D ) anheim. Es ist im Rahmen der schulischen Erfordernisse ein angemessenes Verhältnis der Interessenlagen anzustreben. 7.2 Zeiten oberhalb oder unterhalb der besonderen regelmäßigen oder individuell vereinbarten Arbeitszeit, die aus dienstlicher Notwendigkeit entstehen, sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes auszugleichen. Als angemessen ist hierbei der Zeitraum zu einem Jahr zu Grunde zu legen. Auf 6 Abs. 2 TV-L wird insoweit verwiesen. Dies gilt auch für Mehrzeiten, die durch die tatsächliche Inanspruchnahme während der Teilnahme an Klassenfahrten entstehen. Dies schließt neben einer vorübergehenden Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in begründeten Einzelfällen auch die Möglichkeit ganztägiger Freistellungen ein, wenn der an der Schule vorhandene Betreuungsbedarf gewährleistet ist und diese Freistellung zulässt. 7.3 Ruhepausen ( 4 des Arbeitszeitgesetzes, 7 des Mutterschutzgesetzes; 6 TV-L mit Ausnahme des 6 Abs. 1 Satz 2 TV-L) sind nicht Bestandteil der Arbeitszeit. Die Ruhepausen nach dem Mutterschutzgesetz ergeben sich individuell nach dem jeweiligen Einzelfall. Ruhepausen sind grundsätzlich in die Anwesenheitsplanung (Dienstplan) aufzunehmen. 7.4 Der Betreuungsbedarf kann unterschiedliche Beginn- und Endzeitpunkte des täglichen Arbeitseinsatzes erfordern. Geteilte Dienste sind auf das notwendige Maß zu beschränken. 8. Schlussbestimmungen Dieser RdErl. tritt am 01.08.2012 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Anlage 1 (zu Nummer 3.2 Abs. 2 Satz 1, Nummer 4.1 Satz 1, 2, Nummer 6.3) Aufstellung der Arbeitszeit ohne/mit und Aufteilung der Kontaktzeit und weiteren Arbeitszeit Arbeitszeit ohne Arbeitszeit mit Kontaktzeit mit weitere Arbeitszeit mit Ferienarbeitstage 35 40 34,5 5,5 4 34 39 33 6 6 33 38 32 6 5 32 37 31 6 4 31 35,5 30 5,5 4 30 34 28,5 5,5 6
Anlage 2 (zu Nummer 7.1 Satz 1 und 2) Arbeitszeitnachweis für die weitere Arbeitszeit Arbeitszeitnachweis PM Monat/Jahr: Name, Vorname Schule Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (PM) führen für die weitere Arbeitszeit gem. Nr. 7.1 des RdErl. MK vom 20.09.2011 zur Ausgestaltung der Arbeitszeit, Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und Festlegung der Zeiträume für den Erholungsurlaub für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den allgemein bildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt diesen Arbeitszeitnachweis. Der Nachweis ist am Ende des Monats bei der Schulleitung abzugeben und dort 1 Jahr aufzubewahren. Durch dienstliche Notwendigkeiten entstehende Zeiten oberhalb oder unterhalb der besonderen regelmäßigen weiteren Arbeitszeit sind in einem Zeitraum einem Jahr auszugleichen. Auf 6 Abs. 2 TV-L wird insoweit verwiesen. Die Tätigkeiten, die sich auf die weitere Arbeitszeit erstrecken, sind mit den folgenden Kurzbezeichnungen zu versehen und jeweils gerundet auf 0,5 Stunden anzugeben: V D F U Vorbereitung (Betreuungsvor- und nachbereitung in eigener Verantwortung) Dienstliche Tätigkeit (z. B. Elterngespräche, unabweisbare dienstliche Besorgungen, Dienstgänge, nächtliche Aufsicht im Wohnheim, Dienstberatungen, Stufenkonferenzen, Abstimmungsgespräche mit Lehrkräften) Fortbildung (Fortbildungsveranstaltungen, Selbststudium) Urlaub, sonstige Abwesenheit Woche Wochentag Tätigkeit Dauer (gerundet auf 0,5 Std.) Bemerkung Ich versichere, die Angaben vollständig und richtig gemacht zu haben. Mir sind die arbeitsrechtlichen Folgen falscher dienstlicher Angaben bewusst. Datum und Unterschrift PM