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B 11744 AMTSBLATT DES LANDKREISES TIRSCHENREUTH mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 17/18 Tirschenreuth, den 29.04.2013 69. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz für das Haushaltsjahr 2013 45 Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung i. d. F. d. Bek. vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738); Schutzmaßregeln gegen die Varroatose 45 Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der Gemeinde Immenreuth, vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Herrn Peter Merkl o.v.i.a., Kemnather Straße 42, 95505 Immenreuth; Generalsanierung der Turnhalle mit Funktionsräumen, Nutzungsänderung der Turnhalle zur Versammlungsstätte für maximal 500 Personen, Änderung der Sanitäranlagen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 523/4 der Gemarkung Immenreuth; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO 47 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Anlage zum Halten bzw. zur Aufzucht von Mastgeflügel auf dem Grundstück Fl. Nr. 61 der Gemarkung Lengenfeld bei Tirschenreuth 48 Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der Kurhotel Pyramide Sibyllenbad GmbH, vertreten durch Herrn Alois Zimmermann, Kurallee 2, 95698 Neualbenreuth; Neubau eines Kurhotels Pyramide Sibyllenbad auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/10 Gemarkung Neualbenreuth; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO 51

Seite 45 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz für das Haushaltsjahr 2013 Die Regierung der Oberpfalz hat mit Schreiben vom 12. März 2013 Az. 12-1512-WEN-Z-1-29 festgestellt, dass die Haushaltssatzung des Zweckverbandes für das Haushaltsjahr 2013 keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. Die amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgte im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 4/2013, S. 29 am 16.04.2013. Weiden i. d. OPf., 16.04.2013 Klemens Bodenmeier Stv. Geschäftsleiter Az.: 565/22-21-Rl. Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung i. d. F. d. Bek. vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738); Schutzmaßregeln gegen die Varroatose Das Landratsamt Tirschenreuth erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1. Sämtliche Bienenvölker im Gebiet des Landkreises Tirschenreuth sind bis spätestens 31.01.2014 gegen Varroatose zu behandeln. 2. Die Behandlung darf erst nach der Tracht durchgeführt werden; es dürfen nur zugelassene Mittel eingesetzt werden. 3. Ausnahmen vom allgemeinen Behandlungsgebot sind im Rahmen von Versuchen zur Resistenzzucht zugelassen. Imker, die von der Ausnahme Gebrauch machen, haben dies vorher dem Staatl. Veterinäramt Tirschenreuth anzuzeigen. 4. Diese Allgemeinverfügung wird einen Tag nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Tirschenreuth wirksam. 5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 3. dieser Verfügung wird angeordnet. 6. Für diese Anordnung werden keine Kosten erhoben. G r ü n d e : I. Auf Grund des flächendeckenden Befalls der Bienenvölker mit der Milbe Varroa destructor ist es zum Schutz gegen die Varroatose erforderlich, dass die Bienenvölker im Gebiet des Landkreises Tirschenreuth gegen Varroamilben behandelt werden.

Seite 46 II. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Tirschenreuth zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. V. mit 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts (2. VV-TierSR). Die Anordnung der Behandlung aller Bienenvölker gegen die Varroatose stützt sich auf 15 Abs. 2 der Bienenseuchen-Verordnung. Danach kann die zuständige Behörde, soweit es zum Schutz gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroamilben zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 3. dieser Anordnung ist im öffentlichen Interesse geboten ( 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -). Im vorliegenden Falle gilt es, einen flächendeckenden und wirksamen Schutz gegen die Varroatose möglichst schnell und lückenlos herzustellen. Aus tierseuchenrechtlichen Gründen ist es nicht hinnehmbar, bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu warten. Die Verzögerung der Vollziehung würde eine zunehmende Gefährdung der Bienenvölker begründen. Angesichts des überragenden öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Maßnahme müssen die Interessen der Betroffenen zurücktreten. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts. Hinweise: a) Die Angaben des jeweiligen Arzneimittelherstellers zu den Anwendungsmodalitäten sind strikt zu beachten. b) Arzneimittelanwendungen (apothekenpflichtig) sind im Bestandsbuch zu dokumentieren. c) Als Ansprechpartner für fachliche Fragen aller Art beim Vollzug dieser Allgemeinverfügung steht das Staatl. Veterinäramt des Landratsamtes (Tel.-Nr. 09631/7989010) zur Verfügung. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in diesem Bereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Tirschenreuth, den 16.04.2013 L a n d r a t s a m t Riedl

Seite 47 S-2012-827-4-Sg. 17-Ho Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der Gemeinde Immenreuth, vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Herrn Peter Merkl o.v.i.a., Kemnather Straße 42, 95505 Immenreuth; Generalsanierung der Turnhalle mit Funktionsräumen, Nutzungsänderung der Turnhalle zur Versammlungsstätte für maximal 500 Personen, Änderung der Sanitäranlagen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 523/4 der Gemarkung Immenreuth; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Das Landratsamt Tirschenreuth hat in oben bezeichneter Angelegenheit am 02.04.2013 unter dem Aktenzeichen S-2012-827-4-Sg. 17-Ho folgenden Bescheid erlassen: I. Das im Betreff bezeichnete Bauvorhaben wird nach Maßgabe der Bauvorlagen vom 14.11.2012 gemäß den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt. Die in den Bauvorlagen ggf. durch Prüfungsvermerk (Rotstift) eingetragenen Erinnerungen, Maße und Änderungen sind unbedingt zu beachten. Bei mit blauer Farbe enthaltenen Korrekturen handelt es sich um Anregungen und Verbesserungsvorschläge. II. III. IV. Von 17 Abs. 2 der Versammlungsstättenverordnung (VStättV), wonach Versammlungsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche eine Lüftungsanlage haben müssen, wird gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung zugelassen. Die Genehmigung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden: ( ) Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. V. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren erhoben: ( ) VI. Das nachfolgend abgedruckte Merkblatt ist zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 29.06.2007 (GVBI 13/2007) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bauordnungsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Seite 48 Hinweise: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im Landratsamt Tirschenreuth, Johannisstraße 6, Amtsgebäude II, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 408, eingesehen werden. Tirschenreuth, 02.04.2013 Landratsamt Tirschenreuth Kestel Oberregierungsrätin Az. 170/5 23/SW Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Anlage zum Halten bzw. zur Aufzucht von Mastgeflügel auf dem Grundstück Fl. Nr. 61 der Gemarkung Lengenfeld bei Tirschenreuth Gemäß 10 Abs. 7 BImSchG in Verbindung mit 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV ergeht folgende öffentliche Bekanntmachung Das Landratsamt Tirschenreuth hat in o.g. Angelegenheit am 16.04.2013 Az. 170/5 23/SW folgenden Bescheid erlassen: I. A Den Eheleuten Hubert und Manuela Bauer, Lengenfeld 4, 95643 Tirschenreuth wird die Genehmigung erteilt, die bestehende Anlage zur Haltung bzw. Aufzucht von Mastgeflügel auf dem Grundstück Fl. Nr. 61 der Gemarkung Lengenfeld bei Tirschenreuth in der Weise wesentlich zu ändern, dass ein zusätzliches Stallabteil mit 39.500 Mastgeflügelplätzen errichtet und betrieben werden darf. Die Genehmigung erlischt, wenn - nicht innerhalb von zwei Jahren nach deren Bestandskraft mit der Errichtung der Anlage begonnen worden ist, oder - die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. B Der Genehmigung liegen folgende, mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Tirschenreuth vom 16.04.2013 versehene Antragsunterlagen zu Grunde, deren Inhalt zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt wird:

Seite 49 1 Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einschließlich Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns zur Errichtung 1.1 Kurzbeschreibung 2 Standort und Umgebung 2.1 Übersichtslageplan, Luftbild 2.2 Bauplanungsrechtliche Einstufung 2.3 Erschließung 2.4 Meteorologische Verhältnisse 3 Anlagen- und Verfahrensbeschreibung 3.1 Lüftung, Klimatisierung, Entmistung, Mistlagerung, Kapazität, Technische Angaben 3.2 Lageplan M = 1 : 1.000, Lageplan M = 1 : 5.000 3.3 Eingabeplan M = 1 : 100, Grundriss, Schnitt, Ansichten 3.4 Antrag auf Baugenehmigung mit Baubeschreibung, Bauberechnung und Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs 3.5 Beschreibung der Lüftungsanlage 4 Gehandhabte Stoffe, Abfallverwertung, Düngeverordnung 4.1 Abnahmevertrag für Festmist 5 Luftreinhaltung 5.1 Immissionsschutztechnisches Gutachten Fa. hoock farny ingenieure Nr. TIR-1899-02 / 1899-02_E01 Anlagensicherheit, Arbeitsschutz und Brandschutz 6 Lärmschutz 7 Anlagensicherheit, Arbeitsschutz und Brandschutz 8 Naturschutz 9 Wärmenutzung 10 Betriebseinstellung 11 Wasserwirtschaft 12 Betriebshygiene, Tier- und Seuchenschutz 13 Umweltverträglichkeitsprüfung Nachgereichte Unterlagen: 1 Brandschutznachweis vom 27.08.2012 2 Abwasser, Brauchwasserbehandlung 3 Statikunterlagen Silos 4 Statikunterlagen Dachkonstruktion Die (geänderte) Anlage zur Haltung bzw. Aufzucht von Mastgeflügel ist nach Maßgabe der o.g. Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit nicht Bestimmungen dieses Bescheides, die Betriebs- und Verfahrensbeschreibung in diesem Bescheid und Prüfvermerke in den Antragsunterlagen von der Planung abweichende Regelungen treffen. Hinweis: Die Genehmigung schließt gemäß 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach 8 i.v.m. 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. In diesem Fall sind dies die Baugenehmigung sowie die naturschutzrechtliche Genehmigung. C Die o. g. immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung ist mit Auflagen und Hinweisen für die Bereiche Luftreinhaltung, Lärmschutz, Baurecht, Brandschutz, Statik, Arbeitsschutz, Wasserrecht, Naturschutz, Gesundheitsschutz, Pflichten nach evtl. Betriebseinstellung, Verwertung des Geflügelmistes verbunden.

Seite 50 D Für den Fall, dass 1. bestimmte Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden sollten oder 2. die geforderten naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht, nicht vollständig oder nicht bis zum genannten Zeitpunkt abgeschlossen sein oder bei Ausfall die Nachpflanzungen nicht vorgenommen werden sollten, wurden Zwangsgelder in verschiedener Höhe angedroht. E In der Kostenentscheidung wurde bestimmt: Die Eheleute Hubert und Manuela Bauer haben als Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Kostenvorschuss zu entrichten. II. Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids mit Begründung und Antragsunterlagen kann in der Zeit vom 30.04.2013 bis einschließlich 14.05.2013 im Landratsamt Tirschenreuth, Mähringer Straße 7, 95643 Tirschenreuth, Amtsgebäude 2, 1.Stock, Zimmer 410 während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist am 14.05.2013 gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt ( 10 Abs. 8 BImSchG). Tirschenreuth, den 17.04.2013 Landratsamt Kestel Oberregierungsrätin

Seite 51 S-2012-23-3-Sg. 17-Ho Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO); Bauantrag der Kurhotel Pyramide Sibyllenbad GmbH, vertreten durch Herrn Alois Zimmermann, Kurallee 2, 95698 Neualbenreuth; Neubau eines Kurhotels Pyramide Sibyllenbad auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/10 Gemarkung Neualbenreuth; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Das Landratsamt Tirschenreuth hat in oben bezeichneter Angelegenheit am 17.04.2013 unter dem Aktenzeichen S-2012-23-3-Sg. 17-Ho folgenden Bescheid erlassen: I. Das im Betreff bezeichnete Bauvorhaben wird nach Maßgabe der Bauvorlagen vom 01.11. und 12.12.2012 zum Bauantrag vom 12.12.2011 gemäß den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt. Die in den Bauvorlagen ggf. durch Prüfungsvermerk (Rotstift) eingetragenen Erinnerungen, Maße und Änderungen sind unbedingt zu beachten. Bei mit blauer Farbe enthaltenen Korrekturen handelt es sich um Anregungen und Verbesserungsvorschläge. II. III. IV. Die Genehmigung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden: ( ) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren erhoben: ( ) V. Das nachfolgend abgedruckte Merkblatt ist zu beachten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 29.06.2007 (GVBI 13/2007) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bauordnungsrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d. h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Die Zustellung der Baugenehmigung an die beteiligten Nachbarn wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Seite 52 Der Baugenehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten im Landratsamt Tirschenreuth, Johannisstraße 6, Amtsgebäude II, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. 408, eingesehen werden. Tirschenreuth, 17.04.2013 Landratsamt Tirschenreuth Kestel Oberregierungsrätin Der Landrat in Tirschenreuth gez. Lippert Druck: Landratsamt Tirschenreuth Mähringer Str. 7 95643 Tirschenreuth Verantwortlich für den Inhalt: Das Landratsamt Tirschenreuth oder die einsendende Dienststelle oder Gemeinde