Ihr Letzter WILLe Den nachlass rechtzeitig regeln



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Transkript:

Ihr Letzter Wille Den Nachlass Rechtzeitig regeln

helfen. forschen. InformIeren. Unter diesem Motto setzt sich die Deutsche Krebshilfe für die Belange krebskranker Menschen ein. Gegründet wurde die gemeinnützige Organisation am 25. September 1974. Ihr Ziel ist es, die Krebskrankheiten in all ihren Erscheinungsformen zu bekämpfen. Die Deutsche Krebshilfe finanziert ihre Aktivitäten ausschließlich aus Spenden und freiwilligen Zuwendungen der Bevölkerung. Sie erhält keine öffentlichen Mittel. herausgeber Deutsche Krebshilfe e.v. Buschstraße 32 53113 Bonn Telefon: 02 28 / 7 29 90-0 Telefax: 02 28 / 7 29 90-11 E-Mail: deutsche@krebshilfe.de Internet: www.krebshilfe.de Juristische Beratung Prof. Dr. Gerd Kleinheyer Direktor des Instituts für Deutsche und Rheinische Rechtsgeschichte der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 52111 Bonn text und redaktion Isabell-Annett Beckmann, Deutsche Krebshilfe RA Martin Friedrich, Justitiar, Deutsche Krebshilfe stand 10 / 2010 Art.-Nr. 700 0100 Druck auf chlorfrei gebleichtem Papier Wie alle Schriften der Deutschen Krebshilfe wird auch diese Broschüre von namhaften Spezialisten Information auf ihre und inhaltliche Aufklärung Richtigkeit über Krebskrankheiten überprüft. Der Inhalt sowie wird die laufend Möglichkeiten aktualisiert. Der der Ratgeber Krebsvorbeugung richtet sich in und erster -früherkennung Linie an Laien und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Verbesserungen in der Krebsdiagnostik Weiterentwicklungen in der Krebstherapie Die Finanzierung Deutsche Krebshilfe von Krebsforschungsprojekten ist eine gemeinnützige Organisation, / -programmen die ihre Aktivitäten ausschließlich Gezielte aus Bekämpfung Spenden und der freiwilligen Krebskrankheiten Zuwendungen im Kindesalter finanziert. Öffentliche Mittel stehen ihr Förderung nicht zur Verfügung. der medizinischen In einer freiwilligen Krebsnachsorge, Selbstverpflichtung der psychoonkologischen hat sich die Organisation strenge und psychosozialen Regeln auferlegt, Betreuung die den ordnungsgemäßen einschließlich der Umgang Krebs-Selbsthilfe mit den Spendengeldern und ethische Hilfestellung, Grundsätze Beratung bei der und Spendenakquisition Unterstützung in betreffen. individuellen Dazu gehört Notfällen auch, dass alle Informationen der Deutschen Krebshilfe neutral und unabhängig sind. Die Deutsche Krebshilfe ist für sie da. rufen sie uns an: Diese Druckschrift ist nicht zum gewerblichen Vertrieb und nicht zum Verkauf bestimmt. Zentrale: 02 28 / 7 29 90-0 (Mo bis Fr 8 17 Uhr) Nachdruck, Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung (gleich welcher Art) auch von Teilen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Herausgebers. Herr RA Friedrich, Justitiar: 02 28 / 7 29 90-440 Informationsdienst: 02 28 / 7 29 90-95 (Mo bis Fr 8 17 Uhr) Härtefonds: 02 28 / 7 29 90-94 (Mo bis Do 8.30 17 Uhr, Fr 8.30 16 Uhr) Alle Grafiken, Illustrationen und Bilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht verwendet werden. oder schreiben sie uns: Deutsche Krebshilfe, Buschstraße 32, 53113 Bonn Deutsche E-Mail: deutsche@krebshilfe.de Krebshilfe ist eine eingetragene Marke (DPMA Nr. 396 39 375)

Inhalt Vorwort 4 Muss ich ein Testament machen? 6 Die Gesetzliche Erbfolge 8 Beispiele zur gesetzlichen Erbfolge 9 Der Pflichtteil 11 Anrechnung von früheren Schenkungen 13 Der Pflichtteilergänzungsanspruch 13 Pflichtteilsentziehung 15 Pflichtteilsverzicht 16 Ihr Testament 17 Formen des Testaments 17 Das eigenhändige Testament 17 Das notarielle Testament 18 Der Erbvertrag 18 Das gemeinschaftliche Testament 19 Erbschaft oder Vermächtnis? Beides! 21 Vertrag zu Gunsten Dritter 22 Änderung eines Testaments 23 Hinterlegung des Testaments 26 Notar- und Gerichtsgebühren 27 Eine Förderstiftung zu Gunsten der Deutschen Krebshilfe 36 Mustertexte 39 Beispiel für ein eigenhändiges Testament 40 Beispiel für ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit Schlusserbeneinsetzung 41 Ihr Letzter Wille hilft helfen 42 Helfen. Forschen. Informieren. 44 Zusätzliche Informationen 52 Die Deutsche Krebshilfe und ihre Tochterorganisationen 53 Antwortkarte 55 testamentsvollstreckung 30 Erbschaftsteuer 32

4 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 5 VORWORT Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Deutsche Krebshilfe hat seit ihrer Gründung im Jahre 1974 mit ihren vielfältigen Aktivitäten Verantwortung in unserer Gesellschaft übernommen, die beispielgebend ist. Sie hat dafür gesorgt, dass über die Krankheit Krebs heute öffentlich diskutiert wird. Sie hat mit ihren zahlreichen Förderprojekten die Früherkennung, Diagnose, Therapie und Nachsorge verbessert. Und sie hat vor allem in der Erforschung der Krebskrankheiten maßgebliche Impulse gegeben. Dies alles ist das Ergebnis einer großen, gemeinsamen Kraftanstrengung vieler engagierter Menschen. Menschen, die wissen, dass der Einzelne oft schwach, eine Gemeinschaft jedoch stark ist. Menschen, die sich für andere einsetzen: sei es durch Hilfe für Betroffene, sei es durch finanzielle Zuwendungen an die Deutsche Krebshilfe. Viele haben in den vergangenen Jahren die Deutsche Krebshilfe in ihrem Testament bedacht und sie als Erbin oder Vermächtnisnehmerin eingesetzt eine Form der christlichen Nächstenliebe, die noch über das Gebot Liebe deinen Nächsten wie dich selbst hinausgeht. Denn diese Menschen denken über den Tod hinaus und richten ihr Augenmerk auf das Weiterleben anderer. Ihnen allen gebührt unser aufrichtiger Dank! Seit vielen Jahren tragen Erbschaften und Vermächtnisse in einem erheblichen Maße zu den Gesamteinnahmen der Deutschen Krebshilfe bei. Ein verantwortungsbewusster Umgang mit den uns anvertrauten Lebensersparnissen ist für uns eine selbstverständliche Verpflichtung. Viele Erblasser wünschen, dass ihre Mittel gezielt der Krebsforschung zugutekommen sollen. Deshalb werden grundsätzlich alle Gelder, die uns aus Erbschaften und Vermächtnissen zufließen, ausschließlich der Krebsforschung zur Verfügung gestellt, es sei denn, es wird ausdrücklich anders verfügt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass diese finanziellen Zuwendungen zukunftsorientiert eingesetzt werden. Vielleicht möchten auch Sie sich an der großen Gemeinschaftsaufgabe beteiligen: dem Krebs immer mehr seine Bedrohlichkeit zu nehmen. Dann unterstützen Sie uns dabei, die Krebsforschung in Deutschland voranzutreiben und somit die Heilungschancen vieler Krebs-Patienten zu verbessern. Ihr letzter Wille hilft helfen. Ihre Deutsche Krebshilfe

6 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 7 MUSS ICH EIN TESTAMENT MACHEN? Um diese Frage direkt zu beantworten: Niemand muss ein Testament abfassen, unabhängig davon, ob er etwas zu vererben hat oder nicht. Aber wie wird dann Ihr Vermögen nach Ihrem Tode verteilt? vornehmen können, was eine fachkundige Beratung kostet und was Sie über die Erbschaftsteuer wissen sollten. Abschließend möchten wir Ihnen aufzeigen, was Sie mit einem Testament zu Gunsten der Deutschen Krebshilfe bewirken können. Wenn Sie kein Testament machen, gilt die so genannte gesetzliche Erbfolge. Die Bezeichnung weist nicht darauf hin, dass damit eine gesetzliche Pflicht verbunden ist. Die gesetzliche Erbfolge ist gerade nicht zwingend, sondern vielmehr eine Regelung für den Fall, dass jemand verstirbt und kein Testament gemacht hat. Denn auch dann muss die Erbfolge geregelt sein. Eines ist jedoch wichtig zu wissen: Nur ein Testament bietet die Gewähr dafür, dass Ihr Eigentum in Ihrem Sinne verteilt wird; bei der gesetzlichen Erbfolge kann die Regelung unter Umständen nicht Ihren Vorstellungen entsprechen. Bereits wenige Sätze genügen, manche Probleme und Ärgernisse zu vermeiden. Allerdings ist die Beachtung bestimmter Vorschriften beim Abfassen eines Testaments von größter Bedeutung, damit seine Gültigkeit später nicht angezweifelt werden kann. Wir werden Ihnen deshalb in dieser Broschüre zunächst die wichtigsten Informationen über die gesetzliche Erbfolge geben. Danach erfahren Sie, welche Testamentsformen es gibt, was beim Abfassen zu beachten ist, wo ein Testament aufbewahrt werden sollte, ob und wie Sie Änderungen

8 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 9 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE Beispiele zur gesetzlichen Erbfolge Der Gesetzgeber hat die Reihenfolge und Anteile, die Familienangehörige erben, genau festgelegt. Wie das im Einzelnen aussieht, finden Sie auf den folgenden Seiten. Bei Zugewinngemeinschaft Ihr Ehegatte erbt eine Hälfte Ihres Nachlasses, Ihre Kinder als Erben 1. Ordnung die andere Hälfte, die zu gleichen Teilen auf alle Kinder verteilt wird. Sollte bereits eines Ihrer Kinder verstorben sein, erbt (erben) stellvertretend dessen Kind(er), also Ihr(e) Enkel. Nach der gesetzlichen Erbfolge werden Ihre Blutsverwandten und Ihr Ehegatte Erbe. Auch nicht-eheliche Kinder und adoptierte Kinder sind gesetzliche Erben. Darüber hinaus sind die Lebenspartner, die vor dem Standesbeamten eine Lebenspartnerschaft begründet haben, zu gesetzlichen Erben geworden (seit 01.08.2001 nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz). Dagegen fällt der Lebensgefährte einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft nach wie vor nicht in den Kreis der gesetzlichen Erben. Die Regelungen zur gesetzlichen Erb folge finden Sie im Folgenden dargestellt. Nicht-eheliche Kinder sind durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 auch erbrechtlich den ehelichen Kindern gleichgestellt. Dies gilt für Erbfälle, die seit dem 1. April 1998 eingetreten sind. Außerdem muss das nicht-eheliche Kind nach dem 01.07.1949 geboren sein. Wenn Sie verheiratet sind, aber keine Kinder haben, erhöht sich der Anteil Ihres Ehegatten auf insgesamt drei Viertel des Vermögens. Den Rest erben die Verwandten 2. Ordnung: Ihre Eltern; wenn diese nicht mehr leben, stellvertretend deren Kinder also Ihre Geschwister oder wiederum deren Kinder (Ihre Nichten und Neffen). Ist Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau verstorben und Sie haben ein Kind, erbt dieses (als einziger Erbe 1. Ordnung) allein; haben Sie mehrere Kinder, erben diese zu gleichen Teilen. Ihre Geschwister oder deren Kinder (Nichten, Neffen) erben dann nicht.

10 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 11 Bei Gütertrennung Bei nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft Bei eingetragener Lebenspartnerschaft Haben Sie einen Ehevertrag abgeschlossen, der Gütertrennung vorsieht, ändern sich auch die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge: Dann erben Ihr Ehegatte und Ihre Kinder zu gleichen Teilen, bei zwei Kindern also zum Beispiel jeder ein Drittel. Bei mehr als drei Kindern verbleibt dem Ehegatten jedoch immer ein Viertel. Leben Sie in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Trauschein, erbt Ihr Partner / Ihre Partnerin nur, wenn Sie ihn / sie in einem Testament bedacht haben. Bei einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft ist der überlebende Partner wie ein Ehegatte je nach Güterstand erbberechtigt. Er hat auch Anrecht auf den Pflichtteil. Gewillkürte Erbfolge Für den Fall, dass gar keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, fällt Ihr gesamtes Vermögen dem Staat zu. Wenn Sie nun diese gesetzlichen Vorschriften auf Ihre ganz persönliche Situation übertragen, kommen Sie unter Umständen zu dem Schluss, dass Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind, dass Sie vielleicht auch entfernten Verwandten, Freunden oder einem guten Zweck einen Teil Ihres Erbes zukommen lassen wollen. Dann sollten Sie auf jeden Fall ein Testament aufsetzen; damit können Sie die Erbfolge nach Ihren eigenen Wünschen regeln und die gesetzlichen Vorgaben außer Kraft setzen (so genannte gewillkürte Erbfolge). Der Pflichtteil 1/4 1. Kind oder dessen Abkömmlinge 1/2 Ehegatte 3/4 1/4 2. Kind oder dessen Abkömmlinge Gesetzliche Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft Ehepaar mit zwei Kindern Ehegatte 1/4 Eltern oder Geschwister oder Nichten/ Neffen Gesetzliche Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft kinderloses Ehepaar 1/3 Ehegatte 1/3 2. Kind oder dessen Abkömmlinge 1/3 1. Kind oder dessen Abkömmlinge Gesetzliche Erbfolge bei Gütertrennung Ehepaar mit zwei Kindern Auf den vorherigen Seiten haben wir beschrieben, dass Sie grundsätzlich frei darüber entscheiden können, an wen Sie Ihr Vermögen vererben möchten (Testierfreiheit). Allerdings ist in Deutschland diese Freiheit bis zu einem gewissen Grade dadurch eingeschränkt, dass ein kleiner, sehr enger Kreis von Personen Anspruch auf eine gesetzliche Mindestteilhabe am Nachlasswert hat (Pflichtteil). Anspruch auf diesen Pflichtteil haben nur Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihr eingetragener Lebenspartner Ihre Kinder (oder, sollten diese nicht mehr leben, ersatzweise deren Kinder) Ihre Eltern (wenn Sie keine Kinder haben sollten)

12 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 13 Das heißt, dass Ihre Geschwister und auch deren Kinder (Nichten, Neffen) nicht pflichtteilsberechtigt sind. dem Beispielfall aber durch Ihre Kinder als den näheren Angehörigen verdrängt. Beispiel für Pflichtteilsanspruch Wichtig zu wissen: Den Pflichtteil können die genannten Personen nur dann verlangen, wenn sie im Testament nicht genügend berücksichtigt wurden. Seine Höhe ist der halbe Wert des gesetzlichen Erbteils, und er kann immer nur in Geld verlangt werden. Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Angenommen Ihr Ehepartner ist verstorben und Sie haben einen Sohn und eine Tochter. Außerdem lebt Ihre Schwester noch. In diesem Fall würden nach der gesetzlichen Erbfolge Ihre beiden Kinder jeweils die Hälfte Ihres Vermögens erben. Damit verdrängen Ihre Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung Ihre Schwester als gesetzliche Erbin zweiter Ordnung. Wenn Sie nun in einem Testament von dieser gesetzlichen Erbfolge abweichen und beispielsweise Ihre beste Freundin zu Ihrer Alleinerbin einsetzen, schließen Sie damit Ihre beiden Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus. Ihre Freundin wird Alleinerbin. Ihre beiden Kinder haben allerdings einen Pflichtteilsanspruch gegen Ihre Freundin. Da dieser, wie oben erwähnt, den halben Wert des gesetzlichen Erbteils ausmacht, muss Ihre Freundin Ihren Kindern also je ein Viertel des Erbes in Geld auszahlen. Ihre Schwester hat keinen Pflichtteilsanspruch, da Geschwistern dieser nicht zusteht. Würde noch ein Elternteil von Ihnen leben, wäre dieser grundsätzlich ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Er wird in Anrechnung von früheren Schenkungen Wenn Sie einem Pflichtteilsberechtigten, zum Beispiel Ihrem Kind, zu Lebzeiten größere Geschenke gemacht haben, muss sich der Beschenkte diese Geschenke grundsätzlich nicht auf den späteren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Wenn Sie dies anders wollen, müssen Sie die spätere Anrechnung bereits vor oder spätestens bei der Schenkung ausdrücklich gegenüber dem Beschenkten anordnen. Als Schenker können Sie dagegen nicht nachträglich bestimmen, dass eine frühere Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. In den letzten Jahren ist dies zwar im Bundestag immer wieder diskutiert worden, aber letztlich bisher nicht Gesetz geworden. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch Was sich allerdings zum 1. Januar 2010 geändert hat, ist der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bleiben wir bei dem zuvor erwähnten Beispiel: Hätten Sie zu Lebzeiten Ihrer Freundin oder einem weiteren Freund eine Schenkung gemacht, würde diese dazu führen, dass der spätere Nachlass geringer ausfällt. Dementsprechend würde sich auch der Pflichtteilsanspruch der Kinder ver-

14 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 15 Das Abschmelzungsmodell ringern. Im Extremfall könnten die Pflichtteilsberechtigten so gut wie leer ausgehen. Der Gesetzgeber möchte aber denjenigen, denen ein Pflichtteil zusteht, eine bestimmte Mindestteilhabe am Nachlass garantieren. Deshalb steht ihnen im Hinblick auf die Schenkung der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, der ebenfalls gegen den oder die Erben gerichtet ist, in dem Beispiel also gegen Ihre Freundin, die Sie zur Alleinerbin eingesetzt haben. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Pflichtteil so berechnen, als wäre der Nachlass nicht durch die Schenkung vermindert worden. Hierbei sind alle Schenkungen (außer reine Anstandsschenkungen) zu berücksichtigen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat. Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2010 wird bei Erbfällen nach diesem Stichtag die Schenkung immer weniger berücksichtigt, je länger sie zurückliegt. Erfolgte die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall, wird sie noch in vollem Umfang angerechnet, danach mit jedem Jahr um 1 / 10 weniger. Auch hierzu ein Beispiel: Wenn Sie einem Freund 100.000 Euro geschenkt haben und innerhalb des dritten Jahres nach dieser Schenkung versterben, wird die Schenkung bei dem Pflichtteils ergänzungsanspruch nur noch zu 8 / 10, also mit 80.000 Euro berücksichtigt. Der (gedachte) Nachlass erhöht sich rechnerisch also um 80.000 Euro. Dadurch erhält ein von Ihnen beispielsweise enterbtes Kind, das eine angenommene Pflichtteilsquote von einem Viertel hat, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von zusätzlich 20.000 Euro gegen den Erben. Erfolgte die Schenkung zehn Jahre oder früher vor dem Erbfall, bleibt sie unberücksichtigt. Dieses seit dem 1. Januar 2010 geltende Abschmelzungsmodell wird auch dann berücksichtigt, wenn die Schenkung selbst schon vor diesem Datum erfolgt ist. Eine Besonderheit besteht, wenn die Schenkung an den eigenen Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner erfolgt. Dann beginnt die Zehn-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe (zum Beispiel durch Tod oder Scheidung). Pflichtteilsentziehung Vielleicht fragen Sie sich, ob es die Möglichkeit gibt, einem Pflichtteilsberechtigten den ihm zustehenden Pflichtteil zu entziehen. Dafür müssen in Deutschland sehr enge Voraussetzungen erfüllt sein. Die Entziehung muss zunächst im Testament selbst angeordnet werden. Durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2010 ist der alte Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels gestrichen worden. Stattdessen gibt es den Grund, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vor-

16 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 17 sätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und es für den Erblasser daher unzumutbar ist, dass der Verurteilte einen Teil seines Nachlasses bekommen soll. Die weiteren Entziehungsgründe sind in 2333 BGB geregelt. IHR TESTAMENT Wenn Sie ein Testament machen möchten, gibt es dafür verschiedene Formen und Möglichkeiten. Damit Ihr letzter Wille später auch wirklich anerkannt wird, ist es wichtig, bestimmte Vorschriften einzuhalten. Was können und sollten Sie alles berücksichtigen? Pflichtteilsverzicht Daneben besteht noch die Möglichkeit, dass der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet. Hierzu muss er allerdings mit dem Erblasser zu Lebzeiten einen Vertrag schließen, der von einem Notar beurkundet werden muss. Der Pflichtteilsberechtigte kann in derselben Form sogar ganz auf sein Erbe verzichten. Der Erbverzicht wirkt sich dann, anders als der bloße Pflichtteilsverzicht, auch auf die gesetzliche Erbfolge aus: Wenn jemand auf sein Erbe verzichtet, dann wirkt das so, als wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser verstirbt, nicht mehr lebt. Formen des Testaments Wenn Sie sich entschlossen haben, ein Testament zu errichten, gibt es dafür zwei Möglichkeiten: Das eigenhändige (privatschriftliche) Testament Das notarielle (öffentliche) Testament Das eigenhändige Testament Wenn Sie ein eigenhändiges Testament errichten wollen, müssen Sie folgende Formvorschriften beachten: Sie müssen das gesamte Testament mit eigener Hand geschrieben haben Sie müssen es mit Ihrem Vor- und Zunamen unterschreiben Sie sollten Datum und Ort der Niederschrift angeben Diese Vorschriften wurden zum Schutz Ihres letzten Willens gemacht, denn damit soll zum Beispiel verhindert werden, dass Ihr Testament nachträglich gefälscht werden kann. Abgesehen von diesen Formalien haben Sie fast un-

18 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 19 Der Erbvertrag begrenzte Möglichkeiten, wie Sie ein Testament abfassen können. Vergleiche hierzu auch unsere Mustertexte ab Seite 40. Das notarielle Testament Wenn Sie sich nicht sicher sind, dass Sie alles so zum Ausdruck bringen können, wie Sie es wünschen, nehmen Sie die Hilfe eines Notars in Anspruch. Er wird sicherstellen, dass Ihre Wünsche unmissverständlich und rechtlich einwandfrei in Ihr Testament aufgenommen werden. Der Notar fertigt nach Ihren Vorstellungen den Entwurf eines Testaments. Im anschließenden gemeinsamen Beurkundungstermin liest er Ihnen den gesamten Text vor und Sie und der Notar unterschreiben das Testament. Zur Änderung eines Testaments folgen weitere Informationen auf Seite 23. Wenn Sie einen Erbvertrag abschließen wollen, hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass dieser immer notariell beurkundet werden muss. Was ist nun der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag? Haben Sie ein Testament errichtet, dann können Sie dieses jederzeit wieder ändern. Sie bleiben, wie der Fachmann sagt, in Ihrer Testierfreiheit unberührt. Das ist bei einem Erbvertrag anders: Hier sind Ihre Möglichkeiten, diesen Das gemeinschaftliche Testament Vertrag wieder zu ändern, eingeschränkt. Denn wie bei anderen Verträgen auch haben Sie nun einen oder auch mehrere Vertragspartner: Deshalb sind Sie an die Verfügungen, die Sie in dieser Urkunde getroffenen haben und zwar Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen gebunden. In diesem Umfang liegen so genannte vertragsmäßige Verfügungen vor, die das Besondere des Erbver trages ausmachen. Der Gesetzgeber hat hier das Interesse des Vertragspartners im Auge: Dieser soll darauf vertrauen dürfen, dass die im Vertrag als Begünstigte angegebene Person (zum Beispiel der Vertragspartner selbst oder ein Verwandter) das ihm Zugesicherte auch wirklich erhält und weder frühere noch spätere Verfügungen des Erblassers ihm sein Recht streitig machen. Allerdings gibt es auch beim Erbvertrag noch Änderungsmöglichkeiten, wenn auch eingeschränkt: Dem Erblasser kann im Erbvertrag das Recht vorbehalten bleiben, eine bestimmte vertragsmäßige Verfügung oder sogar mehrere durch eine weitere letztwillige Verfügung abzuändern. Auf eines sei an dieser Stelle aber auch deutlich hingewiesen: Ein Erbvertrag hindert Sie nicht daran, solange Sie leben über Ihr Vermögen zu verfügen. Eine Art Zwischenform zwischen Testament und Erbvertrag stellt das gemeinschaftliche Testament dar. Es kann nur von Ehegatten sowie von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften errichtet werden. Dazu genügt es, wenn einer der Ehegatten / Lebenspartner das

20 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 21 Wichtig zu wissen: Bringen Sie in Ihrem Testament klar zum Ausdruck, wer Erbe und wer nur Vermächtnisnehmer sein soll. Denn der Vermächtnisnehmer wird nicht Ihr Erbe, also nicht Ihr Rechtsnachfolger. Er hat nur dem Erben gegen- Wechselbezügliche Verfügungen Testament in der für privatschriftliche Testamente vorgesehenen Form abfasst und der andere diese Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet. Hierbei soll er zu seiner Unterschrift auch Ort und Datum hinzusetzen. Das gemeinschaftliche Testament kann so genannte wechselbezügliche Verfügungen enthalten. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, von denen anzunehmen ist, dass sie der eine Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen haben würde. Auch sie haben bindenden Charakter, der aber nicht so streng ausfällt wie beim Erbvertrag. Solange beide (Ehe-)Partner leben, kann einer von beiden die Verfügungen widerrufen, allerdings muss ein Notar diese Erklärung beurkunden. Diese notarielle Erklärung muss dem anderen als Original oder Ausfertigung mit Schnur und Siegel zugehen. Die Übergabe einer einfachen oder sogar einer beglaubigten Kopie genügt nicht. Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten. Eine wechselbezügliche Verfügung kann dann der überlebende Ehegatte nur aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Deshalb ist es sehr zu empfehlen, dass Sie in dem gemeinschaftlichen Testament deutlich ausdrücken, ob und welche Verfügungen wechselbezüglich sein sollen. Die nicht wechselbezüglichen Verfügungen kann nämlich der überlebende Ehepartner nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten durch ein weiteres Testament ändern. Ein Formulierungsbeispiel für ein gemeinschaftliches Testament finden Sie auf Seite 41. Erbe Vermächtnis Auflage Erbschaft oder Vermächtnis? Beides! Wen immer Sie in Ihrem Testament als Erben einsetzen es will gut überlegt sein, denn diese Person wird Ihr Gesamtrechtsnachfolger. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt Ihres Todes alle Rechte und Pflichten, die Sie haben, auf diesen Erben übergehen. Dazu gehören insbesondere alle Vermögensgegenstände, aber auch alle Verbindlichkeiten. Sie können auch mehrere Personen als Erben einsetzen. Diese werden dann Miterben und bilden später eine so genannte Erbengemeinschaft. Ihren Erben können Sie in Ihrem Testament dazu verpflichten, bestimmte Vermächtnisse zu erfüllen. Ein Ver mächtnis ist typischerweise auf einen konkreten Gegenstand (Schmuckstück, Auto, Wohnung) oder auf einen bestimmten Geldbetrag oder auf ein bestimmtes Konto bei einer Bank gerichtet. Daneben können Sie Ihrem Erben in Ihrem Testament so genannte Auflagen machen. So können Sie ihn beispielsweise dazu verpflichten, die Grabpflege für Ihr Grab in einer angemessenen Weise zu übernehmen. Wird die Deutsche Krebshilfe als Erbin eingesetzt, erfüllt sie diese Verpflichtungen mit größter Gewissenhaftigkeit.

22 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 23 über den Anspruch darauf, dass dieser Ihr Vermächtnis erfüllt. Vertrag zu Gunsten Dritter Abschließend bleibt noch eine weitere Möglichkeit, Teile Ihres Vermögens zu regeln: der Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall. Falls Sie bei einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut Sparkonten oder Depots haben, können Sie mit diesem Institut vereinbaren, dass zum Zeitpunkt Ihres Todes alle Rechte aus diesen Konten unmittelbar auf einen zuvor festgelegten Dritten übergehen. Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gelder von diesen Konten gar nicht erst in Ihren Nachlass fallen. Wichtig: Um sicher zu stellen, dass diese von Ihnen gewünschte Rechtsfolge auch eintritt, empfiehlt es sich, dass der Vertrag zu Gunsten Dritter unwiderruflich erfolgt oder dass der Begünstigte diesen Vertrag mit unterschreibt und damit rechtlich annimmt. Am besten wählen Sie beide Möglichkeiten zusammen. Andernfalls könnte Ihr Erbe nach Ihrem Tod diese Vereinbarung widerrufen und die Konten damit dem Nachlass zuführen. Vielleicht denken Sie, dass Sie dann über diese für Dritte bestimmten Konten zu Lebzeiten nicht mehr verfügen können, weil es in dem Vertrag unwiderruflich heißt. Das trifft nicht zu. Sie können auf diese Konten jederzeit zugreifen, sie bei Bedarf sogar auflösen. Das würde dann nur dazu führen, dass die von Ihnen ausgesprochene Verfügung ins Leere laufen würde. Diese Form der Begünstigung schränkt Sie in Ihrer persönlichen Freiheit also in keiner Weise ein. Sie können eine Verfügung zu Gunsten Dritter zum Beispiel auch zu Gunsten der Deutschen Krebshilfe treffen. Die erforderlichen Formulare gibt es bei den meisten Kreditinstituten. Änderung eines Testaments Die Änderungsmöglichkeiten für den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament wurden auf den Seiten 18 ff. bereits kurz beschrieben. Soll dagegen das Einzeltestament einer Person geändert werden, so ist dies denkbar einfach. Egal ob Sie ein eigenhändiges oder ein notarielles Einzeltestament gemacht haben, Sie können es jederzeit ganz oder teilweise ändern. Der Fachausdruck hierfür heißt Widerruf. Ein solcher Widerruf erfolgt ganz einfach, indem Sie ein neues Testament abfassen. Dieses neue Testament kann wiederum eigenhändig oder notariell sein. Dabei spielt es keine Rolle, welche Form das widerrufene Testament hatte, das heißt, Sie können ein notarielles Testament durch ein eigenhändiges

24 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 25 Testament ändern und umgekehrt. Sie können auch entscheiden, ob Sie das alte Testament ganz oder nur teilweise widerrufen. Damit keine Missverständnisse entstehen, ist es aber sinnvoll, dies im neuen Testament deutlich auszudrücken, zum Beispiel so: Ich widerrufe hiermit sämtliche vorherigen Verfügungen von Todes wegen und erkläre meinen letzten Willen nunmehr wie folgt:... oder: Ich widerrufe Ziffer 3 meines Testaments vom... und bestimme nun... Auch ein beim Amtsgericht hinterlegtes Testament können Sie jederzeit durch ein neues Testament ersetzen, indem Sie das hinterlegte Testament, wie zuvor beschrieben, widerrufen und ein neues Testament errichten. Dabei ist es egal, ob Sie das hinterlegte Testament beim Amtsgericht abholen oder ob Sie das neue Testament ebenfalls dort hinterlegen, was wir allerdings grundsätzlich empfehlen. Beim privatschriftlichen Testament ist das anders: Wenn Sie dies aus der amtlichen Verwahrung nehmen, bleibt das Testament weiterhin in Kraft. Auch wichtig: Das Amtsgericht darf das hinterlegte Testament nur an den Testierenden persönlich zurückgeben. Schließlich gibt es noch eine besondere Form, wie Sie ein Testament widerrufen können: indem sie es einfach vernichten. Allerdings besteht dabei oft die Gefahr, dass irgendwo immer noch Kopien oder Entwürfe des alten Testaments vorhanden sind. Hieraus könnten sich eventuell Streitigkeiten ergeben. Daher empfehlen wir Ihnen, in dem neuen Testament ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Sie damit alle bisherigen letztwilligen Verfügungen widerrufen. Speziell bei einem hinterlegten notariellen Testament ist es wichtig, dass Sie folgende Besonderheit beachten: In diesem Fall gilt allein schon die vom Erblasser verlangte Rückgabe des Testaments aus der Hinterlegung als Widerruf. Wenn Sie sich daher ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht wieder herausgeben lassen, müssen Sie ein neues Testament verfassen. Tun Sie dies nicht, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

26 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 27 Die Informationskette Hinterlegung des Testaments Grundsätzlich können Sie ein von Ihnen errichtetes Testament privat verwahren oder es gegen eine Gebühr (siehe Notar- und Gerichtsgebühren ab Seite 27) beim Amtsgericht (in Baden-Württemberg sind hierfür die Notariate zuständig) hinterlegen lassen. Nur wenn Sie Ihre letztwillige Verfügung und dabei ist es egal, ob es sich um ein Testa ment, einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament handelt beim Amtsgericht / Notariat aufbewahren lassen, ist sichergestellt, dass dieses nach Ihrem Tode auch wirklich eröffnet wird. Ein Beispiel soll den Ablauf erklären. Angenommen, Sie sind in Hamburg geboren, dann wurde Ihre Geburt beim dortigen Standesamt angemeldet. Damit ist die Hamburger Behörde Zeit Ihres Lebens Anlaufstelle für wichtige Informationen. Nun wohnen Sie in Dresden, und irgendwann machen Sie hier auch Ihr Testament, das Sie beim Dresdner Amtsgericht hinterlegen. Dieses Amtsgericht informiert daraufhin automatisch das Hamburger Standesamt darüber, dass Ihr Testament in Dresden hinterlegt wurde. Sind Sie später verstorben, wird diese In formation unabhängig davon, ob Sie noch in Dresden gelebt haben oder umgezogen waren wiederum automatisch an das Standesamt in Hamburg weitergeleitet, das seinerseits das Nachlassgericht in Dresden von Ihrem Tod unterrichtet. Das Nachlassgericht eröffnet daraufhin Ihr hinterlegtes Testament und benachrichtigt alle darin bedachten Personen. Beurkundungsgebühr Wenn Sie Ihren letzten Willen privat aufbewahren, sollte auf jeden Fall eine Person Ihres Vertrauens darüber informiert sein, wo sich Ihr Testament befindet. Wer ein Testament auffindet, ist verpflichtet, es beim Amtsgericht (Nachlassgericht) abzugeben. Notar- und Gerichtsgebühren Wenn Sie ein notarielles Testament errichten, fällt beim Notar für die Beurkundung des Testaments eine Gebühr an (Beurkundungsgebühr). Mit dieser Gebühr sind aber gleichzeitig auch die Beratung durch den Notar und die Fertigung des zu beurkundenden Entwurfs für das Testament abgegolten. Lassen Sie sich außerdem durch einen Rechtsanwalt beraten, fallen zusätzlich Rechtsanwaltsgebühren an. Es ist für Sie also kostengünstiger, direkt zum Notar zu gehen, da die rechtliche Beratung durch ihn nichts extra kostet. Wie hoch die Notargebühr ist, richtet sich nach dem Wert des von Ihnen angegebenen reinen Vermögens; eventuell vorhandene Schulden ziehen Sie dabei gedanklich zuvor ab. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die zu erwartenden Notargebühren bei einigen ausgewählten Vermögenswerten. Tatsächlich ist diese Tabelle in kleinere Schritte eingeteilt. Ab einem Vermögenswert von 50.000

28 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 29 Hinterlegungsgebühr Euro steigt sie beispielsweise in Schritten von 10.000 Euro. Darunter sind die Schritte kleiner. Beurkundet der Notar einen Erbvertrag, verdoppeln sich diese Gebühren. Hinzu kommen jeweils eventuelle Aus lagen etwa für Schreibarbeiten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent. Auch die amtliche Verwahrung Ihres Testaments kostet eine Gebühr. Hierfür wird vom Amtsgericht ein einmaliger Betrag erhoben, der ein Viertel einer vollen Gebühr beträgt. Bei einem angegebenen Vermögenswert von 50.000 Euro sind dies zum Beispiel 33 Euro. Umsatzsteuer fällt bei Gericht nicht an. Auszug aus den Notar- und Gerichtsgebühren Reines Vermögen Einzeltestament Erbvertrag Hinterlegung in Euro 10 / 10 Gebühr 20 / 10 Gebühr 1 / 4 Gebühr 5.000,-- 42,-- 84,-- 10,50 11.000,-- 54,-- 108,-- 13,50 20.000,-- 72,-- 144,-- 18,-- 50.000,-- 132,-- 264,-- 33,-- 100.000,-- 207,-- 414,-- 51,75 150.000,-- 282,-- 564,-- 70,50 200.000,-- 357,-- 714,-- 89,25 250.000,-- 432,-- 864,-- 108,-- 300.000,-- 507,-- 1.014,-- 126,75 350.000,-- 582,-- 1.164,-- 145,50 400.000,-- 657,-- 1.314,-- 164,25 500.000,-- 807,-- 1.614,-- 201,75 Stand: Oktober 2010

30 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 31 TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG Oft kann es sich empfehlen, einen Fachmann mit der Abwicklung des Nachlasses zu beauftragen: einen Testamentsvollstrecker. Was müssen Sie dabei beachten? Sinnvoll bei Erbengemeinschaften Wenn Sie einen Testamentsvollstrecker bestimmen möchten, müssen Sie es in Ihrem Testament ausdrücklich anordnen. Wenn Sie schon wissen, wem Sie diese verantwortungsvolle Aufgabe anvertrauen möchten, können Sie diese Person namentlich benennen. Andernfalls können Sie im Testament das Nachlassgericht bitten, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu benennen. Dies sind dann in der Regel Rechtsanwälte oder Notare, die sich mit der Abwicklung von Erbschaften gut auskennen. Ein Testamentsvollstrecker ist besonders bei größeren Erbengemeinschaften sinnvoll und kann bei Bedarf geschickt und ausgleichend zwischen den Erben vermitteln. So lassen sich zum Beispiel Streitigkeiten verhindern oder er kann dazu beitragen, dass wirtschaftliche Einheiten, die oft das Lebenswerk des Erblassers darstellen, nicht sinnlos zerschlagen werden. Er ist auch dafür verantwortlich, dass Vermächtnisse und Auflagen ordnungsgemäß erfüllt werden. Eine zahlenmäßig große Erbengemeinschaft wird dadurch oftmals erst handlungsfähig. Vergütung Wird ein Testamentsvollstrecker beauftragt, darf er als einziger über die Nachlassgegenstände verfügen selbstverständlich nur im Rahmen der Bestimmungen, die der Verstorbene in seinem letzten Willen getroffen hat. Die Erben selbst haben damit nicht mehr die Möglichkeit, rechtlich und tatsächlich Einfluss darauf zu nehmen. Wenn Sie also einen Testamentsvollstrecker beauftragen, dann können Sie so noch über Ihren Tod hinaus die kün ftige Verwaltung und das Schicksal Ihres Nachlasses beeinflussen. Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Feste Gebührensätze, wie wir sie zum Beispiel zuvor bei den Notaren kennengelernt haben, gibt es dabei nicht. In der Praxis haben sich jedoch verschiedene Richtwerte herausgebildet: Diese hängen von der Nachlasshöhe ab und davon, wie schwierig und aufwändig die Abwicklung ist. In Stufen gestaffelt liegen die Kosten etwa im Bereich von zwei bis sechs Prozent des Nachlassvermögens vor Abzug der Verbindlichkeiten. Sie können die Vergütung des Testamentsvollstreckers allerdings auch in Ihrem Testament festlegen und beispielsweise wie folgt formulieren: Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn / Frau... Er / Sie erhält als Vergütung 2,5 Prozent meines bei meinem Tode vorhandenen Nachlassvermögens. Bitte beachten Sie: Alle Anordnungen zur Testamentsvollstreckung, auch zur Vergütung, sind nur wirksam, wenn sie in Testamentform, also durch ein eigenhändiges oder ein notarielles Testament, erfolgen.

32 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 33 ERBSCHAFTSTEUER Wer erbt, muss grundsätzlich Erbschaftsteuer entrichten; das be deutet nichts anderes, als dass der Staat einen Teil des Erbes erhält. Wie hoch ist die Erbschaftsteuer? Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen Erbe bzw. beschenkte Erbschaft- Freibeträge in Euro Alte Freibeträge Personen steuerklasse seit 1.1.2009 in Euro Ehegatten I 500.000,-- 307.000,-- Freibeträge Auch wenn grundsätzlich Erbschaftsteuer bezahlt werden muss: Es gibt Freibeträge, deren Höhe vom Verwandtschaftsgrad des Verstorbenen zum Erben abhängt. Liegt der Wert des Erbes unter diesem Freibetrag, bleibt die Erbschaft steuerfrei; liegt er darüber, richtet sich die Besteuerung erneut nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Je enger Erbe und Erblasser miteinander verwandt sind, desto niedriger fällt die Erbschaftsteuer aus. Zum 1. Januar 2009 und später noch einmal zum 1. Januar 2010 wurde das Erbschaftsteuergesetz in einigen Punkten geändert. Dabei ging es vor allem um die Höhe der Freibeträge und um die Steuersätze. Nach wie vor werden bei der Erbschaftsteuer drei Erbschaftsteuerklassen unterschieden. Diese haben nichts mit den Steuerklassen zu tun, die Sie aus Ihrer Lohnsteuerkarte und der Einkommensteuer kennen. Kinder und, wenn diese bereits verstorben sind, I 400.000,-- 205.000,-- deren Kinder Enkel, wenn Vater bzw. Mutter (Kind des Erb- I 200.000,-- 51.200,-- lassers) noch lebt Weitere Abkömmlinge des Erblassers; Eltern und Großeltern bei Erwerb von I 100.000,-- 51.200,-- Todes wegen (bei Schenkungen gilt Klasse II) Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und II 20.000,-- 10.300,-- -eltern, geschiedene Ehegatten Die folgenden Tabellen zeigen, welche Personen in welche Steuerklasse fallen, wie hoch die jeweiligen Freibeträge sind und wie hoch die zu entrichtende Erbschaftsteuer ist. Eingetr. Lebenspartner III* 500.000,-- 5.200,-- Übrige Erwerber III 20.000,-- 5.200,-- (z.b. Lebensgefährte) * Künftig gemäß Bundesverfassungsgericht auch Erbschaftsteuerklasse I Stand: Oktober 2010

34 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 35 Steuerbefreiung (zum Beispiel Familienheim) Besonderer Versorgungsfreibetrag Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb Darüber hinaus gibt es noch den so genannten Besonderen Versorgungsfreibetrag. Er steht dem überlebenden Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner zu und beträgt bis zu 256.000 Euro. Bei Kindern und Stiefkindern liegt er je nach Alter bei bis zu 52.000 Euro. Wenn Sie Ihrem Ehegatten beziehungsweise eingetragenem Lebenspartner zu Lebzeiten das Familienheim schenken, bleibt diese Schenkung steuerfrei. Das gilt nicht für eine Schenkung an die Kinder. Das Vererben des Fami lienheims an den Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner ist jetzt ebenfalls steuerfrei, allerdings nur, wenn es der Erwerber zehn Jahre lang selbst bewohnt. Das gleiche gilt für das Vererben an Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder (Enkel), dort allerdings mit der weiteren Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Gemeinnützige Organisationen wie die Deutsche Krebshilfe e.v. und die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe bleiben weiterhin von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Für das Vermögen, das nach Abzug des Erbschaftsteuerfreibetrages, des Besonderen Versorgungsfreibetrages und gegebenenfalls von Steuerbefreiungen (zum Beispiel Familienheim, Haushaltsfreibetrag) übrig bleibt (so genannter erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb), muss dann Erbschaftsteuer nach folgenden Prozentsätzen gezahlt werden. Erbschaftsteuersätze bei Erbschaften und Schenkungen Wert des steuer- Prozentsatz in der Erbschaftsteuerklasse pflichtigen Erwerbs I II (für Erwerbe II (für Erwerbe III im Jahr 2009) ab dem 1.1.2010) bis 75.000,-- 7 30 15 30 bis 300.000,-- 11 30 20 30 bis 600.000,-- 15 30 25 30 bis 6.000.000,-- 19 30 30 30 bis 13.000.000,-- 23 50 35 50 bis 26.000.000,-- 27 50 40 50 über 26.000.000,-- 30 50 43 50 Stand: Oktober 2010 Aufhebung der Erbschaftsteuer bei Weitergabe innerhalb von 24 Monaten Sind Sie selbst Erbe und müssen Erbschaftsteuer zahlen, können Sie Ihre Erbschaftsteuerlast verringern, wenn Sie Vermögensgegenstände aus Ihrem Erbe innerhalb von 24 Monaten an eine inländische gemeinnützige Stiftung weiterspenden. Für das weitergehende Vermögen erlischt Ihre Erbschaftsteuer dann rückwirkend, so als hätten Sie das weitergegebene Vermögen gar nicht geerbt. Eine solche Stiftung ist beispielsweise die Stiftung Deutsche Kinder- Krebshilfe.

36 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 37 Eine Förderstiftung zu Gunsten der Deutschen Krebshilfe Die Arbeit der Deutschen Krebshilfe können Sie auch durch die Errichtung einer eigenen Stiftung dauerhaft und zuverlässig unterstützen. Der Staat fördert ein solches Engagement durch die Gewährung besonderer Steuervorteile. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, um diese Vorteile zu nutzen und gleichzeitig Gutes zu tun? ist wegen ihres Satzungszwecks genauso wie die Deutsche Krebshilfe gemeinnützig und von der Steuer befreit. Die Deutsche Krebshilfe holt hierzu für Ihre Stiftung beim Finanzamt die Gemeinnützigkeitsbescheinigung ein. Ferner übernimmt die Deutsche Krebshilfe die Verwaltung der Stiftung und die zu jedem Geschäftsjahr anfallenden Jahresabschlussarbeiten alles selbstverständlich kostenlos und unterrichtet Sie hierüber. Auf diese Weise kann die Deutsche Krebshilfe sichere Erträge erwirtschaften, die es ihr ermöglichen, mehrjährig aufgelegte Forschungsprojekte zu finanzieren. Deutsche Krebshilfe als Treuhänder Der Name der Stiftung Sie können mit unserer Unterstützung eine Stiftung errichten, deren Stiftungszweck darin besteht, die Arbeit der Deutschen Krebshilfe zu fördern (eine so genannte Förderstiftung). Die Stiftung ist eine rechtlich unselbstständige Stiftung, die von der Deutschen Krebshilfe als Treuhänder verwaltet wird. Sie erwirtschaftet aus dem Stiftungskapital Zinsen, die einmal jährlich zum Jahresabschluss an die Deutsche Krebshilfe ausgeschüttet werden. Die Stiftung trägt Ihren Namen als Stifter oder kann auch den Namen einer Ihnen nahestehenden Person tragen, zu deren Andenken Sie die Stiftung errichten wollen. Diese Möglichkeiten sind in den letzten Jahren zunehmend genutzt worden. Gutes tun und Steuern sparen Kontakt Der Stifter erhält von uns über das eingezahlte Stiftungskapital eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung). Bis zu einer Höchstgrenze von einer Million Euro kann er diesen Betrag anders als bei einer normalen Spende einmalig oder in frei wählbaren Teilbeträgen über zehn Jahre hinweg als Sonderausgabe bei seiner Einkommensteuer absetzen. Sollte für Sie die Gründung einer Förderstiftung zu Gunsten der Deutschen Krebshilfe in Betracht kommen, bitten wir Sie, uns einfach anzusprechen oder uns zu schreiben. Wir verfügen über sämtliche erforderlichen Vertrags- und Satzungsunterlagen. Adresse und Ansprechpartner finden Sie auf Seite 52. Gemeinnützigkeit Eine solche Förderstiftung können Sie bereits zu Lebzeiten errichten, Sie können es aber auch in Ihrem Testament anordnen (Gründung von Todes wegen). Die Förderstiftung

38 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 39 Mustertexte Damit Sie ein wirksames und in seinem Inhalt eindeutiges Testament abfassen können, brauchen Sie nur wenige Punkte zu beachten. Wir sagen Ihnen, welche, und geben Ihnen zwei Textbeispiele. Neben den formellen Voraussetzungen (handschriftliches oder notarielles Testament, Datum und Unterschrift) ist es vor allem wichtig, dass Sie ausdrücklich festlegen, welche Person Erbe und welche Person Vermächtnisnehmer werden soll. Oft führt es nämlich zu Unklarheiten, wenn derjenige, der das Testament ge schrieben hat, darin nur bestimmte Vermögenswerte an bestimmte Personen verfügt und dabei nicht bestimmt, ob die begünstigte Person die Zuwendung als Erbe oder als Vermächtnisnehmer erhalten soll. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf diese Weise nicht über den gesamten Nachlass verfügt wurde oder sich nach Abfassung des Testaments Änderungen im Vermögensbestand ergeben haben. Meist ist es auch nicht erforderlich, das zu vererbende Vermögen, zum Beispiel konkrete Bankverbindungen, einzeln aufzuzählen. Wenn sich nämlich zu Lebzeiten die Vermögenszusammensetzung noch verschiebt, kann es später leicht unklar sein, was der Erblasser wohl gemeint hätte, wenn er die Veränderungen bei der Abfassung seines Testa mentes bedacht hätte. Da der Erbe ja die Rechtsnachfolge des Erblassers antritt, erbt er den jeweiligen Bestand des Nachlasses, wie er zum Zeitpunkt des Todes ist.

40 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 41 Testament Beispiel für ein eigenhändiges (handschriftliches) Testament Wuppertal, den 17.05.2010 1. Hiermit setze ich, Maria Meier geborene..., geboren am... in..., Herrn / Frau / die Organisation... zu meinem Alleinerben ein. 2. Als Vermächtnis soll erhalten: a) Herr... Euro 5.000,00 b) Frau... meinen gesamten Schmuck. 3. Meinem Erben mache ich zur Auflage, für eine standesgemäße Grabpflege meines Grabes für die Dauer von... Jahren zu sorgen. 4. Alle in früherer Zeit von mir verfassten Verfügungen von Todes wegen widerrufe ich hiermit vorsorglich. Wuppertal, den 17.05.2010 Maria Meier Beispiel für ein gemeinschaftliches (handschriftliches) Ehegatten testament mit Schlusserbeneinsetzung Gemeinschaftliches Testament Köln, den 17.05.2010 1. Hiermit setzen wir, die Eheleute Irmgard Müller, geborene Klein, geboren am... in..., und Erwin Müller, geboren am... in..., uns beide gegenseitig als Alleinerbe ein. 2. Als Schlusserben nach dem Tode des Längstlebenden und für den Fall unseres gleichzeitigen Ablebens setzen wir Herrn / Frau / die Organisation... als Alleinerbe ein. 3. Als Vermächtnis soll nach dem Tode des Längstlebenden erhalten: a) Herr... einen Betrag von Euro 5.000,00 b) Frau... sämtliche beim Tode des Längstlebenden in unserem Haushalt vorhandenen Bücher. 4. Dem Erben des Längstlebenden von uns machen wir zur Auflage, für eine standesgemäße Grabpflege unserer beider Gräber für die Liegedauer des Längstlebenden von uns Sorge zu tragen. 5. Alle in früherer Zeit von uns verfassten Verfügungen von Todes wegen widerrufen wir hiermit vorsorglich. 6. Der Überlebende von uns ist berechtigt, frei über sein geerbtes Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. Die Schlusserbeneinsetzung zu Gunsten von Frau / Herr / der Organisation... ist der Längstlebende von uns nach dem Tod des Erstversterbenden nicht berechtigt zu ändern. Alle übrigen Verfügungen dieses Testaments darf der Längstlebende nach dem Tod des Erstversterbenden durch letztwillige Verfügung ändern. Weitere Verfügungen wollen wir zurzeit nicht treffen. Köln, den 17.05.2010 Irmgard Müller geb. Klein Erwin Müller

42 Ihr letzter Wille Ihr letzter Wille 43 IHR LETZTER WILLE HILFT HELFEN Erbschaften und Vermächtnisse stellen den größten Einzelposten unter den freiwilligen Zuwen dungen zu Gunsten der Deutschen Krebshilfe e.v. und ihrer Tochterorganisationen dar. Seit ihrer Gründung am 25. September 1974 bis Ende 2009 hat die Deutsche Krebs hilfe für klinische Maßnahmen, Forschungsförderung, Kinderkrebsprojekte, den Härtefonds, für psychosoziale Maßnahmen sowie Information und Aufklärung mehr als 1 Milliarde Euro aufgewendet. Aus Verantwortung den Spendern gegenüber hält die Deutsche Krebshilfe ihre Verwaltungskosten niedrig: Die Ausgaben für Verwaltung und Spendenakquisition sowie sonstige Kosten lagen im Geschäftsjahr 2009 bei insgesamt 10,0 Prozent. Jeder, der uns in seinem Testament bedenkt, wird in entsprechenden Publikationen, wie zum Beispiel der Zeitschrift der Deutschen Krebshilfe, namentlich erwähnt. Wahrscheinlich werden Sie sich jetzt fragen, was dafür spricht, die Deutsche Krebshilfe in Ihrem Testament zu bedenken, und was Sie damit bewirken können. Um Ihnen diese Fragen zu beantworten, möchten wir Ihnen im Folgenden stichpunktartig die wesentlichen Arbeitsgebiete der Deutschen Krebshilfe umreißen, die dem Motto Helfen. Forschen. Informieren. folgen. Danach geben wir Ihnen einige konkrete Beispiele für Forschungsprojekte, in die die aus Erbschaften und Vermächtnissen erhaltenen Mittel fließen.