Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeit, Ausbildung, Praktikum)

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Transkript:

Beschäftigungsmöglichkeiten Informationsveranstaltung Tipps für Unternehmen ausländischer zur Integration von Geflüchteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeit, Ausbildung, Praktikum) Stand: 20.03.2018 Francis Blumberg, BASFI, W.I.R Hamburg

Inhalt EU-Bürger Einreise ohne Visum Einreise mit Visum Beschäftigung von Inhabern eines Aufenthaltstitels Blaue Karte EU Allgemeine Informationen Asylbewerber/Duldungsinhaber 3+2 Regelung (Ausbildungsduldung) Weitere Informationsmöglichkeiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer SEITE 2

EU-Bürger Einreise erfolgt ohne Visum Kein Aufenthaltstitel erforderlich Nationalpass gilt als Nachweis SEITE 3

EINREISE OHNE VISUM Angehörige folgender Staaten dürfen ohne Visum einreisen und einen Antrag auf eine Beschäftigung stellen ( 41 AufenthV): Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Australien, Kanada, Israel, Republik Korea, Neuseeland Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen SEITE 4

EINREISE MIT VISUM Personen reisen mit dem entsprechenden Visum ein können unmittelbar nach der Einreise entsprechende Beschäftigung beginnen Innerhalb der Gültigkeit des Visums muss ein langfristiger Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerabteilung beantragt werden SEITE 5

BESCHÄFTIGUNG BEI BESITZ EINES AUFENTHALTSTITELS Enthält der bestehende Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung Beschäftigung erlaubt oder Erwerbstätigkeit erlaubt, so darf der Inhaber dieses Aufenthaltstitels jede Beschäftigung ausüben, ohne das er dazu die Erlaubnis beantragen muss SEITE 6

Zusatzblatt Erwerbstätigkeit erlaubt. Wohnung darf nur in Hamburg genommen werden. Auflage: Erwerbstätigkeit gestattet, Beschäftigung gestattet. Wohnsitzauflage beachten. SEITE 7

Blaue Karte EU Voraussetzungen: einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss in bestimmten Fällen eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation in bestimmten Fällen die Agentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat Das entsprechende Mindestgehalt erzielt wird: bei einem Mangelberuf: 40.560 brutto/jahr bei allen anderen Berufen: 52.000 brutto/jahr SEITE 8

Allgemeine Informationen zur Beschäftigung von Asylbewerbern und Duldungsinhabern Grundsätzlich während des Asylverfahrens und nach negativem Abschluss (ungesicherter Aufenthaltsstatus) Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung von der Ausländerbehörde Zugang zum Arbeitsmarkt nach 3 Monaten* ggfs. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich selbstständige Tätigkeit nicht gestattet keine Beschäftigung erlaubt für Angehörige sicherer Herkunftsstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana, Senegal), nur im Ausnahmefall erlaubt keine Beschäftigung bei vorliegendem Arbeitsverbot *bei Verpflichtung in einer (Erst) Aufnahmeeinrichtung zu wohnen ist das Arbeiten in den ersten 6 Monaten nicht gestattet. SEITE 9

Allgemeine Informationen zu Praktikum und Ausbildung Grundsätzlich die selben Regelungen wie bei einer Beschäftigung In den meisten Fällen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich (bei Ausbildung, FSJ, BFD, den meisten Praktika) Aber: immer Genehmigung von der Ausländerbehörde SEITE 10

Allgemeine Informationen zu Praktikum und Ausbildung Erlaubnis der Ausländerbehörde nicht erforderlich bei: Hospitation Schulpraktikum Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (max. 6 Wochen-Praktikum, von Arbeitsagentur gefördert) Ehrenamtliche Tätigkeit SEITE 11

Asylsuchende Personen, die eingereist und registriert sind, aber beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch keinen Antrag auf Asyl gestellt haben. Sie verfügen über einen Ankunftsnachweis. Nebenbestimmung: Derzeit kein Eintrag zur Beschäftigungserlaubnis Aber: grundsätzlich keine Erlaubnis zur Beschäftigung* *in den ersten 3 Monaten SEITE 12

Asylsuchende Oder eine Bescheinigung über die Meldung Asylsuchender: BÜMA. Nebenbestimmung: Aufnahme eines Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung sowie Erwerbstätigkeit nicht gestattet.* *in den ersten 3 Monaten SEITE 13

Asylbewerberinnen/Asylbewerber Personen, die beim BAMF einen Antrag auf Asyl gestellt haben. Sie verfügen über eine Aufenthaltsgestattung. Nebenbestimmung: Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde In den ersten 3 Monaten: Arbeitsaufnahme nicht gestattet. SEITE 14

Geduldete Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die Abschiebung ist vorübergehend ausgesetzt. Sie verfügen über eine Duldung. Nebenbestimmung: Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde In den ersten 3 Monaten und bei Arbeitsverbot: Arbeitsaufnahme nicht gestattet. SEITE 15

Anerkannte Flüchtlinge/Asylberechtigte Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde. Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis. Arbeit, Praktikum und Ausbildung sofort möglich. Genehmigung der Ausländerbehörde nicht erforderlich. SEITE 16

Anerkannte Flüchtlinge/Asylberechtigte Erwerbstätigkeit erlaubt. Wohnung darf nur in Hamburg genommen werden. Auflage: Erwerbstätigkeit gestattet, Beschäftigung gestattet. Wohnsitzauflage beachten. SEITE 17

3+2 Regelung Was bedeutet das? Anspruchsduldung für die gesamte Zeit der Ausbildung Im Anschluss Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre im erlernten Beruf Voraussetzung: mindestens zweijährige Berufsausbildung kein Arbeitsverbot keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang SEITE 18

Weitere Informationsmöglichkeiten Ausländerrechtliche Beratung F r e i e und H an s es t ad t Ha m b u rg B e h ö r d e f ü r A r b e i t, S o z i a l e s, F a m i l i e u n d I n t e g r a t i o n P r o j e k t W.I. R - Au s l ä n d e r r e c h t l i che Beratung - Martin Needell Francis Blumberg +49 40 428 63 3031 +49 40 428 63 3034 Millerntorplatz 1 20359 Hamburg Auslaenderrecht-wir@basfi.hamburg.de SEITE 19

Weitere Informationsmöglichkeiten W.I.R Unternehmensservice Hamburg.Unternehmensservice-WIR@arbeitsagentur.de Telefon: (040) 2485 1111 Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg W.I.R-Unternehmensservice für Bergedorf: Tel. (040) 33 46 04 02-19 / 20 W.I.R-Unternehmensservice für Harburg: Tel. (040) 52 47 97 45-8 / 9 SEITE 20

Weitere Informationsmöglichkeiten W.I.R - work and integration for refugees www.hamburg.de/wir (Deutsch) www.arbeitsagentur.de (Deutsch, Englisch, Arabisch, Französisch) www.bamf.de (Deutsch, Englisch, Russisch, Türkisch) Fragen und Antworten Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen Dialogforum Flüchtlingshilfe www.hamburg.de/forum-fluechtlingshilfe (Deutsch) FAQ zum Thema Integration in Ausbildung und Arbeit für Geflüchtete SEITE 21

SEITE 22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!