Für ein gewerbliches Unternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, besteht eine Buchführungspflicht

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Transkript:

Buchführungspflicht Bedeutung der Buchführung für die Gewinnermittlung Privatwirtschaftliche Unternehmen bauen ihre wirtschaftliche Existenz in aller Regel auf einem Vermögen auf. Mit dem vorhandenen Vermögen wird gewirtschaftet, um es durch Erträge zu vermehren. Demgemäß entsprechen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Unterschied des Betriebsvermögens jeweils am Ende des laufenden und des vorherigen Geschäftsjahres, berichtigt um den Wert der Entnahmen und der Einlagen. Die Hinzurechnung der Entnahmen sowie die Kürzung der Einlagen sind erforderlich, weil sonst außerbetriebliche Vorgänge, die das Betriebsvermögen verändert haben, den Gewinn beeinflussen würden. Erfordernis der Buchführung Gewerbetreibende, die handelsrechtlich zur Führung von Büchern verpflichtet sind, haben das Betriebsvermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung anzusetzen, so zum Beispiel OHG, KG, AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), KGaA und Genossenschaften. Eine Ausnahme gilt gemäß 241a Handelsgesetzbuch (HGB) für eingetragene Kaufleute (e. K.), wenn diese am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren Umsätze von nicht mehr als 600.000 Euro und einen Jahresüberschuss von nicht mehr als 60.000 Euro erwirtschaften. Existenzgründer sind schon dann befreit, wenn die Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nicht erreicht werden. Hinweis: Abweichung zwischen Handels- und Steuerrecht: Die Befreiung von Einzelkaufleuten von der Buchführungspflicht durch 241a HGB gilt nicht automatisch auch für das Steuerrecht. Beträgt der handelsrechtliche Jahresüberschuss zum Beispiel 49.000 Euro, der steuerliche Gewinn wegen der Hinzurechnung handelsrechtlich abzugsfähiger, steuerrechtlich aber nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben 60.500 Euro, besteht zwar nicht handels-, jedoch steuerrechtlich die Pflicht zur Buchführung. Für ein gewerbliches Unternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, besteht eine Buchführungspflicht nur, wenn die Jahresumsätze mehr als 600.000 Euro oder ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr erzielt wird. Sofern diese gültigen steuerlichen Grenzen (vgl. 141 AO) nicht erreicht werden, hat der Gesetzgeber mit der Einnahmen- / Überschussrechnung ( 4 Absatz3 EStG) bestimmte Erleichterungen geschaffen. An die Stelle des sonst erforderlichen Vermögensvergleichs tritt eine vereinfachte Gewinnermittlungsart auf Grund derer als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben versteuert wird. Diese Vorschrift ist lediglich eine Kannvorschrift und steht daher einer freiwilligen Vollbuchführung nicht entgegen. Bei der Prüfung, ob die steuerrechtlichen Buchführungsgrenzen überschritten sind, ist zu beachten, dass 1

- als Umsatz der gesamte steuerbare Umsatz einschließlich der steuerfreien Umsätze, jedoch ohne die Umsätze nach 4 Nr. 8-10 UStG gilt. Einzubeziehen sind auch nach dem Umsatzsteuergesetz nicht steuerbare Auslandsumsätze. Abzustellen ist stets auf den Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs; - als Gewinn der nach 4 Absatz 3 EStG ermittelte, nach 7a Absatz 6 EStG um Sonderabschreibungen, zum Beispiel nach 7g EStG, und erhöhte Absetzungen korrigierte Gewinn gilt; erhöhte Absetzungen sind nur insoweit dem Gewinn hinzuzurechnen, als sie die normale Abschreibung nach 7 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 4 EStG übersteigen. Bei Gewerbetreibenden ist auf den Gewinn des Wirtschaftsjahrs abzustellen; - es bei Personengesellschaften auf den Gewinn der Gesellschaft unter Einbeziehung der Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen ankommt, nicht auf den Gewinn des einzelnen Gesellschafters. Die Verpflichtung zur Buchführung beginnt mit dem ersten Geschäftsvorfall nach Aufnahme des Handelsgewerbes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Buchführungspflicht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Buchführungssysteme Für die kaufmännische Buchführung gibt es zwei Buchführungssysteme, die einfache Buchführung und die doppelte Buchführung. Von den beiden Systemen der kaufmännischen Buchführung hat die doppelte Buchführung sich im Laufe der Zeit so durchgesetzt, dass die einfache Buchführung praktisch keine Bedeutung mehr hat. Im Gegensatz zur einfachen Buchführung werden bei der doppelten Buchführung alle im Laufe des Jahres vorkommenden Geschäftsvorfälle nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Ordnung festgehalten. Sie erfasst systematisch alle Vorgänge nach ihrer Vermögens- und nach ihrer Erfolgswirkung. Bewertung Bei der Feststellung des Betriebsvermögens müssen sowohl die Vorschriften über die Bewertung und die Absetzung für Abnutzung (AfA) beachtet werden. Die gesetzlichen Maßstäbe für die Bewertung sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie der Teilwert. Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen für den Erwerb eines Wirtschaftsguts und dessen Herrichtung für die betriebliche Nutzung. Gemeinkosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Herstellungskosten sind sämtliche Aufwendungen, die für die Herstellung eines Erzeugnisses durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen entstehen. Hierzu gehören Materialkosten, Fertigungskosten, Sonderkosten sowie Gemeinkosten, die ihrerseits wieder auf Material, Fertigung oder sonstige Bereiche entfallen können. Anteilige Verwaltungskosten brauchen nicht, können jedoch angesetzt werden (Wahlrecht). 2

Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Kaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der Teilwert ist objektiv nach der Marktlage am Bilanzstichtag zu schätzen. Der Teilwert kann nicht höher als der Preis für die Wiederbeschaffung und nicht niedriger als der Preis für die Veräußerung des einzelnen Wirtschaftsguts sein. Absetzung für Abnutzung (AfA) Bei Wirtschaftsgütern, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß über mehr als ein Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die gesamte Nutzungszeit zu verteilen. Der auf ein Jahr entfallende Teil der Gesamtkosten ist jeweils anzusetzen. Auf nicht abnutzbare Vermögensgegenstände (zum Beispiel Grund und Boden) ist eine steuerliche Abschreibung nicht, oder nur in Ausnahmefällen zulässig. Steuerlich sind Abschreibungen wie folgt möglich: Die Absetzung für Abnutzung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresbeträgen, deren Höhe sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes richtet. Für die Praxis gibt die Finanzverwaltung AfA-Tabellen heraus, aus denen die gewöhnliche Nutzungsdauer ersichtlich ist. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind sofort in voller Höhe abziehbar, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 800 Euro netto betragen. Liegen die Kosten bei mehr als 250 Euro, übersteigen aber 1.000 Euro nicht, so können die Wirtschaftsgüter abweichend von der soeben genannten Regelung auch in einen Sammelposten eingestellt werden, der dann über einen Zeitraum von fünf Jahren (also 20 Prozent jährlich) abgeschrieben wird (sogenannte Poolabschreibung, 6 Absatz 2a EStG). Diese Sammelpostenoption kann für alle Wirtschaftsgüter von über 250 Euro bis 1.000 Euro allerdings nur einheitlich in Anspruch genommen werden. Bei einer Entscheidung für die Sammelpostenbildung besteht das Wahlrecht für eine Sofortabschreibung nur noch für Wirtschaftsgüter bis 250 Euro, hingegen nicht mehr für jene bis 800 Euro. Daneben besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 40 Prozent für Wirtschaftsgüter, die von kleinen und mittleren Betrieben angeschafft werden. Umfangreiche Informationen hierzu finden Sie in unserer IHK-Information Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz. Übergang der Buchführungspflicht Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen übernimmt. Die Buchführungspflicht ist somit betriebs- und nicht personenbezogen. Der übernehmende Betriebsinhaber muss also auch die Bilanzierung seines Vorgängers übernehmen. Stand: Juni 2018 Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 3

Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen. Ihre Ansprechpartner für weitere Auskünfte: Corinna Kaus Ellen Lindner Tel. +49 221 1640-3050 Tel. +49 221 1640-3030 E-Mail: corinna.kaus@koeln.ihk.de E-Mail: ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-3070 E-Mail: timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de 4

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