Möglichkeiten und Grenzen der Arbeitgeberansprache des gags

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Transkript:

Andreas Finke, Geschäftsführer Operativ der Agentur für Arbeit Dresden Fachtag Zuwanderung, Dresden, 21. Juni 2016 Möglichkeiten und Grenzen der Arbeitgeberansprache des gags

Landeshauptstadt Dresden guter Arbeitsmarkt mit kontinuierlicher AK-Nachfrage in bestimmten Branchen Engpass zunehmend schwierigere Stellenbesetzung Asylbewerber/ Geflüchtete können zukünftiges Fachkräftepotential sein Unternehmen sind diesem Personenkreis grundsätzlich aufgeschlossen, sehen Chance wollen zudem gesellschaftlichen Beitrag leisten Seite 2

Der gemeinsame Arbeitgeber-Service (AG-S) unterstützt, wenn 1. eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n (konkrete Person) für die Einstellung in einem Unternehmen vorgesehen ist 2. Unternehmen sich vorstellen können, zur Deckung ihres Personalbedarfs auch eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einzustellen 3. sich Unternehmen allgemein über die Besonderheiten und Voraussetzungen zur Beschäftigung von Asylbewerber/innen oder Geduldeten informieren möchten. Seite 3

Verfahren, wenn der/die einzustellende Asylbewerber/in oder Geduldete bekannt ist 1. Asylbewerber/in oder der Geduldete* wendet sich an die kommunale Ausländerbehörde und beantragt eine Erlaubnis zur Beschäftigung. Ausländerbehörde schaltet die Bundesagentur für Arbeit ein, die eine Arbeitsmarktprüfung durchführt. Bevorrechtigte Bewerber/innen sind nicht vorhanden, ausländische Arbeitnehmer/innen werden nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen. Die Bundesagentur für Arbeit informiert die Ausländerbehörde über das Ergebnis der Prüfung. Die Ausländerbehörde schließt das Verfahren ab und erteilt die Erlaubnis zur Beschäftigung. * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen. Seite 4

Verfahren, wenn Personalbedarf besteht und auch die Einstellung eines/r Asylbewerbers/in oder Geduldeten vorstellbar ist. 2. Der Arbeitgeber erteilt dem AG-S einen Vermittlungsauftrag zur Besetzung einer Stelle. Sind bevorrechtigte Bewerber/innen nicht vorhanden, kann der AG-S (sofern vorhanden) geeignete Asylbewerber/innen oder Geduldete vorschlagen Der Arbeitgeber entscheidet sich für die Einstellung der/ des vorgeschlagenen Asylbewerberin/ Asylbewerbers oder Geduldeten. Der AG-S veranlasst die Bescheinigung des Prüfergebnisses der Vorabprüfung. Die/der Bewerber/in* reicht die Bescheinigung zur Vorabprüfung mit dem Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde kann direkt entscheiden und muss die BA nicht mehr einschalten. * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen. Seite 5

Beratung und Vorabprüfung zur Einstellung einer/s Asylbewerbers/in oder einer/s Geduldeten 3. Der Arbeitgeber wendet sich an den AG-S und bittet um Vorabprüfung der Zustimmung zur Beschäftigung. AG-S führt anhand der Stellenbeschreibung die Arbeitsmarktprüfung durch. Bevorrechtigte Bewerber/innen sind nicht vorhanden, ausländische Arbeitnehmer/innen werden nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen. Der AG-S veranlasst die Bescheinigung des Prüfergebnisses der Vorabprüfung. Die/der Bewerber/in* reicht die Bescheinigung zur Vorabprüfung mit dem Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde kann direkt entscheiden und muss die BA nicht mehr einschalten. * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen. Seite 6

Grenzen / Probleme / Hürden Vermittlung in Arbeit/ Ausbildung Aller (LZA, sbm, Ältere) mit z.t. ähnlich hohem Unterstützungsbedarf Integration von Asylbewerbern als zusätzliche Herausforderung, obwohl ungleich beratungsintensiver eingeschränkte personelle und zeitliche Ressource technische Einschränkung z.b. kann Stellenanzeige/ Vermittlungsvorschlag nur in Deutsch versendet werden Ausbildung haben in anderen Ländern andere Standards als in Deutschland formale Qualifizierungsnachweise fehlen/ müssen erst übersetzt werden Aufenthaltsgenehmigung wird teilweise nur für wenige Monate erteilt Prüfung/ Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist langwierig und kompliziert Arbeitsmarktzulassungsprozess bei konkreten Einstellungsvorhaben noch zu bürokratisch Sprachbarriere (allgemeinsprachlich und berufsbezogen) Fluchterfahrung: Traumata Personenkreis hat teilweise keinen Schulabschluss, sind Analphabeten bzw. Ungelernt zum Teil vollkommen neue Umstände für Ankommende z.b. Krankenkasse, Kontoeinrichtung, Bewerbungsverfahren Seite 7

Der gemeinsame Arbeitgeber-Service Dienstleister und Spezialist hohes fachliches Wissen über die regionale Wirtschaft Berufskunde Erfahrung und Beratungskompetenz kennt und nutzt Fördermittel für Beschäftigung und Ausbildung geschult im AE-Verfahren ist interkulturell geschult verfügt über ein umfangreiches internes & externes Netzwerk Seite 8

Fragen zu Ausbildung und Beschäftigung von Asylbewerbern/ Geflüchteten? Seite 9