Hinweise und Erläuterungen

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Anhang 12 / 1 - BMVBW

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Transkript:

Hinweise und Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Architektenverträge für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Erzbistum Köln Der mit dem für das Erzbistum Köln vorliegenden Vertragsmuster FB-03-01 abzuschließende Architektenvertrag ist ein sogenannter Stufenvertrag. Mit dem Abschluss des Architektenvertrages werden alle für die Erledigung der Aufgabenstellung erforderlichen Leistungen festgelegt und gemäß dem Stand der Genehmigung (Vorplanung, Vollplanung, Kirchliche Baugenehmigung etc.) stufenweise beauftragt bzw. abgerufen. Leistungen, die über die jeweils genehmigte Stufe hinausgehen, hat der Architekt nicht zu erbringen und diese dürfen auch nicht von ihm eingefordert werden. Alle für die planerische Abwicklung der jeweils individuell sich stellenden Bauaufgabe grundlegenden Vereinbarungen sind im Grundvertrag auf den Seiten 1 und 2 des Vertragsmusters einzutragen. Bei Abschluss des Grundvertrages ist das Unterschriftenfeld auf der letzten Seite des Vertrages auszufüllen. Die Seite 3 des Vertrages ist dem weiteren Leistungsabruf vorbehalten und wird in diesem Fall nicht bearbeitet bzw. ausgefüllt. Im ersten Schritt wird der Grundvertrag mit allen notwendigen Festlegungen entsprechend verhandelt und abgeschlossen. Gleichzeitig mit dem Grundvertrag wird der Leistungsabruf Nr. 1 gestellt. Grundlage für den Abruf von Leistungen ist die Genehmigung seitens der kirchlichen Aufsichtsbehörde (Schreiben über die Inaussichtstellung bzw. Genehmigung der Vor- oder Vollplanung). Bei den folgenden Verfahrensstufen werden mit den Leistungsabrufen Nr. 2 ff. die im Grundvertrag vorgesehenen Leistungen, gemäß dem Genehmigungsstand, abgerufen. Hierzu dienen die jeweils fortzuschreibenden Seiten 1 bis 3 des Vertragsmusters. Bei den Leistungsabrufen Nr. 2 ff. ist das Unterschriftenfeld auf Seite 3 des Vertrages auszufüllen. Die weiteren Vereinbarungen des Grundvertrages gelten fort und sind dem Leistungsabruf nicht nochmals beizufügen. Im Sinne der Bestimmungen der Kirchlichen Bauregel ist frühestens mit der Inaussichtstellung bzw. Genehmigung der Vor- oder Vollplanung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde der Architektenvertrag abzuschließen. Hierzu ist das vorliegende Vertragsmuster FB-03-01 zu verwenden. Bestehen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber Unsicherheiten zur Vertragsgestaltung (z.b. bezgl. Honorarzone, Honorarsatz, Zuschlagssummen etc.) so kann die Kirchliche Aufsichtsbehörde hinzugezogen werden. Wird das EDV-Dokument verwendet, so werden die Honorarsummen nach HOAI automatisch aus den einzutragenden anrechenbaren Kosten, der angegebenen Honorarzone und des Honorarsatzes errechnet. Dem Vertragsmuster ist die entsprechende Honorartafel der HOAI hinterlegt. Das Erzbischöfliche Generalvikariat Kapitel 3 Abschnitt 3.02 Blatt 3.0202 Hinweise Leistungsabruf Gebäude Stand 01.03.11

II. Leistungsabruf Nr. 2 ff. In der oberen rechten Spalte ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen, dass es sich um einen Leistungsabruf handelt. Die laufende Nummer des Leistungsabrufes (Nr. 2 ff.) ist einzutragen; ebenso ist einzutragen, welche Leistungsphasen in dieser Stufe abgerufen werden. Grundlage hierfür ist die Genehmigung seitens der kirchlichen Aufsichtsbehörde (Schreiben über die Inaussichtstellung bzw. Genehmigung der weiteren Planungsschritte). Hinweis: Die Seiten 1 bis 3 des Grundvertrages werden für die Leistungsabrufe Nr. 2 ff. fortgeschrieben.

Unter dem Titel Objektbezeichnung ist die genaue Bezeichnung des vertragsgegenständlichen Objektes mit Adressbezeichnung einzutragen. Die Maßnahmenbeschreibung enthält die genaue Bezeichnung und Beschreibung des Maßnahmenprogramms. In der rechten Spalte einzutragen sind das von der kirchlichen Aufsichtsbehörde vergebene Aktenzeichen, das Datum des Bau-/Maßnahmenprogramms sowie das entsprechende Genehmigungsdatum der kirchlichen Aufsichtsbehörde. Hinweis: Dem Vertrag ist unter Verwendung des Vordruckes Bau- und Funktionsprogramm (FB-03-20) eine genaue Beschreibung der Planungsziele und des Planungsumfangs als Anlage 2 beizufügen. Sofern zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keine genaue Beschreibung erfolgen kann, ist die Anlage 2 Bau- und Funktionsprogramm im weiteren Verfahren im Rahmen der Leistungsabrufe entsprechend fortzuschreiben.

Gemäß dem genehmigten Grundvertrag ist die vereinbarte Honorarzone vereinbarte Honorarsatz einzutragen. und der

In den Spalten 2 und 3 ist durch entsprechendes Ankreuzen zu kennzeichnen, welche Kostenermittlungsart (Kostenschätzung oder Kostenberechnung) der Honorarberechnung zu Grunde liegt.

Das Datum der Kostenermittlung, die der Honorarberechnung zu Grunde liegt, ist für die jeweilige Leistungsphase einzutragen. Die voraussichtlichen Gesamtkosten (KGR 100 bis 700), die der Honorarberechnung zu Grunde liegen, sind für die jeweilige Leistungsphase einzutragen. In der Spalte 4 sind die anrechenbaren Kosten, die der Honorarberechnung zu Grunde liegen, für die jeweilige Leistungsphase einzutragen.

In der Spalte vorgesehen in % sind gemäß dem genehmigten Grundvertrag alle zur Lösung der gestellten Bauaufgabe notwendigen Grundleistungen prozentual beziffert einzutragen. In der Spalte beauftragt in % sind gemäß dem genehmigten Grundvertrag diejenigen Leistungen prozentual aufzuführen, die mit dem Leistungsabruf beauftragt werden sollen.

Wird das EDV-Dokument verwendet (Regelfall), so werden die Honorarsummen automatisch aus den Grundlagen (Honorarzone, Honorarsatz, anrechenbare Kosten) in Verbindung mit der dem Formular hinterlegten HOAI-Honorartafel errechnet.

Unter Ziffer 10 sind, falls vereinbart, gemäß dem genehmigten Grundvertrag Zuschlagssummen für Umbau- und Modernisierung einzutragen. Bei Baumaßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung sind, falls vereinbart, gemäß dem genehmigten Grundvertrag Zuschlagssummen unter der Ziffer 11 einzutragen.

Unter Ziffer 12 werden die ggf. mit dem Grundvertrag vereinbarten anderen und/oder besonderen Leistungen als Pauschale ausgewiesen. Achtung: Die Honorarermittlung für diese Leistungen erfolgt durch entsprechenden Eintrag unter 2 (1) bis (3) ausschließlich auf der Seite 2 des Vertrages. Wird das EDV-Dokument verwendet, so wird die auf Seite 2 des Vertrages errechnete Honorarsumme automatisch auf die Seite 1 übertragen.

Unter Ziffer 14 werden die gemäß genehmigtem Grundvertrag vereinbarten Nebenkosten als Prozentsatz oder als Pauschale eingetragen. Wird das EDV-Dokument verwendet (Regelfall), so wird der hier getätigte Eintrag automatisch auf die Seite 2 unter 2 (9) übertragen.

Weitere Vereinbarungen über Besondere Leistungen sowie Beratungsleistungen, deren Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Grundvertrag erfolgt ist, werden nach einer zu vereinbarenden Pauschale vergütet. Die Honorarermittlung für diese Leistungen erfolgt durch entsprechenden Eintrag unter 2 (1) bis (3). Wird das EDV-Dokument verwendet (Regelfall), so wird die auf Seite 2 des Vertrages ermittelte Honorarsumme automatisch auf Seite 1 übertragen. Hinweis: Unter 2 (3) Sonstige Vereinbarungen können auch nicht honorarrelevante Vereinbarungen eingetragen werden. Die Honorarspalten bleiben in diesem Fall unausgefüllt.

Sollte für die Baumaßnahme die Einschaltung von Fachplanern erforderlich sein, so ist die geplante Beauftragung durch entsprechendes Ankreuzen kenntlich zu machen. Die den pauschalen Vereinbarungen im genehmigten Grundvertrag (Andere Leistungen, Besondere Leistungen, Beratungsleistungen) zugrunde liegenden Stundensätze werden unter 2 (7) eingetragen.

Werden für die Baumaßnahme Termine vereinbart, sind diese unter 2 (8) einzutragen. Die die gemäß genehmigtem Grundvertrag vereinbarten Nebenkosten werden auf Seite 1 unter Nr. 14 als Prozentsatz oder als Pauschale eingetragen. Wird das EDV-Dokument verwendet (Regelfall), so wird der auf Seite 1 getätigte Eintrag automatisch hier auf die Seite 2 unter 2 (9) übertragen.

Zusätzliche Vereinbarungen über Andere Leistungen und Besondere Leistungen sowie Beratungsleistungen, deren Vereinbarung nach Abschluss des Grundvertrages im Rahmen eines Leistungsabrufes erfolgt, werden nach einer zu vereinbarenden Pauschale vergütet. Die Honorarermittlung für diese Leistungen erfolgt durch entsprechenden Eintrag unter 3 (1) bis (3). Wird das EDV-Dokument verwendet (Regelfall), so wird die auf dieser Seite 3 des Vertrages ermittelte Honorarsumme automatisch auf die Seite 1 übertragen. Hinweis: Unter 3 (4) Sonstige Vereinbarungen können auch nicht honorarrelevante Vereinbarungen eingetragen werden. Die Honorarspalten bleiben in diesem Fall unausgefüllt.

Sollte für die Baumaßnahme die Einschaltung von Fachplanern erforderlich sein, so ist die geplante Beauftragung durch entsprechendes Ankreuzen kenntlich zu machen. Werden für die Baumaßnahme nach Abschluss des Grundvertrages weitere/andere Termine neu vereinbart, sind diese unter 3 (6) einzutragen.

Die als Vertragsbestandteil zum Vertrag gehörigen Anlagen sind durch Ankreuzen zu kennzeichnen. Die Anlagen 1 bis 3 (Versicherungsnachweis FB-03-16, Bauund Funktionsprogramm FB-03-20 sowie die Teilleistungstabelle FB-03-21) sind in jedem Falle bereits Bestandteil des Grundvertrages. x x x Hinweis: Bei Leistungsabrufen ist das Unterschriftenfeld auf dieser Seite auszufüllen. Die Seiten 4 ff. des Vertragsmusters werden dem Leistungsabruf nicht mehr beigefügt.