VSSM Fachveranstaltung 09. September 2015, Eduard Steiner AG Uetendorf. Neue Brandschutzvorschriften Was ist neu?

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Transkript:

VSSM Fachveranstaltung 09. September 2015, Eduard Steiner AG Uetendorf Neue Brandschutzvorschriften Was ist neu? Beat Neuenschwander Ing. FH / Brandschutzexperte Gebäudeversicherung Bern Statistische Grundlage / Ziele Personenschutz VKF-Todesfallstatistik 2000-2007 (8-Jahres-Durchschnitt) für die Schweiz Wesentliche Ziele: das heutige Sicherheitsniveau bezüglich Personenschutz ist gesellschaftlich akzeptiert und wird somit unverändert belassen (ca. 3.1 Brandtote / Mio. Einwohner und Jahr) d.h. ca. 20 Brandtote / Jahr in der Schweiz 88% der Brandopfer kommen in Wohngebäuden (inkl. landwirtschaftliche Wohngebäude und öffentliche Wohnheime) zu Tode bei 45% dieser Brandopfer ist Fahrlässigkeit die Brandursache Quelle: VKF Bern und IBK Bericht Nr. 338, Juli 2012 «Wirtschaftliche Optimierung im vorbeugenden Brandschutz» Katharina Fischer, Jochen Kohler, Mario Fontana, Michael H. Faber Ziel: Personenschutz beibehalten Sachwertschutz herunterfahren.

Feuerschadenverlauf im Kanton Bern F-Schaden/VS Feuerschaden pro Versicherungssumme 450'000 400'000 350'000 300'000 250'000 105 CHF pro 1 Mio. VS. 200'000 150'000 100'000 50'000 0 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Brandschutz-Gesetzgebung Gestützt auf den Beschluss des Interkantonalen Organs zum Abbau technischer Handelshemmnisse IOTH vom 18. September 2014 gelten die VKF Brandschutzvorschriften BSV2015 in der ganzen Schweiz seit 1. Januar 2015. Einige Kantone haben die Brandschutzgesetzgebung bezüglich des Vollzugs auf den Inkraftsetzungstermin anpassen müssen. Einzelne Kantone haben die Gelegenheit genutzt, und zeitgleich auch Intervalle periodischer Brandschutzkontrollen, Bewilligungsverfahren etc. angepasst. Der Vollzug ist und bleibt eine kantonale Angelegenheit! Folie 4

Brandschutz-Gesetzgebung Kanton Bern Teilrevision der FFV vom 11.06.2014 Anforderungen an den Feuerschutz, Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung Art. 2, Ziff. 1: «Bauten und Anlagen im Kanton Bern sind so zu erstellen und zu betreiben, dass sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik gegen Feuer geschützt sind, der Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen vorgebeugt wird und die Sicherheit von Personen und Tieren im Brandfall sowie der Rettungskräfte im Interventionsfall gewährleistet ist.» Verankerung der anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik in der FFV Art. 2 Ziff. 2: u.a. Brandschutzvorschriften der VKF In Kraft seit 01. September 2014 Folie 5 Vollzug Kanton Bern Die FFV regelt die Zuständigkeit (Art. 4 und Art.9) Gebäude mit besonderer Personengefährdung (abschliessende Auflistung) - Industrie und Gewerbe - Beherbergung und Gastgewerbe - öffentliche und grössere Bürobauten - Anlagen mit feuergefährlichen Stoffen und Waren - Hochhäuser - Einstellhallen über 50 Fahrzeuge Gemeinde im Kt. Bern Alle Anderen Folie 6

Vollzug im Kanton Bern Hilfsmittel der GVB Brandschutzvorschriften VKF Brandschutzrichtlinie Brandschutzrichtlinie Brandschutzrichtlinie Brandschutzrichtlinie Brandschutzrichtlinie Brandschutzrichtlinie Brandschutzrichtlinie Merkblatt Merkblatt Merkblatt Merkblatt Merkblatt Gesetzlicher Charakter Weitere (z.b. SIA) FFG FFV Merkblatt Arbeitshilfe nach Nutzungssituation Arbeitshilfe nach Nutzungssituation Arbeitshilfe nach Nutzungssituation Beratender Charakter Folie 7 www.forum-brandschutz.ch Lancierung «Heureka» 09. September 2015 Folie 8

Periodische Feuerschutzkontrollen FFV Art. 9, Feuerschutzkontrollen durch die GVB Gebäude mit besonderer Personengefährdung (öffentliche Gebäude, Beherbergungsbetriebe, Gebäude mit grosser Personenbelegung) Hochhäuser, gewerbliche Mischnutzungen Alle übrigen Gebäude fallen unter die Eigenkontrolle Die Kontrollintervalle sind in den Brandschutzmerkblättern der GVB definiert (www.gvb.ch) Folie 9 Die GVB Gruppe als Reaktion auf die Veränderungen im Umfeld Obligatorische Gebäudeversicherung - Feuer/Elementar - Prävention - Intervention Freiwillige Zusatzversicherungen - Wasser, Glasbruch, Umgebung etc. - Erdbeben - Bauversicherungen - Gebäudehaftpflicht - Portefeuille Versicherungen Dienstleistungen - Wetteralarm - Brandschutzberatung - GEAK - www.hausinfo.ch Folie 10

Organisation Prävention und Intervention (P+I) Gebäudeversicherung Bern (GVB), Bereich P+I Theo Bühlmann GVB Services AG Tiziano Lenoci Assistentin BWL P+I Stephanie Lobsiger Assistentin Evelyn Allenbach Services Markus Burri Brandschutz Theo Bühlmann Feuerwehr Peter Frick Brandschutz-Consulting Thomas Aeschbacher Hausinfo Nicole Aegerter Wetteralarm Björn Rappo Team Ost Fabian Stöcklin Team West Urs Käser Brandschutzberatung Thomas Aeschbacher Inspektionsstelle Sascha Pürro Kompetenz-Center im Brandschutz Hoheitlich (kantonaler Auftrag) Hoheitlicher Tarif (nicht kostendeckend) Marktleistungen Wettbewerb Folie 11 Regionale Organisation Brandschutzexperten Folie 12

Brandschutzvorschriften 2015 Bestellung der Ordner bei der VKF: Ordner-Set (A+B) kostenloser Download unter: www.praever.ch Brandschutz Shop Broschüre «Auszug aus den Brandschutzvorschriften»: Bestellung bei der VKF unter www.vkf.ch Shop Brandschutz Als kostenlose APP für Tablets mit Betriebssystemen Apple, Android, Windows (nicht verfügbar für Smartphones) Suchbegriff «VKF Praever» Folie 13 Brandschutzvorschriften 2015 1-15 Brandschutznorm BSN Brandschutzrichtlinien BSR : 10-15 Begriffe und Definitionen neu 11-15 Qualitätssicherung im Brandschutz neu 12-15 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz 13-15 Baustoffe und Bauteile 14-15 Verwendung von Baustoffen 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte 16-15 Flucht- und Rettungswege 17-15 Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung 18-15 Löscheinrichtungen 19-15 Sprinkleranlagen 20-15 Brandmeldeanlagen 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 22-15 Blitzschutzsysteme 23-15 Beförderungsanlagen 24-15 Wärmetechnische Anlagen 25-15 Lufttechnische Anlagen 26-15 Gefährliche Stoffe 27-15 Nachweisverfahren im Brandschutz neu 28-15 Anerkennungsverfahren Folie 14

Brandschutzvorschriften 2015 Brandschutzerläuterungen BSE: 100-15 Brandmauern 101-15 Bauten mit Atrien und Innenhöfen 102-15 Bauten mit Doppelfassaden 103-15 Cheminées 104-15 Spänefeuerungen 105-15 Schnitzelfeuerungen 106-15 Pelletsfeuerungen 107-15 Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen 108-15 Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS) Brandschutzarbeitshilfen BSA: 1000-15 Gebäude mit geringen Abmessungen 1001-15 Wohnbauten 1002-15 Schulbauten Folie 15 Gebäudegeometrie: Messweise Interkant. Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe 25m 25m 22m Neu 30m 22m Neu 30m FW FW Folie 16

Brandschutzabstände Allgemeine Anforderungen Als Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist. Brandschutzabstände Normal Reduziert nicht brennbar nicht 5.0 m 4.0 m brennbar nicht brennbar - 7.5 m 5.0 m brennbar brennbar - brennbar 10.0 m 6.0 m Reduzierte Abstände gelten: - zwischen Einfamilienhäusern - zwischen Bauten geringer Höhe - zwischen Bauten mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände einen Feuerwiderstand von mind. 30 Minuten aufweisen. Folie 17 Brandschutzabstände Ersatzmassnahmen bei Unterschreiten der Brandschutzabstände Folie 18

Anpassungen Definition Gebäudegeometrie Gebäude mit geringen Abmessungen: Gebäude geringer Höhe max. 2 Geschosse über Terrain max. 1 Geschoss unter Terrain Summe aller Geschossflächen max. 600 m2 keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung keine Nutzung als Kinderkrippe; Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss Beispiel für ein Gebäude mit geringen Abmessungen Holzbearbeitung und Wohnatelier Folie 19 Nebenbauten - eingeschossige Bauten, Grundfläche bis 150 m 2 - Kein dauerhaften Aufenthalt von Personen - keine offenen Feuerstellen, keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge - z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager Folie 20

Nebenbauten: Abstände Grundstücksintern keine Abstände erforderlich. Mehrere Nebenbauten können zu einer Arealfläche von 150 m 2 zusammengefasst werden. Untereinander und zu benachbarten, grundstücksfremden Bauten: 4,0m unabhängig der Bauart Folie 21 Brandabschnitte Büro-, Gewerbe- und Industriebauten Arealüberbauungen aus einzelnen eingeschossigen Bauten und Anlagen mit vergleichbarer Nutzung und Brandgefahr sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche 3 600 m 2 nicht übersteigt. Folie 22

Nutzungseinheiten Gewerbe- und Industrie Nutzungen wie Fabrikationen, Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr, Lager, Büros und Garderoben können im gleichen Brandabschnitt zusammengefasst werden. Die Fläche eines Brandabschnittes richtet sich nach den Brandgefahren. Ohne Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als 3 600 m 2 betragen. Folie 23 Definition Begriff «Nutzungseinheit» Zusammenschluss von einzelnen Räumen mit vergleichbarer oder zusammengehörender Nutzung (z. B. Wohnung, Arztpraxis, Kombibüro, Schulräume, Wohngruppen, Kindertagesstätten, Hotelsuiten). Innerhalb einer Nutzungseinheit können einzelne Räume als Brandabschnitte ausgebildet sein. In der Nutzungseinheit beträgt die max. Fluchtweglänge 35 m. Die Räume müssen allen Nutzern frei zugänglich sein. Innerhalb der Nutzungseinheit darf der Fluchtweg über maximal einen angrenzenden Raum zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen. Folie 24

Fluchtwege Messweise: 20m Regel grundsätzlich aufgehoben! Generell: 35m (50m bei 2 Fluchtrichtungen / Horizontaler Fluchtweg) vertikaler Fluchtweg Folie 25 Anforderungen Treppen Reduzierte Anforderungen: Gebäude mit geringen Abmessungen / Nutzung Wohnen, Büro, Schule, Gewerbe und Landwirtschaft: - Breite von geradläufigen Treppen kann auf 0.9 m reduziert werden; - gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m In Bauten geringer Höhe / Nutzung Wohnen, Büro, Gewerbe: - gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m - An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt. Folie 26

Beispiel für ein Gebäude mit geringen Abmessungen Schreinerei mit Wohnung und Räumen mit erhöhten Anforderungen Folie 27 Beispiel für ein Gebäude mit geringen Abmessungen Schreinerei mit Wohnung und Räumen mit erhöhten Anforderungen Folie 28

Beispiel für ein Gebäude mit geringen Abmessungen Schreinerei mit Wohnung und Räumen mit erhöhten Anforderungen Folie 29 BSE Spänefeuerungen: Entstauberanlagen Luftvolumenstrom von maximal 6 000 m 3 /h Anschlussdurchmesser von maximal 0.3 m dürfen im gleichen Raum aufgestellt werden, in dem sich die daran angeschlossenen Holzbearbeitungsmaschinen befinden, sofern sie vom Hersteller ausdrücklich dafür bestimmt und nach den Anforderungen der DIN 8416 gebaut sind. Die weiteren Auflagen (Lagermenge etc.) gemäss der Brandschutzerläuterung «Spänefeuerungen», Ziffer 7.1, müssen beachtet werden. Folie 30

BSE Spänefeuerungen: Filteranlagen Luftvolumenstrom über 6 000 m3/h Filteranlagen im Freien (Schutzabstand einhalten oder EI 60) Filteranlagen im Gebäude in separatem Raum EI 60 (an Aussenwand) Explosionsdruckentlastungseinrichtungen Abstand zwischen Zyklon Abgasanlage mindestens 5 m Sprühflutanlage für Filter und Silo Ev. Funkenlöscheinrichtungen notwendig Folie 31 Besondere Gefahren in der Schreinerei Schleifmaschine, kann Funkenflug auslösen Funkenschutzblech anordnen Folie 32

Besondere Gefahren in der Schreinerei Folie 33 Fragen? Beat Neuenschwander Brandschutzexperte Ing. FH (Holztechnik) Gebäudeversicherung Bern Papiermühlestrasse 130 3063 Ittigen G 031 925 15 28 bneuenschwander@gvb.ch Folie 34

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.