rechtliche - und tatsächliche - Neuerungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

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Transkript:

rechtliche - und tatsächliche - Neuerungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Nicht schon wieder!!! Arbeitsgruppe 1 BumF Herbsttagung, 16,10.2018 Ulrike Schwarz, Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge

und was kommt jetzt? 2. Hj. 2015 Okt. 2018: 20 Gesetzesänderungen die umf betreffen Laufende Verfahren: 6 Verfahren Politische Vereinbarungen ohne Gesetz: 4

Asylverfahren I Heraufsetzung der Handlungsfähigkeit auf 18 Jahre 24.10.2015 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Asylantragsstellung durch das Jugendamt 20.07.2015 möglich vor Vormundschaftsbestellung 29.07.2017 Verpflichtung bei guter Bleibeperspektive und Beteiligung des Jugendlichen.

Asylverfahren II Sichere Herkunftsländer 20.07.2015: Ablehnung als offensichtlich unbegründet nur noch bei umf aus sicheren Herkunftsländern möglich. 01.08.2015: Verhängung von Einreiseverboten auch bei umf möglich. 24.10.2015: sicheren Herkunftsstaaten = Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. ACHTUNG: UmF fallen nicht unter das beschleunigte Verfahren für sichere Herkunftsländer (eingeführt 17.03.2016) Datenaustausch und erkennungsdienstliche Behandlung (ED) 05.20.2016: Foto und Fingerabdrücke ab 14. Jahren. Vorher nur Foto. Zugriffsrecht von Ordnungs Strafverfolgungs und Jugendbehörden auf diesen im AZR gespeicherten Kerndatensatz.

Asylverfahren III???? Verwaltungsvereinbarungen? Rückweisung an der deutsch-österreichischen Grenze 01.09.2018: Möglichkeit der Zurückweisung an der deutsch österreichischen Grenze, wenn gemäß der geschlossenen Vereinbarungen mit Spanien und Griechenland die Flüchtlinge zurücknehmen. Da der Text nicht zugänglich ist, bleibt unklar ob dies auch umf betrifft. AnKER Zentren 01.08.2018: Die Identifizierung von umf soll in AnKER Zentren erfolgen. Die Alterseinschätzung soll dabei das Jugendamt gemeinsam mit dem BAMF durchführen. Durch die Ausgestaltung der AnKER Absprachen als länderspezifische Verwaltungsvereinbarungen ist unklar, was genau geplant wird.

Aufenthalt: Sicherung und Beendigung I Heraufsetzung der Handlungsfähigkeit auf 18 Jahre 1.11.2015 gegenüber der Ausländerbehörde. Bleiberecht für gut Integrierte 01.08.2015 für Jugendliche, die bei der Einreise unter 17 Jahren waren, nach 4 Jahren tatsächlichen durchgehenden Aufenthalts möglich. Für Jugendliche, die mit 17+ eingereist sind und minderjährige Kinder haben, nach 6 Jahren tatsächlichen durchgehenden Aufenthalts möglich. Für Jugendliche, die mit 17+ eingereist sind nach 8 Jahren tatsächlichen durchgehenden Aufenthalts möglich.

Aufenthalt: Sicherung und Beendigung II Ausweisung von umf 01.01.2016 : Der Bezug von Jugendhilfeleistungen ist kein Ausweisungsgrund mehr. Jugendliche können staatlich überwacht und mit Auflagen zum Aufenthalt belegt werden. 17.03.2016 Ausweisung ist möglich bei Jugendstrafen ab einem Jahr, wenn diese wegen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verhängt wurden. Jugendstrafe ab zwei Jahren in den sonstigen Fällen. Rücknahmevereinbarung Afghanistan 02.10.2016: Die rechtlich unverbindliche Absichtserklärung umfasst auch umf. IOM ist dabei der Arbeitspartner für die freiwillige Rückkehr.

Schule, Ausbildung, Beruf Beschäftigungsverbot 24.10.2015: Für umf aus sicheren Herkunftsländern, die ein negatives Asylverfahren durchlaufen haben, wird ein Beschäftigungsverbot festgeschrieben. Ausbildungsduldung 01.08.2015/ 06.08.2016: Unabhängig von Alter und Herkunftsland kann eine Duldung für eine qualifizierte Ausbildung (2 Jahre) zu erteilt werden, wenn kein Beschäftigungsverbot vorliegt. Ob und wie ggf. andere Duldungen vorgeschaltet werden können, liegt bei den Bundesländern. BaföG Anspruch 01.01.2016: Jugendliche und junge Heranwachsende mit einem Aufenthaltstitel oder einer Duldung haben nach 15 Monaten eine Anspruch auf BaföG. Heranwachsende mit einer Aufenthaltsgestattung bleiben weiter ausgeschlossen.

Kinder und Jugendschutz I Stärkung Vorrang der Jugendhilfe 01.11.2015 : Umverteilung von umf im Rahmen der Inobhutnahme unter exklusiver Zuständigkeit der Jugendhilfe. Alterseinschätzung wird als Aufgabe der Jugendhilfe festgeschrieben. Schutz vor Menschenhandel 12.10.2016: Verpflichtung aller Behörden, möglichen Menschenhandelshintergrund in ihrer konkreten Arbeit zu berücksichtigen. Der Straftatbestand Ausbeutung unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist wird modifiziert und um die Ausbeutungsformen (Arbeits- ) Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft, Betteltätigkeiten, Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen und erzwungene Organentnahme ausgeweitet. Das Schutzalter der ausgebeuteten Personen wird auf 18 bzw. 21 Jahre (vorher 14 Jahre) angehoben..

Kinder und Jugendschutz II Verbot der Minderjährigenehe 21.07.2017 : Im Ausland geschlossene Ehe mit Minderjährigen gelten als nicht geschossen, wenn einer der Partner bei Eheschließung unter 16 Jahre war. Bei Ehen, die mit Partnern zwischen 16 und 17 Jahren geschlossen wurden, ist grundsätzlich eine Aufhebung zu prüfen.

Familienzusammenführung I Abschaffung des Anspruchs auf Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten 17.03.2016/ 16.03.2018/ 01.08.2018 : Der Anspruch auf Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigten umf wird ab dem 17..03,2016 zunächst ausgesetzt und ab dem 1.08.2018 abgeschafft und durch ein Gnadenrecht ersetzt. Verbot der Minderjährigenehe 21.07.2017 : Im Ausland geschlossene Ehe mit Minderjährigen gelten als nicht geschossen, wenn einer der Partner bei Eheschließung unter 16 Jahre war. Bei Ehen, die mit Partnern zwischen 16 und 17 Jahren geschlossen wurden, ist grundsätzlich eine Aufhebung zu prüfen. Als Folge wird eine Ehegattennachzug nur in Ausnahmefällen gewährt

Familienzusammenführung II Abschaffung des Anspruchs auf Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten 17.03.2016/ 16.03.2018/ 01.08.2018 : Der Anspruch auf Elternnachzug zu subsidiär schutzberechtigten umf wird ab dem 17..03,2016 zunächst ausgesetzt und ab dem 1.08.2018 abgeschafft und durch ein Gnadenrecht ersetzt. Elternnachzug zu GFK Flüchtlingen nach Volljährigkeit - einklagbar 12.04.2018: Gemäß einer Entscheidung des Gerichtshofs der europäischen Union in einem niederländischen Fall, kann ein Anspruch auf Elternnachzug auch nach Volljährigkeit weiterbestehen, wenn Einreise und Asylantragstellung während der Minderjährigkeit erfolgten. Dies wird direkt aus EU Recht hergeleitet und ist daher aus rechtlicher Sicht auf deutsche Sachverhalte übertrabgar. Das Auswärtige Amt lehnt mit Stad 20.09.2018 dies ab. Daher kann die Durchsetzung des möglichen Anspruchs nur im Klagewege erfolgen.

Familienzusammenführung III Elternnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Kontingentverfahren 01.08.2018 : Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des Elternnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Kontingentverfahren. Dabei ist neben der deutschen Auslandsvertretung und der lokalen Ausländerbehörde erstmalig auch das Bundesverwaltungsamt beteiligt. Des weiteren soll die Ausländerbehörde besondere Integrationsaspekte prüfen. Es ist unklar, wie mit den Geschwister umgegangen wird, wenn die Eltern einreisen. Es ist unklar, was passiert, wenn der umf aufgrund der Länge des neuen Verfahrens, während des Verfahrens volljährig wird.

Alltag Anspruch auf ein Konto 18.06.2016: Jeder Mensch in Deutschland hat einen Anspruch auf Kontoeröffnung - unabhängig davon, ob er einen festen Wohnsitz oder einen sicheren Aufenthalt hat. Dies gilt damit auch für geduldete umf. Bei Problemen wie hohe Kontogebühren sollte sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) gewandt werden (www.bafin.de).

Uff! Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.v. Paulsenstr. 55 56 12163 Berlin Telefon: 030 / 8209743-0 Fax: 030 / 8209743-9 info@b-umf.de www.b-umf.de