Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An nachrichtlich an die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes den Präsidenten des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten die Eigengesellschaften die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den Hauptpersonalrat GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) Q A 13 Bearbeiter: Herr Günter Dienstgebäude: Berlin-Mitte Klosterstraße 47, 10179 Berlin Verkehrsverbindung U 2 Klosterstraße Zimmer 2808 Telefon (030) 9027-10 51 Telefax (030) 9027-10 43 Vermittlung (030) 9027-111 Intern 927-10 51 E-Mail guenter@seninn.verwalt-berlin.de E-Mail nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur verwenden. Internet http://www.berlin.de/seninn Datum 2. April 2003 Rundschreiben Inn Q Nr. 21/2003 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone von 400,01 Euro bis 800,00 Euro ab 1. April 2003 Anlagen Inhalt: Hinweise für den Personalservice Einführung einer sog. Gleitzone von 400,01 bis 800,00 mit besonderen Regelungen für einen reduzierten Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung Information der betroffenen Beschäftigten durch den Personalservice Seite 1 von 5
1. Allgemeines Der Bundestag hat im Dezember 2002 die Gesetze zu den Hartz-Reformen beschlossen 1. Die Gesetze sehen u.a. ab 1. April 2003 Neuregelungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht für den Niedriglohnbereich vor. Im Zuge der Änderung der Vorschriften für die sozialversicherungsund steuer-rechtliche Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungen einschließlich der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 400 wird für monatliche Arbeitsentgelte ab 400,01 bis 800,00 eine sog. Gleitzone eingerichtet. Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, wird der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung gemindert. Der volle Entlastungseffekt gegenüber dem bislang üblichen Sozialversicherungsbeitrag tritt bei 400,01 ein, der dann linear bis 800,00 abgebaut wird. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bleibt unverändert. Die Entlastung der Arbeitnehmer wird erreicht, indem einerseits das der Beitragsberechnung zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt nach einer im Gesetz vorgesehenen Formel reduziert und andererseits die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besonders geregelt wird. Das zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt wird je nach Fallgestaltung mit unterschiedlichen Formeln ermittelt (neben der normalen Berechnungsformel gibt es andere Formeln für Monate mit Teilarbeitsentgelt, bei Mehrfachbeschäftigungen und für Monate mit kurzfristigem Über- oder Unterschreiten der Gleitzonengrenze ohne Auswirkungen auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt). Durch geringere Rentenversicherungsbeiträge werden allerdings geringere Rentenanwartschaften aufgebaut. Die betroffenen Beschäftigten können zur Vermeidung geringerer Renten auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. 2. Anwendung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zur Gleitzone Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zur Gleitzone finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen insgesamt regelmäßig in der Gleitzone von 400,01 bis 800,00 liegt. Die Gleitzonenregelung findet keine Anwendung für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Auszubildende, Praktikanten), für Beschäftigte, wenn der Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zu Grunde gelegt werden (z.b. bei Beschäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen), für Beschäftige, die Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit beziehen, für Beschäftigte in Altersteilzeit. Nach Tz. 4.3.6 Abs. 3 der anliegenden Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger findet die Gleitzonenregelung auch bei sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt, keine Anwendung. Nach meiner Auffassung hat diese Ausnahme für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin keine Bedeutung, weil die Arbeitszeitmodelle stets eine gleichmäßige Bezahlung vorsehen. 1 Hartz-Reformen - Rechtsgrundlagen: Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) und das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621). Seite 2 von 5
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten, die nur in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI versicherungspflichtig sind, handelt es sich nicht um Gleitzonenfälle. Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts sind für die Anwendung der Gleitzonenregelung unbeachtlich, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt. Für die Prüfung, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, finden die Grundsätze Anwendung, die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten (vgl. Tz. 2.1.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 25. Februar 2003 als Anlage 1 zum Rundschreiben Inn Q Nr. 20/2003). Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt nach den Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten; diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt. Gleitzonenfälle liegen nicht vor, wenn lediglich Teilarbeitsentgelte (z.b. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats) innerhalb der Gleitzone liegen. Ob die Regelungen der Gleitzone anzuwenden sind, ist für jeden Sozialversicherungszweig getrennt zu prüfen. In bestimmten Fällen kann es nämlich z.b. vorkommen, dass die Gleitzonenregelung bei der Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge gilt, in den anderen Versicherungszweigen aber nicht. Insoweit wird auf die Beispiele 4 und 13 der anliegenden Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger verwiesen. 3. Verfahren bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, so ist zu prüfen, ob die Regelungen der Gleitzone Anwendung finden. Für die Prüfung sind die regelmäßigen Arbeitsentgelte aller versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitnehmers zusammenzurechnen. Für die Feststellung der Versicherungspflicht der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse beachten Sie bitte Tzn. 1.3 und 1.5 des Rundschreibens Inn Q Nr. 20/2003. Das bedeutet, dass die (alleinige oder die zuerst aufgenommene) geringfügig entlohnte Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügig entlohnten versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird und daher ab 1. April 2003 versicherungsfrei ist, auch bei der Prüfung der Frage, ob die Gleitzonenregelung anzuwenden ist, nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die nur in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI versicherungspflichtig sind, werden ebenfalls nicht bei der Zusammenrechnung berücksichtigt. Mit dem als Anlage beigefügten Informationsblatt werden die Beschäftigten gebeten, Nachweise über das regelmäßige sowie über das laufende Arbeitsentgelt aus anderen Beschäftigungsverhältnissen beizubringen. Ich bitte den Personalservice, die Vorlage von Nachweisen im Einzelfall zu regeln. Die Bescheinigungen sind zur Dokumentation zu den laufenden Lohnunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen. 4. Leistungsrechtliche Auswirkungen In dem als Anlage beigefügten Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger werden leistungsrechtliche Auswirkungen der Gleitzonenregelung nicht erläutert. Sobald mir Ausführungen der Spitzenverbände vorliegen, werde ich diese bekannt geben. Vorab aber einige Hinweise: Seite 3 von 5
4. 1 Gleitzone und Auswirkungen auf das Krankengeld Der reduzierte Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung hat auf die Höhe des Krankengeldanspruchs keine Auswirkungen. Nach 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V sind bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts die für die Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzonenregelung nicht zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Krankengeldes wird also das ungekürzte beitragspflichtige Arbeitsentgelt berücksichtigt. Aus diesem Grund ist in den Verdienstbescheinigungen vom Arbeitgeber das ungekürzte Arbeitsentgelt zu bescheinigen. 4. 2 Gleitzone und Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld Der reduzierte Arbeitnehmerbetrag zur Arbeitslosenversicherung hat auf die Höhe des Arbeitslosengeldes keine Auswirkungen. Nach 136 Abs. 2 Satz 3 SGB III sind bei der Berechnung des der Ermittlung des Arbeitslosengeldes zu Grunde zu legenden Leistungsentgelts die Besonderheiten der Gleitzonenregelung nicht zu berücksichtigen. 4.3 Verzicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung Mit der Anwendung der besonderen Gleitzonenregelung können die betroffenen Arbeitnehmer nur geringere Rentenanwartschaften aufbauen. Aus diesem Grund können versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, auf die Anwendung der besonderen Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung verzichten. Mit dem Verzicht hat der Arbeitnehmer den vollen (ungeminderten) Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen. Der Verzicht ist dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären. Die Erklärung bleibt für die Dauer der Beschäftigung bindend, wirkt nur für die Zukunft und kann nicht widerrufen werden. Bei mehreren Beschäftigungen kann die Erklärung nur einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse abgegeben werden und muss allen Arbeitgebern gegenüber erklärt werden. Zur Erleichterung für die Beschäftigten haben wir dem Informationsschreiben einen Vordruck für den Verzicht auf die Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung beigefügt. Die Erklärung ist bei den laufenden Lohnunterlagen des Beschäftigten aufzubewahren. 5. Melderecht (DEÜV) Der Ein- oder Austritt einer Beschäftigung in die Gleitzone oder aus der Gleitzone heraus ist nicht zu melden. Jahresmeldungen, Abmeldungen oder Unterbrechungsmeldungen sind allerdings mit einem Merkmal für die Anwendung der Gleitzonenregelung zu versehen. Bei unterschiedlichen Anwendungen der Gleitzonenregelungen in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung richtet sich die Kennzeichnung der Meldungen nach der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Kennzeichnung sind in dem neuen Feld Gleitzone folgende Ausprägungen vorgesehen: 0 = keine Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 1 = Gleitzone; die tatsächlichen Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen betragen von 400,01 bis 800,00, 2 = Gleitzone; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 400,01 bis 800,00 als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 400,01 und/ oder über 800,00. Seite 4 von 5
Sofern noch die alten DEÜV-Meldevordrucke verwendet werden, sind die Kennzeichen in das Feld Kontrollmeldung einzutragen. Zu melden ist die reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzonenregelung verzichtet hat. 6. Weitere Informationen sowie Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer Bitte entnehmen Sie weitere Informationen zur Gleitzonenregelung der beigefügten Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger. Bitte wenden Sie sich in Zweifeln bei der Anwendung der Gleitzonenregelungen an die Einzugsstellen ( 28 i SGB IV). Ich bitte den Personalservice, die betroffenen Arbeitnehmer mit dem als Anlage beigefügten Informationsschreiben (einschließlich der Anlage mit Berechnungsbeispielen sowie dem Vordruck) über die Gleitzonenregelung zu unterrichten. Das Rundschreiben kann auch im Formular-Center im Intranet des Landes Berlin unter http://formserv.info.verwalt-berlin.de/diwo/fs unter der Rubrik SenInn/ Q A 1 abgerufen werden. 7. IPV-Verfahren Soweit maschinelle Verfahrensabläufe betroffen sind, wird die Umsetzung der Neuregelungen im IPV-Verfahren von der Fa. SAP vorbereitet. Der Umsetzungszeitpunkt ist noch nicht bekannt. Weiteres dazu wird das LVwA - SSC - zu gegebener Zeit durch IPV-Rundschreiben veröffentlichen. Im Auftrag Lemke Seite 5 von 5