SenStadtUm II E 37 Tel.:90139 (9139) 4390 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung SchfGebO) --------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die nachstehende Verordnung erlassen hat: Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung - SchfGebO) Vom 25. November 2014 Auf Grund des 1 des Schornsteinfegergebührengesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 462), das durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: 1 Anwendungsbereich (1) Durch diese Rechtsverordnung werden Gebührensätze für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, insbesondere für solche nach der Überprüfungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 886; 2010 S. 10), die durch Verordnung vom 25. November 2014 geändert worden ist, bestimmt, die von der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, abweichen. (2) Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, sind Gebühren nach Maßgabe der Kehr- und Überprüfungsordnung zu erheben.
2 Gebührenbemessung (1) Der Grundwert für die Dunstabzugs- und Lüftungsanlagenschau wird auf 11,7 Arbeitswerte je Gebäude festgelegt. (2) Die Berechnungsgrundlage für die Dunstabzugsanlagenschau beträgt für jede angefangene viertel Stunde 15,0 Arbeitswerte. (3) Die Berechnungsgrundlage für die Lüftungsanlagenschau beträgt je Kontrollöffnung 7,7 Arbeitswerte und je Hauptschacht 42,0 Arbeitswerte. (4) Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von Gasfeuerungsanlagen nach Liefersperre gemäß 2 Absatz 1 Nummer 3 der Überprüfungsverordnung beträgt für jede angefangene viertel Stunde 15,0 Arbeitswerte. (5) Für die Erstellung des Dunstabzugs- und Lüftungsanlagenbescheides werden 10,0 Arbeitswerte je Gebäude berechnet. (6) Für Arbeiten nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Betrag eines Arbeitswertes gemäß 6 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) ist das Schornsteinfegerrecht umfassend novelliert worden. Mit Artikel 1 der vorgenannten Novelle ist das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) geschaffen worden. Außerdem ist durch Artikel 2 der vorgenannten Novelle das Schornsteinfegergesetz (SchfG) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2476) geändert worden. Die bundesrechtliche Neuregelung des Schornsteinfegerwesens brachte auch Auswirkungen auf die Festlegung des Aufgabenumfangs und der Gebühren für die Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfegermeister und meisterinnen mit sich. Während bisher die Länder Art und Umfang von Schornsteinfegerarbeiten sowie die einzelnen Gebühren selbst geregelt hatten, ist diese Materie nunmehr durch die auf Grund von 24 SchfG und 1 und 4 SchfHwG erlassene Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) geregelt. Die wesentlichen Teile der bundesrechtlichen KÜO sind am 1. Januar 2010 in Kraft getreten, womit die früheren landesrechtlichen Regelungen außer Kraft traten.
Da die KÜO landesspezifischen Besonderheiten jedoch nicht in jedem Fall gerecht werden kann, hat der Bundesgesetzgeber die Landesregierungen gemäß 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG ermächtigt, über die in der KÜO getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Hiervon hat das Land Berlin mit der Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung - ÜV) vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 886, ber. 2010, S. 10), geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 Gebrauch gemacht und gewerblich genutzte Dunstabzugsanlagen sowie Lüftungsanlagen in unsanierten Gebäuden im ehemaligen Ostteil der Stadt als ebenfalls überprüfungspflichtig bestimmt. Des Weiteren sind nach dieser Vorschrift Gasfeuerungsanlagen nach einer Gasliefersperre einmalig zu überprüfen. Die für das Schornsteinfegerwesen zuständige Senatsverwaltung wurde mit dem Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz SchfGebG) vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 462) ermächtigt, durch Rechtsverordnung von der KÜO abweichende landesspezifische Gebührenregelungen zu treffen. Die Ermächtigung ist nicht nur auf die nach Landesrecht zusätzlich zu prüfende Anlagen beschränkt, sondern ermöglicht es auch, sämtliche in der KÜO festgelegten Gebührentatbestände den Besonderheiten des Landes Berlin anzupassen. Mit der Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung - SchfGebO) vom 3. Dezember 2010 (GVBl. S. 544), die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten ist, hatte das Land Berlin bereits von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Mit der Neuregelung der Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin wird den Berliner Überprüfungspflichten Rechnung getragen, wobei sich die Gebührenhöhe an der KÜO orientiert. b) Einzelbegründung: 1. Zu 1: Mit der Regelung in Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der Schornsteinfegergebührenordnung beschrieben die Bestimmung von Gebührensätzen für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, die von der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes abweichen, einschließlich der Gebührensätze für die in der Überprüfungsverordnung vom 25. November 2014 aufgeführten Tätigkeiten. 2. Zu 2: a) Zu Absatz 1: Entsprechend der Systematik der KÜO wurde ein Grundwert von 11,7 AW je Gebäude festgesetzt. Auf eine Fahrtpauschale wurde verzichtet. b) Zu Absatz 2 und 3:
Die Überprüfung von Lüftungsanlagen in unsanierten Gebäuden im ehemaligen Ostteil der Stadt sowie von gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen ist in Berlin weiterhin erforderlich; Gebühren waren dafür in der außer Kraft getretenen Schornsteinfegergebührenordnung geregelt. Für die hoheitliche Tätigkeit der Dunstabzugs- bzw. Lüftungsanlagenschau waren daher neue Gebührentatbestände zu schaffen. Dabei wurde auf die Gebührenhöhen für Dunstabzugsanlagen- bzw. Lüftungsanlagenüberprüfungen der früheren Gebührenordnung zurückgegriffen. Die Kehr- und Überprüfungsordnung regelt für hoheitliche Tätigkeiten keine Fahrtpauschale mehr. Stattdessen wird in der KÜO ein Grundwert je Gebäude von 11,7 Arbeitswerten für die Feuerstättenschau bestimmt. Wegen der Vergleichbarkeit des Aufwands wurde dieser Grundwert für die Dunstabzugs- bzw. Lüftungsanlagenschau übernommen ( 2 Abs. 1). Hinsichtlich der nach Landesrecht zusätzlich zu prüfenden Anlagen ist es angemessen, die Gebühr pro Arbeitswert für die Dunstabzugs- bzw. Lüftungsanlagenschau aus der am 31. Dezember 2012 außer Kraft getretenen Schornsteinfegergebührenordnung des Landes Berlin zu übernehmen, da die Arbeitsschritte im Wesentlichen mit denen einer Überprüfung identisch sind. Diese bestimmte als Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von Lüftungsanlagen in unsanierten Gebäuden im ehemaligen Ostteil der Stadt je Kontrollöffnung 7,7 Arbeitswerte und je Hauptschacht 42,0 Arbeitswerte (vgl. 2 Abs. 3). Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von gewerbsmäßig genutzten Dunstabzugsanlagen betrug nach dieser Gebührenordnung für jede angefangene halbe Stunde 30,0 Arbeitswerte. Die vorstehenden Arbeitswerte waren anhand einer Arbeitszeitstudie ermittelt worden. Ein Arbeitswert entspricht einer Arbeitsminute. Demnach benötigt der Schornsteinfeger zum Beispiel etwa 42 Minuten zur Überpüfung eines Hauptschachts einer Lüftungsanlage. Hierdurch wird eine Kontinuität bei der Höhe der Gebühren für Tätigkeiten gewahrt, die ausschließlich auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen durchzuführen sind. c) Zu Absatz 4: Da die KÜO keine Gebühren mehr für freie Tätigkeiten, also auch für Überprüfungen regelt, war für die hoheitliche Überprüfung von Gasfeuerungsanlagen nach Liefersperre eine Gebühr festzusetzen. Analog zu den Gebühren für die Überprüfung von Dunstabzugsanlagen war eine Zeitgebühr von 15,0 Arbeitswerten für jede angefangene viertel Stunde angemessen. d) Zu Absatz 5: Die Regelung der Gebühr für die Erstellung des Dunstabzugs- bzw. Lüftungsanlagenbescheides erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.1 der Anlage 3 (zu 6) der KÜO, da der Aufwand in beiden Fällen ähnlich hoch ist. e) Zu Absatz 6: Der Betrag je Arbeitswert wird von 6 Absatz 2 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung -KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, als dynamische Verweisung übernommen. Damit ist bei Änderung der KÜO die gleichzeitige Anpassung des Betrages der
SchfGebO und somit die Kongruenz gewährleistet. Gründe für eine Abweichung von diesem Betrag sind nicht vorhanden. 3. Zu 3: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. B. Rechtsgrundlage 1 des Schornsteinfegergebührengesetzes vom 13. Oktober 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GVBl. S. 462). C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen Diese Gebührenordnung hat finanzielle Auswirkungen auf die Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen, soweit überprüfungspflichtige Lüftungsanlagen oder Dunstabzugsanlagen vorhanden sind oder Gasfeuerungsanlagen nach Liefersperre wieder in Betrieb genommen werden. D. Gesamtkosten Dem Land Berlin entstehen aufgrund dieser Verordnung lediglich Kosten, soweit es Eigentümer von Gebäuden mit überprüfungspflichtigen Lüftungsanlagen ist oder Liefersperren bei Gasfeuerungsanlagen in Gebäuden des Landes Berlin eintreten. E Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den 25. November 2014 Michael Müller... Senator für Stadtentwicklung und Umwelt
Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Gesetz zur Regelung der Gebühren im Schornsteinfegerwesen Vom 13. Oktober 2010 (GVBl. 462) Artikel 1 Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz SchfGebG) 1 Gebührenordnung (1) Die für das Schornsteinfegerwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze für Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfegermeisterin und des Bezirksschornsteinfegermeisters nach 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, abweichend von der auf Grund des 24 Absatz 1 Satz 1 des Schornsteinfegergesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen. (2) Bei der Bestimmung der Gebührensätze sind feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeits-stunden zu bemessen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sach-aufwand ist zu berücksichtigen. Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegergebührengesetzes Das Schornsteinfegergebührengesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. 462) wird wie folgt geändert: 1. 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die für das Schornsteinfegerwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach 14 Absatz 1 bis 3, 15 Satz 1 und 16 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) abweichend von der auf Grund des 20 Absatz 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen. Artikel 3 Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung - ÜV) vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 886, ber. 2010 S. 10), geändert durch Verordnung vom 2014 (GVBl. S.) Auf Grund des 1 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) in Verbindung mit 1 der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 7. April 2009 (GVBl. S. 171) wird verordnet:
1 Anwendungsbereich Diese Verordnung bestimmt die überprüfungspflichtigen Anlagen im Land Berlin, die von der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) nicht erfasst werden, und die hierfür geltenden Überprüfungszeiträume. 2 Überprüfungspflichtige Anlagen (1)Überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen: 1. Dunstabzugsanlagen: Einrichtungen, in denen Dünste von gewerbsmäßig genutzten Koch-, Grill-, Brat-, Dörr- und Röstanlagen gesammelt und über Dunstrohre, Dunstkanäle oder Schächte ins Freie abgeführt werden; 2. Lüftungsanlagen: Be- und Entlüftungsanlagen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen in den Bezirken Mitte (Ortsteil Mitte), Friedrichshain-Kreuzberg (Ortsteil Friedrichshain), Treptow-Köpenick, Lichtenberg, Pankow, Marzahn-Hellersdorf sowie für das Gebiet West-Staaken im Bezirk Spandau, wenn einer Brandausbreitung nicht durch bauliche Maßnahmen oder andere Vorkehrungen wie feuerwiderstandsfähige Leitungen oder Absperrvorrichtungen entgegengewirkt wurde. Der wiederkehrenden Überprüfung geht eine Erstüberprüfung vor der Inbetriebnahme einer neuen oder veränderten Lüftungsanlage voraus. 3. Gasfeuerungsanlagen bei Wiederinbetriebnahme nach einer Gaslieferungssperre. (2) Die Erstüberprüfung von Lüftungsanlagen wird durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen gilt 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der gemäß 4 im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagenbescheid festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist den jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern über ein Formblatt nach Anlage 1 nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen ist. Die 4, 5, 25 und 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungs- bzw. Dunstabzugsanlagen sind in der Regel in einem gemeinsamen Arbeitsgang mit den in 1 Absatz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung aufgeführten Arbeiten durchzuführen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer eine Bescheinigung nach den Anlagen 2 und 3 auszustellen. (4) Bei Gasfeuerungsanlagen, die wegen einer Gaslieferungssperre vorübergehend außer Betrieb waren, ist eine Wiederinbetriebnahmeüberprüfung unmittelbar bei Wiederaufnahme der Gaslieferung durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen. Eigentümer oder Betreiber solcher Gasfeuerungsanlagen haben den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Gaslieferung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig mitzuteilen. 3 Überprüfungszeiträume (1) Dunstabzugsanlagen nach 2 Nummer 1 sind einmal im Jahr auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. (2) Lüftungsanlagen nach 2 Nummer 2 sind alle zwei Jahre einmal auf Ablagerungen, die die Brandsicherheit beeinträchtigen können, zu überprüfen. (3) Die Überprüfungen sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen. 4 Bescheid, Anwendung von Vorschriften (1) Bei Gebäuden, in denen eine Feuerstättenschau durchgeführt wird, sind die Festlegungen zu den Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen in den Feuerstättenbescheid nach 14 Absatz 2 in Verbindung mit 17 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufzunehmen. Werden in Gebäuden keine Feuerstättenschauen durchgeführt, wird an Stelle des Feuerstättenbescheids ein Lüftungsanlagen- oder Dunstabzugsanlagenbescheid erlassen. (2) Auf die Überprüfungen von Lüftungsanlagen finden die Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden. Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) 6 Gebühren (2) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.
Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung SchfGebO) vom 3. Dezember 2010 (GVBl. S. 544) Auf Grund des 1 des Schornsteinfegergebührengesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 462) wird verordnet: 1 Anwendungsbereich (1) Durch diese Rechtsverordnung werden Gebührensätze für Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfeger-meisterin und des Bezirksschornsteinfegermeisters, insbesondere für solche nach der Überprüfungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 886, GVBl. 2010 S. 10), bestimmt, die von der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) abweichen. (2) Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, sind Gebühren nach Maßgabe der Kehr- und Überprüfungsordnung zu erheben. 2 Gebührenbemessung (1) Die Anzahl der Arbeitswerte für die anteilige Fahrtpauschale gemäß Nummer 1.2 der Anlage 3 (zu 6) der Kehr- und Überprüfungsordnung wird auf 8,2 festgelegt. (2) Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von Dunstabzugsanlagen gemäß 2 Nummer 1 der Überprüfungsverordnung beträgt für jede angefangene viertel Stunde 15,0 Arbeitswerte. (3) Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von Lüftungsanlagen gemäß 2 Nummer 2 der Über-prüfungsverordnung beträgt je Kontrollöffnung 7,7 Arbeitswerte und je Hauptschacht 42,0 Arbeitswerte. (4) Für Arbeiten nach den Absätzen 2 und 3 wird der Betrag eines Arbeitswerts auf 0,90 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt. 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.