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LWG Art. 80 Voraussetzungen Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft; b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. c. Die Verschuldung ist nach der Gewährung des Darlehens tragbar. SBMV Art. Zinslose Darlehen Die Kantone können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um: a. eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben; b. bestehende verzinsliche Darlehen abzulösen (Umschuldung); oder c. die Betriebsaufgabe zu erleichtern. SBMV Art. 2 Erforderlicher Arbeitsbedarf Darlehen nach Artikel Absatz Buchstabe b werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht. SMBV Art. 20 Voraussetzungen Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 86a des Landwirtschaftsgesetzes müssen für die Gewährung von Umschulungsbeihilfen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der Betrieb wurde mindestens während fünf Jahren auf eigene Rechnung und Gefahr geführt. b. Für seine Bewirtschaftung wurden im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 0,75 SAK beansprucht. c. Das frei werdende Land wird an ein oder mehrere bestehende, im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 994 über das bäuerliche Bodenrecht 3
SVV Art. 20 Kantonale Leistung Die Gewährung eines Beitrags setzt einen Kantonsbeitrag in Form einer nichtrückzahlbaren Geldleistung voraus. Der minimale Kantonsbeitrag beträgt: c. 00 Prozent des Beitrages bei einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 2 IBLV Anhang 4 Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen. Beiträge Element Bundesbeitrag Maximaler Beitrag Hügelzone u. BZ I Bergzonen II IV Ökonomiegebäude ohne BTS 8 500 72 500 Ökonomiegebäude mit BTS 33 500 92 500 Bau einzelner Elemente Stall Sockelbetrag 5 000 7 000 Stall ohne BTS GVE 250 2 000 Stall mit BTS GVE 500 2 400 2. Investitionskredite Bau einzelner Elemente Talzone Stall GVE 5 000 3 300 3 300 Stall BTS GVE 6 000 3 960 3 960 4
IBLV Anhang 4 Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen II. Investitionskredite für Wohnhäuser Element Pauschalen in Franken Betriebsleiterwohnung mit Altenteil 200 000 2. Investitionskredite Neubau Ökonomiegebäude Neubau BTS GVE, Talzone 9 000 Art. 47 Maximaler und minimaler Investitionskredit Pro Betrieb darf die Summe der Investitionskredite, zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen: a. in der Talzone 800 000; b. im Berggebiet und in der Hügelzone 700 000 Anhörungsunterlage des BLW, Kommentar SVV, 6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick, letzter Punkt: Die Definition und Umschreibung der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten in Artikel 2b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) umfasst die Energiegewinnung aus Biomasse, nicht jedoch die Solarenergie. Die heutige Unterstützung der Photovoltaikanlagen über die Diversifizierung entfällt damit inskünftig, was in Anbetracht der Fördermöglichkeiten über die Energiepolitik (Kostendeckende Einspeisevergütung KEV) vertretbar ist. http://www.blw.admin.ch/themen/00005/00044/078/0689/0692/index.html?lang=de 5
SSV Art. a Projekte zur regionalen Entwicklung Projekte zur regionalen Entwicklung müssen Massnahmen zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft sowie Massnahmen zur Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschaft und landwirtschaftsnahen Sektoren, namentlich dem Gewerbe, dem Tourismus oder der Holz- und Forstwirtschaft umfassen. 4 Die Landwirtschaft gilt als an einem Projekt vorwiegend beteiligt, sofern: a. mindestens die Hälfte des Angebots eine landwirtschaftliche Herkunft aus der Region aufweist; b. mindestens die Hälfte der für das Angebot erforderlichen Arbeitsleistungen durch Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen oder deren Familien erbracht wird; oder c. die Mitglieder der Trägerorganisation mehrheitlich Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind und diese die Stimmenmehrheit besitzen. SVV Art. b Voraussetzungen Für die Unterstützung nach Artikel Absatz Buchstaben d und e müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die Betriebe der Produzenten und Produzentinnen, mit Ausnahme von Betrieben des produzierenden Gartenbaus, erfüllen den ÖLN b. In jeder Gemeinschaft müssen mindestens zwei betroffene Betriebe die Voraussetzungen für eine einzelbetriebliche Massnahme nach den Artikeln 3 und 3a erfüllen. c. Die Produzenten und Produzentinnen besitzen die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft. d. Für die vorgesehene Massnahme liegt ein Betriebskonzept vor. e. Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist mittels eines Businessplans nachgewiesen. Landw. Beratungsverordnung Art. 0 Finanzhilfen für die Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen Für die fachliche Begleitung bei der Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen werden die geforderten Leistungen und der maximale Beitrag für jedes Gesuch vertraglich vereinbart. Mit dem Abschluss einer Vorabklärung müssen insbesondere vorliegen: a. eine Umfeldanalyse zur Erfassung der regionalen Bedürfnisse und Entwicklungspotenziale sowie eine Abschätzung des Wertschöpfungspotenzials oder der ökologischen Wirkung; b. ein Business- oder Umsetzungsplan mit Darlegungen zu Projektzielen, vorgesehenen Massnahmen, Projektträgerschaft, Finanzierung sowie Wirtschaftlichkeit oder ökologischem Nutzen. 2 Die Finanzhilfe beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 20 000 Franken. 6
TZV Art. 5 Voraussetzungen Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation anerkannt, die: a. eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt; b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat; c. über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann:. jede Züchterin und jeder Züchter, und 2. jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind; d. eine klare Zielsetzung für die züchterische Bearbeitung der Rasse und der Zuchtpopulation hat und dies mit einem entsprechenden Zuchtprogramm belegt;... k. ihre züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt; TZV Art. 5 Beiträge für die Rindviehzucht 2 Der Beitrag beträgt je: a. Herdebuchtier 2.00 Franken b. Exterieurbeurteilung (lineare Beschreibung und Einstufung) 9.00 Franken c. Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken;... f. Fleischleistungsprüfung nach ICAR 26.00 Franken TZV Art. 22 Gemeinsame Bestimmungen 7