LWG Art. 80 Voraussetzungen

Ähnliche Dokumente
Weiterbildungskurs für Baufachleute AP 2011 Neuerungen bei den Investitionshilfen 2008

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2013)

EINZELBETRIEBLICHE INVESTITIONSHILFEN

Überblick: Direktzahlungen an Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe. Bern, Januar 2015

Gesuch für landwirtschaftliche Investitionshilfen

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

Finanzierungsmöglichkeiten von Anlagen für erneuerbare Energien in der Landwirtschaft

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:

Statuten in leichter Sprache

ANHÄNGE. Delegierte Verordnung (EU) Nr.../.. der Kommission vom XXX

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Art. 3 enthält die schweizerische Legaldefinition der Landwirtschaft, deren Kern in Abs. 1 Bst. a wiedergibt: Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

der Baugenossenschaft Rotach REGLEMENT

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz)

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Landratsamt Lindau (Bodensee) Informationsabend des Landratsamtes Lindau (Bodensee) am 13. Mai 2009

Verordnung Aus- und Weiterbildung

Ein Sozialprojekt der Rotary Clubs Paderbon Kaiserpfalz

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Landwirtschaftliche Drainagen der Schweiz: quo vadis?

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

Erläuterungen zur Gewährung der Ausgleichszulage

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

Archiv - Berechtigungen

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Montessori Verein Kösching e.v.

Gründung Personengesellschaft

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Textgegenüberstellung

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Versetzungsregeln in Bayern

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Kommunalfinanzen im Lichte wirtschaftlicher Investitionen

Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

Checkliste «Datenbekanntgabe»

17. Mai Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Photovoltaik (PV) Finanzielle Überlegungen bei Investitionen in die Solartechnik

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

Sichere Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere . der

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Leichte-Sprache-Bilder

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Projekt- Management. Landesverband der Mütterzentren NRW. oder warum Horst bei uns Helga heißt

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Die Gesellschaftsformen

- Unterhaltssicherungsbehörde - Vor dem Ausfüllen bitte die Hinweise auf Seite 5 beachten

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 6. März 2009

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen

ERKLÄRUNGEN ZU DER ZUTEILUNG VON ANRECHTEN AUS DER RESERVE IM JAHR 2014

Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

How to do? Projekte - Zeiterfassung

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen)

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Verordnung über die Weiterbildung

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Transkript:

2

LWG Art. 80 Voraussetzungen Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft; b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. c. Die Verschuldung ist nach der Gewährung des Darlehens tragbar. SBMV Art. Zinslose Darlehen Die Kantone können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um: a. eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben; b. bestehende verzinsliche Darlehen abzulösen (Umschuldung); oder c. die Betriebsaufgabe zu erleichtern. SBMV Art. 2 Erforderlicher Arbeitsbedarf Darlehen nach Artikel Absatz Buchstabe b werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht. SMBV Art. 20 Voraussetzungen Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 86a des Landwirtschaftsgesetzes müssen für die Gewährung von Umschulungsbeihilfen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der Betrieb wurde mindestens während fünf Jahren auf eigene Rechnung und Gefahr geführt. b. Für seine Bewirtschaftung wurden im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 0,75 SAK beansprucht. c. Das frei werdende Land wird an ein oder mehrere bestehende, im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 994 über das bäuerliche Bodenrecht 3

SVV Art. 20 Kantonale Leistung Die Gewährung eines Beitrags setzt einen Kantonsbeitrag in Form einer nichtrückzahlbaren Geldleistung voraus. Der minimale Kantonsbeitrag beträgt: c. 00 Prozent des Beitrages bei einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 2 IBLV Anhang 4 Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen. Beiträge Element Bundesbeitrag Maximaler Beitrag Hügelzone u. BZ I Bergzonen II IV Ökonomiegebäude ohne BTS 8 500 72 500 Ökonomiegebäude mit BTS 33 500 92 500 Bau einzelner Elemente Stall Sockelbetrag 5 000 7 000 Stall ohne BTS GVE 250 2 000 Stall mit BTS GVE 500 2 400 2. Investitionskredite Bau einzelner Elemente Talzone Stall GVE 5 000 3 300 3 300 Stall BTS GVE 6 000 3 960 3 960 4

IBLV Anhang 4 Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen II. Investitionskredite für Wohnhäuser Element Pauschalen in Franken Betriebsleiterwohnung mit Altenteil 200 000 2. Investitionskredite Neubau Ökonomiegebäude Neubau BTS GVE, Talzone 9 000 Art. 47 Maximaler und minimaler Investitionskredit Pro Betrieb darf die Summe der Investitionskredite, zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen: a. in der Talzone 800 000; b. im Berggebiet und in der Hügelzone 700 000 Anhörungsunterlage des BLW, Kommentar SVV, 6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick, letzter Punkt: Die Definition und Umschreibung der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten in Artikel 2b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) umfasst die Energiegewinnung aus Biomasse, nicht jedoch die Solarenergie. Die heutige Unterstützung der Photovoltaikanlagen über die Diversifizierung entfällt damit inskünftig, was in Anbetracht der Fördermöglichkeiten über die Energiepolitik (Kostendeckende Einspeisevergütung KEV) vertretbar ist. http://www.blw.admin.ch/themen/00005/00044/078/0689/0692/index.html?lang=de 5

SSV Art. a Projekte zur regionalen Entwicklung Projekte zur regionalen Entwicklung müssen Massnahmen zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft sowie Massnahmen zur Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschaft und landwirtschaftsnahen Sektoren, namentlich dem Gewerbe, dem Tourismus oder der Holz- und Forstwirtschaft umfassen. 4 Die Landwirtschaft gilt als an einem Projekt vorwiegend beteiligt, sofern: a. mindestens die Hälfte des Angebots eine landwirtschaftliche Herkunft aus der Region aufweist; b. mindestens die Hälfte der für das Angebot erforderlichen Arbeitsleistungen durch Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen oder deren Familien erbracht wird; oder c. die Mitglieder der Trägerorganisation mehrheitlich Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind und diese die Stimmenmehrheit besitzen. SVV Art. b Voraussetzungen Für die Unterstützung nach Artikel Absatz Buchstaben d und e müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die Betriebe der Produzenten und Produzentinnen, mit Ausnahme von Betrieben des produzierenden Gartenbaus, erfüllen den ÖLN b. In jeder Gemeinschaft müssen mindestens zwei betroffene Betriebe die Voraussetzungen für eine einzelbetriebliche Massnahme nach den Artikeln 3 und 3a erfüllen. c. Die Produzenten und Produzentinnen besitzen die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft. d. Für die vorgesehene Massnahme liegt ein Betriebskonzept vor. e. Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist mittels eines Businessplans nachgewiesen. Landw. Beratungsverordnung Art. 0 Finanzhilfen für die Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen Für die fachliche Begleitung bei der Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen werden die geforderten Leistungen und der maximale Beitrag für jedes Gesuch vertraglich vereinbart. Mit dem Abschluss einer Vorabklärung müssen insbesondere vorliegen: a. eine Umfeldanalyse zur Erfassung der regionalen Bedürfnisse und Entwicklungspotenziale sowie eine Abschätzung des Wertschöpfungspotenzials oder der ökologischen Wirkung; b. ein Business- oder Umsetzungsplan mit Darlegungen zu Projektzielen, vorgesehenen Massnahmen, Projektträgerschaft, Finanzierung sowie Wirtschaftlichkeit oder ökologischem Nutzen. 2 Die Finanzhilfe beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 20 000 Franken. 6

TZV Art. 5 Voraussetzungen Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation anerkannt, die: a. eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt; b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat; c. über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann:. jede Züchterin und jeder Züchter, und 2. jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind; d. eine klare Zielsetzung für die züchterische Bearbeitung der Rasse und der Zuchtpopulation hat und dies mit einem entsprechenden Zuchtprogramm belegt;... k. ihre züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt; TZV Art. 5 Beiträge für die Rindviehzucht 2 Der Beitrag beträgt je: a. Herdebuchtier 2.00 Franken b. Exterieurbeurteilung (lineare Beschreibung und Einstufung) 9.00 Franken c. Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken;... f. Fleischleistungsprüfung nach ICAR 26.00 Franken TZV Art. 22 Gemeinsame Bestimmungen 7