Gesundheits- und Sozialdepartement. Vernehmlassungsbotschaft zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes



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Transkript:

Gesundheits- und Sozialdepartement Vernehmlassungsbotschaft zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung Stand: 8. April 2014

- 2 - Übersicht Am 1. Januar 2011 ist die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft getreten. Mit dieser legt der Bund neu insbesondere die maximalen Beiträge der Krankenversicherer und der pflegebedürftigen Personen an die Pflegekosten gesamtschweizerisch einheitlich fest. Damit verfolgt der Bund das Ziel, die Krankenversicherung mit Pflegekosten nicht noch mehr zu belasten und pflegebedürftige Personen zu entlasten. Die Finanzierung der dadurch entstehenden Lücke bei der Deckung der Pflegekosten haben die Kantone zu regeln. Der Bund geht somit ausdrücklich von einer Mehrbelastung der öffentlichen Hand durch die Pflegefinanzierung aus. Zur Regelung der Restfinanzierung hat der Kantonsrat per 1. Januar 2011 das Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) erlassen. Dieses sieht getreu der bestehenden Aufgabenteilung vor, dass die Gemeinden für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig sind. Wie vorausgesagt hat die Neuordnung der Pflegefinanzierung zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung für die Gemeinden geführt. Darüber hinaus zeigten sich im Vollzug verschiedene Problemfelder und Schnittstellenproblematiken. Der Kantonsrat hat den Regierungsrat deshalb mit der Erheblicherklärung der Motion M 284 beauftragt, auf den 1. Januar 2016 eine Revision des Pflegefinanzierungsgesetzes in die Wege zu leiten. In Nachachtung zu diesem Auftrag des Kantonsrates werden folgende Änderungen des Pflegefinanzierungsgesetzes vorgeschlagen: Das Pflegefinanzierungsgesetz soll zu einem Betreuungs- und Pflegegesetz erweitert werden. Es soll neu auch die heute im Sozialhilfegesetz geregelte Bewilligungspflicht für das Gewähren von Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten über 65 Jahren, von Personen mit Behinderungen und Pflegebedürftigen und den Versorgungsauftrag für die ambulante und stationäre Krankenpflege regeln. Neu sollen auch die Pflegeheime der Gemeinden eine kantonale Betriebsbewilligung benötigen. Dies gewährleistet einheitliche Voraussetzungen für den Betrieb von Pflegeheimen und deren Aufsicht. Die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Pflegeheimplanung und beim Erlass der Pflegeheimliste sollen gesetzlich ausführlicher geregelt werden. Die bereits bestehenden Planungsregionen bei der Krankenpflege im Pflegeheim sollen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten. Die Rahmenbedingungen für eine Aufnahme von SEG-Einrichtungen in die Pflegeheimliste sollen verbessert werden. Dadurch können Kanton und Gemeinden im SEG-Bereich entlastet werden. Für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung im Pflegeheim soll eine Karenzfrist eingeführt werden. Zuständig soll jene Gemeinde sein, in welcher die pflegebedürftige Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem pflegebedingten Eintritt in das Pflegeheim am längsten Wohnsitz hatte. Dadurch wird der Schutz für Gemeinden verstärkt, die Alterswohnungen anbieten möchten. Um die Pflegeheime vergleichbarer zu machen, soll ihnen eine einheitliche Kostenrechnung vorgeschrieben und die Möglichkeit von Betriebsvergleichen geschaffen werden. Der Regierungsrat soll die Kompetenz erhalten, die Restfinanzierung der Gemeinden auf maximale Restfinanzierungsbeiträge pro Planungsregion zu begrenzen. Diese orientieren sich an wirtschaftlichen Leistungserbringern. Wo die Leistungserbringer mit ihren Pflegekosten über dem Maximaltarif liegen, erfolgt eine Entlastung der Gemeinden in der Restfinanzierung. Ungedeckte Pflegekosten gehen zulasten der Leistungserbringer. Maximale Restfinanzierungsbeiträge sollen vorerst bei der Krankenpflege im Pflegeheim festgelegt werden. Zur Stärkung des Tarifschutzes der Heimbewohnerinnen und -bewohner sollen die Pflegeheime neu explizit Taxen für Betreuung und Aufenthalt festlegen müssen. Diese dürfen keine Kostenanteile für Pflege enthalten. Das Gesundheits- und Sozialdepartement soll unübliche Betreuungs- und Aufenthaltstaxen begrenzen dürfen.

- 3 - Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage... 4 1.1 NEUORDNUNG DER PFLEGEFINANZIERUNG DES BUNDES... 4 1.2 UMSETZUNG IM KANTON LUZERN... 4 1.3 FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER NEUORDNUNG DER PFLEGEFINANZIERUNG... 5 2 Gründe für die Änderung... 6 2.1 MOTION M 284... 6 2.2 INITIATIVE FÜR EINE GERECHTE AUFTEILUNG DER PFLEGEFINANZIERUNG... 6 2.3 REVISION DES SOZIALHILFEGESETZES... 7 3 Projektarbeiten... 7 4 Grundzüge der Änderung... 8 4.1 TITEL UND SYSTEMATIK DES GESETZES... 8 4.2 GEWÄHREN VON UNTERKUNFT, BETREUUNG UND PFLEGE VON BETAGTEN ÜBER 65 JAHREN, BEHINDERTEN UND PFLEGEBEDÜRFTIGEN... 9 4.2.1 BEWILLIGUNGSPFLICHT... 9 4.2.2 BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN... 10 4.2.3 AUFSICHT... 10 4.3 SICHERSTELLUNG DER VERSORGUNG IN DER LANGZEITPFLEGE... 11 4.3.1 VERSORGUNGSAUFTRAG... 11 4.3.2 PFLEGEHEIMPLANUNG UND -LISTE... 11 4.4 FINANZIERUNG DER LANGZEITPFLEGE (PFLEGEFINANZIERUNG)... 13 4.4.1 AUFGABENTEILUNG... 13 4.4.2 SCHNITTSTELLE LANGZEITPFLEGE - SOZIALE EINRICHTUNGEN... 14 4.4.3 KARENZFRIST BEI DER ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE RESTFINANZIERUNG... 15 4.4.4 STEUERUNG DER RESTFINANZIERUNGSKOSTEN... 16 5 Zusätzlich überprüfte Bereiche ohne (gesetzgeberischen) Änderungsbedarf... 21 5.1 WOCHENBETTPFLEGE... 21 5.2 TAGES- UND NACHTSTRUKTUREN... 21 5.3 IN-HOUSE-SPITEX... 21 5.4 AUSGLEICH BEI AUSSERORDENTLICH HOHEM PFLEGEBEDARF... 22 5.5 ERHÖHTE EL-TAXGRENZE FÜR AUSSERORDENTLICH HOHEN BETREUUNGSBEDARF... 23 5.6 LANGZEITPSYCHIATRIE... 24 5.7 AKUT- UND ÜBERGANGSPFLEGE... 24 6 Finanzielle Auswirkungen... 26 6.1 AUFWAND BEIM KANTON DURCH GENERELLE BEWILLIGUNGSPFLICHT UND AUFSICHT... 26 6.2 ENTLASTUNG DER SEG-RECHNUNG... 26 6.3 BEGRENZUNG DER RESTFINANZIERUNGSBEITRÄGE... 26 6.4 AUSWIRKUNGEN AUF EL... 27 7 Die einzelnen Bestimmungen des Änderungsentwurfs... 28 Entwurf... 35

- 4-1 Ausgangslage 1.1 Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes Am 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 2009 S. 3517) in Kraft getreten. Der Bund verfolgt damit das Ziel, einerseits die wirtschaftlich schwierige Situation bestimmter pflegebedürftiger Personen zu verbessern, andererseits die soziale Krankenversicherung durch altersbedingte Pflegeleistungen finanziell nicht zusätzlich zu belasten. Die zentralen Punkte der Neuordnung der Pflegefinanzierung sind: die Aufteilung der Pflegekosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zwischen pflegebedürftigen Personen, Krankenversicherern und öffentlicher Hand, die Einführung der Akut- und Übergangspflege im Anschluss an einen Spitalaufenthalt, die Schaffung einer Hilflosenentschädigung (HE) zur AHV leichten Grades bei Pflege zu Hause und eine Erhöhung der Vermögensfreibeträge bei den Ergänzungsleistungen (EL). Die wesentlichen Vorgaben des Bundes für die Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung an die Kantone waren folgende: Regelung der Restfinanzierung derjenigen Kosten der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim, die nicht von den Krankenversicherern und den pflegebedürftigen Personen übernommen werden müssen (Art. 25a Abs. 5 KVG). Anteilmässige Übernahme der Kosten der Akut- und Übergangspflege (Art. 25a Abs. 2 KVG). Bemessung der bei den EL anrechenbaren so, dass durch einen Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel für die Bewohner keine Sozialhilfebedürftigkeit entsteht (Art. 10 Abs. 2a ELG). Da das Bundesrecht einerseits den Beitrag der Krankenversicherer und der pflegebedürftigen Personen an den Pflegekosten begrenzt, aber andererseits die Kantone zur Regelung der Finanzierung der nicht gedeckten Pflegekosten verpflichtet, nimmt der Bundesgesetzgeber eine finanzielle Mehrbelastung der öffentlichen Hand in der Pflegefinanzierung ausdrücklich in Kauf. 1.2 Umsetzung im Kanton Luzern Im Kanton LU wurde die Neuordnung der Pflegefinanzierung mit dem Erlass eines neuen Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung vom 13. September 2010 (Pflegefinanzierungsgesetz [PFG]; SRL Nr. 867) und der dazugehörigen Verordnung vom 30. November 2010 (SRL Nr. 867a) sowie mit der Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zu AHV/IV vom 30. November 2010 (SRL Nr. 881a) auf den 1. Januar 2011 rechtlich umgesetzt. Daneben hat der Regierungsrat seit 2011 jährlich einen Beschluss über den kantonalen Anteil an der Vergütung der Kosten der Akut- und Übergangspflege erlassen (jeweils jährlich alternierend SRL Nr. 867b und 867c). Gemäss geltender Regelung obliegen die Restfinanzierung der Kosten der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim sowie die anteilmässige Mitfinanzierung der Akut- und Übergangspflege als Bestandteile der Aufgabe Langzeitpflege getreu der seit 1. Januar 2008 geltenden Aufgabenverteilung (Finanzreform 08) den Gemeinden

- 5 - (Gemeindeaufgabe). Der Kanton ist demgegenüber gemäss Aufgabenverteilung zuständig für die Sicherstellung der Versorgung und die Finanzierung der Akutpflege in den Spitälern (Kantonsaufgabe). In Wahrung des Prinzips der Abstimmung von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung (AKV-Prinzip) ist die Regelungsdichte des Pflegefinanzierungsgesetzes relativ gering und belässt den einzelnen Gemeinden bei der Umsetzung der Gemeindeaufgabe Pflegefinanzierung weitestgehend Autonomie, insbesondere was die Höhe der Restfinanzierung anbelangt. Dem AKV-Prinzip entsprechend erfolgt auch die Durchführung der Pflegefinanzierung dezentral durch die einzelnen Gemeinden. 1.3 Finanzielle Auswirkungen der Neuordnung der Pflegefinanzierung Bei Erlass des Pflegefinanzierungsgesetzes konnten die genauen finanziellen Auswirkungen des Systemwechsels in der Pflegefinanzierung auf die einzelnen Finanzierer, insbesondere auf die Gemeinden, in der regierungsrätlichen Botschaft B155 vom 30. März 2010 nur schätzungsweise aufgezeigt werden. Bereits damals war jedoch unbestritten, dass die neue Pflegefinanzierung vor allem in Bezug auf die Pflegeheime zu einer erheblichen Mehrbelastung für die Gemeinden führen würde. Massgeblich sind dafür vor allem folgende Gründe: Der Systemwechsel bei der Pflegefinanzierung, namentlich der im Bundesrecht neu frankenmässig klar umschriebene Tarifschutz für die pflegebedürftigen Personen (Fr. 15.95/Tag bei Spitex; Fr. 21.60/Tag im Pflegeheim), verhindert die bis Ende 2010 in den Pflegeheimen weithin praktizierte und tolerierte, aber an sich unzulässige Praxis, die nicht von den Krankenversichern gedeckten Pflegekosten den Bewohnern als Betreuungs- und Aufenthaltskosten zu überwälzen. Diese Kosten fallen seit dem 1. Januar 2011 neu als Restfinanzierung der Pflegekosten an. Wie in Ziffer 1.1 ausgeführt, ist dies vom Bundesgesetzgeber so beabsichtigt. Mit der neuen Pflegefinanzierung erfolgt neu eine vollkostenbasierende Festlegung der Pflege- sowie Aufenthalts- und Betreuungstaxen in den Heimen, welche insbesondere einen Investitionskostenanteil enthalten. Politisch motivierte, nicht kostendeckende Heimtaxen sind nicht mehr möglich. Gemäss 18 des Pflegefinanzierungsgesetzes hat der Regierungsrat gemeinsam mit den Gemeinden die finanziellen Auswirkungen der neuen Pflegefinanzierung zu evaluieren und dem Kantonsrat spätestens bis Ende 2015 einen Bericht über die Evaluation zu unterbreiten. Die Analyse zu den Jahren 2010 und 2011 zeigt auf, dass die zur Hauptsache durch den Systemwechsel bedingten Mehrkosten für die Gemeinden in der Botschaft zum Pflegefinanzierungsgesetz B155 auf 39,9 Millionen Franken geschätzt wurden und dass tatsächlich Mehrkosten von 46,5 Millionen Franken entstanden. Damit waren die effektiven Mehrkosten 6,6 Millionen Franken höher als in der Botschaft B155 geschätzt. Zur Entwicklung ab 2011 wurden in B155 keine Berechnungen gemacht. Für die Entwicklung der Kosten ab 2011 werden nur noch die effektiven Belastungen der Gemeinden durch die Restfinanzierung nach KVG berücksichtigt, also die Restkosten im eigentlichen Sinne. Die von den Gemeinden zu tragenden Restkosten belief sich im Jahr 2011 auf 95,2 Millionen Franken und im Jahr 2012 auf 100,2 Millionen Franken. Diese Kostenentwicklung lässt sich nicht mehr durch den Systemwechsel begründen, sondern zur Hauptsache durch höhere Personalkosten und eine Zunahme an erbrachten Pflegeleistungen. Insbesondere im ambulanten Bereich war im Jahre der Einführung der neuen Pflegefinanzierung (2011) ein Einbruch in der Nachfrage festzustellen, der sich vermutlich erklären lässt durch den neu eingeführten Selbstbehalt von maximal 15,95 Franken pro Tag. Dieser Effekt scheint sich im Jahr 2012 wieder aufgelöst zu haben.

- 6-2 Gründe für die Änderung 2.1 Motion M 284 Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 11. März 2013 die Motion M 284 von Erwin Arnold über die Einleitung einer Revision des Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) für erheblich erklärt. Gemäss Motion zeigten die ersten Erfahrungen aus der neuen Pflegefinanzierung verschiedene Problemfelder: So bestünden Schnittstellenproblematiken bei stationären (Pflegeheimen) und ambulanten Einrichtungen (Spitex) sowie mit Einrichtungen nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRL Nr. 894), je nachdem ob der Pflege- oder Betreuungsbedarf überwiege. Da stelle sich die Frage einer klaren Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe. Weiter entstünden für einzelne Gemeinden sehr hohe (Pflege-)Kosten in Einzelfällen von schwerstpflegebedürftigen Personen (zum Beispiel dauerbeatmete Patienten) für Leistungen, die über die höchste Pflegestufe 12 hinausgehen und in Spezialabteilungen von Pflegeheimen erbracht würden. Hier stelle sich die Frage der Solidarität unter den Gemeinden. Bei der Bereitstellung des Angebots der Akut- und Übergangspflege entstünden ungedeckte Kosten. Die Akut- und Übergangspflege habe den Zweck, Patientinnen und Patienten für die Rückkehr nach Hause vorzubereiten und so verfrühte Heimeintritte zu vermeiden. Wolle man dieses Angebot aufrechterhalten, brauche es auch hier eine solidarische Lösung unter den Gemeinden, damit die dafür vorgesehenen Heime ihre Kapazitäten zur Verfügung stellen könnten. Auch bezüglich Höhe der Restfinanzierung durch die Gemeinden sei die Plafonierung der Pflegekosten (stationär und ambulant) ein wichtiges Thema und müsse angegangen werden. Diese Plafonierung kenne beispielsweise der Kanton Aargau. Die Motion beauftragt den Regierungsrat, umgehend eine Revision des Pflegefinanzierungsgesetzes in die Wege zu leiten. Dabei solle vorgängig eine Auslegeordnung und Analyse über die verschiedenen Gesetze in den umliegenden Kantonen sowie auch in grösseren Kantonen wie AG, ZH, SG, BE, GR usw. gemacht werden. Anhand dieser Auslegeordnung und der bis anhin gewonnenen Erfahrungen im Kanton LU und in den anderen Kantonen solle dann eine Revision zur Optimierung des Gesetzes in die Wege geleitet werden. Bezüglich Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden beziehungsweise einer Neudefinition als Verbundaufgabe sei über die Vor- und Nachteile und deren Auswirkungen ebenfalls eine Aussage zu machen. Zielsetzung sei eine Inkraftsetzung des revidierten Pflegefinanzierungsgesetzes auf das Jahr 2016. 2.2 Initiative Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung Am 24. Januar 2013 wurde die Gesetzesinitiative Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung eingereicht. Die Initiative verlangt in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs eine Änderung des Pflegefinanzierungsgesetzes, wonach sich neu der Kanton zu 50 Prozent an der Restfinanzierung der ambulanten und stationären Pflegekosten und an der Mitfinanzierung der Kosten der Akut- und Übergangspflege zu beteiligen hat. Die Initiantinnen und Initianten begründen ihr Anliegen damit, dass die Kosten der Pflegefinanzierung für die Gemeinden fast doppelt so hoch ausgefallen seien, wie vom Regierungsrat in der Botschaft vom 30. März 2010 dargestellt. Insbesondere aus diesem Grund seien viele Gemeinden in grosse finanzielle Probleme geraten und hätten deswegen schon einschneidende Sparpakete verabschieden und teilweise die Steuern erhöhen müssen. Es bestehe unbestritten grosser Handlungsbedarf. Der Kanton müsse sich auch an der Pflegefinanzierung beteiligen. Die

- 7 - Initiative wolle die Kosten der Restfinanzierung gerecht zwischen Kanton und Gemeinden aufteilen. In anderen Kantonen übernehme der Kanton sogar die vollen Kosten der Pflegefinanzierung. Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 verlängerte der Kantonsrat die einjährige Frist, innert welcher ihm der Regierungsrat ordnungsgemäss Botschaft und Entwurf für dessen Stellungnahme zu unterbreiten hätte, bis 31. März 2015. Die Verlängerung der Behandlungsfrist wurde damit begründet, dass sich der Regelungsgegenstand der Gesetzesinitiative und der Motion M 284 in Bezug auf die Frage der Aufgabenteilung überschneiden würden und es deshalb sachlich richtig sei, beide Vorlagen gemeinsam zu beraten. Die aus der Prüfung der Motion M 284 resultierenden Änderungsvorschläge könnten so allenfalls der Gesetzesinitiative als Gegenvorschlag in der obligatorisch durchzuführenden Volksabstimmung gegenüber gestellt werden. 2.3 Revision des Sozialhilfegesetzes Mit Beschluss vom 16. März 2012 (Nr. 335) beauftragte der Regierungsrat das Gesundheitsund Sozialdepartement eine Revision des Sozialhilfegesetzes (SHG; SRL Nr. 892) zu erarbeiten. Dabei sollten insbesondere auch die Thematiken Bewilligung und Aufsicht über Einrichtungen, die Betagten über 65 Jahren, Behinderten und Pflegebedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege gewähren, sowie die Zuständigkeiten für die Planung von Angeboten für Betagte in Gemeinden und in den Planungsregionen überprüft beziehungsweise positivrechtlich geregelt werden. Im Laufe der Projektarbeiten entschied der Regierungsrat, die beiden genannten Thematiken nicht mehr im Sozialhilfegesetz zu regeln, sondern in das aufgrund der Motion M 284 zu revidierende Pflegefinanzierungsgesetz zu überführen, da zur Pflegefinanzierung ein sachlich engerer Zusammenhang besteht als zur Sozialhilfe. Diese systematische Neukonzeption erfordert eine Anpassung des Pflegefinanzierungsgesetzes und des Sozialhilfegesetzes. 3 Projektarbeiten Zur Umsetzung der Motion M 284 setzte der Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartement im Mai 2013 folgende Projektorganisation ein: Projektausschuss Erwin Arnold, Verband Luzerner Gemeinden (VLG), Sozialvorsteher Buchrain Armin Hartmann, VLG, Gemeindeammann Schlierbach Erwin Roos, Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD), Departementssekretär Projektgruppe Christine Buob, VLG, Sozialvorsteherin Malters Alexander Duss, GSD, Juristischer Mitarbeiter Hedy Eggerschwiler, VLG Fabienne Eiholzer, GSD, Sekretariat (Protokoll) Daniela Felber, Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG), Mitarbeiterin Bereich Sozialpädagogik Patrick Fleischli, GSD, Leiter Controlling und Finanzen Stefano Marinelli, Ausgleichskasse Luzern (AKLU), Leiter Bereich Leistungen Martin Merki, VLG, Sozialdirektor Stadt Luzern Andreas Michel, VLG, Sozialvorsteher Ebikon

- 8 - Urs Niffeler, Kanton Aargau, Departement Gesundheit und Soziales, Leiter Sektion Planung Philipp Stadelmann, Dienststelle Finanzen, Leiter Controllingdienste Hanspeter Vogler, GSD, Leiter Bereich Gesundheit Daniel Wicki, GSD, Leiter Bereich Soziales und Arbeit (Projektleitung) Auf eine Einbindung der Krankenversicherer und der Leistungserbringer in die Projektorganisation wurde anders als bei der Erarbeitung des Pflegefinanzierungsgesetzes in den Jahren 2009 und 2010 verzichtet. Letztere wurden jedoch über die Projektarbeiten informiert und wie auch die LUSTAT Statistik Luzern punktuell bei bestimmten Fragestellungen zugezogen. Mit der Erarbeitung des mit der Motion M 284 verlangten Kantonsvergleichs beauftragte das Gesundheit- und Sozialdepartement die BDO AG. Der diesbezügliche Bericht kann auf der Website des Gesundheits- und Sozialdepartementes abgerufen werden. 4 Grundzüge der Änderung 4.1 Titel und Systematik des Gesetzes Wie bereits in Ziffer 2.3 ausgeführt, sollen die bestehenden Bestimmungen über die Angebote der Gemeinden für Betagte und Pflegebedürftige sowie über die Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Einrichtungen ( 43 Unterabs. d und 69-72 SHG) nicht mehr im totalrevidierten Sozialhilfegesetz geregelt, sondern in das zu revidierende Pflegefinanzierungsgesetz überführt werden. Die genannten Bereiche haben sachlich keinen Bezug zur eigentlichen Sozialhilfe und stehen inhaltlich dem Pflegefinanzierungsgesetz näher. Ihre Integrierung in das Pflegefinanzierungsgesetz legt weiter auch die Schaffung neuer Bestimmungen über die Pflegeheimplanung und -liste nahe. Die vorgeschlagene thematische Erweiterung des Pflegefinanzierungsgesetzes hat jedoch zur Konsequenz, dass sein heutiger Titel Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung; Pflegefinanzierungsgesetz zu eng gefasst ist und nicht mehr den wahren Regelungsgegenstand des geänderten Gesetzes wiedergibt. Es wird deshalb vorgeschlagen, den Titel des Gesetzes in Betreuungs- und Pflegegesetz zu ändern. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Gesetz die Betreuung und Pflege von der Bewilligungspflicht für Einrichtungen für schutzbedürftige Menschen, über die Versorgungsplanung und Finanzierung der Langzeitpflege bis zur Ausbildung des Personals regelt. In systematischer Sicht soll die Erweiterung des Pflegefinanzierungsgesetzes durch den Einschub eines neuen Kapitels Ia. Bewilligungen ( 1a - 1d Entwurf) abgebildet werden. Das bisherige Kapitel II. Kostenübernahme wird unbenannt in II. Langzeitpflege. Die darin enthaltenen Bestimmungen 3-12 werden neu in dessen Unterkapitel 3. Pflegefinanzierung geführt. Diesem vorgelagert soll das neue Unterkapitel Sicherstellung der Versorgung mit Bestimmungen über den Versorgungsauftrag der Gemeinden und die Pflegeheimplanung und -liste sein.

- 9-4.2 Gewähren von Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten über 65 Jahren, Behinderten und Pflegebedürftigen 4.2.1 Bewilligungspflicht Nach geltendem Recht benötigt eine Bewilligung, wer gewerbsmässig Betagten über 65 Jahren, Behinderten und Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und (=oder) Pflege gewährt, und untersteht einer Aufsicht. Bis drei Personen sind die Gemeinde, in welcher die Einrichtung betrieben wird, und ab vier Personen das Gesundheits- und Sozialdepartement für die Erteilung der Bewilligung und für die Aufsicht zuständig ( 70 Abs. 1 und 2 SHG). Mit dem Kriterium der Betreuungsbedürftigkeit erfolgt eine Abgrenzung von Personen, die in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, zu Personen, die ohne fremde Hilfe verwahrlosen würden. Entsprechend ist die reine Unterbringung ohne weitere pflege- oder betreuungsbezogene Dienstleistungen nicht bewilligungspflichtig. Dies betrifft etwa Alterswohnungen, Pensionen, Notschlafstellen und Asylunterkünfte. Ebenso das betreute Wohnen (hindernisfreie Mietwohnungen mit Serviceleistungen, inkl. Alarmsystem). Hier brauchen einzig die Anbietenden der Pflege (Spitex, Pflegeheim) eine Bewilligung, nicht jedoch die Anbietenden der Wohnungen und der anderen Dienstleistungen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Nutzerinnen und Nutzer wohl Dienstleistungen in Anspruch nehmen, jedoch noch selbständig leben und insofern nicht zu den schutzbedürftigen Personengruppen gehören, welche der Willkür der Dienstleistungsanbietenden ausgeliefert sein könnten. Diese Personen werden praxisgemäss nicht als betreuungsbedürftig im Sinn von 70 Absatz 1 SHG eingestuft. Von Gesetzes wegen ausdrücklich bewilligungsfrei sind zudem bereits die Pflege von Verwandten gerader Linie, von Geschwistern, Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie die Aufnahme von Personen in kantonale, kommunale oder gemeinnützige Heime und sonstige Einrichtungen, die nach dem Gesundheitsrecht (z.b. Spitäler) oder dem Gesetz über soziale Einrichtungen einer besonderen Aufsicht unterstehen, im Rahmen der Invalidenversicherung vom Bundesamt für Sozialversicherungen zugelassen oder für den Straf- und Massnahmenvollzug vom Bundesamt für Justiz anerkannt sind ( 71 Abs. 1 SHG). Die heutige Bewilligungspflicht nach dem Sozialhilfegesetz ist in erster Linie als Auffangregelung zu verstehen: Sie stellt dort den Schutz von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen, die der Willkür der Dienstleistungsanbietenden ausgeliefert sein könnten, sicher, wo dieser Schutz nicht bereits durch eine anderweitige Bewilligungspflicht oder zumindest Aufsicht gewährleistet wird. Ihre praktische Bedeutung liegt heute vor allem bei den Pflegeheimen unter privater Trägerschaft sowie bei Tages- und Nachtstrukturen. Demgegenüber sind heute alle Pflegeheime, welche Teil der Gemeindebetriebe sind oder unter kommunaler Trägerschaft stehen, als kommunale Heime von der Pflicht zu einer Betriebsbewilligung befreit. Die heutige Regelung gemäss Sozialhilfegesetz hat sich in weiten Zügen bewährt, weshalb an ihr grundsätzlich festgehalten werden soll. Die Gewährung von Unterkunft, Pflege und Betreuung an Betagte über 65 Jahren, Behinderte und Betreuungsbedürftige soll somit weiterhin bewilligungspflichtig sein ( 1a Entwurf). Mit der Überführung der massgebenden Bestimmungen vom Sozialhilfegesetz in das geänderte Pflegefinanzierungsgesetz werden jedoch folgende Änderungen vorgeschlagen: Bewilligungsbehörde Zuständig für die Bewilligungserteilung und Aufsicht bei Einrichtungen bis zu drei Personen sollen nach wie vor die Gemeinden sein. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass die Gemeinden zu solchen Kleinsteinrichtungen einen engeren räumlichen und sachlichen Bezug haben als eine kantonale Dienststelle. Ab vier Personen soll neu nicht mehr das Gesundheits- und Sozialdepartement, sondern die zuständige kantonale Dienststelle (= Dienststelle Soziales und Gesellschaft) Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde sein ( 1a Abs. 1b Entwurf). Das ist sach- und stufengerecht, da die Prüfung der Bewilligungsdossiers und die Aufsicht bereits heute faktisch von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft wahrgenommen werden und zudem beispielsweise auch die kantonalen Betriebsbewilligungen nach Gesundheitsgesetz

- 10 - (Spitäler, Rettungsdienste etc.) auf Stufe Dienststelle (Dienststelle Gesundheit) erteilt werden. Generelle Bewilligungspflicht für Pflegeheime Neu sollen nicht mehr nur die privaten Pflegeheime, sondern sämtliche Pflegeheime im Kanton LU der Bewilligungspflicht unterstehen. Das heisst, auch diejenigen Pflegeheime, welche bisher keine Bewilligung benötigten, da sie Teil der Gemeindebetriebe sind oder unter Aufsicht der Trägergemeinde(n) stehen, sollen neu eine kantonale Bewilligung für ihren Betrieb benötigen und unter Aufsicht des Kantons stehen ( 1a Abs. 1 und 1d Entwurf). Auch das Krankenversicherungsrecht unterscheidet nicht zwischen privater und öffentlicher Trägerschaft. Damit sollen neu im Kanton LU für alle Pflegeheime die gleichen Voraussetzungen zum Betrieb gelten. Dies wird insbesondere zu einer einheitlichen Mindestqualität der Pflegeheime in Bezug auf das für die Leistungserbringung erforderliche Personal und die dafür notwendige Einrichtung führen. Die Pflegeheime werden dadurch vergleichbarer. Um den kommunalen Pflegeheimen und der zuständigen Dienststelle genügend Zeit für die Beantragung bzw. Erledigung der kantonalen Betriebsbewilligung zu geben, wird eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgeschlagen ( 19a Entwurf). 4.2.2 Bewilligungsvoraussetzungen Die Erteilung der Bewilligung nach 70 SHG setzt weder einen Bedarf voraus noch sind damit unmittelbar staatliche Leistungen verbunden. Sie wird erteilt, wenn das Wohlergehen der beherbergten, betreuten und gepflegten Personen gewährleistet ist. Insbesondere müssen eine angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung sichergestellt und die notwendigen Einrichtungen vorhanden sein ( 70 Abs. 3 SHG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn das Wohlergehen der Betagten, Behinderten oder Betreuungsbedürftigen nicht mehr gewährleistet ist ( 70 Abs. 4 SHG). Der Regierungsrat hat die Bewilligungsvoraussetzungen in der Sozialhilfeverordnung im Hinblick auf die Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs weiter ausgeführt. So sind das Erfüllen von Anforderungen beispielsweise in Bezug auf die Leitung der Einrichtung, das Personal, das Betreuungsverhältnis, die Ernährung, die Hygiene, die Taxen und die Qualitätssicherung nachzuweisen ( 54 SHV). Im Betreuungs- und Pflegegesetz soll die bestehende Regelung grundsätzlich übernommen werden. Wie bis anhin soll die Bewilligung erteilt werden, wenn das Wohlergehen der betreuten oder gepflegten Menschen gewährleistet ist. Insbesondere müssen eine dem Angebot angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung sichergestellt und die dafür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein ( 1b Entwurf). Auf Verordnungsstufe ist vorgesehen, die heute in 54 SHV formulierten Bestimmungen systematisch in die Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz zu überführen. Sie sollen dabei jedoch überprüft und, wo erforderlich, aktualisiert werden. Vorgesehen ist, zumindest für Pflegeheime Vorgaben zu Mindest- oder Richtstellenplänen zu machen. 4.2.3 Aufsicht Heute obliegt die Aufsicht über bewilligungspflichtige Betriebe bis zu drei Personen der zuständigen Gemeindebehörde. Bei grösseren Betrieben nimmt das Gesundheits- und Sozialdepartement bzw. die Dienststelle Gesundheit die Aufsicht wahr. Ab 1. Juli 2014 bezieht sich diese Aufsicht auch auf die kommunalen Pflegeheime, da die Regierungsstatthalter, welche heute mit dieser Aufgabe betraut waren, auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben werden (vgl. Änderung der 17 und 19 SHG im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Aufsicht über die Gemeinden; 58 SHV). Die Aufsichtsinstanzen prüfen, ob das Wohlergehen der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist, und erstatten der Bewilligungsinstanz Bericht ( 57 Abs. 1 SHV). Zur Wahrnehmung der Aufsicht haben die Aufsichtsbehörden ein

- 11 - umfassendes Einsichts- und Auskunftsrecht ( 57 Abs. 3 SHV). Die Einrichtungen trifft gegenüber der Aufsichtsbehörde eine Dokumentationspflicht ( 57 Abs. 4 SHV). Mit der Erweiterung des Pflegefinanzierungsgesetzes wird vorgeschlagen, dass die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen der Pflegeheime neben den bereits heute vorgenommenen periodischen Besuchen in den Betrieben selber neu auch mittels periodischer Erhebung von Qualitätskennzahlen überprüft werden soll ( 1d Entwurf). Die Einrichtungen sollen der Aufsichtsbehörde in der Regel jährlich verschiedene Kennzahlen liefern, beispielsweise über den Personalbestand, die Personalfluktuation, die Anzahl betreuter Personen und Austritte, die Austrittsgründe, Stürze und Dekubitus. Dabei ist soweit möglich auf Daten abzustellen, welche die Einrichtungen bereits aufgrund anderer Vorgaben zu erfassen haben (insb. SOMED-Statistik). Die Aufsichtsbehörde konsolidiert diese Daten, kann sie anonymisiert veröffentlichen und so den Einrichtungen wieder zur Verfügung stellen. Die Einzelheiten über die Aufsicht sollen nach wie vor auf Verordnungsstufe geregelt werden, wie dies bereits heute in der Sozialhilfeverordnung der Fall ist. 4.3 Sicherstellung der Versorgung in der Langzeitpflege 4.3.1 Versorgungsauftrag Nach geltendem Recht haben die Gemeinden für ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen zu sorgen. Sie regeln die Finanzierung und tragen die Kosten der Pflegeheime und Spitex, soweit sie insbesondere nicht durch Vergütungen der betreuten Personen und der Versicherer gedeckt sind, namentlich im Rahmen der Pflegefinanzierung. Sie können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen ( 69 Abs. 1 und 2 SHG; 44 GesG). Aufgrund der vorgesehenen Totalrevision des Sozialhilfegesetzes und im Sinne einer Konsolidierung der Rechtsgrundlagen für die Sicherstellung der Versorgung in der ambulanten (inkl. Mahlzeitenzeitendienst) und stationären Krankenpflege sollen die genannten Bestimmungen künftig in einem neuen 2a des zu ändernden Pflegefinanzierungsgesetzes aufgehen. Das bedeutet, dass der heutige 44 GesG, der den Versorgungsauftrag in der Spitex und für den Mahlzeitendienst regelt, aufgehoben werden kann. Die einzige materielle Regelung besteht in der Präzisierung, dass die Gemeinden für die nicht von den betreuten Person oder von Versicherern getragenen Kosten von ambulanten und stationären Angeboten nur soweit subsidiär aufzukommen haben, als dass sie dafür einen Leistungsauftrag erteilt haben ( 2a Abs. 3 Entwurf). Vorbehalten bleibt selbstverständlich die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages in den Fällen von 8 des Gesetzes (Fehlen einer Vereinbarung über die Restfinanzierung), die aufgrund der freien Wahlmöglichkeit des Leistungserbringers im KVG keinen Leistungsauftrag voraussetzt. 4.3.2 Pflegeheimplanung und -liste Nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts hat der Kanton eine Pflegeheimplanung vorzunehmen (Art. 39 Abs. 3 und 1d und e KVG). Die Planung umfasst die Sicherstellung der Behandlung in einem Pflegeheim für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons. Sie ist periodisch zu überprüfen und richtet sich nach den Kriterien des Krankenversicherungsrechts (Art. 58a ff. KVV). Gestützt auf die Pflegeheimplanung wird eine Pflegeheimliste erlassen. Darin aufgeführt sind alle Einrichtungen beziehungsweise die von ihnen betriebenen Pflegeheimplätze, die erforderlich sind, um die bedarfsgerechte stationäre Pflege sicherzustellen (Art. 58e Abs. 1 und 58b Abs. 3 KVV). Zuständig für die Erstellung der

- 12 - Pflegeheimplanung und der Pflegeheimliste ist von Bundesrechts wegen der Regierungsrat (Art. 53 Abs. 1 KVG). Bis auf die Wiederholung der bereits vom Bund vorgegebenen Zuständigkeit des Regierungsrates für die Erstellung der Pflegeheimplanung und der Pflegeheimliste in 3 Absatz 2a und b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG- KVG; SRL Nr. 865) enthält das kantonale Recht heute keine weiteren Bestimmungen zur Pflegeheimplanung und zur Pflegeheimliste. So erfahren insbesondere das bei der Erstellung der Pflegeheimplanung und Pflegeheimliste zur Anwendung kommende Verfahren und die darin teilweise involvierten Gremien bisher keine positivrechtliche Abbildung, so dass bereits im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten verschiedentlich die Frage nach der Transparenz des Verfahrens und der Legitimation der Gremien aufgeworfen worden ist. Mit einem neuen 2b soll deshalb zunächst präzisiert werden, dass der Regierungsrat die Pflegeheimplanung unter Einbezug der Gemeinden, welche den Versorgungsauftrag für die stationäre Pflege haben, zu erstellen hat. Dazu fasst der Regierungsrat die Gemeinden in der Pflegeheimplanung zu maximal fünf geografisch zusammenhängenden Planungsregionen zusammen. Diese wurden im Rahmen der Pflegeheimplanung 2010 bereits festgelegt (Luzern, Seetal, Sursee, Willisau, Entlebuch). Über eine Änderung der Zuordnung einer Gemeinde zu einer Planungsregion ist im Rahmen der periodischen Überprüfung der Pflegeheimplanung zu entscheiden. Die Planungsregionen sollen sich im Weiteren selber konstituieren. Es handelt sich um politische Gremien, die sich primär aus Gemeindevertreterinnen und -vertretern zusammensetzen. Aufgaben der Planungsregionen sind insbesondere: Gegenseitige Information, Informationsaustausch mit den Leistungserbringern im Alters- und Pflegebereich, die Planung der ambulanten und stationären Angebote innerhalb der Planungsregion, die Koordination der Angebote der Versorgungskette, Erkennen und Angehen von aktuellen und sich abzeichnenden Versorgungsproblemen etc. Es ist aufgrund ihrer Aufgaben nicht nötig und deshalb auch nicht vorgesehen, ihnen Behördenstatus mit Entscheidbefugnissen einzuräumen. Dass das Gesundheits- und Sozialdepartement die Planungsarbeiten der Planungsregionen koordiniert, d.h. insbesondere den Planungsbericht zuhanden des Regierungsrates erstellt, hat sich bewährt und soll deshalb beibehalten werden. In Bezug auf die Pflegeheimliste soll weiter gesetzlich festgehalten werden, dass die Liste diejenigen Pflegeheimplätze enthalten soll, die in jeder Planungsregion für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Pflege notwendig sind sowie, dass Änderungen an der Liste (Aufnahme neuer Einrichtungen/zusätzlicher Betten, Streichung von Einrichtungen/Betten) immer auf Antrag beziehungsweise nach Rücksprache mit der betroffenen Planungsregion zu erfolgen haben ( 2c Entwurf). Voraussetzung für eine Aufnahme in die Pflegeheimliste ist neben dem Erfüllen der massgebenden Kriterien von Artikel 39 Absatz 1-c KVG (Gewährleistung ausreichender ärztlicher Betreuung, Vorhandensein des erforderlichen Fachpersonals sowie von zweckentsprechenden Einrichtungen) auch das Vorliegen einer kantonalen Betriebsbewilligung als Pflegeheim. Die Zulassungsvoraussetzungen nach KVG und die kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen ( 1b Entwurf) überschneiden sich zwar in gewissen Teilen. Die kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen sind jedoch umfassender, indem sie persönliche Eigenschaften der Leitung, Ernährung und Pflege, die Gebäulichkeiten, die wirtschaftliche Grundlage und den Versicherungsschutz fordern. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, soll für SEG- Einrichtungen, die ganz oder teilweise in die Pflegeheimliste aufgenommen werden sollen (vgl. Ziff. 4.4.2), das Erfordernis entfallen, dass sie dafür neben einer SEG-Anerkennung auch noch über eine Bewilligung nach 1a des Entwurfs benötigen müssen.

- 13-4.4 Finanzierung der Langzeitpflege (Pflegefinanzierung) 4.4.1 Aufgabenteilung Nach geltender Aufgabenteilung, wie sie im Rahmen der Finanzreform 08 bereinigt wurde, handelt es sich bei der Sicherstellung und der Restfinanzierung der Langzeitpflege um eine obligatorische Gemeindeaufgabe (G2), das heisst um eine Aufgabe, welche die Gemeinden erfüllen und finanzieren müssen. Für den Kanton ist es wesentlich, dass die Aufgabe erfüllt wird beziehungsweise geregelt ist. Dem AKV-Prinzip entsprechend ist die Tiefe der vom Kanton im Pflegefinanzierungsgesetz und in der dazugehörigen Verordnung gemachten rechtlichen Vorgaben gering. Die Gemeinden haben im Vollzug sehr grosses Ermessen. Gemäss der Motion M 284 ist zur Frage der Aufgabenteilung beziehungsweise einer Neudefinition der Pflegefinanzierung als Verbundaufgabe eine Aussage zu machen. Die Initiative Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung fordert zumindest in finanzieller Hinsicht ausdrücklich die Ausgestaltung der Pflegefinanzierung als Verbundaufgabe. Die Analyse der Situation in den untersuchten Kantonen (Bericht BDO AG vom 21.10.2013) zeigt, dass lediglich im Kanton GR eine Verbundlösung besteht. In allen übrigen untersuchten Kantonen liegt die Zuständigkeit für die Finanzierung der Langzeitpflege exklusiv bei den Gemeinden (AG, LU, SG, SZ, UR, ZG und ZH) oder beim Kanton (BE, NW). Dies zeigt, dass die Mehrheit der untersuchten Kantone ebenfalls dem Grundsatz der Aufgabenentflechtung folgt und Verbundaufgaben (= Aufgabe wird vom Kanton und den Gemeinden gemeinsam erfüllt; Kanton und Gemeinden tragen die Kosten gemeinsam) soweit als möglich zu vermeiden versucht. Kommt dazu, dass die Frage einer allfälligen Ausgestaltung der Pflegefinanzierung als Verbundaufgabe isoliert nicht sinnvoll geprüft werden kann, sondern wenn schon im Kontext der gesamten Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden betrachtet werden und damit alle grossen Kostenblöcke wie Volksschule, EL, Prämienverbilligung, Spitalfinanzierung etc. umfassen müsste. Die Problematik ist deshalb auf Stufe der Überprüfung der Aufgabenteilung anzugehen. Darüber hinaus löst eine hälftige Mitbeteiligung des Kantons an der Restfinanzierung allein - wie sie die Initiative Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung verlangt - das Problem der hohen Pflegekosten nicht, da die Kosten bei der öffentlichen Hand verbleiben. Sie würde lediglich zu einer Kostenverschiebung zulasten des Kantons von rund 50.1 Millionen Franken führen (Restfinanzierungkosten Gemeinden 2012, gemäss: LUSTAT, Evaluation nach Pflegefinanzierungsgesetz, 6.12.2013, S. 19) mit den entsprechenden Implikationen für den Finanzhaushalt des Kantons, ohne dass berücksichtigt wird, dass auch die finanzielle Belastung des Kantons seit der Finanzreform 08, beispielsweise in der Spitalfinanzierung, erheblich gestiegen ist. Es wird deshalb empfohlen, die Pflegefinanzierung nicht als Verbundaufgabe auszugestalten. Ob die Pflegefinanzierung effektiv zu einem Kostenungleichgewicht zulasten der Gemeinden geführt hat, das eine Anpassung der Aufgabenteilung nahelegt, ist im Rahmen der gemeinsamen Evaluation der Pflege- und der Spitalfinanzierung zu prüfen, welche der Kantonsrat in der Beratung zum Wirkungsbericht Finanzreform 08 am 6. November 2012 beschlossen hat. Der Schlussbericht zu dieser Evaluation soll im Oktober 2016 vorliegen. In der Zwischenzeit soll der Kanton jedoch den Gemeinden im Gegensatz zu heute im Interesse einer besseren Steuerung und eines einheitlichen Vollzugs klarere und verbindlichere Vorgaben zu Mindestanforderungen, Qualität und Aufsicht machen sowie Instrumente zur Verfügung stellen. Auch soll die Restfinanzierung weiterhin dezentral durch die einzelnen Gemeinden erfolgen. Die Pflegefinanzierung wird so zu einer Gemeindeaufgabe mit Allgemeinverbindlichkeitserklärung (G3; = Die Gemeinde muss die Aufgabe erfüllen und finanzieren. Die Ausführung soll in allen Gemeinden gleich sein. Der Kanton hat dabei zwar keine erheblichen eigenen Regelungsinteressen, will aber die rechtsgleiche Anwendung oder die

- 14 - Verteilgerechtigkeit sicherstellen. Das für diese Aufgaben vorgesehene Verfahren garantiert dies.) 4.4.2 Schnittstelle Langzeitpflege - Soziale Einrichtungen Pflegebedürftige Menschen leben heute entweder zu Hause, in einem Pflegeheim oder in einer sozialen Einrichtung. Davon abhängig ist, nach welcher gesetzlichen Grundlage die erbrachten pflegerischen Leistungen zu vergüten und von welchen Kostenträgern sie zu übernehmen sind. Während für die ambulante Krankenpflege und die Krankenpflege im Pflegeheim die Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts und des Pflegefinanzierungsgesetzes massgebend sind, richtet sich die Finanzierung der Pflegeleistungen in Behinderteneinrichtungen nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen. Der Vergleich mit anderen Kantonen (ZH, GL) zeigt, dass es durchaus eine Mischform der Finanzierung für behinderte Menschen mit stationärem Pflegebedarf gibt. In diesen Kantonen werden Einrichtungen im Sinne des Gesetzes über soziale Einrichtungen in die kantonale Pflegeheimliste aufgenommen. Dies führt dazu, dass sich die Krankenversicherer im Rahmen ihrer gesetzlichen Beiträge an den Kosten der KVG-pflichtigen Pflege zu beteiligen haben (Art. 25a Abs. 1 KVG und Art. 7a Abs. 3 KLV) und damit die Finanzierung von sozialen Einrichtungen durch die öffentliche Hand entlasten. Im Kanton LU wurde von der Möglichkeit, SEG-Einrichtungen in die Pflegeheimliste aufzunehmen, bisher noch kaum Gebrauch gemacht, obwohl dies an sich bereits nach geltendem Recht grundsätzlich möglich wäre, wenn eine Einrichtung die Anforderungen des Krankenversicherungsrechts für eine Aufnahme in die Pflegeheimliste erfüllt. Einzig im Blindenheim in Horw und in der Luzerner Psychiatrie in St. Urban sind zurzeit Plätze zugleich als SEG- Einrichtung anerkannt und auch in die Pflegeheimliste aufgenommen. In Zukunft soll von dieser Möglichkeit grundsätzlich vermehrt Gebrauch gemacht werden, können doch der Kanton und die Gemeinden damit bei der Finanzierung der sozialen Einrichtungen zulasten der Krankenversicherer entlastet werden, soweit in solchen Einrichtungen KVG-pflichtige Pflege erbracht wird. Allerdings ist dies mit einem gewissen administrativem Mehraufwand für diese Einrichtungen verbunden. So sind einerseits die krankenversicherungsrechtlichen Anforderungen an die Aufnahme in die Pflegeheimliste zu erfüllen (vgl. Art. 39 Abs. 1 und 3 KVG). Andererseits haben diese Einrichtungen als Pflegeheime den Pflegebedarf ihrer Bewohner mit einem anerkannten Pflegebedarfserfassungssystem (BESA oder RAI/RUG) zu erheben. Vor diesem Hintergrund ist die Aufnahme einer SEG-Einrichtung oder eines Teils davon in die Pflegeheimliste nur dann sinnvoll, wenn ein erheblicher Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner dauernd und stark pflegebedürftig ist und diese Pflegekosten gemäss KVG zu übernehmen sind. Wie bereits erwähnt, ist eine Aufnahme in die Pflegeheimliste grundsätzlich bereits im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich. Im Rahmen der Revision des Pflegefinanzierungsgesetzes werden jedoch folgende Präzisierungen auf Gesetzesstufe vorgeschlagen: Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, sollen SEG-Einrichtungen, welche in die Pflegeheimliste aufgenommen werden, dafür keine kantonale Betriebsbewilligung als Pflegeheim benötigen. Die SEG-Anerkennung und das Erfüllen der krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen sollen ausreichen ( 2c Abs. 2 Entwurf). Sie unterstehen entsprechend auch der Aufsicht nach SEG, die vom Kanton wahrgenommen wird. Damit die Aufnahme von SEG-Einrichtungen in die Pflegeheimliste nicht zu einer höheren Belastung der Gemeinden bei der Restfinanzierung der Pflegekosten führt, ist die Restfinanzierung der Pflegekosten bei SEG-Einrichtungen auf der Pflegeheimliste weiterhin über die SEG-Finanzierung zu übernehmen ( 6 Abs. 4 Entwurf). Das heisst, die Restfinanzierung dieser Pflegekosten ist je hälftig vom Kanton und den Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohner gemeinsam zu tragen (Ziff. II, neuer 28 Abs. 1d SEG). Da sich die Krankenversicherer neu im Rahmen der bundesrechtlichen Beiträge an den Pflegekosten zu beteiligen haben, werden Kanton und Ge-

- 15 - meinden in der SEG-Finanzierung jedoch insgesamt entlastet. Die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner haben sich wie alle pflegebedürftigen Personen in Pflegeheimen neu mit maximal Fr. 21.60 pro Tag an den Pflegekosten nach KVG zu beteiligen. Anspruchsberechtigten Personen wird dieser Pflegekostenanteil jedoch von den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wieder rückvergütet. Die Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag soll aus Gründen der Praktikabilität vom Gesundheits- und Sozialdepartement abgeschlossen werden ( 7 Abs. 1 Entwurf). Das Departement schliesst mit den SEG-Einrichtungen bereits die Leistungsvereinbarungen mit den Leistungspauschalen ab ( 11 Abs. 1 SEG). Soweit eine Schnittstellenproblematik zwischen SEG-Aufenthalt und ambulanter Krankenpflege überhaupt bestehen sollte, ergibt sich daraus kein Handlungsbedarf für eine Anpassung des Gesetzes oder des Verordnungsrechts. Diese Pflegeleistungen können, sofern sie ärztlich angeordnet sind und von einem zugelassenen Leistungserbringer der ambulanten Krankenpflege erbracht werden, wie eine gewöhnliche ambulante Pflegeleistung über die Pflegefinanzierung abgerechnet werden. 4.4.3 Karenzfrist bei der Zuständigkeit für die Restfinanzierung Nach geltendem Recht ist die Gemeinde am Wohnsitz der pflegebedürftigen Person für die Restfinanzierung der ambulanten Pflegekosten und der Pflegekosten im Pflegeheim zuständig ( 6 Abs. 1 PFG). Im Hinblick auf einen gewissen Schutz der Standortgemeinden von Pflegeheimen sieht das Pflegefinanzierungsgesetz als Ausnahme von dieser Regel vor, dass der Einritt in ein Pflegeheim die Zuständigkeit für die Restfinanzierung nicht ändert ( 6 Abs. 2 PFG). Diese Bestimmung spielt dann eine Rolle, wenn eine pflegebedürftige Person (= mind. BESA 1) in ein Pflegeheim eintritt, das in einer anderen als ihrer Wohnsitzgemeinde liegt. In diesem Fall bleibt die Zuständigkeit für die Restfinanzierung selbst dann bei der bisherigen Gemeinde, wenn die Person am Heimstandort neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen sollte. Entgegen einer noch immer verbreiteten Meinung ist ein solcher Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes bei einem Pflegeheimeintritt sehr wohl möglich, wenn die betreuungsbedürftige Person urteilsfähig ist und das Pflegeheim frei und selbstbestimmt wählt (BGE 133 V 309, Erw. 3.1). Auch ist die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht abhängig von einer polizeilichen Anmeldung, sondern von der tatsächlichen Anwesenheit und der Absicht des dauernden Verbleibs (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Die Schutzbestimmung der Standortgemeinde findet jedoch keine Anwendung, wenn die pflegebedürftige Person zunächst in eine gewöhnliche Wohnung oder in eine Alterswohnung zieht und erst danach stationär in das Pflegeheim eintritt. Dies kann insbesondere dann zu stossenden Ergebnissen bei der Zuständigkeit für die Restfinanzierung führen, wenn der Aufenthalt in der Gemeinde vor dem pflegebedingten Heimeintritt nur sehr kurz war und die pflegebedürftige Person zur Standortgemeinde keinen eigentlichen Bezug hat. Um den bestehenden Schutz der Standortgemeinden von Pflegeheimen zu verstärken und allzu stossende Ergebnisse vermeiden zu helfen, wird vorgeschlagen, eine Karenzfrist für die Begründung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung einzuführen. 6 Absatz 2 PFG soll deshalb so ergänzt werden, dass für die Restfinanzierung der stationären Pflegekosten jene Gemeinde zuständig sein soll, in welcher die pflegebedürftige Person in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt in ein Pflegeheim am längsten zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (vgl. 6 Abs. 2 Entwurf). Diese Regelung wird seit 2011 vom Kanton Uri praktiziert (vgl. Art. 15 Gesetz über die Langzeitpflege [UB, 202231]). Mit Eintritt in das Pflegeheim ist der pflegebedingte Eintritt gemeint, d.h. bei Personen, die ohne Pflegebedarf in das Pflegeheim eintreten (BESA 0) beginnt die Karenzfrist erst ab dem Zeitpunkt, in welchem sie mindestens einen Pflegebedarf der Stufe 1 erreichen.

- 16 - Wie bereits der geltende 6 Absatz 2 PFG ist auch die angepasste Bestimmung lediglich im innerkantonalen Verhältnis, d.h. zwischen Luzerner Gemeinden, anwendbar. Es ist nicht möglich, im Luzerner Recht die Kostenpflicht ausserkantonaler Gemeinwesen zu regeln. Das heisst, bei pflegebedürftigen Personen, die aus einem anderen Kanton zuziehen, wird nach geltendem Recht die Standortgemeinde des Pflegeheimes für die Restfinanzierung zuständig, sofern dort zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird (Art. 1 Abs. 1 Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]; SR 832.102). Zurzeit laufen Diskussionen auf Bundesebene, die interkantonale Zuständigkeit ebenfalls differenzierter zu regeln. Bis dahin können die Luzerner Pflegeheime lediglich dazu angehalten werden, die Aufnahme von ausserkantonalen Personen von einer Kostengutsprache des Herkunftskantons abhängig zu machen (geltender 6 Abs. 2 Satz 2, neu 6 Abs. 3 Entwurf). Diese wird jedoch dann hinfällig, wenn die pflegebedürftige Person in der Luzerner Standortgemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. 4.4.4 Steuerung der Restfinanzierungskosten 4.4.4.1 Ausgangslage Das geltende Pflegefinanzierungsgesetz lässt es in Übereinstimmung mit dem AKV-Prinzip den restfinanzierungspflichtigen Gemeinden weitestgehend offen, ob und wie sie die Wirtschaftlichkeit der Pflegeleistungen prüfen und wie sie die zu restfinanzierenden Pflegekosten ermitteln. Für die Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages besteht nur insofern eine Vorgabe des Kantons, als der Restfinanzierungsbeitrag auf der Grundlage der mittels Kostenrechnung ausgewiesenen Kosten des Leistungserbringers errechnet wird. Die Anforderungen an die Kostenrechnung haben sich dabei bei der ambulanten Krankenpflege grundsätzlich nach dem nach dem Finanzmanual des Spitex-Verbandes Schweiz und bei der Krankenpflege im Pflegeheim nach der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 (VKL, SR 832.104) zu richten ( 4 Abs.1 PFV). Bei der Bestimmung des Restfinanzierungbeitrages sind die notwendigen Kosten der Leistungserbringer und auch die Kosten der Ausbildung des Pflegepersonals mit zu berücksichtigen ( 4 Abs. 2 PFV). Entgegen der teilweise von den Gemeinden vertretenen Auffassung bedeutet das Abstellen auf den Ausweis der Kosten mittels Kostenrechnung bei der Bemessung des Restfinanzierungsbeitrages jedoch nicht, dass die dort ausgewiesenen Kosten der Leistungserbringer vorbehaltlos zu übernehmen sind. Vielmehr haben die Gemeinden bereits heute die Möglichkeit, die ihnen vorgelegten Kostendaten unter dem Blickwinkel der Wirtschaftlichkeit und der korrekten Ausscheidung von nicht KVG-pflichtigen Kosten zu hinterfragen und den Restfinanzierungsbeitrag entsprechend tiefer festzulegen. Dies gilt sowohl für Leistungserbringer, mit denen eine Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag besteht als auch für jene, bei denen dies nicht der Fall ist ( 8 Abs. 3 PFG). Die seit dem Inkrafttreten des Pflegefinanzierungsgesetzes gemachten Erfahrungen zeigen jedoch, dass es für die restfinanzierungspflichtigen Gemeinden zuweilen schwierig ist, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu überprüfen und die genauen Pflegekosten zu bestimmen. Es ist deshalb anzunehmen, dass sie heute teilweise Kosten restfinanzieren, die keine Pflegeleistungen im Sinne des Krankenversicherungsrechts sind. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, dass der Kanton zur Steuerung der Kostenentwicklung und zur Unterstützung der Gemeinden einheitliche und verbindliche Instrumente für die Erhöhung der Transparenz und der Vergleichbarkeit der Leistungserbringung sowie für die Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages schafft.

- 17-4.4.4.2 Einheitliche Rechnungslegung und Betriebsvergleiche Mit der vorliegenden Revision des Pflegefinanzierungsgesetzes sollen die Leistungserbringer ausdrücklicher verpflichtet werden, als Führungsinstrumente zur Ermittlung der Investitionsund Betriebskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen über eine einheitliche Kostenrechnung und Leistungsstatistik zu verfügen. Die Kostenrechnung und die Leistungsstatistik haben alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Pflegeheimplanung erforderlichen Daten zu enthalten. Die Einzelheiten der Kostenrechnung und der Leistungsstatistik soll der Regierungsrat auf Verordnungsstufe regeln ( 3b Abs. 1 Entwurf). Für die ambulanten Leistungserbringer soll in Bezug auf die Kostenrechnung die geltende Lösung beibehalten werden, da sie sich bewährt hat. Das heisst, es soll auf Verordnungsstufe nach wie vor grundsätzlich das Finanzmanual des Spitex-Verbandes Schweiz verlangt werden, mit der Möglichkeit für die Gemeinden, in begründeten Fällen (Kleinstorganisationen, Einzelunternehmen) geringere Anforderungen zu stellen (vgl. 4 Abs. 1a und 4 PFV). Hingegen ist bei den Pflegeheimen vorgesehen, dass der Regierungsrat den Pflegeheimen neu konkret vorschreiben wird, eine Kostenrechnung nach dem "Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik" von Curaviva Schweiz zu führen. Dort wo das Curaviva Handbuch unklar bzw. interpretationsbedürftig ist oder eine andere Lösung sinnvoller ist, soll der Regierungsrat in der Verordnung Abweichungen davon vornehmen können. Angedacht sind kantonale Vorgaben insbesondere zu folgenden Punkten: Führung und Gestaltung der Kostenrechnung Anwendbarer Kontenplan Anlagebuchhaltung Zuweisung von Gütern auf Kostenstellen Behandlung von Mieten und Abzahlungsgeschäften Anwendbare kalkulatorische Zinsen Kalkulatorische Abschreibungssätze Überabschreibungen Umlagen der Hilfskostenstellen Gebäude, Energie, Technik, Verwaltung, Hauswirtschaft, Wäscherei und Verpflegung auf die Hauptkostenstelle Pflege und Betreuung Die kantonalen Vorgaben sollen sich soweit möglich an den Empfehlungen zur Kostenrechnung der Curaviva Präsidenten Konferenz Zentralschweiz orientieren. Die einheitliche Kostenrechnung erhöht die Transparenz und Vergleichbarkeit der einzelnen Pflegeheime untereinander. Sie ermöglicht, mittels Betriebsvergleichen die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu prüfen und die Gründe von Kostenunterschieden zwischen den Pflegeheimen zu ermitteln. Der Entwurf sieht deshalb vor, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Betriebsvergleiche zu schaffen. Zu solchen Betriebsvergleichen berechtigt sein sollen die Gemeinden, die Planungsregionen und das Gesundheits- und Sozialdepartement ( 3b Abs. 2 Entwurf). Aufgrund der Betriebsvergleiche wird die Position der Gemeinden bei den Verhandlungen über den Restfinanzierungsbeitrag gestärkt: Die Pflegeheime müssen gegenüber vergleichbaren Heimen überdurchschnittliche (Pflege)Kosten erklären können. 4.4.4.3 Begrenzung der Restfinanzierung Neben der Vereinheitlichung der Kostenrechnung sollen folgende Massnahmen den Gemeinden dabei helfen, den Restfinanzierungsbeitrag besser zu bestimmen und auf das Mass einer wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen Pflege zu beschränken:

- 18 - a. Klarere Umschreibung der restzufinanzierenden Pflege Gegenstand der Pflegefinanzierung sind die Pflegeleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 25a KVG, 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 PFG). Diese werden konkretisiert in Artikel 7 Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31). Für Kosten von Leistungen, die keine Pflegeleistungen im Sinn des Krankenversicherungsrechts sind, namentlich Kosten für Betreuung und Aufenthalt im Pflegeheim oder Kosten für Betreuung und Hauswirtschaftshilfe bei der ambulanten Krankenpflege, besteht somit keine Kostenübernahmepflicht für die öffentliche Hand im Rahmen der Pflegefinanzierung. Diese sich aus dem Bundesrecht ergebenden Grundsätze sollen neu im geänderten Pflegefinanzierungsgesetz ausdrücklich verankert werden, um allfällige Missverständnisse bei der Bestimmung des Inhalts der restzufinanzierenden Pflege zu vermeiden ( 7 Abs. 2 Entwurf). Unter den Pflegekosten sind grundsätzlich die Vollkosten der Pflege gemeint, inbegriffen insbesondere die Kosten der Ausbildung des Pflegepersonals. Damit wird klargestellt, dass die Kosten der Leistungserbringer, welche ihnen durch die Erfüllung der per 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Ausbildungsverpflichtung entstehen, bei der Berechnung des Restfinanzierungsbeitrages zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung weiterer, mit den Pflegekosten zusammenhängender Kosten (Planung, Weiterbildung, Koordinationssitzungen etc.) soll der Regierungsrat durch Verordnung regeln ( 7 Abs. 3 Entwurf). Demgegenüber sind Kostenanteile für übrige Leistungen, wie Aufenthalt und Betreuung bei der Krankenpflege im Pflegeheim oder Betreuung und Hauswirtschaftshilfe bei der ambulanten Krankenpflege, ausdrücklich von der Restfinanzierung der Pflegekosten ausgenommen. b. Begrenzung der Restfinanzierungsbeiträge durch den Kanton Vorgeschlagen wird weiter, dass der Regierungsrat neu die Kompetenz erhalten soll, den von den Gemeinden maximal zu vergütenden Restfinanzierungsbeitrag pro Planungsregion abgestuft nach dem Pflegebedarf frankenmässig festlegen zu können. Macht der Regierungsrat von seiner Kompetenz Gebrauch, hat er sich bei der Bestimmung dieser maximalen Restfinanzierungsbeiträge an den Kosten jener Leistungserbringer zu orientieren, welche die Pflegeleistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Das heisst, die maximalen Restfinanzierungsbeiträge sind auf der Grundlage eines Benchmarkings pro Planungsregion zu berechnen. Die weiteren Einzelheiten der Berechnung und Anpassung der maximalen Restfinanzierungsbeiträge sollen stufengerecht durch den Regierungsrat in der Verordnung festgelegt werden ( 7 Abs. 3 Entwurf). Der Regierungsrat hat insbesondere zu regeln, ob maximale Restfinanzierungsbeiträge für die ambulante und/oder die stationäre Krankenpflege festgelegt werden und bei welcher Schwelle der Benchmark angesetzt wird. Mit der Möglichkeit der Begrenzung des Restfinanzierungsbeitrages der Gemeinden auf eine effiziente und günstige Leistungserbringung wird dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nachgelebt. Im Krankenversicherungsrecht ist ein zentraler Grundsatz, dass die zu übernehmenden Leistungen wirtschaftlich, zweckmässig und wirksam sein müssen (Art. 32 Abs. 1 KVG). Konkretisiert auf die Leistungsvergütung leitet das Krankenversicherungsrecht aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ab, dass bei der Vereinbarung oder Festsetzung von Preisen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung darauf zu achten ist, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 4 KVG) und dass der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen und für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken darf (Art. 59c Abs. 1a und b KVV). Diese Grundsätze gelten heute für die Vergütung sämtlicher Tarife in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, namentlich für die Spitäler und die Ärzteschaft sowie auch in der Akut- und Übergangspflege. In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben die Leistungserbringer somit keinen Anspruch auf die Übernahme beliebiger Tarife und Kosten durch die Kostenträger, sondern nur auf die Vergütung der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung. Soweit der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit für den von den Gemeinden im Rahmen der Pflegefinanzierung zu leistenden Restfinanzierungsbeitrag nicht ebenfalls bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts gelten sollte (Art. 32 Abs. 1 i.v.m. Art. 25a KVG), wird er in Nachachtung

- 19 - der Pflicht und Kompetenz zur Regelung der Restfinanzierung im Sinn von Artikel 25a Absatz 5 KVG mit dem neuen 7 Absatz 3 des Entwurfs als selbständiges kantonales Recht eingeführt. Maximaltarife oder Normkosten für die Begrenzung der Restfinanzierung kennen zahlreiche andere Kantone (AG, BE, GR, NW, SG, ZH; Quelle: BDO-Studie, Frage 3.1). Die Einführung von Maximaltarifen für die Restfinanzierung ist allerdings nicht unproblematisch und deren Zulässigkeit ist teilweise umstritten. So entspricht ein maximaler Restfinanzierungsbeitrag als Maximaltarif einem Referenzwert, der sachgerecht möglichst im Rahmen eines Benchmarkings aus den effektiven Kostendaten einer Gruppe von Leistungserbringern ermittelt wird. Bei der Festlegung eines Maximaltarifs auf der Basis von Benchmarking liegt es in der Natur der Sache, dass es Leistungserbringer geben wird, deren tatsächlich anfallende Pflegekosten über diesem Tarif liegen. Es stellt sich die Frage, wer die nicht vom Krankenkassenbeitrag, der Pflegekostenbeteiligung der pflegebedürftigen Person und dem maximalen Restfinanzierungsbeitrag der Gemeinde gedeckten Pflegekosten (ungedeckte Pflegekosten) zu tragen hat. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes: Die ungedeckten Pflegekosten dürfen von den Leistungserbringern weder explizit als Pflegekosten noch anderweitig, beispielsweise unter dem Titel von Betreuungs- oder Aufenthaltskosten, der pflegebedürftigen Person verrechnet werden. Dies schreibt der Tarifschutz vor, wonach sich die pflegebedürftige Person mit maximal Fr. 21.60 im Pflegeheim bzw. mit Fr. 15.95 ambulant an den Pflegekosten zu beteiligen hat (Art. 25a Abs. 5 KVG.). Die ungedeckten Pflegekosten gehen vielmehr zulasten des Leistungserbringers beziehungsweise seines Trägers. Dieser hat durch geeignete betriebliche Entscheidungen und Massnahmen für eine wirtschaftlichere Kostenstruktur zu sorgen. Dies ergibt sich aus dem oben beschriebenen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und gilt auch für alle übrigen Leistungserbringer des KVG (Spitäler, Ärzteschaft, Physiotherapeutinnen und -therapeuten etc.) seit Inkrafttreten des KVG als selbstverständlich. Entgegen der von der Preisüberwachung (PUE) vertretenen Auffassung (vgl. RPW 2013/5, S. 882 ff.) ist weder ein rechtlicher noch ein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht auch für die Übernahme der Restfinanzierungskosten der Langzeitpflege durch die öffentliche Hand gelten sollte. Aus Artikel 25a Absatz 5 KVG folgt lediglich die Pflicht für die Kantone, die Restfinanzierung zu regeln. Entgegen der Auffassung der PUE legen weder eine wörtliche Auslegung noch die Materialien zur genannten KVG-Bestimmung den Schluss nahe, dass die öffentliche Hand in beliebigem Umfang Restfinanzierung und damit quasi eine Defizitgarantie zu leisten hätte. Dies wäre auch sachlich völlig falsch, würde doch den Leistungserbringern so jeglicher Anreiz für eine wirtschaftliche Leistungserbringung genommen. Der Entwurf sieht zudem vor, dass maximale Restfinanzierungsbeiträge lediglich für die einzelnen Planungsregionen und nicht über den ganzen Kanton hinweg festgelegt werden können. So kann den regional stark unterschiedlichen Kosten- und Lohnstrukturen im Kanton bestmöglich Rechnung getragen werden. Die homogenere Kostenstruktur innerhalb der Planungsregionen dürfte das Problem der ungedeckten Pflegekosten entschärfen. Auf das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Gesetzesänderung per 1. Januar 2016 sollen zunächst lediglich für die Krankenpflege im Pflegeheim maximale Restfinanzierungsbeiträge pro Planungsregion festgelegt werden. Auf die Einführung von maximalen Restfinanzierungsbeiträgen bei der ambulanten Krankenpflege soll demgegenüber vorerst verzichtet werden. Die Analyse im Rahmen der Projektarbeiten hat ergeben, dass in diesem Bereich die finanzielle Belastung der Gemeinden im Vergleich zur Restfinanzierung der Krankenpflege im Pflegeheim eher untergeordnet ist (Anteil 2012: 14%; vgl. LUSTAT, Evaluation nach Pflegefinanzierungsgesetz, 17.12.2012) und entsprechend auch die Kostenentwicklung nicht derart gravierend ist, als dass ein dringender Handlungsbedarf bestünde. Die Kostenentwicklung bei der ambulanten Krankenpflege hängt vorab mit einem Mengenwachstum zusammen, so dass die Notwendigkeit von Maximaltarifen hier zurzeit fraglich ist. In Bezug auf die Krankenpflege im Pflegeheim ist vorgesehen, dass die maximalen Restfinanzierungsbeiträge pro Planungsregion zunächst beim Mittelwert festgelegt werden sollen. Die erstmalige Berechnung der maximalen Restfinanzierungsbeiträge soll gestützt auf die Kostendaten der Pflegeheime der Jahre 2011 bis und mit 2014 erfolgen. Die Daten des Jah-

- 20 - res 2015 werden dannzumal noch nicht verfügbar sein. Damit wird eine Berechnung gewährleistet, welche die Wechsel im Bewohner-Mix weitestgehend glättet. Die finanziellen Auswirkungen auf die Restfinanzierungskosten der Gemeinden, welche die Einführung von maximalen Restfinanzierungsbeiträgen pro Planungsregion mit sich bringen würde (Basis: Kostendaten 2012), sind in Kapitel 6 ersichtlich. 4.4.4.4 Taxen für Aufenthalt und Betreuung Bei der Einführung eines maximal zulässigen Restfinanzierungsbeitrages besteht wie erwähnt die Gefahr, dass die Pflegeheime allenfalls ungedeckte Pflegekosten unter dem Titel der Betreuung oder des Aufenthalts den Bewohnerinnen und Bewohnern überwälzen. Dies würde jedoch eine unerlaubte Verletzung des Tarifschutzes nach KVG darstellen, wonach die Bewohnerinnen und Bewohner sich mit maximal Fr. 21.60 an den Pflegekosten im Pflegeheim zu beteiligen haben (Art. 25a Abs. 5 KVG). Wie oben ausgeführt gehen die ungedeckten Pflegekosten zulasten des Leistungserbringers beziehungsweise seines Trägers. Um die Kosten der Betreuung und des Aufenthalts transparent zu machen und eine Überwälzung von nicht durch den Restfinanzierungsbeitrag gedeckten Pflegekosten auf die Bewohnerinnen und Bewohner (und indirekt auf die EL) zu verhindern, werden folgende Massnahmen vorgeschlagen: Nach 8a Abs. 1 des Entwurfs haben die Pflegeheime für die Kosten der Betreuung und des Aufenthalts separate Taxen festzulegen. Diese Taxen sind auf der Rechnung entsprechend separat auszuweisen. Sie sind weiter vom Pflegebedarf der Bewohner unabhängig auszugestalten. Einerseits handelt es sich eben gerade nicht um pflegebedingte Kosten. Andererseits kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Umfang der Betreuungsleistungen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit ebenfalls steigt. So können bei sehr hoher Pflegebedürftigkeit relativ geringe Betreuungsleistung nötig sein und damit tiefe Betreuungskosten anfallen. Es können aber auch bei geringem Pflegebedarf überdurchschnittlich hohe Betreuungskosten entstehen (vgl. Ziff. 5.4). Schliesslich wird ausdrücklich im Gesetz festgehalten, dass die Taxen für Aufenthalt und Betreuung keine Kostenanteile für Pflege enthalten dürfen. Eine Verletzung des Tarifschutzes kann von der Aufsichtsbehörde geahndet werden (vgl. 1c Abs. 1c Entwurf). Im Falle von Taxen für Betreuung und Aufenthalt die deutlich vom branchen- oder ortsüblichen Niveau abweichen, ohne dass dafür eine sachliche und nachvollziehbare Begründung besteht, soll das Gesundheits- und Sozialdepartement diese auf das branchen- oder ortsübliche Mass (z.b. Benchmark in Planungsregion) beschränken können ( 8a Abs. 2 Entwurf). Sachlich und nachvollziehbar begründet ist eine überdurchschnittliche Betreuungs- oder Aufenthaltstaxe dann, wenn sie durch einen objektiven Mehrwert (bessere Ausstattung, erweitertes Betreuungsangebot etc.) gerechtfertigt ist. Betreuungs- und Aufenthaltskosten, die nicht auf Taxen umgelegt und den Bewohnern verrechnet werden dürfen, gehen dann ebenfalls zulasten des Heimträgers.