6: Sonderformen der GmbH I. Einmann-GmbH II. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) III. GmbH & Co. KG Folie 133
Einmann-GmbH GmbH, bei der sich alle Geschäftsanteile in der Hand einer Person befinden, vgl. 1 GmbHG. Ausprägung der Unterscheidung von Juristischer Person (Verselbstständigung von Gesellschaftern) und Personengesellschaft Wirtschaftliches Bedürfnis nach Haftungsbegrenzung und Unternehmenskontinuität auch für Einpersonengesellschaft. Spezifisches Musterprotokoll (Einpersonengesellschaft) Anwendung von 181 BGB, 35 Abs. 3 GmbHG Allgemeine Regeln sind anwendbar: Auch Beschlussfassung, aber zur Niederschrift, 48 Abs. 3 i. V. m. 46, 47 GmbHG. Folie 134
Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsordnungen Sitztheorie (Statut des Verwaltungssitzes) - Herkömmliches deutsches internationales Gesellschaftsrecht - Folge: Ausländische Gesellschaftsformen konnten in Deutschland nicht agieren. Gründungstheorie (Statut des Gründungslandes) - Neuerungen im internationalen Gesellschaftsrecht durch Niederlassungsfreiheit (Artt. 49, 54 AEUV) Staatsverträge - Folge: Unternehmerische Betätigung in ausländischer Rechtsform in Deutschland möglich. Folie 135
Mindestkapitalerfordernis Grundsatz: Erfordernis bleibt erhalten - Stammkapital: 25.000 Euro - Diskussion um Abschaffung/Absenkung - Zweck: Seriositätsschwelle Ausnahme: Schaffung der UG (haftungsbeschränkt) - GmbH mit abweichender Firmierung - Mindestkapital: 1 Euro pro Geschäftsanteil - Obligatorische Rücklagenbildung: ¼ Jahresüberschuss - Obligatorische Rücklagenverwendung: Kapitalerhöhung - Gebot der Volleinzahlung - Verbot der Sacheinlage Folie 136
BGHZ 189, 254 = ZIP 2011, 955 Verstößt es gegen 5a Abs. 2 Fall 1 GmbHG, wenn das Stammkapital durch Sachkapitalerhöhung auf 25.000 EUR erhöht werden soll? BGH: Das Sacheinlagenverbot nach 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals nach 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht. - Auslegung von 5a Abs. 5 GmbHG - Maßgeblich sind Sinn und Zweck Folie 137
BGH ZIP 2011, 1054 Kann das Sacheinlageverbot durch Abspaltung umgangen werden? BGH: Die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung verstößt gegen das Sacheinlagenverbot nach 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Denn Verbot ist über 135 Abs. 2 Satz 1 UmwG anwendbar. Folie 138
Musterprotokoll Beibehaltung des Beurkundungserfordernisses Musterprotokolle als Anlage des GmbHG - Einpersonengründung - Zwei- oder Dreipersonengründung Funktion des Musterprotokolls - Gesellschaftsvertrag - Geschäftsführerbestellung - Gesellschafterliste Änderungsfeindlichkeit des Protokolls Kostenanreiz nur bei UG (haftungsbeschränkt) Folie 139
Beispiel zur GmbH & Co. KG B gründet (mit seiner Mutter) GmbH, sodann mit GmbH eine KG, bei der GmbH Komplementär, B Kommanditist wurde. B brachte ein Handelsgeschäft "mit den gesamten Aktiven und Passiven" in die KG ein und führte es unter der alten Firma fort. B übernahm als Kommanditist eine Hafteinlage von 5.000 DM, am Gewinn und Verlust sollte er zu 99 % beteiligt sein. KG hat keine Gewinne erwirtschaftet, aber Altverbindlichkeiten des B von über 100.000 DM beglichen. In der Insolvenz der KG fragt Insolvenzverwalter nach Ansprüchen gegen den B. Folie 140
BGHZ 60, 324 = NJW 1973, 1036 1. Der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern nach 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB auch dann nur bis zur Höhe der Haftsumme, wenn ihm aus dem Gesellschaftsvermögen ein höherer Betrag ausgezahlt worden ist oder das von ihm als Einlage eingebrachte Handelsgeschäft von Anfang an überschuldet war. 2. In der GmbH & Co KG verstößt eine Auszahlung an den Kommanditisten, der zugleich der GmbH angehört, auch dann gegen das Verbot des 30 Abs. 1 GmbHG, wenn sie aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft erbracht wird und soweit hierdurch mittelbar das Vermögen der GmbH unter den Nennwert des Stammkapitals herabsinkt. 3. 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 2 u. 4 GmbHG sind entsprechend anzuwenden, wenn dem Gesellschafter etwas aus bereits überschuldetem GmbH-Vermögen ausbezahlt wird. Dasselbe gilt in der GmbH & Co KG, wenn die Vermögen beider Gesellschaften überschuldet sind und dem Gesellschafter etwas aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft zugewandt wird. 4. Soweit die verbotswidrige Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft erbracht worden ist, gehören in der GmbH & Co KG die Erstattungsansprüche der GmbH, die aus unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des 31 Abs 1 und 2 entstanden sind, zum Gesamthandvermögen der GmbH & Co KG. Folie 141
Lösung Beispielsfall B haftet aus 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB auf höchstens 5.000 DM B haftet aber aus 31 Abs. 1, 30 GmbHG entsprechend - Auszahlungsverbot auf GmbH & Co. KG anwendbar - Unterbilanz war gegeben. - Tilgung fremder Schulden ist Auszahlung - Umfang: Volle Schuldtilgung über 100.000 DM Folie 142