Leistungsort NEU ab Empfängerort Wohnsitz, Sitz, gewöhnlicher Aufenthalt 3a Abs 13 UStG idf BBG 2014

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Transkript:

58 UMSATZSTEUER Neue regeln für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer 3a Abs 13,14 UStG idf BGBl 40/2014 vom 12.6.2014, VO (EU) Nr 282/2011 idf DVO (EU) Nr 1042/2013 vom 7.10.2013, Rz 641n ff UStR idf Wartungserlass 2014 bei Drucklegung noch nicht veröffentlicht Ab dem 1.1.2015 werden innerhalb der EU Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen IMMER im Land des Leistungsempfängers besteuert. Und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer oder einen Nicht-Unternehmer handelt, und ob der Dienstleistungserbringer seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat. Im Unternehmensbereich (B2B) ist das schon jetzt der Fall, im Verbrauchergeschäft (B2C) ergeben sich einige Änderungen. Das hat zur Folge, dass sich ein Unternehmer, der solche Leistungen erbringt, in jedem EU-Staat für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss. Zur Erleichterung wurde der MOSS (mini-onestop-shop) geschaffen, bei dem Unternehmer die Möglichkeit haben, sämtliche betroffene Umsätze in einem einzigen Staat zu erklären und die Umsatzsteuer abzuführen (siehe gesonderten Beitrag). 1. für Leistungen an Nicht-Unternehmer, idr Verbraucher Für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie für elektronisch erbrachte Dienstleistungen an EU-Nicht-Unternehmer ist der ab dem 1.1.2015 in 3a Abs 13 UStG idf BBG 2014 geregelt. für Leistungen an Verbraucher, sog. B2C Leistungen im Bereich Telekommunikation, Rundfunk, Fernsehen und elektron. erbrachter Dienstleistungen erbracht aus erbracht nach NEU ab 1.1.2015 Besteuerung NEU ab 1.1.2015 bis 31.12.2014 Wohnsitz, Sitz, gewöhnlicher Aufenthalt 3a Abs 13 UStG idf BBG 2014 3a Abs 13b UStG für elektronisch erbrachte SoLei isd 3a Abs 14 Z 14 EU Mitgliedstaat Mwst in Keine 3a Abs 13a UStG, wenn tatsächliche Nutzung in Ö; bei Telekommunikation Rundfunk und TV VO BGBl II 383/2003 idf, wenn tatsächliche Nutzung in Ö; bei Telekommunikation Rundfunk und TV VO BGBl II 383/2003 idf

UMSATZSTEUER 59 2. für Leistungen an Unternehmer Werden derartige Leistungen an einen Unternehmer erbracht, so bestimmt sich der nach 3a Abs 6 UStG. Ungeachtet gegenteiliger Informationen kann der Unternehmer davon ausgehen, dass ein innerhalb der Gemeinschaft ansässiger Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, solange dieser ihm seine UID nicht mitgeteilt hat; Art. 18 Abs. 2 DVO (EU) Nr 1042/2013 für Leistungen an Unternehmer, sog. B2B Leistungen im Bereich Telekommunikation, Rundfunk, Fernsehen und elektron. erbrachter Dienstleistungen erbracht aus erbracht nach unverändert Besteuerung Reverse Charge 3a Abs 6 UStG Grundsätzlich keine ABER Hereinverlagerung nach Ö, wenn tatsächliche Nutzung in Ö bei Telekommunikation Rundfunk u. Fernsehen VO BGBl II 383/2003 idf Reverse Charge Reverse Charge 3. Definition der Leistungen Damit festgestellt werden kann, welche Dienstleistungen ab 1.1.2015 am zu besteuern sind, definiert die VO (EU) Nr 282/2011 idf VO (EU) Nr 1042/2013 was unter Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen zu verstehen ist, wobei die Aufzählung nur deklarativen Charakter hat; die elektronisch erbrachten Dienstleistungen waren schon bisher in Art 7 der DVO (EU) Nr 282/2011 vom 15.3.2011 definiert. 3.1. Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Art 7 DVO und Rz 642m bis 642q Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind gem Rz 642m UStR Leistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte erbracht werden und deren Erbringung aufgrund der Merkmale der sonstigen Leistungen in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen sind. Das heißt, die Leistungen sind im Wesentlichen automatisiert, werden nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wären ohne Informationstechnologie nicht möglich. Solche Leistungen sind zb Software und Updates, Websites, Internet-Service-Pakete, Bereitstellung von Datenbanken sowie Fernunterrichtsleistungen etc. 3.2. Telekommunikationsdienstleistungen, Art 6a VO und Rz 641o UStR Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstleistungen, mit denen Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.

60 UMSATZSTEUER Telekommunikationsdienstleistungen umfassen insbesondere: Festnetz- und Mobiltelefondienste zur wechselseitigen Ton-, Daten- und Videoübertragung einschließlich Telefondienstleistungen mit bildgebender Komponente (Videofonie) Über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten (Voice over Internet Protocol Sprachspeicherung (Voicemail), Anklopfen, Rufumleitung, Anruferkennung, Dreiwegruf und andere Anrufverwaltungsdienste Personenrufdienste (Paging-Dienste) Audiotextdienste Fax, Telegrafie und Fernschreiben Den Zugang zum Internet einschließlich des World Wide Web Private Netzanschlüsse für Telekommunikationsverbindungen zur ausschließlichen Nutzung durch den Dienstleistungsempfänger NICHT umfasst sind: a) Elektronisch erbrachte Dienstleistungen b) Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen 3.3. Rundfunkdienstleistungen, Art 6b VO und 641p UStR Das sind Dienstleistungen in Form von Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage eines Sendeplanes über Kommunikationsnetze durch einen Mediendienstanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören oder Ansehen zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen insbesondere Rundfunk- und Fernsehsendungen, die über einen Rundfunk- oder Fernsehsender verbreitet oder weiterverbreitet werden Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk (IP-Streaming) verbreitet werden, wenn sie zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden. NICHT zu den Rundfunkdienstleistungen gehören: Telekommunikationsdienstleistungen Elektronisch erbrachte Dienstleistungen Die Bereitstellung von Informationen über bestimmte auf Abruf erhältliche Programme Die Übertragung von Sende- und Verbreitungsrechten Das Leasing von Geräten und technischer Ausrüstung zum Empfang von Rundfunkdienstleistungen Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches Netz (IP-Streaming) verbreitet werden, es sei denn, sie werden zeitgleich zu ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch herkömmliche Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen

UMSATZSTEUER 61 4. Bestimmung des es Unternehmen müssen ab dem 1.1.2015 bei B2C Leistungen bei jeder einzelnen Leistung ermitteln, wo der Kunde ansässig ist. Das wird mit einem sehr großen Aufwand verbunden sein. Um diesen möglichst gering zu halten sieht die VO einige Vereinfachungsregeln, sog. (widerlegbare) Vermutungen vor. Vermutungen zur Bestimmung des es des Dienstleistungsempfängers bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer Art 24a ff der VO (EU) Nr 282/2011 idf VO (EU) Nr 1042/203, Rz 641n UStR Grundregel bei erforderlicher physischer Anwesenheit Art 24a Abs 1 während einer ig Personenbeförderung Art 24a Abs 2 über Festnetzanschluss Art 24b lit a über mobile Netze Art 24b lit b mittels Decoder Art 24b lit c Wenn keine der Vermutungen zutrifft? Art 24b lit d Können die Vermutungen widerlegt werden? Art 24d Der ist grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, also seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Leistungen, bei denen der Dienstleistungsempfänger physisch anwesend sein muss, damit ihm die Leistung erbracht werden kann, wird die Ansässigkeit an diesem Ort fingiert. Das ist das der Fall bei Telefonzellen, Kiosk-Telefonen WLAN-Hot-Spots Internetcafes, Restaurants, Hotellobbys Wird die Dienstleistung während einer ig Personenbeförderung, und zwar an Bord eines Schiffes an Bord eines Flugzeuges oder in einer Eisenbahn erbracht, dann ist der das Abgangsland der Beförderung. ist der Ort, an dem sich der Festnetzanschluss befindet. ist das Land, das sich durch den Ländercode der verwendeten SIM-Karte ergibt. Erfolgt die mittels Decoder oder einem ähnlichen Gerät bzw einer Programm- oder Satellitenkarte, und wird KEIN Festnetzanschluss verwendet, dann gilt als der Ort, an dem sich das Gerät (die Karte) befindet; ist der Ort unbekannt, wo sich die Karte befindet, dann gilt als der Ort, an den die Karte zur Verwendung gesendet wird ist der Ort, den der Leistungserbringer unter Verwendung von zwei einander nicht widersprechenden Beweismitteln isd Art 24 f bestimmt. Als Beweismittel gilt insbesondere Folgendes: die Rechnungsanschrift des Empfängers die IP-Adresse des vom Empfänger verwendeten Geräts oder jedes verfahren zur Geolokalisierung Bankangaben; zb Ort, an dem das zur Zahlung verwendete Konto geführt wird oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift der Mobilfunk-Ländercode (Mobile-Country-Code MCC) der Internationalen-Teilnehmerkennung (International Mobile Subscriber Identity IMSI), der auf der SIM-Karte gespeichert ist der Ort des Festnetzanschlusses, über den die Leistung erbracht wird sonstige wirtschaftlich relevante Informationen Ja, die Vermutung kann durch drei einander sich nicht widersprechende Beweismittel widerlegt werden. Der Fiskus kann Vermutungen widerlegen, wenn es Hinweise auf falsche Anwendung oder Missbrauch durch den Leistungserbringer gibt.

62 UMSATZSTEUER Vermutung zum Leistungserbringer bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen und über das Internet erbrachten Telefondiensten Art 9a der VO (EU) Nr 282/2011 idf VO (EU) Nr 1042/2013, Rz 641n UStR Bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen, die erbracht werden über ein Telekommunikationsnetz eine Schnittstelle oder ein Portal zb einen Appstore Vermutung ist davon auszugehen, dass ein an der Leistung beteiligter Steuerpflichtiger im eigenen Namen, aber für Rechnung des Anbieters dieser Dienstleistung tätig ist und daher als Leistungserbringer gegenüber dem Kunden anzusehen ist. Ein Unternehmer, der nur Zahlungen abwickelt, ist dadurch noch nicht als an der Leistung beteiligt anzusehen. Beispiel: Telekommunikationsunternehmen, das einerseits die elektronisch erbrachte Dienstleistung gegenüber dem Endverbraucher abrechnet und ihm gleichzeitig ein Telekommunikationsnetz dafür zur Verfügung stellt. Widerlegung der Vermutung Der Anbieter wird vom Steuerpflichtigen ausdrücklich als Leistungserbringer genannt, dh auf allen Rechnungen/Quittungen müssen die elektronisch erbrachten Dienstleistungen und ihr Leistungserbringer angegeben sein UND Der an der Leistung beteiligte Unternehmer - autorisiert /genehmigt weder die Erbringung der Dienstleistung noch die Abrechnung mit dem Leistungsempfänger UND - legt nicht die allgemeinen Bedingungen der Erbringung fest UND das kommt in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck