Greening Informationsversammlung MBR Februar/März 2018

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Transkript:

Greening 2018 Informationsversammlung MBR Februar/März 2018

Greening 2018 Gliederung 1) Stand der Dinge 2) Auffrischung der allgemeinen Vorschriften Anbaudiversifizierung Erhalt von Dauergrünland Ökologisch wertvolle Flächen (EFA-Flächen) 3) Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Schlussdiskussion 2

Stand der Dinge Berechnung der definitiven Greeningprämie 2017 sowie Ausbezahlung des restlichen Betrages bis Ende März. 3

Auffrischung der allgemeinen Bedingungen 4

Auffrischung der allgemeinen Bedingungen Sonderfall Bin ich Biolandwirt? Teilbio: lediglich dieser Teil von den Greeningauflagen entbunden. 5

Auffrischung der allgemeinen Bedingungen Sonderfall Bewirtschafte ich Dauerkulturen? 6

Auffrischung der allgemeinen Bedingungen Sonderfall Dauergrünland + Grünfutter > 75% 7

Auffrischung der allgemeinen Bedingungen 8

Auffrischung der allgemeinen Bedingungen Anbaudiversifizierung Weniger als 10 ha Ackerfläche 10 ha bis 30 ha Ackerfläche Mehr als 30 ha Ackerfläche Kulturen mindestens 2 mindestens 3 Hauptkultur max 75 % der Ackerfläche max 75 % der Ackerfläche Beide Hauptkulturen max 95 % der Ackerfläche 9

Auffrischung der allgemeinen Bedingungen Anbaudiversifizierung Im Rahmen des Bereichs Anbaudiversifizierung gilt als Kultur: a) landwirtschaftliche Kulturpflanzen verschiedener Gattungen, b) brachliegendes Land, c) Gras oder andere Grünfutterpflanzen Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. 10

Auffrischung der allgemeinen Bedingungen Anbaudiversifizierung Hauptkultur: «Anbaudiversifizierung» = Hauptkultur: die Kultur, welche die meiste Fläche im entsprechenden Kulturjahr einnimmt. Hauptkultur auf der Parzelle = jene Kultur/Flächennutzung, die am längsten während des Zeitraums vom 15. Mai bis 31. Juli auf der Parzelle vorhanden ist. Vorfrucht bzw. Nachfrucht geht der Hauptkultur entsprechend voraus bzw. folgt ihr. 11

Auffrischung der allgemeinen Bedingungen 12

Auffrischung der allgemeinen Bedingungen Erhalt von Dauergrünland Verboten umweltsensibles Dauergrünland um zu wandeln oder zu pflügen. Einschließlich Erneuerung durch Umbruch und Neueinsaat. Nicht-umweltsensibles Dauergrünland nur mit vorheriger Genehmigung durch den Service d économie rurale. 13

Auffrischung der allgemeinen Bedingungen 14

Auffrischung der allgemeinen Bedingungen Ökologisch wertvolle Fläche Flächennutzung im Umweltinteresse Erzeuger mit mehr als 15 Hektar Ackerland müssen auf diesen Flächen mindestens 5% an ökologischen Vorrangflächen (EFA-Flächen) aufweisen. 15

Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Ökologisch wertvolle Fläche Strukturelemente : Hecken/Gehölzstreifen Weiher Baumgruppen/Feldgehölze Einzelbäume Baumreihen Kulturmaßnahmen : Untersaat und Zwischenfrucht Leguminosenanbau Stilllegung mit/ohne Blüh- Bienenmischung Ackerrand- und Uferrandstreifen, Waldrandstreifen ohne landwirtschaftliche Produktion Miscanthus Durchwachsene Silphie Kurzumtriebwälder Flächen im Feldwaldbau 16

Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Untersaat Einsaat von Gras oder Grasmischungen, Leguminosen oder Futterleguminosen in Reinsaat Gras/Leguminosenmischung Nach der Ernte der Hauptkultur kann die Untersaat ebenfalls genutzt werden. Kann in der Folge selbst als Hauptkultur gemeldet werden 17

Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Untersaat Absolutes Pflanzenschutzmittelverbot während 8 Wochen nach der Ernte der Hauptkultur bzw. bis zur Aussaat der Folgekultur (falls eher). Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln während der Vegetationsperiode der Hauptkultur ist jedoch zulässig. Gewichtsfaktor: 1 a Untersaat = 0,3 a EFA-Fläche 18

Greening Anrechnung als EFA-Fläche im Jahr N Hauptfrucht mit Untersaat Nutzung der Untersaat möglich Meldung der Untersaat als Hauptfrucht im Jahr N+1 Hauptkultur (z.b. Sommerfrucht) Untersaat Feldfutter Ernte Hauptkultur N 1. Januar N+1 19

Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Zwischenfrucht Einsaat einer Pflanzenmischung Die Pflanzenmischung muss mindestens zu 80% (in Gewicht des Saatguts) aus den im Anhang III aufgelisteten Pflanzenarten bestehen. Die Pflanzenart mit dem Hauptanteil darf nicht mehr als 70% der Mischung ausmachen (in Gewicht des Saatguts). Vom Zeitpunkt der Aussaat bis zum 1. Januar des Folgejahres gilt ein absolutes Pflanzenschutzmittelverbot. Empfehlung: Zwischenfruchtmischung im Parzellenpass eintragen. In gegebenem Fall, Belege aufbewahren. 20

Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Zwischenfrucht Zwischenfrüchte im Greening Nachfrucht Winterbedeckung 2018/2019 werden im Flächenantrag 2018 gemeldet Pflanzendecke kann mehrmalig genutzt werden, muss aber vor der folgenden Hauptfrucht in den Boden eingearbeitet werden. Nicht im darauffolgendem Jahr als Feldfutter melden Gewichtsfaktor: 1 a Zwischenfrucht = 0,3 a EFA-Fläche 21

Zwischenfrucht Anrechnung als EFA-Fläche im Jahr N Aussaat Greening- Mischung Mögliche Nutzung am Ende der Zwischenfrucht bzw. vor Einsaat der neuen Hauptkultur Hauptkultur (z.b. Sommerfrucht) Zwischenfrucht Hauptkultur (z.b. Sommerfrucht) 1. November N 1. Januar N+1 22

Zwischenfrucht Anrechnung als EFA-Fläche im Jahr N und N+1 Aussaat Greening- Mischung Stilllegung nach Zwischenfrucht: Keine Nutzung am Ende der Zwischenfrucht Hauptkultur (z.b. Sommerfrucht) Zwischenfrucht Stilllegung (keine Produktion) 1. November N 1. Januar N+1 30. Juni N+1 23

Zwischenfrucht Keine Anrechnung als EFA-Fläche im Jahr N Aussaat Greening- Mischung Ende der Zwischenfrucht Keine andere Kultur eingesät Hauptkultur (z.b. Sommerfrucht) Zwischenfrucht Feldfutter 1. November N 1. Januar N+1 24

Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Leguminosenanbau anerkannte Leguminosenarten sind im Anhang IV aufgelistet Zulässig sind: Leguminosen in Reinsaat, Leguminosenmischung, Leguminosen-/Getreidemischungen Leguminosen (im Gew. des Saatguts) von mindestens 60% Leguminosen-/Gräsermischungen Leguminosen (im Gew. des Saatguts) von mindestens 55% Achtung: nicht prämienfähig für die gekoppelte Leguminosenbeihilfe 25

Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Leguminosenanbau absolutes Pflanzenschutzmittelverbot vom Zeitpunkt der Saat bis zur Ernte, schließt eine Saatgutbeizung mit ein Bei Futterleguminosen gilt das Verbot während des ganzen Kalenderjahres Gewichtsfaktor: 1 a Leguminosen = 1 a EFA-Fläche 26

Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Stilllegungsflächen mit oder ohne Blüh-Bienenmischung darf nicht zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden Stilllegungsverpflichtung: 1. Januar bis 30. Juni absolutes Pflanzenschutzmittelverbot während der Stilllegungsperiode Bei Blüh-Bienenmischungen dieselben Regeln wie bei Blühstreifen im Rahmen der AUK Nr. 043 Förderung von Ackerrand- und Blühstreifen Die Pflanzenmischung muss mindestens zu 80% (in Gewicht des Saatguts) aus den im Anhang II aufgelisteten Pflanzenarten bestehen. 27

Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Stilllegungsflächen Ohne Blüh-Bienenmischung Mit Blüh-Bienenmischung 1 a Stilllegungsfläche = 1 a EFA-Fläche 1 a Stilllegungsfläche = 1,5 a EFA-Fläche 28

Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Wald-, Acker und Uferrandstreifen ohne Produktion mindestens 3 Meter und bis zu 20 Meter breit sein einheitliche Regelung während der Vegetationsperiode der Hauptkultur vorhanden sein nicht zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden Aufwuchs darf nach dem 15. Juli genutzt werden (Mahd oder Bew.) keine Düngung und kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Wildacker als Äsungsfläche ist nicht zulässig Zur Berechnung der EFA-Fläche wird aber immer die Standardbreite von 6m angewandt! 9 m 2 EFA-Fläche pro Meter Länge 29

Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Flächen mit Miscanthus Keine mineralische Düngung oder Anwendung von Pflanzenschutzmittel, mit Ausnahme der Anwendung eines Herbizids während der ersten beiden Anbaujahre. Gewichtsfaktor: 1 a Miscanthus = 0,7 a EFA-Fläche 30

Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Flächen mit durchwachsener Silphie Keine mineralische Düngung oder Anwendung von Pflanzenschutzmittel, mit Ausnahme der Anwendung eines Herbizids während der ersten beiden Anbaujahre. Gewichtsfaktor: 1 a durchwachsener Silphie = 0,7 a EFA-Fläche 31

Neuerungen betreffend EFA-Flächen für 2018 Kurzumtriebwälder Zulässige Baumarten sind: Weide, Pappel, Birke, Erle, Ahorn Der Einsatz von jeglichen Pflanzenschutzmitteln, einschließlich spezifischer Herbizide zur Bekämpfung mehrjähriger Unkräuter, ist verboten, mit Ausnahme der Anwendung eines Herbizids während des ersten Anbaujahres. 32

Achtung Nach- bzw. Ummeldungen von Parzellen nach dem 31. Mai 2018 nicht mehr zulässig. Im Rahmen des Greening, EFA-Auflage, Meldung bis zum 31. Oktober bei: Ummeldungen von Zwischenfrüchten (Tausch von Parzellen) Nachmelden von Zwischenfrüchten als Ersatz von anderen EFA-Flächen, die abgemeldet werden (z.b. bei Leguminosen mit Totalschaden) Ohne sich einen Vorteil zu verschaffen Maßgebend für die Berechnung der ökologisch wertvollen Fläche ist die gemeldete Fläche im Flächenantrag. 33

Schlussdiskussion 34

Kontakte Thewes Georges Tel: 2478 2575 georges.thewes@ser.etat.lu Didier Jean-Paul Tel: 2478 2573 jean-paul.didier@ser.etat.lu Kieffer Lynn Tel: 2478 2567 lynn.kieffer@ser.etat.lu 35