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Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2013, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen Einführungsfall 1 Begriff, Bedeutung und Aufgaben des Arbeitsrechts I. Begriff Def.: Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der abhängig Beschäftigten, das die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt. Das Arbeitsrecht umfasst die Summe der Rechtsnormen, die sich auf die in abhängiger Tätigkeit geleistete Arbeit beziehen. (vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, 1 I (S. 1), Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 8) lies: Einführung von Richardi zu den Arbeitsgesetzen (Beck-Texte im dtv) und Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 1-2 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 1 I (S. 1) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 2 Rn. 1-3. Bedeutung lies: Loritz/Zöllner/Hergenröder, Arbeitsrecht, 2 I (S. 12-13) oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 12-18 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 2 (S. 3-4) oder Marschollek, Individualarbeitsrecht, Rdn. 1-7. I Aufgaben lies: Loritz/Zöllner/Hergenröder, Arbeitsrecht, 1 I (S. 1-5) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 2 Rn. 4-8 oder Löwisch/Caspers/Klumpp, Arbeitsrecht, Rn.23-39. lies zu I.-I: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 2-22 2 Rechtsquellen des Arbeitsrechts I. Die Rechtsquellen Beispielsfall 1 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 113-118 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 13 (S. 125-126) und 16-18 (S. 205-228) oder Michalski, Arbeitsrecht, Rn. 47-104 Die Rangordnung der Rechtsquellen

Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2013, Seite 2 Def.: Tarifverträge sind vertragliche Vereinbarungen zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbänden, die für tarifgebundene Parteien gelten, also für Gewerkschaftsmitglieder bzw. Mitgliedern des Arbeitgeberverbands. (vgl. Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 646) Def.: Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat (=Betriebsverfassungsorgane) über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. (Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 121) Def.: Regelungsabreden sind nicht unmittelbar und zwingend wirkende, formlose Abreden zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. (vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, 17 II (S. 215) ) Def.: Gesamtzusagen sind Zusagen, die der Arbeitgeber einseitig der Gesamtheit der Arbeitnehmer oder einer bestimmten Arbeitnehmergruppe macht, (etwa durch Aushang am schwarzen Brett, durch Rundschreiben oder durch mündliche Bekanntgabe) dass er unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Leistungen gewährt. (vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, 18 IV (S. 229) ) Def.: Betriebliche Übung ist die regelmäßige, gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Vergütung oder Leistung auf Dauer gewährt werden. Aus dem Verhalten des Arbeitgebers wird konkludent auf eine Willenserklärung geschlossen, die vom Arbeitnehmer gem. 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen. (vgl. BAG, Urt. v. 28.6.2006, DB 2007, 113, 114, Rdn. 35; Erfurter Kommentar / Preis 611 BGB Rdn. 220) Beispielsfälle 2 bis 5 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 119-141 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 19 (S. 244-250) Oder lies zu I. und : Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 52-73 oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 2 Rn. 34-84 oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 1, Rn. 69-84 (S. 32-43); Walker, Die betriebliche Übung, JuS 2007, S. 1ff. I Zwischenstaatliches und internationales Arbeitsrecht Beispielsfall 8 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 99-111 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 19-31 oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 2 Rn. 11-33 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 14 (S. 127-173)

Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2013, Seite 3 3 Arbeitsrecht und Verfassung I. Kompetenzordnung des Grundgesetzes für das Arbeitsrecht Beispielsfall 9 lies: Löwisch/Caspers/Klumpp, Arbeitsrecht, Rn. 94-115 oder Loritz/Zöllner/Hergenröder, 7 I (S. 89-95) Bedeutung der Grundrechte im Arbeitsrecht 1. Für die Auslegung arbeitsrechtlicher Normen 2. Drittwirkung der Grundrechte Beispielsfall 10 3. Die Wirkung einzelner Grundrechte 4. Grundrechte und Tarifvertrag Beispielsfall 11 bis 16 Beispielsfall 17 5. Grundrechte und Betriebsverfassung lies: Löwisch/Caspers/Klumpp, Arbeitsrecht, Rn. 116-157 oder Loritz/Zöllner/Hergenröder, 7 II-IV (S. 95-104) oder Preis, Individualarbeitsrecht, 15 (S. 173-217) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 1 Rn. 43-69 (S.20-32) I Das Sozialstaatsprinzip lies: Loritz/Zöllner/Hergenröder, 7 V (S. 104-106) oder Hanau/Adomeit, Arbeitsrecht, Rn. 107-108 4 Das Arbeitsverhältnis Def.: Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, das auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung ausgerichtet ist und das wegen der Einbeziehung des Arbeitnehmers in die vom Arbeitgeber organisierte Arbeitsteilung besonderen Regeln folgt. Das Arbeitsverhältnis beinhaltet die Gesamtheit der durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (vgl. Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 8, Preis, Individualarbeitsrecht, 6 III (S. 43 f.), Beck scher Online Kommentar / Fuchs 611 BGB Rdn. 32) I. Voraussetzungen

Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2013, Seite 4 lies: Preis, Individualarbeitsrecht, 6 (S. 42-44) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 2 Rn. 90-106 (S.49-56) 1. Privatrechtlicher Vertrag 2. Dienstvertrag Beispielsfall 18 Def.: Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich ein Teil zur Leistung versprochener Dienste und der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (vgl. Beck scher Online Kommentar / Fuchs 611 BGB Rdn. 32) Beispielsfall 19 3. Das Merkmal der Unselbstständigkeit Parteien Def.: Als Arbeitnehmer ist allgemein anzusehen, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zur Leistung von Diensten für einen anderen (=Arbeitgeber) in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt verpflichtet ist. (vgl. Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 10) Def.: Als Arbeitgeber ist derjenige, der die Leistung von Arbeit von mindestens einem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrag verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist. (vgl. BAG Beschluss v. 19.08.2004 1 AS 6/03, NZA 2004 1116 (1118), Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 26) Beispielsfälle 20 und 21 lies: Preis, Individualarbeitsrecht, 7-9 (S. 44-101) oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 33-45. oder lies zu I. und : Brox/Rüthers, Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 35-67 I Besondere Arbeitsverhältnisse lies: Brox/Rüthers, Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 68-87 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 125-135 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 10 (S. 101-114) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 4 Rn. 4-50. IV. Die Anwendung arbeitsrechtlicher Normen auf Nichtarbeitsverhältnisse Beispielsfall 22

Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2013, Seite 5 Def.: Arbeitnehmerähnliche Personen sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, wenn sie aufgrund von Dienst- und Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern zu erbringen. (vgl. 12a TVG) lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 88-92 5 Die Begründung des Arbeitsverhältnisses I. Die Anbahnung Beispielsfall 22a lies: Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 74-117 oder Hanau/Adomeit, Arbeitsrecht, Rn. 608-615 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 20 I, II, IV (S.251-257, 276-279) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 3 Rn. 146-158 (S. 80-84) und Senne, Arbeitsrecht, S. 16-29 zur Vertiefung: Bauer, Einführung in die Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, JuS 1999, S. 356ff, 452ff, 557ff, 660ff (enthält auch Arbeitsvertragsmuster) Der Abschluss des Arbeitsvertrags 1. Einigung Beispielsfall 23 2. Einschränkung der Abschlussfreiheit 3. Bedeutung der Eingliederung Beispielsfall 24 4. Form Beispielsfall 25 5. Geschäftsfähigkeit Beispielsfall 26 und 27 6. Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 149-162 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 20 V, 22, 25 (S. 280-281, 285-303, 320-342) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 5 Rn. 1 141 oder Michalski, Arbeitsrecht, Rn. 184-199 I Mängel des Arbeitsvertrags

Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2013, Seite 6 1. Nichtigkeitsgründe 2. Anfechtungsgründe 3. Folgen der Nichtigkeit Beispielsfall 28 Beispielsfall 29 und 30 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 163-176 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 118-124 oder Löwisch/Caspers/Klumpp, Arbeitsrecht, Rn. 577-591 oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 5, Rn. 136-168 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 20 III, 23 (S. 257-275, 305-319) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 3 Rn. 188-199 (S. 101-106) lies zum Fragerecht des Arbeitgebers: Thüsing, Das Fragerecht des Arbeitgebersaktuelle Probleme zu einem klassischen Thema, BB 2002, S. 1146ff.; Wisskirchen/Bissels, Das Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellung unter Berücksichtigung des AGG, NZA 2007, S. 169-174 IV. Das vorvertragliche Schuldverhältnis 1. Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss 2. Sonstige Ansprüche lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 186-189 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 21 (S. 213-220) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 3, Rn. 159-165 (S. 84-89) 6 Die Pflichten des Arbeitnehmers I. Die Arbeitspflicht 1. Schuldner 2. Gläubiger 3. Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung Beispielsfall 32 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 190-216 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 137-150 oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 6 Rn. 1-95 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 26 (S. 342-366) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 4, Rn. 201-220 (S.109-119) Nebenpflichten

Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2013, Seite 7 1. Gehorsamspflicht Def.: Die Gehorsamspflicht ist die Pflicht des Arbeitnehmers, den Weisungen des Arbeitgebers nachzukommen. 2. Treuepflicht 3. Handlungspflichten 4. Unterlassungspflichten Beispielsfall 33 Beispielsfall 34 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 217-232 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 151-159 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 27 (S. 366-386) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht Rn. 230-236b (S. 123-126) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 6 Rn. 96-118. 7 Die Pflichten des Arbeitgebers I. Lohnzahlungspflicht 1. Anspruchsgrundlagen 2. Arten des Lohns 3. Zahlung des Lohns Beispielsfälle 35 und 36 Beispielsfall 37 4. Sicherung und Verfall des Lohnanspruchs 5. Lohn ohne Arbeit Beispielsfall 38 Beispielsfälle 39 bis 41 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 271-297 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 160-176, oder Preis, Individualarbeitsrecht, 28, 29, 35, 45-50 (S. 387-406, 407-420, 525-529, 608-678) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 7 Rn. 1-78 oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht Rn. 237-257 (S.126-138) und Senne, Arbeitsrecht, S. 87-122

Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2013, Seite 8 Zur Frage arbeitsrechtlicher Rückzahlungsvereinbarungen bei Übernahme von Fortbildungskosten st die Übersicht von Stück, MDR 2004, S. 19ff. zu empfehlen. Nebenpflichten 1. Schutzpflichten 2. Beschäftigungspflicht lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 298-343 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 177-185 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 30-33, 36 (S. 420-452, 529-544) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 7 Rn. 79-126. 8 Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis zum Einstieg: Preis/Hamacher, Das Recht der Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis, Jura 1998, S.11 ff.; Heinrich, Unmöglichkeit und Verzug bei Arbeitsverhältnis, Jura 1996, S. 235ff.; Singer/Schiffer, Sanktionen für Schlechtleistungen von Arbeitnehmern, JA 2006, S. 833ff. I. Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer 1. Nichterfüllung der Arbeitspflicht Beispielsfälle 42 und 43 2. Schlechterfüllung der Arbeitspflicht 3. Verletzung von Nebenpflichten lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 233-242 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 187-212. Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber 1. Nichterfüllung der Lohnzahlungspflicht Beispielsfälle 44 und 45 2. Annahmeverzug des Arbeitgebers Beispielsfall 46 3. Verletzung von Nebenpflichten lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 344-361 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 213-221, 249.

Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2013, Seite 9 oder zu I und : Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 8 Rn. 5-58 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 43-44 (S. 593-608). 9 Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis I. Haftung des Arbeitnehmers 1. Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Beispielsfall 47 2. Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten Beispielsfall 48 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 243-265 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 201-205, 265 oder Löwisch/Caspers/Klumpp, Arbeitsrecht, Rn. 545-549 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 53 (S.701-707) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, Rn.294-313 (S. 165-175) und Langer, Die Haftung des Arbeitnehmers, ZAP 2001, S. 155ff. oder Ring, Arbeitnehmerhaftung- Welche Ansprüche hat der Arbeitgeber? BuW 2003, S. 914 oder Servatius, Die Haftung des Arbeitnehmers für Nicht- und Schlechtleistung, Jura 2005, S. 838ff. oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 9 Rn. 25-64. Zum arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch lies: Bittner, Die Erfüllung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs, NZA 2002, S. 833ff. Haftung des Arbeitgebers Beispielsfall 49 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 344-361 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 257-260 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 54 (S. 707-716) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 9 Rn. 1-24; Reipen, Übungsklausur: Arbeits- und Sozialrecht: Haftungsprivileg des Arbeitgebers, JuS 2006, S. 527ff. 10 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung und Kündigungsschutz werden in der Vorlesung Individualarbeitsrecht II in allen Einzelheiten besprochen. Hier findet sich ein Überblick. Überblick in: Preis, Individualarbeitsrecht, 55 (S. 720-724). I. Die Kündigung 1. Die ordentliche Kündigung Def.: Eine Potestativbedingung ist eine Bedingung, deren Eintritt oder Nichteinritt ausschließlich vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt. Er hat

Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2013, Seite 10 es in der Hand, die Ungewissheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen. (vgl. Jauernig 158 BGB Rdn. 3) Beispielsfall 50 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 421-461 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 354-454 oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 10 Rn. 83-101 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 60 (S. 764-772) 2. Die außerordentliche Kündigung Def.: Ein außerordentlicher Kündigungsgrund kommt in Betracht, wenn Tatschen vorliegen, aufgrund derer es dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, dass Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung fortzusetzen. (vgl. Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 503 ff.) Beispielsfälle 51 und 52 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 524-551 oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 10 Rn. 102-132 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 455-489 oder Löwisch/Caspers/Klumpp, Arbeitsrecht, Rn. 620-640 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 66 I-III, VI (S. 872-878, 886-888) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 6 Rn. 394-412b (S. 222-233) und Senne, Arbeitsrecht, S. 199-203 Der Aufhebungsvertrag Def.: Der Aufhebungsvertrag kommt- wie jeder andere Vertrag auch- durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die den Inhalt haben, das Vertragsverhältnis aufzuheben. (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, Kündigungsrecht, Aufhebungsvertrag Rdn. 1) lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 578-581 oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 10 Rn. 6-21 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht Rn. 347-348 o- der Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, Rn. 425-434 (S. 240-246) und Senne, Arbeitsrecht, S. 234-239 und Gaul, Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag: Aktuelle Entwicklung im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, BB 2003, S. 2457ff. I Zeitablauf (befristete Verträge) Beispielsfälle 53 und 54 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 583-591 und Senne, Arbeitsrecht, S. 225-233. IV. Tod des Arbeitnehmers

Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2013, Seite 11 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 594 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 345 V. Pflichten anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Pflichten des Arbeitgebers 2. Pflichten des Arbeitnehmers Beispielsfall 55 lies: Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 10 Rn. 416-437 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 500-508 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 72 (S. 971-980) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 6 Rn. 442-449 (S.253-262) und Senne, Arbeitsrecht, S. 241-254 oder Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn 615-625 11 Kündigungsschutz I. Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes lies: Preis, Individualarbeitsrecht, 61 (S. 772-781). Soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung 1. personenbedingte Gründe Def.: Personenbedingte Kündigungsgründe sind solche Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Voraussetzung einer personenbedingten Kündigung ist, dass der AN auf Grund persönlicher Fähigkeiten, Eigenschaften oder nicht vorwerfbarer Einstellungen nicht mehr in der Lage ist, künftig eine vertragsgerechte Leistung zu erbringen. (vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, 64 (831-854) ) 2. verhaltensbedingte Gründe Def..: Verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind solche Umstände, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, also ihm vorwerfbar und von ihm steuerbar sind. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe können insbesondere Vertragspflichtverletzungen sein, wobei nach h.m. schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers nur grundsätzlich, nicht dagegen zwingend erforderlich ist. (vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, 65 (S 854-872 ) ) 3. betriebsbedingte Gründe Def.: Betriebsbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn außer- oder innerbetriebliche Faktoren den Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze zur Folge haben und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb desselben Unternehmens besteht. (vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, 63 I (S. 797-831) )

Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2013, Seite 12 lies: Preis, Individualarbeitsrecht, 63-65 (S. 793-873) I Geltendmachung der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung 1. Soziale Rechtfertigung 2. Weiterbeschäftigung lies: Preis, Individualarbeitsrecht, 62 (S. 787-796). lies zu I. bis I: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 462-512 oder Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 430-454, 399-419 oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 10 Rn. 133-221