Umstellung auf Produktion von Bio-Fruchtsäften Gesetzliche Bestimmungen

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Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus- und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau) Fruchtsafttechnik Gliederung Umstellung auf Produktion von Bio-Fruchtsäften Gesetzliche Bestimmungen D1 Umstellung auf Produktion von Bio-Fruchtsäften Autorin: Gesetzliche Vorschriften für die Produktion von Bio-Fruchtsäften... 2 Wareneingangskontrolle im Sinne der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau... 4 Wareneingangskontrolle Sonderfall Ware aus Umstellung auf Bio-Anbau... 6

Gesetzliche Vorschriften für die Produktion von Bio-Fruchtsäften Anmeldung bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes als Bio- Hersteller Kontrollverfahren und Zertifizierung des eigenen Betriebs und Zertifikat des Lieferanten von Bio-Ware Wareneingangskontrolle im Sinne der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau Analysen auf Pestizidrückstände/Gentechnik Beachtung der Positivliste (EG-Rechtsvorschriften) für Zusatzstoffe Beachtung der Positivliste (EG-Rechtsvorschriften) für Verarbeitungshilfsstoffe Überprüfung des Einsatzes von Reinigungs- und eventuellen Lagerschutzmitteln im Hinblick auf die EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau 2

Gesetzliche Vorschriften für die Produktion von Bio-Fruchtsäften Keine Verwendung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen Keine Verwendung von bestrahlten Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen Gewährleistung und Dokumentation der Rückverfolgbarkeit von Partien ( vom Regal zurück bis zum Feld ) Führen eines Produktionstagebuchs Die Warenausgangsrechnungen müssen in jedem Fall den Bio-Hinweis bei der Produktbezeichnung enthalten Bei Teilumstellung des Sortimentes auf Bio-Produkte muss die strikte Trennung der Warenströme gewährleistet und dokumentiert werden 3

Wareneingangskontrolle im Sinne der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau Vor der Anlieferung muss das aktuelle Bio-Zertifikat des Lieferanten eingeholt werden (ausgestellt von einer anerkannten Kontrollstelle) Evtl. Vorlage einer Analyse auf Pestizidrückstände aushandeln Die Lieferpapiere auf Mengenangabe und Produktbezeichnung mit Bio- Hinweis überprüfen (nur aus Bio-Ware kann ein Bio-Produkt werden!) Bei Anlieferung von Verarbeitungshilfsstoffen vom Lieferanten eine Bescheinigung vorlegen lassen, dass die Ware gentechnisch unverändert ist (zum Beispiel bei Enzymen) Gebinde auf korrekte Kennzeichnung überprüfen und diese Prüfung dokumentieren; prüfen auf Produktbezeichnung Bio-Hinweis Menge Name und Ort des Herstellers/Lieferanten 4

Wareneingangskontrolle im Sinne der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau Keine Verwendung von bestrahlten Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen Buchung des Wareneingangs als Bio-Rohware, so dass die Warenströme dokumentiert, Mengenabgleiche (Menge Wareneingang Bio = Menge Warenausgang, korrigiert um den Faktor des Ausbeuteverlustes bei der Herstellung) möglich und die Partien rückverfolgbar sind Bei Parallellagerung von Rohware in konventioneller und Bio-Qualität: getrennte Lagerung der Waren! Sonderfall Import von Bio-Ware aus außereuropäischen Ländern Sonderfall Rohware aus Umstellung auf Bio-Anbau 5

Wareneingangskontrolle Sonderfall Ware aus Umstellung auf Bio-Anbau Rohware aus Umstellbetrieben kann verarbeitet werden, sofern es sich bereits um die erste Ernte nach Beginn und offizieller Anmeldung der Umstellung handelt (das entsprechende Zertifikat des Lieferanten muss bei Wareneingang vorliegen), die Umstellware unvermischt verarbeitet wird; das heißt, aus Äpfeln in Umstellung kann nur Apfelsaft aus Umstellware werden und nicht etwa ein Apfel-Kirsch-Saft die Rohware und das Fertigprodukt als Umstellware gekennzeichnet sind. 6