1 Familiengericht Sachverständiger Jugendamt Anwalt der Mutter Verfahrensbeistand Anwalt des Vaters
2 Kind Dein Kind muss mit der elterlichen Trennung teilweise große Veränderungen (Umzug, neues soziales Umfeld) verkraften. Es liebt dich und seinen Vater und braucht euch beide, um diese Krise, die eine elterliche Trennung mit sich bringt, stabil zu überstehen. Es hat nach der Trennung den Wunsch nach Kontakt zu beiden Eltern, der zeitlich unterschiedlich sein kann. Mit zunehmendem Alter des Kindes können diese jedoch von Kontaktwünschen zu Gleichaltrigen überlagert werden. Dein Kind kann (ab 14 J.) einen eigenen Anwalt von euch Eltern gestellt bekommen (bevor das Gericht einen Verfahrensbeistand zugeteilt hat). Dieser muss, wie jeder Anwalt, bezahlt werden. Wenn ein Verfahrensbeistand beauftragt ist, ist wichtig zu wissen, dass dein Kind entscheiden darf, ob und was es diesem erzählen möchte. Zwang und Bestechung mit Geschenken ist nicht zulässig. Dein Kind darf seine Meinung und Willen frei äußern, auch in Bezug auf die Verhandlung, und dem Ergebnis. Verfahrensbeistand Er ist in Kindschaftssachen ein eigener Vertreter der Interessen deines Kindes, die auch im Gegensatz der von euch Eltern stehen können. Ein Rechtsbehelf gegen die Person des Verfahrensbeistandes als auch gegen die grundsätzliche Bestellung ist nicht möglich. Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, den Willen deines Kindes festzustellen und in das Verfahren einzubringen. Daher nimmt er Kontakt zu Bezugspersonen auf und tauscht sich mit diesen über deren Belange und Vorstellungen bezüglich des Kindeswohls aus. Dein Kind kann entscheiden, was es im Verfahren äußern möchte und kann das mit dem Verfahrensbeistand besprechen. Dieser erklärt deinem Kind, wie eine Verhandlung abläuft und hat auch eine eigene Meinung. Er bespricht mit deinem Kind, was aus seiner Sicht wichtig wäre, damit das Gericht zum Wohl deines Kindes entscheidet. Weiterhin muss der Verfahrensbeistand dein Kind über seine Rechte aufklären. Eine Schweigepflichtsentbindung ist erforderlich, wenn er sich mit Kindergarten, Schule, Therapeuten usw. austauschen will. Im Rahmen einer mündlichen Familienrechtsverhandlung wendet sich der Verfahrensbeistand schriftlich an das Gericht und gibt eine Empfehlung ab, die oftmals vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung verwendet wird. Er ist bei Verhandlungen anwesend, da auch oft dein Kind in seinem Beisein vom Gericht befragt wird. Die Kosten des Verfahrensbeistandes sind von euch Eltern je hälftig zu tragen.
3 Mutter Du hast dein Kind zur Welt gebracht und dich in den ersten Monaten/Jahren vorrangig um es gekümmert. Ihr habt die klassische Rollenverteilung gelebt und daher bist du die Hauptbezugsperson besonders wenn dein Kind noch jung ist. Du kannst Anträge bei Gericht stellen und deine Rechte mittels (Familienrechts-)Anwalt vertreten lassen. Du hast das natürliche Recht und die Pflicht, dein Kind eigenverantwortlich, selbständig und nach deinen Vorstellungen zu erziehen und die elterliche Sorge wahrzunehmen. Anwalt Mutter Dein Anwalt hat die Pflicht, in deinem Interesse zu handeln. Er muss den Sachverhalt prüfen und dich umfassend darüber aufklären. Er hat eine Rechtsprüfung vorzunehmen bzgl. der Frage, ob deine gewünschten Ansprüche oder Rechtspositionen bestehen oder nicht und muss die für diese Rechtsprüfung maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen auffinden. Dazu muss er die einschlägige Rechtsprechung kennen. Nach Prüfung der Rechtslage muss er dich beraten und das allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend. Er hat die Pflicht, Verjährungsund Ausschlussfristen zu wahren. Weiterhin hat er deine Rechtspositionen in jeder Phase des Mandats zu sichern. Doch auch wenn keine konkreten Fristen einzuhalten sind, ist dein Anwalt angehalten, zügig zu arbeiten. Sollte es im Gerichtsverfahren auf einen Vergleich hinauslaufen, ist er verpflichtet, dich ausreichend über den Inhalt und die Folgen des Vergleichs aufzuklären. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und erfolgter Risikoeinschätzung hat dein Anwalt dir immer den sichersten Weg aufzuzeigen.
4 Vater Er hat dein Kind gezeugt. Auch wenn Väter sich heute mehr als vor ein paar Jahrzehnten von Anfang an in die Betreuung und Versorgung ihres Nachwuchses kümmern, bist du es in den ersten Lebensmonaten und -jahren dennoch meistens, die den überwiegenden Teil der Kinderpflege übernimmt. Er kann Anträge bei Gericht stellen und seine Rechte mittels (Familienrechts-)Anwalt vertreten lassen. Er hat das natürliche Recht und die Pflicht, sein Kind eigenverantwortlich, selbstständig und nach seinen Vorstellungen zu erziehen und die elterliche Sorge wahrzunehmen, sofern gemeinsames Sorgerecht besteht, wenn ihr nicht verheiratet wart. Anwalt Vater Sein Anwalt hat die Pflicht, im Interesse des Vaters zu handeln. Er muss den Sachverhalt prüfen und den Vater umfassend darüber aufklären. Er hat eine Rechtsprüfung vorzunehmen bzgl. der Frage, ob seine gewünschten Ansprüche oder Rechtspositionen bestehen oder nicht und muss die für diese Rechtsprüfung maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen auffinden. Dazu muss er die einschlägige Rechtsprechung kennen. Nach Prüfung der Rechtslage muss er den Vater beraten und das allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend. Er hat die Pflicht, Verjährungsund Ausschlussfristen zu wahren. Weiterhin hat er die Rechtspositionen des Vaters in jeder Phase des Mandats zu sichern. Doch auch wenn keine konkreten Fristen einzuhalten sind, ist sein Anwalt angehalten, zügig zu arbeiten. Sollte es im Gerichtsverfahren auf einen Vergleich hinauslaufen, ist er verpflichtet, den Vater ausreichend über den Inhalt und die Folgen des Vergleichs aufzuklären. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und erfolgter Risikoeinschätzung hat sein Anwalt dir immer den sichersten Weg aufzuzeigen.
5 Jugendamt Die Jugendämter in Deutschland stehen Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern, in kostenloser Beratungsfunktion zur Verfügung. Wenn Unterstützungsangebote angenommen werden, kann das Jugendamt Vorschläge unterbreiten, ihr als Eltern könnt den Träger jedoch selbst wählen, da ihr ein Wunsch- und Wahlrecht habt. Als Wächteramt soll das Jugendamt über das Kindeswohl wachen und sich ggf., im Falle von Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht wenden und kann bei akuter Gefahr für das Kind, dieses in Obhut nehmen und fremd unterbringen. Das Familiengericht muss in diesen Fällen über den weiteren Aufenthaltsort entscheiden. In familiengerichtlichen Verfahren hat das Jugendamt eine beratende und unterstützende Funktion und wird zu mündlichen Verhandlungen eingeladen. Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Jugendamtes nimmt dann zur Situation und zum sozialen Umfeld eures Kindes Stellung und gibt Empfehlungen für eine Regelung im Sinne des Kindeswohls. Dazu werden Gespräche mit euch Eltern geführt und diese ggf. zuhause besucht. Sachverständiger Sehr häufig werden vom Familiengericht familienpsychologische Sachverständigengutachten eingeholt. Viele Eltern hoffen, dass damit die Wahrheit dann ans Licht kommt und alle erkennen werden, wie die Fakten wirklich sind. Dies jedoch eher unwahrscheinlich. Laut einer Studie der Fernuni Hagen z.b. ist ein Großteil aller familienrechtlichen Gutachten aufgrund gravierender Mängel oder fachlich ungeeigneter Gutachter nicht verwertbar und dürften nicht als Beweismittel dienen (http://www.fernuni-hagen/ psychologie/qpfg/pdf/untersuchungsbericht1_ FRPGutachten_1.pdf). An diesen häufig auftretenden Mängeln haben auch die 2016 festgelegten Mindestanforderungen an Familienrechtsgutechten nicht viel geändert. Wichtig bei der Beauftragung ist zu wissen, welche Qualifiktionen der vorgesehene Sachverständige hat und die Fragestellung des Gerichts. Gerne wird beauftragt, die sogenannte Erziehungsfähigkeit der Eltern zu bewerten. Dies ist grundsätzlich nicht möglich weil Erziehungsfähigkeit keine messbare Größe ist - und somit im Grunde alle Gutachten macngelhaft und nicht verwertbar, die eine Aussage
6 Sachverständiger dazu treffen. Leider werden dennoch immer wieder unverwertbare Gutachten als Grundlage wichtiger Entscheidungen bezüglich des Lebensweges von Kindern herangezogen. Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass keine Mitwirkungspflicht für Eltern und Kinder an Gutachten besteht und diese ohne Nachteile befürchten zu müssen, abgelehnt werden dürfen. Zwangsbegutachtung ist nicht zulässig. Bei Gutachten über das betreffende Kind ist dies schwieriger, da hier den verweigernden Elternteilen gerne dazu der betreffende Teil des Sorgerechts entzogen wird um dennoch ein Gutachten anfertigen zu lassen. Weiterhin muss man sich darüber bewusst sein, dass mit einem Gutachten nicht unerhebliche Kosten von mehreren Tausend Euro anfallen, die den Eltern hälftig in Rechnung gestellt werden, egal ob es anschließend verwertbar ist oder nicht. Familiengericht Ein Verfahren vor dem Familiengericht wird nur auf Antrag eröffnet. Ein Elternteil (dessen Anwalt) oder das Jugendamt senden einen Schriftsatz an das zuständige Amtsgericht, in dem steht, was beantragt wird und mit welcher Begründung. Aufgabe des Gerichts ist es auch, die Eltern dabei zu unterstützen, selbst eine Lösung zu finden. Deshalb wird auch der Richter die Eltern darüber informieren, wo sie Beratung erhalten oder eine Mediation durchführen können. Eine Entscheidung des Gerichts, ein Beschluss, wird gefasst, wenn die Eltern sich nicht einigen und kein Vergleich zustande kommt. Es empfiehlt sich, sich anwaltlich ausführlich über die unterschiedlichen Möglichkeiten und Auswirkungen, die damit einhergehen, aufklären zu lassen. Der Inhalt dieses Beschlusses/Vergleiches muss auch dem Kind mitgeteilt werden, das gegen diese Entscheidung ein eigenes Beschwerderecht hat, wenn es älter als 14 Jahre ist. Auch die Eltern haben ein Beschwerderecht. Bei einer Beschwerde wird der Beschluss durch ein höheres Gericht, das Oberlandesgericht, kontrolliert. Ist der Beschluss rechtskräftig, kann man sich darauf berufen und den Beschluss vollstrecken oder Ordnungsgelder verhängen lassen.