Die neue Pflegefinanzierung und die Umsetzung im Kanton Zürich. Informationsveranstaltung Gemeinde Volketswil, Donnerstag 2.12.



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Transkript:

Die neue Pflegefinanzierung und die Umsetzung im Kanton Zürich Informationsveranstaltung Gemeinde Volketswil, Donnerstag 2.12.2010

Übersicht Zahlen und Trends in der Langzeitpflege Pflegefinanzierung auf Bundesebene Umsetzung Kanton Zürich Umsetzung in den Gemeinden und in den Heimen

Zahlen zu den Langzeiteinrichtungen im Kanton Zürich Alters- und Pflegeheime: 240 Langzeiteinrichtungen mit über 16 000 Plätzen 5,7 Mio. Aufenthaltstage, Auslastung von 96% mehr als 17 500 Angestellte über 1 000 Ausbildungsplätze 1,5 Mia. Gesamtkosten Spitex: 35 000 KlientInnen 1,3 Mio. Std. Pflegeleistungen, 1.0 Mio. Std. hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen

Trends Gestiegene Ansprüche der Gesellschaft, des Staates, der Anspruchsgruppen an z.b. Raumbedarf, Güte der Dienstleistung, Qualität der Pflege, gesetzliche Anforderungen, Ausbildung des Personals, etc. verzögerter Heimeintritt (dank Spitex, Tagesstrukturen) mit höherem Grad an Pflegebedürftigkeit. Folge: Altersheime werden immer mehr zu Pflegeheimen. Dennoch: vielfältige Wohnformen und Spezialisierungen. Demografische Entwicklungen führen trotzdem zu einer wesentlichen Zunahme der Menge und Kosten Verlagerung von Aufgaben und Kosten der Spitäler auf ambulante und stationäre Langzeitversorgung nimmt weiter zu.

Bevölkerungsentwicklung im Kanton Zürich (Altersgruppen)

Demenzhäufigkeit in Europa nach Altersgruppen (pro 100 Personen; gemäss EuroCoDe 2009)

Verkürzung der Aufenthaltsdauer im Spital

Spannungsfeld BBei all diesen Trends besteht die Erwartung an die ambulanten und stationären Leistungserbringer, - dass die Leistungen effizient und kostengünstig erbracht werden, - dass dabei immer die KundInnen bzw. BewohnerInnen zufrieden zu stellen sind, - dass genügend Personal für Betreuung und Pflege vorhanden ist, - dass aus Sicht der Öffentlichkeit eine gute Qualität erbracht wird.

Aktivitäten Bildung

Übersicht Zahlen und Trends in der Langzeitpflege Pflegefinanzierung auf Bundesebene Umsetzung Kanton Zürich Umsetzung in den Gemeinden und in den Heimen

Ausgangslage Pflegefinanzierung Im Krankenversicherungsgesetz (KVG) von 1996 wurde die Übernahme der Pflegekosten neu geregelt. Die Krankenkassen sollten die Pflegekosten vollständig übernehmen. Die Krankenkassen haben sich erfolgreich gewehrt und die Pflegekosten nie vollständig bezahlt. Es musste eine korrekte gesetzliche Lösung gefunden werden. Das eidgenössische Parlament hat am 13. Juni 2008 die Neuordnung der Pflegefinanzierung beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

KVG-Leistungen für Pflege ambulant und im Pflegeheim, Art. 7 Abs. 2 KLV: Massnahmen der Abklärung und Beratung Massnahmen der Behandlungspflege Massnahmen der Grundpflege Daran ändert sich grundsätzlich nichts.

Neuer Art. 25a KVG: Pflegeleistungen bei Krankheit Die Pflegeleistungen werden finanziert durch drei Finanzierungsträger: - den (neu: nur) Beitrag der Krankenversicherung - dem Anteil der versicherten Person (max. 20% des höchsten KV-Beitrags) - der Restfinanzierung (öffentliche Hand; Kantone + Gemeinden) Im Anschluss an den Spitalaufenthalt sind Leistungen der Akut- und Übergangspflege für 14 Tage nach den Regeln der Spitalfinanzierung zu vergüten.

zum Beispiel: Finanzierungsschema im Heim (neu) Heimkosten Hotellerietaxe Betreuungstaxe Pflegetaxe - KV-Beitrag - Anteil versicherte Person - Restfinanzierung = Pflegebeitrag öff. Hand Finanzierungsträger Krankenversicherung Ergänzungsleistungen Hilflosenentschädigung Einkommen / Vermögen HeimbewohnerInnen Kantone/Gemeinden: Investitionen, Defizite, Subventionen Pflegebeitrag öff. Hand

CH: Beiträge Krankenkassen im Pflegeheim (Art. 7a Abs. 3 KLV) Gemäss Bundesrat 12 Stufen à 20 Minuten Stufe 1: bis 20 Min. Fr. 9.00 pro Tag Stufe 2: 21 bis 40 Min. Fr. 18.00 pro Tag.. etc. Stufe 12: mehr als 220 Min. Fr. 108.00 pro Tag aber: Kantone können Übergang (drei Jahre) der bisherigen Tarife auf die neuen Beiträge selbst regeln. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat bestimmt, dass im Jahr 2011 die gleichen Tarife in den bisherigen Stufen wie im Jahr 2010 gelten.

zum Beispiel: Finanzierungsschema in der Spitex (neu) Spitexkosten Ertrag Pflegeleistungen - KV-Beitrag - Anteil versicherte Person - Restfinanzierung = Pflegebeitrag öff. Hand Finanzierungsträger Anteile: Krankenversicherung Patientenbeteiligung Restfinanzierung öff. Hand

CH: Beiträge ambulante Pflege (Art. 7a Abs. 1 KLV) Spitex und Pflegefachpersonen: Abklärung & Beratung Fr. 79.80 pro Stunde Behandlungspflege Fr. 65.40 pro Stunde Grundpflege Fr. 54.60 pro Stunde Finanzierung: OKP-Beiträge je 5 Minuten, mind. 10 Minuten Eigenanteil: max. 20% = Fr. 15.95 / Tag (zusätzlich zu ordentlicher Kostenbeteiligung) Restfinanzierung: öffentliche Hand, Regelung durch die Kantone

Akut- und Übergangspflege (Art. 25a Abs. 2 KVG) Leistungen der Akut- und Übergangspflege sind im Anschluss an einen Spitalaufenthalt notwendig, im Spital ärztlich angeordnet und werden während längstens 14 Tagen vergütet. Es handelt sich inhaltlich um einen 14-tägigen Behandlungsabschnitt der Pflege (gemäss Art. 7 KLV) nach einem Spitalaufenthalt. Finanzierung: - Pauschalen zwischen Versicherern und Leistungserbringern. - Kein Eigenanteil - Wohnkanton übernimmt mind. 55% der Pauschale

Anpassungen bei AHV und Ergänzungsleistungen Teilweise Kompensation für die zusätzliche finanzielle Belastung der privaten Haushalte: Einführung der Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades (ab 1. Januar 2011: Fr. 232 pro Monat). Diese entfällt bei einem Heimaufenthalt. Verbesserungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit Auswirkungen auf alle anspruchsberechtigten Personen (dazu später mehr).

Übersicht Zahlen und Trends in der Langzeitpflege Pflegefinanzierung auf Bundesebene Umsetzung Kanton Zürich Umsetzung in den Gemeinden und in den Heimen

Umsetzung im Kanton Zürich Vorgänge (Stand Mitte November 2010) Konzept des Regierungsrates (Juli / August 2009) Vernehmlassung (November 2009 bis Januar 2010) Entscheid Regierungsrat zu Tarifen 2011 (April 2010) Entwurf Pflegegesetz (Mai 2010) an Kantonsrat Beratung in Kommission (Juni / Juli 2010) Debatte und Verabschiedung Pflegegesetz im Kantonsrat (August / September 2010) Ausführungsbestimmungen GD (Oktober / Nov. 2010) Umsetzungsarbeiten in Gemeinden und bei Leistungserbringern

Umsetzung Kanton Zürich Tarife Krankenkassen für das Jahr 2011 Übergangsregelung im KVG zur Anpassung der Tarife Gleiche Tarife für Pflegeleistungen der Krankenkassen im Jahr 2011 in der gleichen Systematik, also nicht Stufen in 20-Minuten-Schritten. Es gelten auch die gleichen Tarifmodalitäten für administrative Abwicklung zwischen den Krankenkassen und den Pflegeheimen bzw. Spitexorganisationen Da die Verträge bei den Pflegeheimen ab 2011 gekündigt sind, gibt es keine Vereinbarung zu den Nebenleistungen für Arzt, Medikamente, Therapien, Pflegematerialien.

Umsetzung Kanton Zürich Pflegegesetz (1) Versorgungsverantwortung in der Langzeitpflege tragen die Gemeinden. Der Anteil der Pflegebedürftigen an den Kosten beträgt bei - Pflegeheimen 20% des max. KVG-Beitrags (CHF 21.60) - ambulant 10% des max. KVG-Beitrags (CHF 8.00) - für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr = CHF 0.00 Die Gemeinde zahlt grundsätzlich die restlichen Kosten der Pflege. Der Kanton zahlt daran Kostenanteile (2011) in der Höhe des Normdefizits auf Basis des 50sten Perzentils. Wählt eine Person ein Heim oder eine Spitexorganisation, welche nicht von der Gemeinde betrieben oder beauftragt wird, so entspricht der Pflegebeitrag höchstens dem Normdefizit.

Umsetzung Kanton Zürich Pflegegesetz (2) Pflegeheime, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder beauftragt sind, dürfen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen verrechnen. Kann die Gemeinde innert angemessener Frist keinen Pflegeplatz anbieten, so muss die Gemeinde nebst den Pflegebeiträgen auch Mehrkosten für Hotellerie und Betreuung zahlen. Die nichtpflegerischen Spitex-Leistungen sind sofern die Organisation von der Gemeinde betrieben oder beauftragt ist zur Hälfte des anrechenbaren Aufwands zu verrechnen und der Kanton beteiligt sich daran. Die Akut- und Übergangspflege wird anteilsmässig durch die Krankenversicherer und die öffentliche Hand übernommen. Der Kanton leistet Kostenanteile.

Pflegefinanzierung: Pflegebeiträge auf Höhe Normkosten / Normdefizit BESA1 BESA2 BESA3 BESA4 Pflegekosten (Beispiel) 28.90 71.75 133.45 216.55./. Beitrag Krankenversicherung 20.50 41.00 66.50 82.00 es verbleiben noch... 8.40 30.75 66.95 134.55./. Eigenanteil (max. Ausschöpfung) 8.40 21.60 21.60 21.60 Restf.=Pflegebeitrag Gemeinde 0.00 9.15 45.35 112.95

Pflegefinanzierung: Beispiel Rechnung Alters- und Pflegeheim Januar 2011für Bewohner/in xy von bis Anzahl Ansatz Betrag Taxe Hotellerie 01.01. 31.01. 31 120.00 3 720.00 Taxe Betreuung 01.01. 31.01. 31 50.00 1 550.00 Pflegetaxe BESA3 - Beitrag Krankenkasse - Pflegebeitrag Gemeinde - Eigenanteil Bewohner/in 01.01. 01.01. 01.01. 01.01. 31.01. 31.01. 31.01. 31.01. 31 31 31 31 133.45-66.50-45.35 21.60 *) 669.60 Nebenleistungen KVG (ev.) Persönliche Nebenleistungen - Coiffeuse 65.00 65.00 Saldo zu unseren Gunsten 6 004.60*) *) in einigen Heimen wird der Beitrag Krankenkasse vom Heim in Rechnung gestellt und muss von Bewohner/in bzw. Kontaktperson bei der Krankenkasse geltend gemacht werden.

Übersicht Zahlen und Trends in der Langzeitpflege Pflegefinanzierung auf Bundesebene Umsetzung Kanton Zürich Umsetzung in den Gemeinden und in den Heimen

Aufteilung der Pflegekosten (Daten 2008; Umsetzung mit Beiträgen gemäss Bundesrat; max. Anteil der BewohnerInnen von 20%)

Umsetzung in Gemeinden (1) Wichtige Aspekte: Versorgungskonzept: Wie stellt die Gemeinde die Pflegeversorgung sicher (eigene Angebote Leistungsaufträge an Dritte)? Muss eine Bedarfsplanung erstellt werden und nach welchen Kriterien? Wie wird der Pflegeleistungsauftrag bei Heimen mit kommunalem Auftrag definiert? Wie werden Pflegebeiträge in Heimen ohne kommunalen Leistungsauftrag bemessen und kontrolliert? Wollen die Gemeinden zusätzliche finanzielle Leistungen erbringen (z.b. Subventionierung Betreuung u/o Pension); Falls ja: Anspruchsberechtigung, Umfang, Form?

Umsetzung in Gemeinden (2) Wichtige Aspekte: Vermittlungsstelle: Wer ist zuständig für die Auskunftsstelle der Gemeinde? Wer ist gemeindeintern zuständig für die Ausrichtung des Pflegebeitrags? - Entscheid der Gemeinde, zb Durchführungsstelle ZL Wie wird die Ausrichtung organisiert? (Abklärung der Zuständigkeit, Bezahlung der Rechnungen) - es wird von monatlicher Abrechnung ausgegangen, Standard einheitlich Umsetzung bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV

Umsetzung in Pflegeheimen Wichtige Aspekte: Komplette Überarbeitung der Taxordnungen (z.b. Hilflosenentschädigung entfällt, Rechnungsstellung mit Hotellerie, Betreuung, Pflege, weiteren Kosten) Umstellungen aufgrund des fehlenden Vertrages mit den Krankenversicherungen Muss ein Leistungsauftrag mit Gemeinden angestrebt werden? Anpassungen in Software, Pflegebedarfsinstrumenten, BWL-Instrumenten, etc.

www.pflegefinanzierung-zh.ch